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Neues Amtsblatt ab Information zur anstehenden Änderung

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Academic year: 2022

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Neues Amtsblatt ab 01.01.2022 – Information zur anstehenden Änderung

Der Vertrag mit dem bisherigen Dienstleister, Helmut Frodl, für unser Amtsblatt endet am 31.12.2021 und eine Verlängerung ist nicht mehr möglich. Die Erstellung eines Amtsblattes in der bisherigen Form ist heute eher eine Ausnahme. Bisher erfolgte die Erstellung des Amtsblattes für die Bürger kostenlos. Helmut Frodl deckt die gesamten Kosten für das Setzen, Papier und Drucken von 750 Amtsblättern aus den Anzeigen (eine Seite).

Die Gemeinde bedankt sich hier ganz herzlich bei Helmut Frodl für die lange Zeit, in der er diese, bisher für die Leser äußerst kostengünstige Variante des Amtsblattes, für die Gemeinde erstellt hat.

Die bisher gezahlten 10 € pro Abnehmer und Jahr an die Aus- träger war deren Entlohnung dafür, dass diese jede Woche bei Wind und Wetter für die Zustellung des Amtsblatts sorgen.

Die Erstellung eines Amtsblattes erfolgt in der Zwischenzeit bei den Gemeinden über einen Verlag im Abonnement. Die Ge- meinde Rosenberg hat von zwei Verlagen ein Angebot über die Erstellung und den Vertrieb des Amtsblattes eingeholt. Das wirtschaftlichste Angebot hat der Nussbaum-Medien-Verlag abgegeben. Das Amtsblatt wird ab dem 01. Januar 2022 als Farbdruck angeboten. Damit können die Vereine und Organisa- tionen auch Bilder zu den Berichten einstellen. Das Amtsblatt wird an 50 Wochen im Jahr gedruckt.

Der Bezugspreis wird dann künftig pro Jahr 33,80 € betragen.

Es ist auch möglich, ein Online-Abonnement abzuschließen.

Seitens des Verlages werden hier noch entsprechende Informa- tionen verteilt (https://www.nussbaum-lesen.de/haeufige- fragen). Von Ihnen als Leser, ist es allerdings erforderlich, mit dem Verlag einen Abonnentenvertrag abzuschließen.

Die benachbarten Gemeinden, wie z. B. Ravenstein und Oster- burken, beziehen schon länger Ihre Amtsblätter über den Nussbaum-Medien-Verlag. Auf deren Internetseiten sind die Amtsblätter einsehbar. Hier können Sie sich ein Bild vom künf- tigen Design und Inhalten, neben den gemeindespezifischen Amtlichen Bekanntmachungen, Vereinsnachrichten etc. ma- chen. Die Abonnementpreise bewegen sich in ähnlicher Höhe.

Urlaubszeit im Rathaus Rosenberg:

Die Sommerferien haben begonnen und das ist für viele, vor allem für Familien, die Zeit für den gemeinsamen Urlaub. Auch bei der Gemeindeverwaltung und im Bauhof könnte es auf- grund der Urlaubszeit zu verschiedenen Engpässen kommen.

Zwar wurde der Urlaub so organisiert, dass pro Abteilung immer ein Ansprechpartner vorhanden ist, trotzdem bitten wir Sie für eventuell auftretende Engpässe um Ihr Verständnis. Bitte ver- einbaren Sie für Ihre Angelegenheiten möglichst vorab ei- nen Termin, um längere Wartezeiten zu verhindern. Danke.

Die Gemeindeverwaltung und der Bauhof wünschen Ihnen einen schönen und erholsamen Urlaub

Ihr Ralph Matousek, Bürgermeister

Erinnerung Fälligkeit der Grundsteuer

Die Gemeindekasse möchte daran erinnern, dass am 15. Au- gust die nächste Abschlagszahlung für die Grundsteuer fällig ist.

Gebührenschuldner, die der Gemeinde kein SEPA- Lastschriftmandat erteilt haben, werden gebeten den Betrag unter Angabe des Buchungszeichens auf eines unserer Konten zu überweisen. Die Höhe des Abschlags entnehmen Sie bitte dem letzten Grundsteuerbescheid.

Fundsache

Ein Schlüsselbund wurde gefunden in Sindolsheim in der Alt- heimer Straße. Der Verlierer kann diesen im Bürgerbüro abho- len.

Rentensprechstunden

Ludger Geier, Versichertenberater der Deutschen Rentenversi- cherung Baden-Württemberg für den Neckar-Odenwald-Kreis, hält am Freitag, 13. August 2021, ab 14.00 Uhr im Rathaus Ro- senberg, eine Rentensprechstunde für alle in der Deutschen Rentenversicherung Versicherten ab. Herr Geier nimmt Anträge (Rentenanträge usw.) entgegen und ist beim Ausfüllen der An- tragsvordrucke behilflich. Die erforderlichen Unterlagen (sämtli- che Rentenpapiere, Ausweis, Bankverbindung, Stammbuch, etc.) sind mitzubringen. Eine vorherige Anmeldung im Bürgerbü- ro unter Tel. 92010 ist erforderlich.

Gemeinde Rosenberg

1. Änderung der Satzung über die Teilnahme an der verlässlichen Grundschule Rosenberg Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2 und 9 des Kommunalab-gabengesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Rosenberg in seiner Sitzung am 27.

Juli 2021 folgende Änderung der Satzung über die Teilnahme an der verlässlichen Grundschule Rosenberg vom 26.05.2020 be- schlossen:

Die Satzung über die Teilnahme an der verlässlichen Grund- schule Rosenberg vom 26.05.2020 wird wie folgt geändert:

1. § 6 erhält folgende Neufassung

§ 6 Mittagessen

Ab dem Schuljahr 2020 / 2021 wird im Rahmen der Nachmit- tagsbetreuung ein warmes Mittagessen angeboten.

Die Kosten belaufen sich auf 3,40 € / Essen.

Die Essensanmeldung ist bis 8.30 Uhr bei den Betreuungskräf- ten zu machen.

Sofern die Finanzverwaltung eine steuerbare und steuerpflichti- ge Leistung annimmt, so verstehen sich die genannten Kosten- ersätze als Netto-Betrag (Umsatzsteuerliche Bemessungsgrund- lage). In diesem Fall ist die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe zusätzlich zu erheben.

(2)

2. Inkrafttreten

Die 1. Änderung der Satzung tritt am 01. September 2021 in Kraft.

Auf den Aushang am Rathaus wird verwiesen.

Rosenberg, den 27.07.2021 Ralph Matousek

Bürgermeister Ralph Matousek Bürgermeister Hinweis:

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf- grund der GemO beim Erlass der Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schrift- lich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zu- stande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Be- kanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jeman- dem geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung geltend gemacht hat.

Bekanntmachung für die Bildung einer Abrech- nungseinheit im Baugebiet Eichgarten/Steigegärten nach KAG

BW

Der Gemeinde- rat hat in seiner Sitzung vom 27.07.2021 fol- gendes be- schlossen:

Der Erschlie- ßungsaufwand wird für die im Baugebiet Stei- geäcker / Eich- garten erstmals herzustellenden Anbaustraßen, die eine städte- baulich zweck- mäßige Er- schließung des Baugebiets er- möglichen und miteinander verbunden sind, im Wege einer

Abrechnungseinheit gemeinsam ermittelt und abgerechnet (§

37 Abs. 3 S 1 KAG BW in Verbindung mit § 3 Abs. 2 EBS der Gemeinde Rosenberg / Baden).

Die Abrechnungseinheit ist aus dem beigefügten Plan (Anlage 1) ersichtlich und erfasst sämtliche befahrbaren Verkehrsflä- chen innerhalb der roten Umrandung der Flurkarte (Flst. Nr.

5317 bis zur gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen Flst.

Nr. 6623 und Flst. Nr. 5837, Flst. Nr. 5317/1, Flst. Nr. 6618 und Flst. Nr. 6624 einschl. Verbreiterung). Die Anlage 1 ist Bestand- teil dieses Beschlusses.

Rosenberg, 27.07.2021 gez. Ralph Matousek

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträ- gen (Erschließungsbeitragssatzung)

Aufgrund der §§ 2, 26 Abs. 1 Satz 3, 34, 38 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 31 Abs. 2 und § 38 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbin- dung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Rosenberg am 27.07.2021 folgende Sat- zung beschlossen:

I.

Erschließungsbeitrag für Anbaustraßen und Wohnwege

§ 1

Erhebung des Erschließungsbeitrags

Die Gemeinde Rosenberg erhebt Erschließungsbeiträge nach den Vor- schriften des Kommunalabgabengesetzes sowie nach Maßgabe dieser Satzung für öffentliche

1. zum Anbau bestimmte Straßen und Plätze (Anbaustraßen),

2. zum Anbau bestimmte, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Wege (Wohnwege).

§ 2

Umfang der Erschließungsanlagen (1) Beitragsfähig sind die Erschließungskosten

1. für Anbaustraßen in

bis zu einer Breite von 1.1 Kleingartengebieten und Wochenendhausgebie-

ten 6 m;

1.2 Kleinsiedlungsgebieten und Ferienhausgebieten 10 m, bei nur einseitiger Bebaubarkeit 7 m;

1.3 Dorfgebieten, reinen, allgemeinen und besonde- ren Wohngebieten, dörflichen Wohngebieten

und Mischgebieten 14 m,

bei nur einseitiger Bebaubarkeit 8 m;

1.4 urbanen Gebieten, Kerngebieten, Gewerbege- bieten und anderen als den in Nrn. 1.1 und 1.2

genannten Sondergebieten 18 m,

bei nur einseitiger Bebaubarkeit 12,5 m;

1.5 Industriegebieten 20 m,

bei nur einseitiger Bebaubarkeit 14,5 m;

2. für Wohnwege bis zu einer Breite von 5 m.

(2) Werden im Bauprogramm für Anbaustraßen besondere flächenmäßi- ge Teileinrichtungen als Parkflächen (z.B. Parkstreifen, Parkbuchten) bzw.

für Anbaustraßen oder für Wohnwege besondere flächenmäßige Teilein- richtungen für Grünpflanzungen vorgesehen, so vergrößern sich die in Abs. 1 angegebenen Maße je Teileinrichtung um 6 m.

(3) Endet eine Anbaustraße mit einer Wendeanlage, so vergrößern sich die in Abs. 1 und 2 angegebenen Maße für den Bereich einer Wendeanla- ge auf das Anderthalbfache, mindestens aber um 8 m; dasselbe gilt für den Bereich der Einmündung in andere oder der Kreuzung mit anderen Verkehrsanlagen.

Erschließt eine Anbaustraße Grundstücke in Baugebieten unterschiedli- cher Art, so gilt die größte der in Abs. 1 angegebenen Breiten.

Die Art des Baugebiets ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebau- ungsplans. Soweit ein Bebauungsplan nicht besteht oder die Art des Bau- gebiets nicht festlegt, richtet sich die Gebietsart nach der auf den Grund- stücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Nutzung.

(4) Die beitragsfähigen Erschließungskosten umfassen die anderweitig nicht gedeckten Kosten für

1. den Erwerb von Flächen für die Erschließungsanlagen, die Ablösung von Rechten an solchen Flächen sowie für die Freilegung der Flächen, 2. die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen ein- schließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung und des Anschlusses der Straßen, Wege und Plätze an bestehende öffentliche Straßen, Wege oder Plätze durch Einmündungen oder Kreuzungen unter Einschluss von Kreisverkehren, auch wenn die Kreisverkehrsan- lagen selbständige Verkehrsanlagen darstellen,

3. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen, 4. die durch die Erschließungsmaßnahme veranlassten Fremdfinanzie- rungskosten,

5. Ausgleichsmaßnahmen, die durch den Eingriff in Natur und Land- schaft durch die Erschließungsanlagen verursacht werden,

(3)

6. den Wert der aus dem Vermögen der Gemeinde bereitgestellten Sa- chen und Rechte; maßgebend ist der Zeitpunkt der erstmaligen Bereit- stellung;

7. die vom Personal der Gemeinde erbrachten Werk- und Dienstleistun- gen.

Zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für die Erschließungsanlagen nach Satz 1 Nr. 1 gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 und des § 58 Abs. 1 Satz 1 des Bauge- setzbuchs auch der Wert nach § 68 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuchs. Die Erschließungskosten umfassen auch die Kosten für in der Baulast der Ge- meinde stehende Teile der Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landes- oder Kreisstraße; bei der Fahrbahn sind die Erschließungskosten auf die Teile beschränkt, die über die Breite der anschließenden freien Strecken hinaus- gehen.

§ 3

Ermittlung der beitragsfähigen Erschließungskosten (1) Die beitragsfähigen Erschließungskosten werden nach den tatsächli- chen Kosten ermittelt.

(2) Die beitragsfähigen Erschließungskosten werden für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 die beitragsfähigen Erschließungskosten für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermitteln oder diese Kosten für mehrere erstmals herzustellende Anbaustraßen und/oder Wohnwege, die für die städtebau- lich zweckmäßige Erschließung der Grundstücke eine Abrechnungsein- heit bilden, insgesamt ermitteln.

§ 4

Merkmale der endgültigen Herstellung der Anbaustraßen und der Wohnwege

(1) Anbaustraßen sind endgültig hergestellt, wenn sie neben den im Bauprogramm vorgesehenen flächenmäßigen Teileinrichtungen (Fahr- bahn, Gehwege, Radwege, Grünpflanzungen, Parkflächen usw.) über betriebsfertige Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen verfügen.

Die flächenmäßigen Teileinrichtungen sind endgültig hergestellt, wenn 1. Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Decke aus Asphalt, Be- ton, Pflaster oder Platten aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;

2. Parkflächen eine Decke entsprechend Nr. 1 aufweisen; diese kann auch aus einer wasserdurchlässigen Deckschicht (z.B. Rasenpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen) bestehen;

3. Grünpflanzungen gärtnerisch gestaltet sind;

4. Mischflächen, die in ihrer gesamten Ausdehnung sowohl für den Fahr- als auch für den Fußgängerverkehr bestimmt sind, in den befestig- ten Teilen entsprechend Nr. 2 hergestellt und die unbefestigten Teile ge- mäß Nr. 3 gestaltet sind.

(2) Wohnwege sind endgültig hergestellt, wenn sie entsprechend Abs. 1 ausgebaut sind.

(3) Die Gemeinde kann im Einzelfall durch Satzung die Herstellungs- merkmale abweichend von den vorstehenden Bestimmungen festlegen.

§ 5

Anteil der Gemeinde an den beitragsfähigen Erschließungskosten

Die Gemeinde trägt 5 v.H. der beitragsfähigen Erschließungskosten.

§ 6

Erschlossene Grundstücke, Abrechnungsgebiet, Verteilung der umlagefähigen Erschließungskosten (1) Durch eine Anbaustraße oder durch einen Wohnweg werden Grund- stücke erschlossen, denen diese Anlage die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Bauplanungsrecht als gesicherte Erschließung für ihre bestimmungsgemäße Nutzung verlangt. Hinterliegergrundstücke, die mit mehreren Anbaustraßen über einen befahrbaren oder unbefahrbaren Pri- vatweg oder über einen Wohnweg verbunden sind, gelten als durch die nächstgelegene Anbaustraße erschlossen.

(2) Soweit sich im Einzelfall das Erschlossensein durch eine Anbaustra- ße oder einen Wohnweg aufgrund von Festsetzungen des Bebauungs- plans oder anderer Vorschriften auf eine Teilfläche des Grundstücks be- schränkt, wird nur diese Teilfläche als Grundstücksfläche bei der Vertei- lung der Erschließungskosten zugrunde gelegt.

(3) Die durch eine Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Werden die Erschließungskosten für den Abschnitt einer Anbaustraße oder eines Wohnwegs oder zusammengefasst für meh- rere Anbaustraßen und/oder Wohnwege, die eine Abrechnungseinheit bil- den, ermittelt und abgerechnet, so gelten der Abschnitt bzw. die Abrech- nungseinheit als Erschließungsanlage i.S. des Satzes 1.

(4) Die nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 5) anderweitig nicht ge- deckten Erschließungskosten (umlagefähige Erschließungskosten) werden auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets in dem Verhältnis verteilt, in dem die Nutzungsflächen der einzelnen Grundstücke zueinanderstehen.

(5) Für die Verteilung der umlagefähigen Erschließungskosten sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld maßgebend (Verteilungseitpunkt).

§ 7

Nutzungsflächen und Nutzungsfaktoren

(1) Die Nutzungsfläche eines Grundstücks ergibt sich durch Vervielfachung seiner Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfol- gende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.

(2) Bei der Verteilung der Erschließungskosten wird durch den Nutzungs- faktor die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Maß (§§ 8 bis 12) und Art (§ 13) berücksichtigt. Für Grundstücke, die durch weitere gleichartige Erschließungsanlagen erschlossen werden, gilt darüber hin- aus die Regelung des § 14.

(3) Der Nutzungsfaktor beträgt entsprechend dem Maß der Nutzung 1. in den Fällen des § 11 Abs. 2 0,5, 2. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0, 3. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25, 4. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5, 5. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75, 6. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,0.

§ 8

Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt (1) Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzu- lässige Zahl der Vollgeschosse. Sind auf einem Grundstück mehrere bau- liche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl zulässig, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend. Ist im Einzelfall eine größere Ge- schosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der Landesbauordnung (LBO) in der im Zeit- punkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Fassung.

(2) Überschreiten Geschosse nach Abs. 1 die Höhe von 3,5 m, so gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 1 maßgebende Geschosszahl; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn der Bebauungsplan neben der Zahl der Vollgeschosse auch eine Baumassenzahl und/oder die Höhe baulicher Anlagen festsetzt.

§ 9

Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt (1) Weist der Bebauungsplan keine Zahl der Vollgeschosse, aber eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nach- kommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.

(2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassen- zahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die Grundstücksfläche und nochmali- ger Teilung des Ergebnisses durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn der Bebauungsplan neben einer Baumassenzahl auch die Höhe baulicher Anlagen festsetzt.

§ 10

Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen

festsetzt

(1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung weder durch die Zahl der Vollgeschosse noch durch eine Baumassenzahl, son- dern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Ge- bäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch

1. 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und

2. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), dörfliche Wohn- gebiete (MDG), Mischgebiete (MI), urbane Gebiete (MU), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sonder- gebiete (SO)

festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufge- rundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausge- hende volle Zahl abgerundet werden.

(2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung weder durch die Zahl der Vollgeschosse noch durch eine Baumassenzahl, son- dern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Trauf-

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höhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch

1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und

2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), dörfliche Wohn- gebiete (MDG), Mischgebiete (MI), urbane Gebiete (MU), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sonder- gebiete (SO)

festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufge- rundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausge- hende volle Zahl abgerundet werden.

(3) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen.

(4) Weist der Bebauungsplan sowohl die zulässige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist die Traufhöhe ge- mäß Abs. 2 und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen.

§ 11

Sonderregelungen für Grundstücke in beplanten Gebieten

(1) Grundstücke, auf denen nur Stellplätze oder Garagen hergestellt wer- den können, gelten als eingeschossig bebaubar. Ist nach den Festsetzun- gen des Bebauungsplans mehr als ein Garagengeschoss zulässig oder im Einzelfall genehmigt, so ist die jeweils höhere Geschosszahl anzusetzen.

Als Geschosse gelten neben Vollgeschossen i.S. der LBO auch Unterge- schosse in Garagen- und Parkierungsbauwerken. Die §§ 8 bis 10 finden keine Anwendung.

(2) Auf Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke in beplanten Ge- bieten, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Klein- gartengelände), wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 angewandt. Die §§ 8 bis 10 finden keine Anwendung.

(3) Beitragsrechtlich nutzbare Grundstücke, die von den Bestimmungen der §§ 8 bis 10 und § 11 Abs. 1 und 2 nicht erfasst sind, gelten als einge- schossig bebaubar, wenn auf ihnen keine Gebäude oder nur Anlagen zur Ver- und Entsorgung der Baugebiete errichtet werden dürfen.

§ 12

Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Planfestsetzungen i.S. der §§ 8 bis 11

bestehen

(1) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die ein Bebau- ungsplan keine den §§ 8 bis 11 entsprechende Festsetzungen enthält, ist 1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen, 2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der LBO in der im Verteilungszeitpunkt (§ 6 Abs. 5) geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maß- gebend. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss i.S. der LBO sowie in Fällen, in denen eine Geschosszahl nach den Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar ist, ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung der tatsächlich vorhandenen Baumasse entsprechend § 8 Abs. 2.

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 finden die Regelungen des § 11 für die Grundstücke entsprechende Anwendung,

1. auf denen nur Stellplätze oder Garagen hergestellt werden können, 2. die als Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke entsprechend § 11 Abs. 2 tatsächlich baulich genutzt sind.

§ 13 Artzuschlag

(1) Für Grundstücke, die nach den Festsetzungen eines Bebauungs- plans oder nach der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Nutzungsart in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet, sind die in § 7 Abs. 3 genannten Nutzungsfaktoren um 0,5 zu erhöhen, wenn in einem Abrechnungsgebiet (§ 6 Abs. 3) außer diesen Grundstücken auch andere Grundstücke erschlossen werden.

(2) Ein Artzuschlag entfällt für die unter § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 3 Nr. 2 fallenden Grundstücke.

§ 14

Mehrfach erschlossene Grundstücke

(1) Für Grundstücke, die durch weitere voll in der Baulast der Gemeinde stehende Anbaustraßen erschlossen werden (z.B. Eckgrundstücke, Grundstücke zwischen zwei Anbaustraßen), wird die nach den §§ 6 bis 13 ermittelte Nutzungsfläche des Grundstücks bei einer Erschließung durch zwei Anbaustraßen zur Hälfte, durch drei Anbaustraßen zu einem

Drittel, durch vier und mehr Anbaustraßen mit dem entsprechend ermittel- ten Bruchteil zugrunde gelegt. Das Ergebnis wird auf eine volle Zahl ge- rundet; Nachkommastellen werden ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, werden auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Grundstücke, die durch weitere Wohn- wege erschlossen werden.

§ 15 Vorauszahlungen

(1) Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die ein Erschließungsbeitrag noch nicht entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussicht- lichen endgültigen Erschließungsbeitrags erheben, wenn mit der Herstel- lung der Erschließungsanlage begonnen worden und die endgültige Her- stellung der Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist.

(2) Vorauszahlungen sind mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrech- nen, auch wenn der Vorauszahlende nicht Schuldner des endgültigen Beitrags ist. Übersteigt die Vorauszahlung die endgültige Beitragsschuld, steht der Anspruch auf Rückgewähr des übersteigenden Betrags dem Beitragsschuldner zu.

§ 16

Entstehung der Beitragsschuld

(1) Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Anbaustraße bzw. der Wohn- weg sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung nach dem Bauprogramm vorgesehenen Teileinrichtungen aufweist und diese den Merkmalen der endgültigen Herstellung (§ 4) entsprechen, ihre Herstellung die Anforderungen des § 125 des Baugesetzbuchs erfüllt und die Anlage öffentlich genutzt werden kann.

(2) Die Gemeinde gibt den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Er- schließungsanlage und des Entstehens der Beitragsschuld bekannt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Abschnitt einer Er- schließungsanlage oder eine Abrechnungseinheit (§ 3 Abs. 2 Satz 2).

(4) Die Vorauszahlungsschuld (§ 15) entsteht mit der Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids.

§ 17 Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner bzw. Schuldner der Vorauszahlung ist, wer im Zeit- punkt der Bekanntgabe des Beitrags- bzw. Vorauszahlungsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist.

(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbau- berechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitrags- schuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist die Gesamt- handsgemeinschaft beitragspflichtig.

§ 18

Fälligkeit des Erschließungsbeitrags und der Vorauszahlungen

Der Erschließungsbeitrag und die Vorauszahlungen sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beitrags- bzw. Vorauszahlungsbescheids zu entrichten.

§ 19

Ablösung des Erschließungsbeitrags

(1) Die Gemeinde kann, solange die Beitragsschuld noch nicht entstan- den ist, mit dem Beitragsschuldner die Ablösung des Erschließungsbei- trags für eine Erschließungsanlage, einen bestimmten Abschnitt oder die zu einer Abrechnungseinheit zusammengefassten Erschließungsanlagen vereinbaren.

(2) Der Ablösungsbetrag bestimmt sich nach der Höhe der voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld; die Ermittlung erfolgt nach den Bestimmun- gen dieser Satzung.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

II.

Schlussvorschriften

§ 20

Andere Erschließungsanlagen Die Gemeinde Rosenberg erhebt für öffentliche

1. Straßen, die nicht zum Anbau, sondern dazu bestimmt sind, An- baustraßen mit dem übrigen Straßennetz in der Gemeinde zu verbinden (Sammelstraßen),

2. Wege, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahr- zeugen nicht befahrbar und nicht zum Anbau, sondern als Verbindungs-, Abkürzungs- oder ähnliche Wege bestimmt sind (Sammelwege),

3. Parkflächen und Grünanlagen, soweit sie nicht nach dem Baupro- gramm flächenmäßige Teileinrichtungen der in § 1 genannten Verkehrsan- lagen sind (selbstständige Parkflächen und Grünanlagen),

4. Kinderspielplätze,

5. Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen Geräuschimmissionen (Lärmschutzanlagen)

(5)

keine Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Kommunalabga- bengesetzes.

§ 21

Übergangsregelungen

(1) Die Erschließungsbeitragssatzung vom 27.11.1991 findet Anwen- dung, wenn für Grundstücke vor dem 1. Oktober 2005 ein Erschließungs- beitrag nach dem Baugesetzbuch (BauGB) entstanden ist und der Er- schließungsbeitrag noch erhoben werden kann.

(2) Sind vor dem 1. Oktober 2005 Vorausleistungen auf den Erschlie- ßungsbeitrag entrichtet worden, die die endgültige Beitragsschuld über- steigen, steht auch nach dem 30.September 2005 September 2005 der Anspruch auf Rückgewähr dem Vorausleistenden zu, soweit dieser keine anderweitige Verfügung getroffen hat.

(3) Hat ein Grundstückseigentümer nach § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB den Erschließungsbeitrag für eine Erschließungsanlage i.S. des § 127 Abs. 2 BauGB abgelöst, so gilt die beitragsbefreiende Wirkung der Ablö- sung weiterhin.

§ 22 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. September 2021 in Kraft.

Rosenberg, 27.07.2021 gez. Ralph Matousek, Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO - Ausfertigungsvermerk

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeinde- ordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Erlass der Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Ver- letzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Be- kanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Form- vorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jemandem geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde bean- standet hat oder ein anderer die Verletzung geltend gemacht hat.

Vorstehende Satzung wurde nach der örtlichen Bekanntmachungssat- zung vom 01.05.1984 durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Rosenberg vom und durch Anschlag an der Bekanntma- chungstafel in der Zeit vom bis öffentlich bekanntgemacht.

Realschule Osterburken

Klassenpreise und Lobe erhielten zum Schuljahresende 2020/2021:

Klasse 5 a Lob: Mia Abendschein Rosenberg, Leni Weidmann Sindolsheim Klasse 6 c Preis: Christian Fuchs, Sindolsheim

Lob: Deniz Gül, Rosenberg Klasse 9 a Preis: Felina Baumann, Rosenberg

Cornelius Ley, Sindolsheim Lob: Larissa Ritter, Rosenberg Klasse 10 b Preis: Anna Lena Fuchs, Sindolsheim

Melissa Hornung Rosenberg

Lob und Preis am EBG im Schuljahr 2020/2021

Klasse 5 a Preis: Sophie Dodaj Hirschlanden

Maya Vaczi Rosenberg JS 1 Preis: Benno Jung Rosenberg

Realschule Boxberg

Die Abschlussprüfung an der Realschule Boxberg hat Gabriel Preiß, Rosenberg bestanden.

Herzlichen Glückwunsch zu den guten schulischen Leistungen.

Altkleidersammlung

Die nächste Sammlung ist am Samstag, den 07. August 2021

Restmülltonne

Die nächste Leerung ist am Dienstag, den 10. August 2021

.

Bereitschaftsdienst bei Störungen der Wasserversor- gung

Bei Störungen in der Wasserversorgung erreichen Sie die Was- serversorgung Bauland GmbH unter Telefon 06291/415554

Bereitschaftsdienst bei Störungen in der Nahwärme- versorgung

Bei Störungen in der Nahwärmeversorgung ENO Rufbereit- schaft 06281-906233 oder mobil: 0171-9736072

Gemeindeverwaltung - Urlaubszeit

Nachdem die corona-bedingten Einschränkungen gelockert wurden, ist das Rathaus zwar wieder geöffnet, die Abstands- und Hygieneregeln (Maskenpflicht) gelten weiterhin.

Die Verwaltung bittet zur Koordinierung um eine Terminverein- barung um Wartezeiten und Überschneidungen zu vermeiden.

Auch ist so sichergestellt, dass der gewünschte Ansprechpart- ner da ist, gerade hinsichtlich der Urlaubszeit.

Unsere Sprechstunden sind:

Montag bis Freitag von 8:30 – 12:00 Uhr und donnerstags von 14:00 – 18:00 Uhr.

Sie erreichen uns unter den untenstehenden Durchwahlnum- mern und per E-Mail.

Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin.

06.08. Apotheke, Hauptstr.98, Oberschefflenz

Apotheke an der Post, Bgm.-Henn-Str.3 Hardheim 07.08. Sanus Apotheke, Daimlerstr.1, Buchen

08.08. Odenwald-Apotheke, Hofstr.10, Buchen 09.08. Bauland-Apotheke, Bahnhofstr.47, Seckach 10.08. Apotheke am Musterplatz, Wilhelmstr.25, Buchen 11.08. Bauland Apotheke, Bofsheimer Str.11, Sindolsheim

Bären-Apotheke, Hauptstr. 51, Mudau 12.08. Apotheke am Bild, Hochstadtstr. 16, Buchen 13.08. Bauland-Apotheke, Marktstr. 5a, Adelsheim

Stadt-Apotheke, Hauptstr.2, Külsheim

Der Notdienstplan kann auch im Internet nachgesehen werden unter: www.aponet.de, Festnetz kostenfreie Rufnummer: 0800 00 22 833

07./08.08. Zahnärztin Agathe König, Hauptstr.43, Mudau, Tel. 06284/230

Samstags, sonntags und an Feiertagen von 10.00 bis 12.00 Uhr. In der übrigen Zeit ist der diensthabende Zahnarzt nur in dringenden Fällen erreichbar.

(6)

Online-Gottesdienste

Auf unserer Homepage www.adelsheim-boxberg.de finden Sie Angebote zu unseren Online-Gottesdiensten. Herzliche Einla- dung an alle, diese Angebote zu nutzen

Sonntag, 08.08.2021

11.00 Uhr Zentraler Gottesdienst in Eubigheim Den Gottesdienst wird Pfrin. J. Ehret halten.

Die Kollekte ist für Zeichen der Versöhnung mit Israel be- stimmt.

Sie unterstützen mit Ihrer Gabe drei Projekte in Israel:

Das Leo-Baeck-Zentrum in Haifa fördert durch seine Begeg- nungsprogramme das Verständnis zwischen arabischen und jüdischen Kindern und Jugendlichen. Auch Nes Ammim ist ein solcher Ort des Dialogs. Es gibt Studienprogramme über das Judentum und seine Beziehungen zum Christentum und Islam, über die Schoah und den Nahostkonflikt . Auch Freiwillige aus Baden arbeiten in Nes Amim mit und erhalten hier prägende Eindrücke für ihr weiteres Leben. Schließlich unterstützen Sie auch die Freiwilligendienste der Initiative „Amcha“ (auf deutsch:

“dein Volk”): Sie kümmern sich um Menschen, die den Holo- caust überlebt haben und gerade im hohen Alter jetzt häufig unter schweren Traumata, Depressionen und Angstzuständen leiden.

Weiterhin müssen wir uns an die gesetzlich vorgeschriebenen Hygieneregelungen halten. Bitte bringen Sie Ihr eigenes Ge- sangbuch mit.

Dekan Krauth hat Urlaub vom 02.08. – 15.08.2021.

Die Vertretung übernimmt:

Pfrin. N. Bereswill aus Sindolsheim, Telefon: 06295 – 256

Sonntag, 08. August 2021 – zehnter Sonntag nach Trinitatis

10.30 Uhr Gottesdienst für Mensch und Tier an der Waldhütte in Simdolsheim.

Der Gottesdienst wird gehalten von Pfarrerin Nicole Bereswill.

Bei Regen entfällt der Gottesdienst.

Gemeindehaus Rosen- berg

Liebe Rosenbergerinnen und Rosenberger,

Wegen des fehlenden zweiten Rettungsweges im Ober- und Untergeschoss sind wir ver- pflichtet, auf die Nutzung des Gemeindehauses in Rosen- berg zu verzichten, bis die Fluchtwege den Anforderun- gen entsprechen!

Deshalb können bis auf Wei- teres keine Gruppen und Kreise das Gemeindehaus nutzen, auch für private Fei- ern können die Räume nicht mehr zur Verfügung gestellt werden.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir uns an diese Vorgaben halten!

Gerne kann aber das Gemeindehaus in Sindolsheim für Feste und Veranstaltungen angefragt werden. Hierzu bitte Kontakt mit Sonja Czernuschka unter Tel. 06295-1350 aufnehmen.

Für den Kirchengemeinderat Rosenberg-Sindolsheim Ute Baar

Sonntag, 08.08.21 (Hl. Dominik)

9.00 Uhr Eucharistiefeier in Rosenberg mit Kollekte für Bukuumi Wir möchten in Bukuumi Ackerland dazu kaufen. Es soll von Mitarbeitern eigenverantwortlich bewirtschaftet werden um dem Waisenhaus und dem Kindergarten eine gewisse Unabhängig- keit von den stetig steigenden Lebensmittelpreisen zu ermögli- chen.

Weiterhin müssen wir uns bei den Gottesdiensten an die gesetz- lich vorgeschriebenen Hygienevorschriften halten.

Mittwoch, 11.08.21 (Hl. Klara)

Bitte beachten: Keine Eucharistiefeier in Rosenberg

KRANKENKOMMUNION - "Brot vom Himmel gab er ihnen zu essen." (Joh 6,31)

Wenn sie einen Besuch wünschen, melden Sie sich bitte im Pfarrbüro Osterburken, Tel.: 06291/8130, bei Andreas Schnarz, Rosenberg Tel.: 06295-241661 oder einem Mitglied des Ge- meinde-Teams.

Telefon-/Email-Verzeichnis der Gemeindeverwaltung Rosenberg

Name Funktion/Bereiche Telefon E- mail Arbeitstage

Matousek, Ralph Bürgermeister 06295/9201-0 Ralph.matousek@rosenberg-baden.de Kautzmann-Link Ulrike Hauptamt, Ordnungs-

amt, Bauamt, Standesamt

06295/9201-13 Ulrike.kautzmann-link@rosenberg- baden.de

Scherer, Sabine Amtsblatt, Gewerbe, Feu- erwehr Bürgerbüro, Ren- tenangelegenheiten

06295/9201-14 Sabine.scherer@rosenberg-baden.de Montag bis Donnerstag Scheffel, Katja Bürgerbüro u.a. Pass –

und Ausweiswesen, Mel- deamt

06295/9201-0 Katja.scheffel@rosenberg-baden.de

Trumpp, Simone Rechnungsamt, Grund- stücksangelegenheiten

06295/9201-17 Simone.trumpp@rosenberg-baden.de Schuster, Timo Wasser- Abwassergebüh-

ren, Grundsteuer, EDV

06295/9201-16 Timo.schuster@rosenberg-baden.de Mai, Silke Gemeindekasse 06295/9201-15 Silke.mai@rosenberg-baden.de

Hilgers, Christof Revierleiter 0175/2247316 christof.hilgers@neckar-odenwald-kreis.de

(7)

Liebe Christinnen und Christen der Seelsorgeeinheit Adelsheim-Osterburken-Seckach,

neben Herrn Pfarrer Kuhn und Pater Lukas kommt mit mir ein drittes, neues Gesicht in Ihre Seelsorgeeinheit. Mein Name ist Daniel Wenzel und ich werde ab September als Pastoralassis- tent und ein Jahr später als Pastoralreferent bei Ihnen tätig sein.

Ich stamme quasi aus Ihrer Nachbarschaft: Ge- boren wurde ich 1994 in Bad Mergentheim und aufgewachsen bin ich in Lauda. Nach meinem Abitur im dortigen Gymnasium absolvierte ich einen Bundesfreiwilligendienst in der Sozialstation vor Ort. Im An- schluss an diverse Vorkurse u.a. in Heidelberg und Bamberg studierte ich Katholische Theologie an den Universitäten in Würzburg und Eichstätt. Nach meinem Abschluss absolvierte ich ein Seelsorge- und Schulpraktikum in Wertheim. 2019 begann ich mit der Berufseinführung zum Pastoralreferenten und bin seither Pastoralassistent in der Kir- chengemeinde Bruchsal Michaelsberg. Als Pastoralassistent und ein Jahr später als Pastoralreferent arbeite ich als Teil des Seelsorgeteams bei Ihnen vor Ort. Schwerpunkte meiner Tätigkeiten werden Firmvorbe- reitung, Jugendarbeit, Gottesdienste und Religionsunterricht sein. Diese Schwerpunkte entsprechen zu meiner großen Freude genau meinen Vorstellungen. Die Begleitung von jungen Menschen ist mir ein großes Herzensanliegen. Ich habe viel Spaß bei der Planung und Durchfüh- rung von Aktionen mit und für Kinder und Jugendliche. Im September werde ich mein Büro in Osterburken einrichten. Ich freue mich sehr auf die kommende Zeit mit Ihnen und werde Ihnen bei Gelegenheit gerne mehr von mir erzählen. Außerdem ist es für mich schön, wieder in der Nähe meiner Heimat im Taubertal zu sein.

Bis bald! Ihr Daniel Wenzel

Öffnungszeiten: Pfarrbüro Osterburken:

Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag von 9.00 – 11.00 Uhr;

Donnerstag von 14.00 – 17.30 Uhr

Erinnerung – nicht vergessen

Generalversammlung des Heimat – und Kulturvereins Ro- senberg e.V.

Die Generalversammlung findet statt am Mittwoch, 11.08.2021 um 20 Uhr im Gasthaus „Löwen“. Hierzu sind alle Mitglieder, Freunde und Gönner herzlich eingeladen. Schauen Sie auch mal auf unsere Homepage unter www.hkv-Rosenberg.de Wir bitten um Beachtung der Hygiene-Regeln und um das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

TSV Rosenberg - Sportheim öffnet wieder!

Ab Donnerstag 12.08.2021, 17:00 Uhr ist unser Sportheim wie- der geöffnet. Das Sportheimteam freut sich über viele Besu- cher.

FC Teutonia Hirschlanden - Ordentliche Mitglieder- versammlung

Die Generalversammlung des FC Teutonia Hirschlanden findet am Samstag, den 14.08.2021 um 19.00 Uhr (Saalöffnung 18.30 Uhr) im Dorfgemeinschaftshaus statt. Auf der Tagesordnung stehen neben den einzelnen Bericht auch Wahlen und Gruß- worte der Gäste. Anträge und Wünsche sind bis zum 9.8.2021 an den Vorsitzenden zu richten. Es gelten die aktuellen Ab- stands- und Hygienevorschriften.

Einladung zum Mittagstisch des Projektes

"Mehrgenerationendorf Hirschlanden"

Wegen Corona konnten wir lange Zeit keinen Mittagstisch mehr anbieten. Endlich sind die Zahlen so niedrig, dass es nun wieder möglich ist.

Der nächste gemeinsame Mittagstisch findet am Dienstag, 10.

August 2021 um 12.00 Uhr im Evang. Gemeindehaus Hirsch- landen statt. Hierzu laden wir wieder alle Seniorinnen und Senioren aus Hirschlanden herzlich ein. Über neue jüngere Seniorinnen und Senioren würden wir uns freuen.

Die gesetzlich vorgeschriebenen Corona/Hygienevorschriften sind zu beachten.

Damit wir alles gut organisieren können, bitten wir um Anmeldung bis Sonntag, 08. August 2021 bei Sandra Steiner, Tel. 412 oder Brigitte Bernhardt, Tel. 928875.

Freitag, 06.08.2021 / 14.30 – 16.30 Uhr

„Schnuppertraining Tennis“

Veranstalter: TSV Rosenberg, Abt. Tennis Veranstaltungsort: Tennisplätze Rosenberg

Alter: ab 6 Jahren

Besonderes: Tennisschuhe oder alternativ Sportschu- he bitte mitbringen, Schläger sind vor- handen

Ansprechpartner: Carina Neubert, loew-carina@web.de Tel. 0171 3495872

Anmeldung: ist erforderlich, gerne per mail oder WhatsApp

Samstag, 07.08.2021 / 14.00 – 17.00 Uhr

„Spiel und Spaß mit und um Hunde“

Veranstalter: Hundesportverein e.V. Bauland Treffpunkt/Ort: Hundeplatz des Vereins (Talmühle 2)

Alter: ab 6 Jahren

Besonderes: Unkostenbeitrag 2,50 Euro

Wettergerechte Kleidung, festes Schuh- werk ggf. Gummistiefel

Für einen kleinen Imbiss wird gesorgt Ansprechpartner: Chiara Gärtner (Jugendwart)

chiara.gaertner@t-online.de Tel. 0151 57329655

Anmeldung: Teilnahme nur mit Anmeldung und Ein- verständniserklärung

Montag, 09.08.2021 / 14.00 – 16.30 Uhr

„Experielen Spiementieren“ – spielerische Experimente mit Luft

Veranstalter: Dorfmediathek Hirschlanden Veranstaltungsort: Ev. Gemeindehaus Hirschlanden Alter: 4-6 Jahre, max. 10 Kinder

Besonderes: Kleidung die schmutzig werden darf Ansprechpartner: Cassia Schorr

Anmeldung: erforderlich, Tel. 9298642 oder 01628674679 telefonisch oder WhatsApp

Dienstag, 10.08.2021 / 15.00 – 17.30 Uhr

„Fußball Schnuppertraining und Fußballgolf“

Veranstalter: TSV Rosenberg, Abt. Jugendfußball Veranstaltungsort: Sportplatz Rosenberg

Alter: Ab Bambini (4 Jahre)

Besonderes: Bitte Fußballschuhe oder alternativ Turnschuhe mitbringen

Ansprechpartner: Matthias Letzgus, Tel. 01520 9058151 matthias.letzgus@gmail.com

Anmeldung: ist erforderlich, gerne per mail oder Tele- fon

Besuchen Sie auch das

Café im Dorfladen !

(8)

KWIN – AWN Batterien richtig entsorgen

Batterien und Akkumulatoren, kurz: Akkus, werden als Energieträger immer noch wichtiger. Aus IT-Geräten und E-Bikes sind sie nicht mehr wegzudenken. Spätestens mit der Verbreitung von Autos mit Elektro- Antrieb werden sie schlichtweg unersetzlich sein. Neben diesen groß- formatigen Batterien und Akkus erleichtern auch viele klein- und kleinst- formatige Knopfzellen den Alltag, in Werkzeugen, Spielzeugen, Uhren, Brillen und Hörgeräten bis hin zu Körper-Implantaten wie Herz- Schrittmachern.

Die Voraussetzung dafür, dass elektrischer Strom abgegeben werden kann, beruht bei allen Batterien oder Akkus auf der Kombination von Metallen oder Schwermetallen mit Säuren oder Laugen. Hier liegen Fluch und Segen eng beieinander, denn diese Stoffe sind schädlich sowohl für die Umwelt als auch für die menschliche Gesundheit. Wenn Akkus oder Batterien aufgrund von Beschädigung oder Erschöpfung der Ladung nicht mehr funktionieren, ist eine richtige Entsorgung be- sonders wichtig. Das ist neben dem Schadstoff-Potential aber auch deshalb wichtig, weil es sich um seltene oder immer knapper werdende Rohstoffe handelt.

Eine schonende Handhabung kann die Nutzungsdauer erheblich ver- längern und manchen Neu-Kauf ersparen. Wo technisch möglich, ist der Nutzung von wieder aufladbaren Akkus gegenüber den nur einmal einsetzbaren Batterien absoluter Vorrang zu geben: Eine Batterie ist nach einmaliger Nutzung am Ende. Akkus dagegen können abhängig von Bauart und Nutzung zwischen 200 und 1000 Mal wieder aufgela- den werden. Sie ersparen damit viele Neu-Käufe und Entsorgungen und schonen knapper werdende Rohstoffe. Das ist gelebte Abfallver- meidung.

Eine falsche Entsorgung schadet gleich mehrfach, vor allem, wenn es sich um beschädigte oder gar ausgelaufene Batterien handelt. Sie sind besonders gefährlich für kleine Kinder sowie für Haus-, Nutz- und Wild- tiere. Batterien und Akkus sind auch in den Abfall-Tonnen fehl am Plat- ze, und hier ganz besonders in den Bio-Energietonnen! Deren Inhalt wird nach der Kompostierung schließlich wieder auf Felder und Obst- gärten ausgebracht, und soll unser neues Brotgetreide, Gemüse und Obst düngen! Daher werden Bioenergietonnen stehengelassen, wenn der Detektor am Sammelfahrzeug anschlägt, und mit einem roten An- hänger versehen.

Alle Batterien und Akkus fallen unter die kostenlose Rücknahmepflicht gemäß Batterieverordnung. Dementsprechend müssen alle Verkaufs- stellen solche Batterien und Akkus vom Kunden kostenfrei zurückneh- men, die sie selbst verkaufen. Auch an den Wertstoffhöfen in Buchen und Mosbach sowie in zahlreichen gemeindlichen Sammelstellen ist die Abgabe kostenfrei möglich.

Wichtig: Vor der Entsorgung von Elektroaltgeräten sind Akkus und Bat- terien zu entnehmen, wenn das möglich ist. Das jeweilige Gerät sollte dann vom entnommenen Akku getrennt abgegeben werden. Es sind schon etliche Brandfälle in Recyclinganlagen von Elektroaltgeräten aufgrund in den Geräten enthaltener Li-Akkus aufgetreten! Bei Li-Akkus ist aufgrund der erhöhten Brand- und Kurzschlussgefahr zusätzlich wichtig, die Pole vor der Entsorgung mit Isolierband abzukleben.

Beschädigte, verformte oder gar ausgelaufene Akkus sollten aufgrund der enthaltenen (Schwer-)Metalle und ätzenden Flüssigkeiten nicht mit bloßen Händen angefasst werden. Für den Transport zum Schadstoff- mobil oder an die Wertstoffhöfe in Buchen und Mosbach kommen je nach Größe Gläser, dichte nicht metallische Eimer oder Kisten in Frage, die auch mit Sand ausgelegt sein können.

Tierfutter-Spendenaktion für die Hochwasser Region Auch viele unserer 4-beinigen Familienmitglieder haben durch die Hochwasserkatastrophe ihr zu Hause verloren und brauchen unsere Hilfe. Deshalb fahren wir mit zwei LKWs ins Krisengebiet, um Futter- spenden vor allem für Hunde, Katzen und Pferde abzugeben.

Hundeleinen, Halsbänder, Decken, Halfter, oder andere nützliche Tieru- tensilien dürfen natürlich auch gerne mit. Mit einem Organisationsteam vor Ort wird unsere Spendenaktion und die Verteilung der Futterspenden koordiniert.

In ca. 4 Wochen werden wir dort mit unseren Tiersachspenden erwartet.

Das genaue Datum und der Abgabeort für die Spenden wird noch be- kannt gegeben.

Weitere Infos bei Sandra Schimmel unter 0171/1514840 täglich ab 14 Uhr. Wir freuen uns über viele Spenden!

Maschinenring

Spendenkonto für geschädigte Landwirte

Der Bundesverband der Maschinenringe koordiniert die fi- nanzielle Unterstützung für vom Hochwasser betroffene Betriebe. Bei der Beseitigung der Flutschäden helfen die Mitglieder der Maschinenringe an vorderster Front.

Wenige Tage nach der Flutkatastrophe in Teilen von Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen haben die sinkenden Pegel den Blick freigege- ben auf ein ungeahntes Maß an Zerstörung. Die Landwirtschaft ist von der Naturkatastrophe einerseits stark betroffen, andererseits leisten Landwirte – und unter ihnen auch die Mitglieder der lokalen Maschinen- ringe – unermüdlich und unentgeltlich Hilfe bei den Aufräumarbeiten.

Bereits am Freitag, 16. Juli, hatte der Bundesverband der Maschinenrin- ge für betroffene eine kostenlose Futtermittelbörse online gestellt. Doch auch darüber hinaus der erreichen immer mehr Hilfsangebote in Form von Geldspenden, Dienstleistungen oder auch Leihmaschinen die Ma- schinenringe. Beim Bundesverband der Maschinenringe wird man die Angebote daher ko-ordinieren und finanzielle Unterstützung auf einem Spendenkonto sammeln, um sie später gezielt und gerecht unter land- wirtschaftlichen den Betrieben zu verteilen, die von den Auswirkungen des Hochwassers besonders betroffen sind. Die Idee, unter dem Motto

„Landwirte helfen Landwirten“ bundesweit Spendengelder zu sammeln, kam übrigens von Landwirten aus den betroffenen Regionen selbst.

Gemeinsam mit der Stiftung des Maschinenrings Warendorf und mit Unterstützung von Susanne Schulze-Bockeloh und Georg Hülsmann wurde ein separates Spendenkonto eröffnet. Durch die Gemeinnützigkeit der MR-Stiftung können auch Spendenquittungen ausgestellt werden.

Spender, die eine Quittung benötigen, können ihren Namen und Adres- se im Verwendungszweck der Überweisung angeben. Die Spenden werden in Absprache mit dem jeweiligen Maschinenring vor Ort an be- dürftige landwirtschaftliche Betriebe verteilt. Wer spenden will, kann dies tun unter: Stiftung BHD-Maschinenring Land, „Fluthilfe Maschinenring“, IBAN: DE25370205000001347400, BIC: BFSWDE33XXX

Indes sind in den betroffenen Gebieten aber auch viele Landwirte und Mitglieder örtlicher Maschinenringe bereits unterwegs, um in den Kata- strophengebieten oder auf den Höfen ihrer Kollegen mit Maschinen, in Handarbeit und mit viel Herz bei den Aufräumarbeiten zu helfen.

Die Maschinenringe setzen mit der Futtermittelbörse, dem Spendenkon- to und ihrem unentgeltlichen Hilfseinsatz konsequent ihr Engagement für Kollegen und Gesellschaft fort, das sie PRESSEMELDUNG Information vom 20.07.2021 während der drei Corona-Wellen 2020 und in diesem Jahr mit der Aktion #daslandhilft unter Beweis gestellt haben. Wer noch Futtermittel spenden oder zu den handelsüblichen Preisen abgeben will,

kann sein Angebot beim Maschinenring unter

www.maschinenring.de/hochwasser online stellen. Das Angebot steht sowohl Mitgliedern als auch Nichtmitgliedern der Maschinenringe gebüh- renfrei zur Verfügung.

Bundesverband der Maschinenringe e.V.

Bereich Marketing, Kommunikation, Akademie, CSR Am Maschinenring 1, 86633 Neuburg a. d. Donau PRESSEANSPRECHPARTNER

Pressesprecher, Gunther Lehmann, T +49 (0) 8431 6499 – 1147 M +49 (0) 160 94825266 gunther.lehmann@maschinenringe.com www.maschinenring.de

Patrick Fischer T +49 (0) 8431 6499 – 1055 M +49 (0) 171 22 68 298 patrick.fischer@maschinenringe.

Landfrauen – Ortsverein Bauland Einladung zur Mitgliederversammlung

Am Montag, den 16.8.2021 findet um 9.00 Uhr im Kaffee Köpfle in Osterburken die jährliche Mitgliederversammlung der Landfrauen Bau- land statt und anschließend übernimmt der Verein die Kosten für das Frühstück. Telefonische Anmeldung unter Tel. 06291/7246.

Pflegestützpunkt Neckar-Odenwald-Kreis

Wenn eine Pflegesituation eintritt, sind Angehörige und Pflegebedürftige meist mit vielen Fragen konfrontiert. Hier setzt das Angebot des Pflege- stützpunkts als erste Anlaufstelle an. Das Team aus speziell ausgebilde- ten Mitarbeitern steht als Pflegelotsen zur Verfügung und berät zum Thema Pflege, gibt Auskunft zu sozialrechtlichen und finanziellen Leis-

Ferienprogramm 2021

:

!! Nicht nur für Kinder im Grundschulalter !!

Der Ortschaftsrat Rosenberg beteiligt sich auch in diesem Jahr wieder am Ferienprogramm der Gemeinde Rosenberg. Dazu wollen wir auch dieses Jahr wieder ins Maislabyrinth nach Schweinberg fahren. Termin ist Mittwoch, 11.08. Abfahrt am Schulhof um 14.00 Uhr. Gerne dürfen auch ältere Kinder und Erwachsene an der Fahrt teilnehmen. Rückankunft ca.

18.00 Uhr. Herzlich bedanken möchten wir uns jetzt schon bei Busreisen Hettinger für den kostenlosen Transfer nach Schweinberg und zurück. Vielen Dank dafür.

(9)

tungen, informiert über Entlastungs- und Unterstützungsangebote im Landkreis, erstellt bei Bedarf einen Versorgungsplan und hilft bei der Organisation, wenn Leistungen beantragt und Angebote in Anspruch genommen werden. Die Mitarbeiter/innen am Standort Mosbach (Scheffelstraße 2) sind unter den Telefonnummern 06261/ 84-2553 (Frau Scheuermann) und 06261/ 84-2554 (Herr Bauer) erreichbar. Die Mitarbeiterinnen am Standort Buchen (Hollergasse 14) sind unter den Telefonnummern 06281/ 5212-2551 (Frau Baumgartner-Kniel) und 06281/ 5212-2550 (Frau Landwehr) erreichbar. Eine Kontaktaufnahme per Email ist unter pflegestuetzpunkt@neckar-odenwald-kreis.de mög- lich. Das Angebot ist neutral und kostenfrei, eine Terminvereinbarung wird empfohlen.

Zu Besuch beim Bio-Gärtner

Am Samstag, 14. August, 10:30 bis 12:30 Uhr, haben Verbraucher die Gelegenheit, einen weiteren Betrieb in der Bio-Musterregion Neckar- Odenwald kennenzulernen: Bei einem Betriebsrundgang über das Hofgut Robern, das dem Solawi Netzwerk angehört, informiert Inhaber Michael Scheurig über den Anbau von Bio-Gemüse und erklärt das Prinzip der Solidarischen Landwirtschaft. Anmeldung ist erforderlich unter 06281 5212 1617 oder an ruth.weniger@neckar-odenwald- kreis.de

Schülerinnen und Schüler sind in der Ferienbetreu- ung unfallversichert

Schutz besteht bei Angeboten der Kommune, Schule, in den Sommer- schulen sowie bei Förderprogrammen

Viele Schülerinnen und Schüler freuen sich auf die bevorstehenden Sommerferien und die damit verbundenen Betreuungsangebote, in denen gespielt, gebastelt oder Ausflüge unternommen werden. Doch was passiert, wenn sich ein Kind in der Ferienbetreuung verletzt? Schü- lerinnen und Schüler, die in Ferienzeiten an organisierten Bildungs- und Betreuungs-maßnahmen der Gemeinde oder Schule teilnehmen, sind über die Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW) automatisch und kostenfrei unfallversichert. Der Versicherungsschutz besteht auch bei einem Besuch der Sommerschulen im Land sowie bei der Teilnahme an den Förderprogrammen „Bridge the Gap – Überbrücke die Lücke“,

„Lernbrücken“ oder „Lernen mit Rückenwind“ des Kultusministeriums Baden-Württemberg.

Schulkinder erhalten in der Ferienbetreuung bei einem Unfall dieselbe umfangreiche Absicherung, die sie auch bei einem Unfall während des Schulbesuchs erhalten. Diese Absicherung reicht je nach individuellem Bedarf von einer ambulanten bzw. stationären Versorgung, über Ren- ten- und Pflege-, bis hin zu Teilhabeleistungen. Schülerinnen und Schü- ler sind dabei sowohl während der Teilnahme als auch auf den damit verbundenen Wegen versichert. Eltern brauchen dafür keine besondere Versicherung abzuschließen.

Sommerschulen und Förderprogramme:

Der gleiche Versicherungsschutz besteht auch für den Sommerschulun- terricht sowie die Teilnahme an den Lern- und Förderprogrammen

„Bridge the Gap – Überbrücke die Lücke“, „Lernbrücken“ und „Lernen mit Rückenwind“ des Kultusministeriums Baden-Württemberg. Diese Angebote sollen den Schülerinnen und Schülern ermöglichen, Unter- richtsinhalte zu wiederholen und coronabedingte Lernlücken des zu- rückliegenden Schuljahres zu schließen, um gut vorbereitet in das neue Schuljahr starten zu können.

Fa Deospray 150 ml. 1,11 €

Axe Bodyspray 150 ml. 3,11 €

Knorr Fixprodukte

, versch. Sorten

0,59 € Bahlsen Comtess Kuchen

, versch. Sorten

350 gr. 1,99 €

Lenor Weichspüler,

versch. Sorten

1,99 €

Die Angebote der Woche vom 02.08. – 07.08.21

Für die Glückwünsche und Geschenke zu unserer Konfirmation möchten wir uns,

auch im Namen unserer Eltern, herzlich bedanken.

Lina Jenninger, Selina Reichert Daniel Schorr, Samira Steiner

Statt Gegengeschenken erhält der Kindergarten “Unterm Regenbogen”

Hirschlanden eine Spende.

Kirchen-Käserei Sindolsheim eG – „Alte Scheune“

Unser Dauerangebot:

Donnerstags – Frühstück in der „Alten Scheune“

6.30 Uhr – 11.00 Uhr

Samstags – Käseverkauf 10.00 Uhr – 17.30 Uhr Cafe 14.00 Uhr – 17.30 Uhr Besonderes im Wechsel!

Freitag 06.08. „Alte Scheune“ 18.00 Uhr – 21.30 Uhr

„Kleine Gerichte rund um den Käse – á la carte Freitag 13.08. „Alte Scheune“ 18.00 Uhr – 21.30 Uhr

„Kulinarischer Abend mit einem spannenden 3-Gänge Menü

Samstag, 14.08. 7.30 Uhr – 11.30 Uhr Frühstück in der „Alten Scheune“

Weitere Informationen, wie etwa das Menü am kulinarischen Abend, finden Sie zeitnah auf unserer Homepage: https:// kirchenkäserei.de Reservierungen unter mail@kirchenkäserei.de oder 06295 – 9296 688 Das Team der Kirchen-Käserei heißt sie herzlich willkommen.

(10)

Mittagstisch täglich von Montag bis Freitag:

11.30 – 13.00 Uhr auch zum Mitnehmen !!!

Sie finden uns auch unter:

Nur bei uns

aus eigener Schlach- tung!

Praxis Alexandra Buwitt Fachärztin für Innere Medizin, Ravenstein-OW

Die Praxis macht Ferien vom 23.08.21 bis 10.09.21

Vertretung nach tel. Voranmeldung, in dringenden Fällen:

Praxis Dr. Nafz u. Kolleginnen, Osterburken  06291-64240 Ab 30.08. auch Praxis Dres. Eichhorn- / Fleck, Sindolsheim

 06295-231

Der ärztliche Bereitschaftsdienst am Abend, und am Wochenende:  116 117

In akuten Notfällen rufen Sie bitte direkt den Notarzt:  Tel. 112

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Referenzen

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