• Keine Ergebnisse gefunden

Satzung über die Erhebung von Erschließungs-beiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Satzung über die Erhebung von Erschließungs-beiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)"

Copied!
4
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Satzung über die Erhebung von Erschließungs- beiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)

Aufgrund der §§ 2, 26 Abs. 1 S. 3, 34, 38 Abs. 1 S. 2 i.V.m.

§ 31 Abs. 2 und § 38 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Stadt Neckarsulm am 18.05.2006 folgende Satzung beschlossen:

I.

Erschließungsbeitrag für Anbaustraßen und Wohnwege

Erhebung des Erschließungsbeitrags § 1

Die Stadt Neckarsulm erhebt Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes sowie nach Maßgabe dieser Satzung für öffentliche

1. zum Anbau bestimmte Straßen und Plätze (Anbaustra- ßen),

2. zum Anbau bestimmte, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahr- bare Wege (Wohnwege).

Umfang der Erschließungsanlagen § 2

(1) Beitragsfähig sind die Erschließungskosten 1. für Anbaustraßen

in bis zu einer Breite von

1.1 Kleingartengebieten und Wochenend-

hausgebieten 6 m;

1.2 Kleinsiedlungsgebieten und Ferien-

hausgebieten 10 m,

bei nur einseitiger Bebaubarkeit 7 m;

1.3 Dorfgebieten, reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten und Misch-

gebieten 14 m,

bei nur einseitiger Bebaubarkeit 8 m;

1.4 Kerngebieten, Gewerbegebieten und anderen als den in Nrn. 1.1 und 1.2

genannten Sondergebieten 18 m, bei nur einseitiger Bebaubarkeit 12,5 m;

1.5 Industriegebieten 20 m,

bei nur einseitiger Bebaubarkeit 14,5 m;

2. für Wohnwege bis zu einer Breite von 5 m.

(2) Werden im Bauprogramm für Anbaustraßen besondere flächenmäßige Teileinrichtungen als Parkflächen (z.B.

Parkstreifen, Parkbuchten) bzw. für Anbaustraßen oder für Wohnwege besondere flächenmäßige Teileinrichtun- gen für Grünpflanzungen vorgesehen, so vergrößern sich die in Abs. 1 angegebenen Maße je Teileinrichtung um 6 m.

(3) Endet eine Anbaustraße mit einer Wendeanlage, so ver- größern sich die in Abs. 1 und 2 angegebenen Maße für den Bereich einer Wendeanlage auf das Anderthalbfache, mindestens aber um 8 m; dasselbe gilt für den Bereich der Einmündung in andere oder der Kreuzung mit ande- ren Verkehrsanlagen.

Erschließt eine Anbaustraße Grundstücke in Baugebieten unterschiedlicher Art, so gilt die größte der in Abs. 1 an- gegebenen Breiten.

Die Art des Baugebiets ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans. Soweit ein Bebauungsplan nicht besteht oder die Art des Baugebiets nicht festlegt, richtet sich die Gebietsart nach der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Nutzung.

(4) Die beitragsfähigen Erschließungskosten umfassen die anderweitig nicht gedeckten Kosten für

1. den Erwerb von Flächen für die Erschließungsanla- gen, die Ablösung von Rechten an solchen Flächen sowie für die Freilegung der Flächen,

2. die erstmalige endgültige Herstellung der Erschlie- ßungsanlagen einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung und des Anschlusses

der Straßen, Wege und Plätze an bestehende öffentli- che Straßen, Wege oder Plätze,

3. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Er- schließungsanlagen,

4. die durch die Erschließungsmaßnahme veranlassten Fremdfinanzierungskosten,

5. Ausgleichsmaßnahmen, die durch den Eingriff in Na- tur und Landschaft durch die Erschließungsanlagen verursacht werden,

6. den Wert der aus dem Vermögen der Gemeinde be- reitgestellten Sachen und Rechte; maßgebend ist der Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung;

7. die vom Personal der Gemeinde erbrachten Werk- und Dienstleistungen.

Die Erschließungskosten umfassen auch die Kosten für in der Baulast der Gemeinde stehende Teile der Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landes- oder Kreisstraße; bei der Fahrbahn sind die Erschließungskosten auf die Teile beschränkt, die über die Breite der anschließenden freien Strecken hinaus- gehen.

Ermittlung der beitragsfähigen Erschließungskosten § 3 (1) Die beitragsfähigen Erschließungskosten werden nach

den tatsächlichen Kosten ermittelt.

(2) Die beitragsfähigen Erschließungskosten werden für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 die beitragsfähigen Er- schließungskosten für bestimmte Abschnitte einer Er- schließungsanlage ermitteln oder diese Kosten für mehre- re erstmals herzustellende Anbaustraßen und/oder Wohnwege, die für die städtebaulich zweckmäßige Er- schließung der Grundstücke eine Abrechnungseinheit bil- den, insgesamt ermitteln.

§ 4

Merkmale der endgültigen Herstellung der Anbaustraßen und der Wohnwege

(1) Anbaustraßen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flä- chen im Eigentum der Gemeinde stehen und sie neben den im Bauprogramm vorgesehenen flächenmäßigen Teileinrichtungen (Fahrbahn, Gehwege, Radwege, Grün- pflanzungen, Parkflächen usw.) über betriebsfertige Be- leuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen verfügen.

Die flächenmäßigen Teileinrichtungen sind endgültig her- gestellt, wenn

1. Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Decke aus Asphalt, Beton, Pflaster oder Platten aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neu- zeitlicher Bauweise bestehen;

2. Parkflächen eine Decke entsprechend Nr. 1 aufweisen;

diese kann auch aus einer wasserdurchlässigen Deck- schicht (z.B. Rasenpflaster, Rasengittersteine, Schot- terrasen) bestehen;

3. Grünpflanzungen gärtnerisch gestaltet sind;

4. Mischflächen, die in ihrer gesamten Ausdehnung so- wohl für den Fahr- als auch für den Fußgängerverkehr bestimmt sind, in den befestigten Teilen entsprechend Nr. 2 hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Nr. 3 gestaltet sind.

(2) Wohnwege sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und sie entsprechend Abs. 1 ausgebaut sind.

(3) Die Gemeinde kann im Einzelfall durch Satzung die Her- stellungsmerkmale abweichend von den vorstehenden Bestimmungen festlegen.

Anteil der Gemeinde an den beitragsfähigen § 5 Erschließungskosten

Die Gemeinde trägt 5 v. H. der beitragsfähigen Erschlie- ßungskosten.

(2)

Erschlossene Grundstücke, Abrechnungsgebiet, § 6 Verteilung der umlagefähigen Erschließungskosten (1) Durch eine Anbaustraße oder durch einen Wohnweg wer-

den Grundstücke erschlossen, denen diese Anlage die wegemäßige Erschließung vermittelt, die das Baupla- nungsrecht als gesicherte Erschließung für ihre bestim- mungsgemäße Nutzung verlangt. Hinterliegergrundstü- cke, die mit mehreren Anbaustraßen über einen befahrba- ren oder unbefahrbaren Privatweg oder über einen Wohnweg verbunden sind, gelten als durch die nächstge- legene Anbaustraße erschlossen.

(2) Als Grundstückfläche, die der Verteilung der umlagefähi- gen Erschließungskosten zugrunde gelegt wird, gilt 1. Im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die der

Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist, 2. soweit ein Bebauungsplan nicht bestesht oder die erfor-

derlichen Festsetzungen nicht enthält,

a) bei Grundstücken, die vollständig innerhalb der im Zu- sammenhang bebauten Ortsteile liegen, die tatsächliche Grunstücksfläche

b) bei allen übrigen Grunsdstücken die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 m von der Erschließungsanlage oder von der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des Grundstücks. Reicht die bauli- che, gewerbliche oder eine der baulichen oder gewerbli- chen gleichartige (erschließungsbeitragsrechtlich relevan- te) Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Gren- ze der Nutzung bestsimmdt wird. Grundstücksteile, die le- diglich die wegmäßige Verbindung zur Erschließungsan- lage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grund- stücktiefe unberücksichtigt.

Soweit sich im Einzelfall das Erschlossensein durch eine An- baustraße oder einen Wohnweg aufgrund von Festsetzungen des Bebauungsplans oder anderer Vorschriften auf ene Teil- fläche des Grundstücks beschränkt, wird nur diese Teilfläche als Grundstücksfläche bei der Verteilung der Erschließungs- kosten zugrunde gelegt.

(3) Die durch eine Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Werden die Erschließungskosten für den Abschnitt einer Anbaustraße oder eines Wohnwegs oder zusammengefasst für mehre- re Anbaustraßen und/oder Wohnwege, die eine Abrech- nungseinheit bilden, ermittelt und abgerechnet, so gelten der Abschnitt bzw. die Abrechnungseinheit als Erschlie- ßungsanlage i.S. des Satzes 1.

(4) Die nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 5) ander- weitig nicht gedeckten Erschließungskosten (umlagefähi- ge Erschließungskosten) werden auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets in dem Verhältnis verteilt, in dem die Nutzungsflächen der einzelnen Grundstücke zueinander stehen.

(5) Für die Verteilung der umlagefähigen Erschließungskos- ten sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld maßgebend (Verteilungszeitpunkt).

Nutzungsflächen und Nutzungsfaktoren § 7

(1) Die Nutzungsfläche eines Grundstücks ergibt sich durch Vervielfachung seiner Grundstücksfläche mit einem Nut- zungsfaktor; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerun- det, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfol- gende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl ab- gerundet werden.

(2) Bei der Verteilung der Erschließungskosten wird durch den Nutzungsfaktor die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Maß (§§ 8 bis 12) und Art (§ 13) be- rücksichtigt. Für Grundstücke, die durch weitere gleichar- tige Erschließungsanlagen erschlossen werden, gilt dar- über hinaus die Regelung des § 14.

(3) Der Nutzungsfaktor beträgt entsprechend dem Maß der Nutzung

1. in den Fällen des § 11 Abs. 2 0,5,

2. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0, 3. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25, 4. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5, 5. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75, 6. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,0.

Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, § 8 für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt (1) Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte

höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der Landesbauordnung (LBO) in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Fassung.

(2) Überschreiten Geschosse nach Abs. 1 die Höhe von 3,5 m, so gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und noch- mals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 1 maßgebende Geschosszahl; das Ergebnis wird auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, § 9 für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl fest-

setzt

(1) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschos- se eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; das Ergebnis wird auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

(2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so er- gibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5; das Ergebnis wird auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

§ 10

Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen

festsetzt

(1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher An- lagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchst- maß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebie-

te (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohn- gebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhaus- gebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetz- ten Gebiete und

2. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebie- te (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sonderge- biete (SO)

festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf die nächst- folgende volle Zahl aufgerundet.

(2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher An- lagen in Gestalt der maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außenwand mit der Dach- haut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebie-

te (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohn- gebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhaus- gebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetz- ten Gebiete und

(3)

2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebie- te (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sonderge- biete (SO)

festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf die nächst- folgende volle Zahl aufgerundet.

(3) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl umzu- rechnen.

(4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschos- se oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige First- höhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen An- lage aus, so ist die Traufhöhe gemäß Abs. 2 und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen.

§ 11

Sonderregelungen für Grundstücke in beplanten Gebieten

(1) Grundstücke, auf denen nur Stellplätze oder Garagen hergestellt werden können, gelten als eingeschossig be- baubar. Ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans mehr als ein Garagengeschoss zulässig oder im Einzelfall genehmigt, so ist die jeweils höhere Geschosszahl anzu- setzen. Als Geschosse gelten neben Vollgeschossen i.S.

der LBO in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Fassung auch Unterge- schosse in Garagen- und Parkierungsbauwerken. Die

§§ 8 bis 10 finden keine Anwendung.

(2) Auf Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke in be- planten Gebieten, deren Grundstücksflächen aufgrund ih- rer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem unterge- ordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibä- der, Kleingartengelände), wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 angewandt. Die §§ 8 bis 10 finden keine Anwendung.

(3) Beitragsrechtlich nutzbare Grundstücke, die von den Be- stimmungen der §§ 8 bis 10 und § 11 Abs. 1 und 2 nicht erfasst sind, gelten als eingeschossig bebaubar, wenn auf ihnen keine Gebäude oder nur Anlagen zur Ver- und Ent- sorgung der Baugebiete errichtet werden dürfen.

§ 12

Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Planfestsetzungen i.S. der §§ 8 bis 11

bestehen

(1) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan keine den §§ 8 bis 11 entsprechende Festsetzungen enthält, ist

1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen,

2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken in der näheren Umge- bung überwiegend vorhandenen

Geschosse maßgebend. Als Geschosse gelten Vollge- schosse i.S. der LBO in der im Verteilungszeitpunkt (§ 6 Abs. 5) geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Ge- schosszahl vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollge- schosse maßgebend. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss i.S. der LBO sowie in Fällen, in denen eine Geschosszahl nach den Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar ist, ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung der tat- sächlich vorhandenen Baumasse entsprechend § 8 Abs. 2.

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 finden die Regelungen des

§ 11 für die Grundstücke entsprechende Anwendung, 1. auf denen nur Stellplätze oder Garagen hergestellt

werden können,

2. die als Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke entsprechend § 11 Abs. 2 tatsächlich baulich genutzt sind.

§ 13 Artzuschlag

(1) Für Grundstücke, die nach den Festsetzungen eines Be- bauungsplans oder nach der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Nut- zungsart in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet sowie einem Sondergebiet mit den Nutzungsarten „Ein- kaufszentren und großflächige Handelsbetriebe“, „Messe, Ausstellung und Kongresse“, liegen, sind die in § 7 Abs. 3 genannten Nutzungsfaktoren um 0,5 zu erhöhen, wenn in einem Abrechnungsgebiet (§ 6 Abs. 3) außer diesen Grundstücken auch andere Grundstücke erschlossen werden.

(2) Ein Artzuschlag entfällt für die unter § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 3 Nr. 2 fallenden Grundstücke.

§ 14

Mehrfach erschlossene Grundstücke

(1) Für Grundstücke, die durch weitere voll in der Baulast der Gemeinde stehende Anbaustraßen erschlossen werden (z.B. Eckgrundstücke, Grundstücke zwischen zwei An- baustraßen), wird die nach den §§ 6 bis 13 ermittelte Nut- zungsfläche des Grundstücks bei einer Erschließung durch zwei Anbaustraßen zur Hälfte, durch drei Anbau- straßen zu einem Drittel, durch vier und mehr Anbaustra- ßen mit dem entsprechend ermittelten Bruchteil zugrunde gelegt. Das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet;

Nachkommastellen werden ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, werden auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Grundstücke, die durch weitere Wohnwege erschlossen werden.

§ 15 Vorauszahlungen

(1) Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die ein Erschlie- ßungsbeitrag noch nicht entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschlie- ßungsbeitrags erheben, wenn mit der Herstellung der Er- schließungsanlage begonnen worden und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist.

(2) Vorauszahlungen sind mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorauszahlende nicht Schuldner des endgültigen Beitrags ist. Übersteigt die Vorauszahlung die endgültige Beitragsschuld, steht der Anspruch auf Rückgewähr des übersteigenden Betrags dem Beitragsschuldner zu.

§ 16

Entstehung der Beitragsschuld

(1) Die Beitragsschuld entsteht, wenn die Anbaustraße bzw.

der Wohnweg sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung nach dem Bauprogramm vorgesehenen Teil- einrichtungen aufweist und diese den Merkmalen der endgültigen Herstellung (§ 4) entsprechen, ihre Herstel- lung die Anforderungen des § 125 des Baugesetzbuchs erfüllt und die Anlage öffentlich genutzt werden kann.

(2) Die Gemeinde gibt den Zeitpunkt der endgültigen Herstel- lung der Erschließungsanlage und des Entstehens der Beitragsschuld bekannt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Ab- schnitt einer Erschließungsanlage oder eine Abrech- nungseinheit (§ 3 Abs. 2 S. 2).

(4) Die Vorauszahlungsschuld (§ 15) entsteht mit der Be- kanntgabe des Vorauszahlungsbescheids.

§ 17 Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitrags- bzw. Vorauszahlungsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist.

(4)

(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers bei- tragspflichtig. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamt- schuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die ein- zelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesam- ten Hand, ist die Gesamthandsgemeinschaft beitrags- pflichtig.

§ 18

Fälligkeit des Erschließungsbeitrags und der Vorauszahlungen

Der Erschließungsbeitrag und die Vorauszahlungen sind in- nerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beitrags- bzw.

Vorauszahlungsbescheids zu entrichten.

§ 19

Ablösung des Erschließungsbeitrags

(1) Die Gemeinde kann, solange die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist, mit dem Beitragsschuldner die Ablö- sung des Erschließungsbeitrags für eine Erschließungs- anlage, einen bestimmten Abschnitt oder die zu einer Ab- rechnungseinheit zusammengefassten Erschließungsan- lagen vereinbaren.

(2) Der Ablösungsbetrag bestimmt sich nach der Höhe der voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld; die Ermitt- lung erfolgt nach den Bestimmungen dieser Satzung.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

Schlussvorschriften II.

§ 20

Andere Erschließungsanlagen Die Stadt Neckarsulm erhebt für öffentliche

1. Straßen, die nicht zum Anbau, sondern dazu bestimmt sind, Anbaustraßen mit dem übrigen Straßennetz in der Gemeinde zu verbinden (Sammelstraßen),

2. Wege, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbar und nicht zum Anbau, sondern als Verbindungs-, Abkürzungs- oder ähnliche Wege bestimmt sind (Sammelwege),

3. Parkflächen und Grünanlagen, soweit sie nicht nach dem Bauprogramm flächenmäßige Teileinrichtungen der in § 1 genannten Verkehrsanlagen sind (selbstständige Parkflä- chen und Grünanlagen),

4. Kinderspielplätze,

5. Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen Geräusch- immissionen (Lärmschutzanlagen)

keine Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes.

§ 21

Übergangsregelungen

(1) Die Erschließungsbeitragssatzung vom 21. Februar 2002 findet Anwendung, wenn für Grundstücke vor dem 1. Ok- tober 2005 ein Erschließungsbeitrag nach dem Bauge- setzbuch (BauGB) entstanden ist und der Erschließungs- beitrag noch erhoben werden kann.

(2) Sind vor dem 1. Oktober 2005 Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag entrichtet worden, die die endgültige Beitragsschuld übersteigen, steht auch nach dem 30.

September 2005 der Anspruch auf Rückgewähr dem Vor- ausleistenden zu, soweit dieser keine anderweitige Verfü- gung getroffen hat.

(3) Hat ein Grundstückseigentümer nach § 133 Abs. 3 S. 5 BauGB den Erschließungsbeitrag für eine Erschließungs- anlage i.S. des § 127 Abs. 2 BauGB abgelöst, so gilt die beitragsbefreiende Wirkung der Ablösung weiterhin.

§ 22 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erschließungsbeitragssatzung vom 21. Februar 2002 außer Kraft.

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschrif- ten der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Sat- zung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma- chung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Neckarsulm, den 24.05.2006 gez.

Blust

Oberbürgermeister

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

(8) Grenzt eine Straße ganz oder in einzelnen Abschnitten mit einer Seite an ein Kern-, Gewer- be- oder Industriegebiet und mit der anderen Seite an ein sonstiges

Die vorstehende Satzung der Stadt Bergisch Gladbach über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen am Abschnitt der Straße An der Wallburg von

Als Ersatz des Aufwandes für die nochmalige Herstellung, die Erweiterung und die Verbesse- rung des oben genannten Abschnitts der Schwerfelstraße sowie als Gegenleistung für

(10) Werden in einem Abrechnungsgebiet (§ 4) außer überwiegend gewerblich genutzten Grundstücken oder Grundstücken, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans in ei- nern

(1) Weist der Bebauungsplan statt einer Geschossflächen- oder Baumassenzahl oder der Größe der Geschossfläche für ein Grundstück eine Grundflächenzahl oder die Größe

(2) Die Grundsteuerhebesätze gelten jedoch längstens für den derzeitigen Hauptveranlagungszeitraum der Steuermessbeträge. 2 Grundsteuergesetz werden Kleinbeträge wie folgt

(1) Weist der Bebauungsplan keine Zahl der Vollgeschosse, aber eine Baumassen- zahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; das Er- gebnis wird auf

Die Stadt Bad Friedrichshall erhebt Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes so- wie nach Maßgabe dieser Satzung für öffentliche Grünanla- gen