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Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

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Gesetz über die Errichtung von Museumsstiftungen der Freien und Hansestadt Hamburg

(Hamburgisches Museumsstiftungsgesetz - HmbMuStG) Vom 22. Dezember 1998

Fundstelle: HmbGVBl. 1998, S. 333

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Gesetz vom 3. Juli 2018 (HmbGVBl.

S. 218)

 

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

  Inhaltsübersicht

§ 1 Errichtung, Rechtsform, Name

§ 2 Stiftungszweck

§ 3 Stiftungsvermögen

§ 4 Stiftungsmittel

§ 5 Gewährträgerhaftung

§ 6 Organe

§ 7 Zusammensetzung des Stiftungsrates

§ 8 Aufgaben des Stiftungsrates

§ 9 Beschlüsse, Sitzungen

§ 10 Vorstand

§ 11 Satzung

§ 11a Kuratorium

§ 12 Bodendenkmalpflege

§ 13 Personalvertretung

§ 14 Zusammenarbeit

§ 15 Rechnungswesen, Jahresabschluss

§ 16 Finanzkontrolle

§ 17 Aufsicht

§ 18 Überleitung des Personals, Bestandssicherungsklausel, Versorgungsbezüge

§ 19 Übergangsvorschriften

§ 20 Beendigung, Heimfall

§ 21 Inkrafttreten

 

§ 1*)

Errichtung, Rechtsform, Name

 (1) Die Freie und Hansestadt Hamburg errichtet unter den Namen 1. Hamburger Kunsthalle

 2. Museum für Kunst und Gewerbe Hamburg

 3. Museum am Rothenbaum

 

(2)

4. Historische Museen Hamburg, bestehend aus dem Museum für Hamburgische Ge- schichte, dem Altonaer Museum in Hamburg - Norddeutsches Landesmuseum und dem Museum der Arbeit

 5. Archäologisches Museum Hamburg und Stadtmuseum Harburg

 

rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hamburg.

 (2) Dieses Gesetz gilt für die in Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 5 genannten Stiftungen.

Fußnoten

*) Zur Überleitung des Personals der Stiftungen siehe § 3 des Gesetzes vom

18.12.2012 (HmbGVBl. S. 527) - zur Ausgliederung des Museums für Bergedorf und die Vierlande sowie das Rieck Haus und Überleitung des Personals des Helms-Muse- ums - Hamburger Museum für Archäologie und die Geschichte Harburgs siehe auch

§§ 2 und 3 des Gesetzes vom 18.12.2012 (HmbGVBl. S. 527).

  § 2

Stiftungszweck

 (1) Zweck der Stiftungen ist die Führung und der Erhalt der in § 1 Absatz 1 genannten Museen als öffentliche Einrichtungen der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft.

 (2) Die Stiftungen haben die Aufgabe, die Sammlungen zu bewahren und zu erweitern, sie durch Forschung, Dokumentation und Publikation zu erschließen und sie durch Aus- stellungen und andere Veranstaltungen der Allgemeinheit zugänglich zu machen.

 (3) Die Stiftungen verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Zweiten Teils Dritter Abschnitt der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Ok- tober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745, 2751), in der jeweils geltenden Fassung.

  § 3

Stiftungsvermögen

 (1) Die Stiftungen erhalten ein Stiftungsvermögen, das aus dem Eigentum an der Be- triebs- und Geschäftsausstattung der ehemaligen staatlichen Museen beziehungsweise der Gesellschaft zur Förderung des Helms-Museums besteht.

 (2) Das Vermögen der Stiftung Historische Museen Hamburg besteht aus einem Stif- tungsvermögen, das sich aus den Vermögen der Teilbetriebe Museum für Hamburgische Geschichte, Altonaer Museum in Hamburg - Norddeutsches Landesmuseum und Museum der Arbeit zusammensetzt.

 (3) Das Vermögen der Stiftung Archäologisches Museum Hamburg und Stadtmuseum Harburg besteht aus einem Stiftungsvermögen, das sich aus der Betriebs- und Geschäfts-

(3)

betrieb bezogenen Zustiftungen an die Stiftung Historische Museen Hamburg zusammen- setzt.

 (4) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen Dritter erhöht werden.

 (5)  1 Die Stiftungen können Sammlungsgegenstände aus ihrem Eigentum nur veräußern oder auf andere Weise beständig an Dritte abgeben, wenn der Stiftungszweck unge- schmälert bleibt.  2 Solche Handlungen sind der Aufsichtsbehörde vorher anzuzeigen.

  § 4

Stiftungsmittel

 (1)  1 Die Stiftungen erfüllen ihre Aufgaben aus den Zuwendungen der Freien und Hanse- stadt Hamburg, deren jeweilige Höhe in den Anlagen zum Haushaltsplan nachgewiesen wird, und aus sonstigen Erträgen.  2 Diese dienen ausschließlich der Aufgabenerfüllung.

 (2)  1 Mittel der Stiftungen dürfen nur für die gesetzlichen und satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.  2 Eine Rücklagenbildung in gemeinnützigkeitsrechtlich zulässigem Umfang ist möglich.

  § 5

Gewährträgerhaftung

 Für die Verbindlichkeiten der Stiftungen haftet die Freie und Hansestadt Hamburg als Ge- währträgerin unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Stiftungen nicht zu erlangen ist (Gewährträgerhaftung).

  § 6

Organe

 (1)  1 Organe der Stiftungen sind 1. der Stiftungsrat und

 2. der Vorstand.

 

 2 Frauen und Männer sollen in den Organen der Stiftungen zu gleichen Teilen vertreten sein.

 (2)  1 Die Mitglieder der Organe haben über alle vertraulichen Angaben und Geschäftser- gebnisse der Stiftungen Verschwiegenheit zu bewahren.  2 Diese Pflicht besteht nach ih- rem Ausscheiden fort.

  § 7

(4)

Zusammensetzung des Stiftungsrates

 (1)  1 Die Stiftungsräte der in § 1 Absatz 1 genannten Museumsstiftungen bestehen aus mindestens sechs und höchstens acht Personen. 2 Die Mitglieder eines Stiftungsrates üben ihr Amt ehrenamtlich aus.  3 Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre.

 (2)  1 Die Mitglieder eines Stiftungsrates werden durch den Präses der für die Kultur zu- ständigen Behörde bestellt und abberufen.  2 Die Auswahl der Mitglieder eines Stiftungs- rates erfolgt auf der Grundlage von fach- und sachbezogener Qualifikation.

 (3) Der Stiftungsrat der in § 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 genannten Museumsstiftungen setzt sich jeweils aus folgenden Personen zusammen:

1. dem Präses der für die Kultur zuständigen Behörde, oder einer von ihm bestimmten Person,

 2. mindestens einem und höchstens drei von dem Präses der für die Kultur zuständi- gen Behörde bestellten Mitgliedern,

 3. zwei von dem Präses der für die Kultur zuständigen Behörde bestellten Behörden- vertreterinnen oder -vertreter, davon einer oder einem auf Vorschlag des Präses der für die Finanzen zuständigen Behörde,

 4. einem von den bei der jeweiligen Stiftung bestehenden Vereinigungen von Freun- den und Förderern entsendeten Mitglied,

 5. der oder dem Personalratsvorsitzenden.

 

 (4) Der Stiftungsrat der in § 1 Absatz 1 Nummer 5 genannten Stiftung setzt sich aus fol- genden Personen zusammen:

1. dem Präses der für die Kultur zuständigen Behörde, oder einer von ihm bestimmten Person,

 2. mindestens einem und höchstens zwei von dem Präses der für die Kultur zuständi- gen Behörde bestellten Mitgliedern,

 3. zwei von dem Präses der für die Kultur zuständigen Behörde bestellten Behörden- vertreterinnen oder Behördenvertreter, davon einer oder einem auf Vorschlag des Präses der für die Finanzen zuständigen Behörde,

 4. einem von den bei dem Museum bestehenden Vereinigungen von Freunden und Förderern entsendeten Mitglied,

 5. der oder dem Personalratsvorsitzenden,

(5)

6. der Landrätin oder dem Landrat des Landkreises Harburg oder einer von ihr oder ihm bestimmten Person.

 

 (5)  1 Den Vorsitz im Stiftungsrat übernimmt oder bestimmt der Präses der für die Kultur zuständigen Behörde.  2 Der Präses der für die Kultur zuständigen Behörde bestimmt die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.

 (6) Wird ein Mitglied eines Stiftungsrates während einer laufenden Amtszeit bestellt, er- folgt die Bestellung für den Rest der Amtszeit.

 (7) Die Mitglieder eines Stiftungsrates bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neubesetzung ihrer Ämter geschäftsführend im Amt. Dies gilt nicht, wenn ein Mitglied ab- berufen worden ist.

  § 8

Aufgaben des Stiftungsrates

 (1)  1 Der Stiftungsrat legt die Grundsätze der Arbeit der Stiftungen fest und überwacht die Tätigkeit des Vorstandes.  2 Er kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht über die An- gelegenheiten der Stiftungen verlangen, die Bücher und Schriften der Stiftungen einse- hen und prüfen sowie örtliche Besichtigungen vornehmen; er kann damit auch einzelne Mitglieder oder besondere Sachverständige beauftragen.  3 Der Stiftungsrat wird sich eine Geschäftsordnung geben.

 (2)  1 Der Stiftungsrat trifft die Entscheidung, ob der Vorstand aus einem oder zwei Mit- gliedern besteht.  2 Ihm obliegt die Bestellung, Anstellung und die Abberufung des Vor- standes.

 (3) Der Stiftungsrat beschließt insbesondere über 1. Änderungen der Satzung,

 2. den Wirtschaftsplan,

 3. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Bilanzgewinnes,

 4. den Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen ab einer zu bestimmenden Zeitdauer und Wertgrenze,

 5. die Entlastung des Vorstandes,

 6. die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers (Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer),

 7. die Verfolgung von Rechtsansprüchen gegenüber Vorstandsmitgliedern,

 

(6)

8. die Veräußerung und Abgabe von Sammlungsgegenständen,

 9. die Festsetzung allgemein gültiger Entgelte, zum Beispiel Eintrittspreise.

 

  § 9

Beschlüsse, Sitzungen

 (1)  1 Der Stiftungsrat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.  2 Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.  3 Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.  4 Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

 5 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende bzw. die stellvertretende oder der stellvertretende Vorsitzende erhält bei Stimmengleichheit ein doppeltes Stimmrecht.

 (2) Die Einladung zu den Sitzungen eines Stiftungsrates erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden bzw. die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden. Gleiches gilt für die Absage von Sitzungen eines Stiftungsrates. Über Anträ- ge, die den Mitgliedern später als 14 Tage vor der Sitzung zugestellt worden sind, kann nur mit Zustimmung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden beschlossen werden.

 (3)  1 Im Falle ihrer Verhinderung können die Mitglieder eines Stiftungsrates zu einzel- nen Punkten der Tagesordnung ihre Stimme durch vorherige schriftliche Erklärung bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden eines Stiftungsrates abgeben.  2 Schriftliche Be- schlussfassung eines Stiftungsrates ist zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren wi- derspricht.

 (4) Die Bestellung, Anstellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes sowie An- gelegenheiten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Freien und Hansestadt Hamburg haben, dürfen nicht gegen den Präses der für die Kultur zuständigen Behörde oder die von ihm bestimmte Person entschieden werden.

 (5) Der Vorstand nimmt grundsätzlich an den Sitzungen des Stiftungsrates teil.

 (6)  1 Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, zu den Sitzungen des Stiftungsrates eine Vertre- terin oder einen Vertreter zu entsenden.  2 Diese sind jederzeit zu hören.

  § 10

Vorstand

 (1)  1 Der Vorstand der in § 1 Absatz 1 genannten Stiftungen besteht jeweils aus bis zu zwei Mitgliedern.  2 Der Vorstand wird für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren bestellt.

 (2) Der Vorstand trägt gemeinschaftlich die Verantwortung.

(7)

 (3)  1 Der Vorstand hat die Vorschriften dieses Gesetzes, die allgemeinen Rechtsvorschrif- ten sowie die Bestimmungen der Satzungen zu beachten und auf ihre Einhaltung zu ach- ten.  2 Er leitet die Stiftung nach kaufmännischen Grundsätzen.

 (4)  1 Die Stiftungen werden gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorstandsmitglie- der vertreten.  2 Besteht der Vorstand aus zwei Mitgliedern, erfolgt die Vertretung ge- meinschaftlich.

 (5)  1 Der Vorstand kann Vertretungsbefugnisse auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftungen übertragen.  2 Die entsprechenden Regelungen sind im Amtlichen Anzeiger be- kannt zu machen.

 

§ 11*) Satzung

 (1)  1 Die Stiftungen erhalten Satzungen.  2 Sie bestimmen, wie die Geschäfte der Stiftun- gen im Einzelnen zu führen sind, insbesondere welche weiteren Geschäfte nur mit Zu- stimmung des Stiftungsrates vorgenommen werden dürfen.  3 Die Satzungen können je- derzeit geändert werden.

 (2) Der Senat wird ermächtigt, für die in § 1 Absatz 1 genannten Stiftungen Satzungen durch Rechtsverordnung zu erlassen.

 (3)  1 Änderungen der Satzung beschließt der Stiftungsrat mit einer Zweidrittel-Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.  2 Derartige Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und sind im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen.

Fußnoten

*) Als ergänzende Verordnungsermächtigung siehe auch § 4 des Gesetzes vom 18.12.2012 (HmbGVBl. S. 527).

  § 11a

Kuratorium

 (1)  1 Bei jeder Stiftung wird ein Kuratorium gebildet, das die Stiftung fördert und den Vor- stand berät.  2 Die Mitglieder eines Kuratoriums üben ihr Amt ehrenamtlich aus.  3 Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre.

 (2) Die Mitglieder eines Kuratoriums werden von dem Präses der für die Kultur zuständi- gen Behörde bestellt und abberufen. Die bei den in § 1 Absatz 1 benannten Museen be- stehenden Vereinigungen der Freunde und Förderer haben das Vorschlagsrecht für je- weils ein Mitglied des für die betreffende Stiftung gebildeten Kuratoriums. Die übrigen Mitglieder eines Kuratoriums werden von dem Vorstand vorgeschlagen. In dem Kuratori-

(8)

um der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 genannten Stiftung sollen die einzelnen Museen ange- messen vertreten sein.

 (3) Das Kuratorium richtet Empfehlungen an den Vorstand insbesondere zu 1. Ankäufen von Sammlungsgegenständen,

 2. Neugestaltungen von Dauerausstellungen,

 3. Sonderausstellungen und Veranstaltungen,

 4. Projekten in den Bereichen der Forschung und der Restaurierung.

 

 (4) Wird ein Mitglied eines Kuratoriums während einer laufenden Amtszeit bestellt, erfolgt die Bestellung für den Rest der Amtszeit.

 (5) Die Mitglieder eines Kuratoriums bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neu- besetzung ihrer Ämter geschäftsführend im Amt. Dies gilt nicht, wenn ein Mitglied abbe- rufen worden ist.

  § 12

Bodendenkmalpflege

 (1) Die Befugnisse zur Ausübung der Bodendenkmalpflege gemäß dem Denkmalschutz- gesetz vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142), werden auf die Stiftung Archäologisches Museum Hamburg und Stadtmuseum Harburg übertragen, soweit sie nicht von der für Denkmal- und Bodendenkmalpflege zuständigen Behörde ausgeübt werden.

 (2) Der Stiftung Archäologisches Museum Hamburg und Stadtmuseum Harburg wird der Gebührenanspruch für den Bereich der Bodendenkmalpflege, soweit sie diese nach Ab- satz 1 ausübt, übertragen.

  § 13

Personalvertretung

 (1) Die Stiftungen sind Dienststellen im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 14 des Hambur- gischen Personalvertretungsgesetzes (HmbPersVG) vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) in der jeweils geltenden Fassung.

 (2)  1 Die Stelle, bei der die Einigungsstelle nach § 82 HmbPersVG gebildet wird, bestim- men die Satzungen.  2 Oberstes Organ der Stiftungen im Sinne von § 82 Absatz 8 Satz 2 HmbPersVG ist der Stiftungsrat.

  § 14

Zusammenarbeit

(9)

  

1 Die Stiftungen entwickeln institutionelle Formen der Kommunikation und Mitwirkung der Beschäftigten an der Aufgabenerfüllung.  2 Diese haben zum Ziel,

1. die Fähigkeiten und die Motivation aller Beschäftigten zu nutzen und deren Eigen- verantwortung zu stärken,

 2. Kompetenzen und Verantwortung auf die Beschäftigten zu verlagern, die für die Er- füllung der jeweiligen Aufgaben zuständig sind,

 3. die Mitverantwortung und Mitgestaltung an der gemeinsamen Aufgabe zu gewähr- leisten.

 

  § 15

Rechnungswesen, Jahresabschluss

 (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 (2) Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesell- schaften sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 (BGBl. III 4101-1), zuletzt geändert am 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3747), in der je- weils geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes be- stimmt ist.

 (3)  1 Auf die Jahresabschlussprüfung ist § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19.

August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert am 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.  2 Die Freie und Hansestadt Ham- burg nimmt die Rechte gemäß § 68 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezem- ber 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung wahr.

 (4)  1 Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergan- gene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und der Ab- schlussprüferin oder dem Abschlussprüfer vorzulegen.  2 Nach dortiger Prüfung werden der Jahresabschluss und der Lagebericht bis zum Ende des vierten Monats des neuen Ge- schäftsjahres der für die Finanzen zuständigen Behörde und dem Stiftungsrat vorgelegt.

 3 Soweit sich aus der Feststellung des Jahresabschlusses Änderungen ergeben, sind diese der für die Finanzen zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

  § 16

Finanzkontrolle

 Der Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 97 LHO. Die §§ 92 bis 96 LHO sind nicht anzuwenden.

  § 17

Aufsicht

(10)

 Die Stiftungen unterstehen der Rechts- und Fachaufsicht der für die Kultur zuständigen Behörde.

  § 18

Überleitung des Personals, Bestandssicherungsklausel, Versorgungsbezüge

 (1)  1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Arbeitsverhältnisse der in der Hambur- ger Kunsthalle, dem Museum für Kunst und Gewerbe, dem Museum für Völkerkunde, dem Museum für Hamburgische Geschichte - mit Ausnahme der in der KZ-Gedenkstätte Neu- engamme tätigen Beschäftigten -, dem Altonaer Museum, dem Helms-Museum und dem Museum der Arbeit tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Freien und Hanse- stadt Hamburg, vorbehaltlich des Absatzes 6, auf die jeweilige Stiftung (Stiftung Hambur- ger Kunsthalle, Stiftung Museum für Kunst und Gewerbe Hamburg, Stiftung Museum für Völkerkunde, Stiftung Museum für Hamburgische Geschichte, Stiftung Altonaer Museum in Hamburg - Norddeutsches Landesmuseum, Stiftung Helms-Museum - Hamburger Mu- seum für Archäologie und die Geschichte Harburgs beziehungsweise die Stiftung Muse- um der Arbeit) über.  2 Dazu gehört auch das Arbeitsverhältnis einer im Museum für Ham- burgische Geschichte - Bergedorfer Schloss - beschäftigten Arbeiterin des Bezirksam- tes Bergedorf.  3 Davon ausgenommen sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Mu- seumsdienstes.  4 Für die übergehenden Beschäftigten gelten folgende Regelungen: be- triebsbedingte Kündigungen durch die Stiftungen im Zusammenhang mit der Überleitung der Arbeitsverhältnisse sind unzulässig.  5 Die Stiftungen übernehmen sämtliche Arbeit- geberrechte und -pflichten der Freien und Hansestadt Hamburg.  6 Sie tragen dafür Sor- ge, dass die Rechtsstellung der übergeleiteten Beschäftigten und die von ihnen erworbe- nen Besitzstände infolge der Umwandlung in eine Stiftung öffentlichen Rechts nicht ein- geschränkt werden (Bestandssicherungsklausel).  7 Ein Widerspruchsrecht der bisher in den staatlichen Museen tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen den Über- gang ihrer Arbeitsverhältnisse ist ausgeschlossen.

 (2)  1 Die Freie und Hansestadt Hamburg ist verpflichtet, für den Fall der Überführung der Stiftungen oder einzelner Teile in eine andere Trägerschaft dafür Sorge zu tragen, dass die Beschäftigten, die zum Stichtag des Übergangs auf die entsprechende Stiftung bei der Freien und Hansestadt Hamburg beschäftigt waren, von dem neuen Träger unter Wahrung ihres Besitzstandes übernommen werden.  2 Die Freie und Hansestadt Hamburg ist außerdem verpflichtet, im Falle einer Aufhebung der jeweiligen Stiftung diese Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter auf ihren Wunsch unter Wahrung der bei der jeweiligen Stif- tung erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe und der bei dieser und den anderen in Ab- satz 1 Satz 1 genannten Stiftungen erreichten Beschäftigungszeit wieder in den Diensten der Freien und Hansestadt Hamburg zu beschäftigen.  3 Im Falle der Überführung einzel- ner Abteilungen der Stiftungen oder Teilen von ihnen in eine andere Trägerschaft ohne Mehrheitsbeteiligung der Freien und Hansestadt Hamburg sind die Stiftungen verpflich- tet, den Beschäftigten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer bei den Staatlichen Museen der Kulturbehörde beschäftigt gewesen sind, unter Wahrung der bei der jeweiligen Stiftung erreichten Lohn- oder Vergütungsgruppe sowie Beschäftigungszeit den Verbleib in der Stiftung zu ermöglichen. 4 Entsprechendes

(11)

gilt für die Angestellten, deren Arbeitsverhältnisse entsprechend beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften ausgestaltet sind.

 (3) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 auf die jeweilige Stiftung übergegangen ist, zählt die Beschäftigungszeit bei dieser und den anderen in Absatz 1 Satz 1 genannten Stiftungen bei der Anwendung des Ersten Ru- hegeldgesetzes in der Fassung vom 30. Mai 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verord- nungsblatt Seite 108) und des Zweiten Ruhegeldgesetzes vom 7. März 1995 (Hambur- gisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 53) in der jeweils geltenden Fassung wie ei- ne Beschäftigungszeit als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Freien und Hanse- stadt Hamburg mit, wenn die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer bei Eintritt des Ver- sorgungsfalles erneut Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg sind.

 (4)  1 Versorgungsbezüge gewährt die jeweilige Stiftung.  2 Die dafür erforderlichen Mit- tel werden ihr von der Freien und Hansestadt Hamburg im Rahmen einer Zuwendung zur Verfügung gestellt.  3 Kosten für Nachversicherung, die der Freien und Hansestadt Ham- burg im Falle des unversorgten Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis entstehen, sind von der jeweiligen Stiftung der Freien und Hansestadt insoweit zu erstatten, als sie auf höheren Entgelten als denen, die im Beamtenverhältnis zugestanden hätten, beru- hen.  4 Aufwendungen der Stiftungen für Beihilfezahlungen entsprechend der Hamburgi- schen Beihilfeverordnung vom 8. Juli 1985 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungs- blatt Seite 161), zuletzt geändert am 4. April 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verord- nungsblatt Seite 73), in der jeweils geltenden Fassung, auf die ein Rechtsanspruch be- steht, werden den Stiftungen ebenfalls über einen jährlichen Zuwendungsbescheid zur Verfügung gestellt.

 (5)  1 Der Übergang der Arbeitsverhältnisse nach Absatz 1 ist den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in schriftlicher Form mitzuteilen.  2 In die Mitteilung sind die Bestandssicherungsklausel und die Verpflichtun- gen der Freien und Hansestadt Hamburg und der Stiftungen gemäß Absatz 2 aufzuneh- men.  3 Über die Verpflichtung zur Bestandssicherung nach Absatz 1 und die Verpflichtun- gen nach dem Absatz 2 hinaus werden weitere Rechte und Pflichten durch dieses Gesetz nicht begründet.

 (6)  1 Vom Übergang der Arbeitsverhältnisse nach Absatz 1 sind die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgenommen, deren Löhne und Vergütun- gen aus Sonderprogrammen zur verstärkten Unterbringung Schwerbehinderter im öffent- lichen Dienst und zur Beschäftigung von Schwerbehinderten aus Werkstätten für Behin- derte finanziert werden.  2 Die Überlassung der von diesen Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmern für den Arbeitgeber Freie und Hansestadt Hamburg erbrachten Dienstleistun- gen an die Stiftungen regeln besondere Verträge.

 (7) Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Kulturbehörde im Museumsdienst oder in der Verwaltungsabteilung beschäftigt sind, und deren Arbeitsverhältnisse nicht nach Absatz 1 übergehen, zu einem späteren Zeitpunkt bei einer Stiftung beschäftigt, so finden auf ihre Arbeitsverhältnisse Absätze 1 bis 6 entsprechende Anwendung.

 

(12)

Übergangsvorschriften§ 19

 (1) Bis zur vollständigen Bestellung des Stiftungsrates werden die Aufgaben des Stif- tungsrates vom Präses der für die Kultur zuständigen Behörde wahrgenommen; diese Be- schlüsse behalten solange ihre Gültigkeit, bis sie durch den Stiftungsrat aufgehoben wer- den.

 (2) Bis zur Wahl eines Personalrates in der jeweiligen Stiftung nimmt der Personalrat der Kulturbehörde die Aufgaben nach dem HmbPersVG wahr.

 (3) Bis zur Wahl einer Schwerbehindertenvertretung nach dem Schwerbehindertengesetz in der Fassung vom 26. August 1986 (Bundesgesetzblatt I Seiten 1421, 1550), zuletzt ge- ändert am 19. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seiten 3158, 3160), nimmt deren Aufgaben die Schwerbehindertenvertretung der Kulturbehörde wahr.

 (4) Bis zur Benennung von Frauenbeauftragten in der jeweiligen Stiftung werden deren Aufgaben von den am Tag des Inkrafttretens der ersten Satzung amtierenden Frauenan- sprechpartnerinnen der staatlichen Museen wahrgenommen.

  § 20

Beendigung, Heimfall

 (1) Die Stiftungen können nur durch Gesetz aufgehoben werden.

 (2)  1 Im Fall der Aufhebung der Stiftungen fällt ihr Vermögen an die Freie und Hansestadt Hamburg, welche es für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.  2 Das Vermögen der Stiftung Archäologisches Museum Hamburg und Stadtmuseum Harburg fällt an die Gesellschaft zur Förderung des Helms-Museums.

  § 21

Inkrafttreten

 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Ausgefertigt Hamburg, den 22. Dezember 1998.

Der Senat  

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