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Die Chance des BTHG für selbstbestimmtes Wohnen psychisch kranker Menschen

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Academic year: 2022

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(1)

Ministerium für Soziales und Integration

Die Chance des BTHG für selbstbestimmtes Wohnen psychisch kranker Menschen

Dr. Michael Konrad; Konferenz „Wohnungslosigkeit, Armut, psychische Erkrankungen, Weg aus der Not . Berlin 27.09.19

(2)

Ministerium für Soziales und Integration

Folie

Pinel befreit die Irren von ihren Ketten und gat sie in die Obhut der Medizin.

Jetzt müssen sie der Gesellschaft zurückgegeben werden

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Ministerium für Soziales und Integration

Auswirkungen des BTHG auf das psychiatrische Versorgungssystem

Bedeutungsverschiebung von SGB V auf SGB IX

Möglichkeit, die verkürzte stationären Behandlungszeiten durch stationäre, teilstationäre und ambulante

Rehabilitationsangebote aufzufangen

(4)

Ministerium für Soziales und Integration

S 3 LL Psychosoziale Therapien Grundempfehlungen

Selbstbefähigung/Empowerment

Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen haben ein Recht darauf, in ihren besonderen Bedürfnissen und ihrem individuell

unterschiedlichen Hilfebedarf wahrgenommen zu werden und sollten befähigt und in die Lage versetzt werden, ihre Interessen selbst

durchzusetzen, sich zu organisieren und ihre Lebensverhältnisse selbst zu bestimmen zu können

Ø Recovery

(5)

Ministerium für Soziales und Integration

Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (§ 1 SGB IX)

Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre

Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und

gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.

Dabei wird den besonderen Bedürfnissen (..) von Menschen mit seelischen Behinderungen oder von einer solchen

Behinderung bedrohten Menschen Rechnung getragen

(6)

Ministerium für Soziales und Integration

SGB XI – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Anwendung bio-psycho-sozialer Behinderungsbegriff

§ 2 SGB IX Menschen mit Behinderungen sind Menschen,

die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben,

die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren

an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate

hindern können.

(7)

Ministerium für Soziales und Integration

Folie

Medizinische Rehabilitation für schwer psychisch

Kranke in flächendeckend vorhandenen RPK

(8)

Ministerium für Soziales und Integration

Folie

Rehabilitationsbedarf

Kapitel 3: Erkennung und Instrumente des Rehabilitationsbedarfs

Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs (§ 13 Abs. 1, Satz 1 SGB IX, Teil 1 gültig ab 01.01.2018)

(1) Zur einheitlichen und überprüfbaren Ermittlung des individuellen

Rehabilitationsbedarfs verwenden die Rehabilitationsträger systematische

Arbeitsprozesse und standardisierte Arbeitsmittel (Instrumente) nach den für sie geltenden Leistungsgesetzen.

Die Instrumente nach Absatz 1 Satz 1 gewährleisten eine individuelle und

funktionsbezogene Bedarfsermittlung und sichern die Dokumentation und

Nachprüfbarkeit der Bedarfsermittlung, indem sie insbesondere erfassen, …

(9)

Ministerium für Soziales und Integration

…indem sie insbesondere erfassen…

1. Ob eine Behinderung vorliegt oder einzutreten droht

2. Welche Auswirkungen die Behinderung auf die Teilhabe der Leistungsberechtigten hat

3. Welche Ziele mit Leistungen zur Teilhabe erreicht werden sollen

4. Welche Leistungen im Sinne einer Prognose zur

Erreichung der Ziele voraussichtlich erfolgreich sind

(10)

Ministerium für Soziales und Integration

Folie

Reha-Bedarf nach bio-psycho-sozialem Modell der ICF

10

(11)

Ministerium für Soziales und Integration

Folie

Beeinträchtigung d. Körperfunktionen Mentale Funktionen

11

Globale mentale Funktionen (b110-b139) q b110 Funktionen des Bewusstseins q b114 Funktionen der Orientierung q b117 Funktionen der Intelligenz

q b122 Globale psychosoziale Funktionen

q b126 Funktionen von Temperament und Persönlichkeit

q b130 Funktionen der psychischen Energie und des Antriebs

q b134 Funktionen des Schlafes

q b139 Globale mentale Funktionen, anders oder nicht näher bezeichnet

(12)

Ministerium für Soziales und Integration

Folie

Mentale Funktionen

12

Spezifische mentale Funktionen (b140-b189) q b140 Funktionen der Aufmerksamkeit q b144 Funktionen des Gedächtnisses q b147 Psychomotorische Funktionen q b152 Emotionale Funktionen q b156 Funktionen der Wahrnehmung q b160 Funktionen des Denkens q b164 Höhere kognitive Funktionen q b167 Kognitiv-sprachliche Funktionen q b172 Das Rechnen betreffende Funktionen

q b176 Mentale Funktionen, die die Durchführung komplexer Bewegungshandlungen betreffen

q b180 Die Selbstwahrnehmung und die Zeitwahrnehmung betreffende Funktionen

q b189 Spezielle mentale Funktionen, anders oder nicht näher bezeichnet q b198 Mentale Funktionen, anders bezeichnet

q b199 Mentale Funktionen, nicht näher bezeichnet

(13)

Ministerium für Soziales und Integration

Folie

Teilhabeplan

(§ 19 Abs. 1 SGB IX, Teil 1 gültig ab 01.01.2018)

Soweit Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer

Rehabilitationsträger erforderlich sind, ist der leistende Rehabilitationsträger dafür verantwortlich, dass er und die nach § 15 beteiligten Rehabilitationsträger im Benehmen miteinander und in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten die nach dem Individuellen Bedarf voraussichtlich erforderlichen Leistungen hinsichtlich Ziel, Art und Umfang funktionsbezogen feststellen und schriftlich so zusammenstellen, dass sie nahtlos ineinandergreifen.

Prozess der Feststellung von Rehabilitationsleistungen unter

Einbeziehung der Reha-Träger –Dienste und Einrichtungen

(14)

Ministerium für Soziales und Integration

Folie

Anforderungen an das Teilhabeplanverfahren

(§ 21 SGB IX, Satz 1, Teil 1 gültig seit 01.01.2018)

Ist der Träger der Eingliederungshilfe der für die Durchführung des

Tellhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschriften für die Gesamtplanung ergänzend; dabei ist das

Gesamtplanverfahren ein Gegenstand des Teilhabeplanverfahrens.

Bei Vorliegen einer wesentlichen Behinderung:

Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe

(15)

Ministerium für Soziales und Integration

Leistungsberechtigter Personenkreis

§ 99 SGB IX (Vorschlag der Arbeitsgruppe)

»Eingliederungshilfe erhalten Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2, die wesentlich an der gleichberechtigten

Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche

Behinderung) wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90

SGB IX erfüllt werden kann.«

(16)

Ministerium für Soziales und Integration

Vermeidung von Armut durch neue Grenzen für Einsatz von Einkommen und Vermögen (ab 01.01.2020)

Einsatz von Einkommen entsprechend Steuererklärung ab:

Ø aus sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung 2600 € monatlich

Ø aus nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung 2300 € monatlich

Ø aus Renteneinkünften 1827 € monatlich

Einsatz von Vermögen ab 50.000 €

Keine Veranlagung von EhepartnerInnen

(17)

Ministerium für Soziales und Integration

Aufgabe der Eingliederungshilfe (ab 01.01.20)

§ 90 SGB IX

»(1) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des

Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt

und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.«

(18)

Ministerium für Soziales und Integration

§ 102 SGB IX

Leistungen der Eingliederungshilfe nach Kapitel 3 bis 6 Teil 2 SGB IX

Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen

1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

3. Leistungen zur Teilhabe an Bildung

4. Leistungen zur Sozialen Teilhabe

Die drei erstgenannten Leistungen gehen den Leistungen der Sozialen

Teilhabe vor

(19)

Ministerium für Soziales und Integration

Folie

Systemwechsel der Zuständigkeiten

19

(20)

Ministerium für Soziales und Integration

Folie

Reha-Bedarf im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Vulnerabilitäts-Stress-Modell

20

(21)

Ministerium für Soziales und Integration

Folie

§ 118 SGB IX Instrumente der Bedarfsermittlung

Der Träger der Eingliederungshilfe hat die Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 unter Berücksichtigung der Wünsche des Leistungsberechtigten festzustellen

Die Ermittlung des individuellen Bedarfes des Leistungsberechtigten muss durch ein

Instrument erfolgen, das sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit orientiert. Das Instrument hat die Beschreibung einer nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in den folgenden

Lebensbereichen vorzusehen:

1. Lernen und Wissensanwendung,

2. Allgemeine Aufgaben und Anforderungen, 3. Kommunikation,

4. Mobilität,

5. Selbstversorgung, 6. Häusliches Leben,

7. Interpersonelle Interaktionen und Beziehungen, 8. Bedeutende Lebensbereiche,

9. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben

(22)

Ministerium für Soziales und Integration

Komponente Aktivitäten und Teilhabe der ICF

Lernen u.

Wissensanwendung Allgemeine

Aufgaben Kommunikation

Mobilität Selbstversorgung Häusliches Leben Interpersonelle

Interaktion

Gemeinschaftsleben

Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX

Leistungen zum Erwerb u. Erhalt praktischer Kenntnisse u. Fähigkeiten in der Gemeinschaft nach §

81 SGB IX Leistungen zur

Sozialen Teilhabe nach

§ 113 SGB IX

Allgemeine Erledigungen des Alltags wie die Haushaltführung

Teilhabe am gemeinschaftlichen und

kulturellen Leben Gestaltung sozialer

Beziehungen Persönliche

Lebensplanung

Bedeutende Lebensbereiche

Bedarfsermittlung und Leistungsfeststellung im Rahmen der Gesamtplanung

L ei st u n gs fe st st el lu n g: M it Z us ti m m ung lb . P er son i n G es am tpl ankonf er enz

Medizinische Reha Teilhabe am Arbeitsleben

nach

§ 111 SGB IX

Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach

§ 112 SGB IX

Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten

Sicherstellung der Wirksamkeit ärztlicher und ärztlich verordneter

Leistungen

Beeinträchtigung Körperfunktione n und -strukturen

Globale mentale Funktionen Spezifische mentale

Funktionen

Leistungen zur Beschäftigung nach § 111 SGB IX Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen nach den §§ 58

und 62

Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach den

§§ 60 und 62

Leistungen bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern nach § 61 (Budget für Arbeit)

Leistungen der medizinischen Rehabilitation nach § 42 Absatz 2 und 3 entsprechend den Regelungen für

die gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)

B ed ar fs fe st st el lu n g: m it I ns tr um ent na ch § 118 S G B I X

Hilfen zu einer Schulbildung (Schulbegleitung sowie Hilfen zur schulischen/hochschulischen Aus- oder

Weiterbildung

(23)

Ministerium für Soziales und Integration

Folie23 20. Juni 2018

(24)

Ministerium für Soziales und Integration

Folie

Gesamtplankonferenz

§ 119 Absatz 2

In einer Gesamtplankonferenz beraten der Träger der Eingliederungshilfe, der Leistungsberechtigte und beteiligte Leistungsträger gemeinsam auf der Grundlage des Ergebnisses der Bedarfsermittlung nach § 118 mit den Leistungsberechtigten insbesondere über

1. die Stellungnahmen der beteiligten Leistungsträger und der

gutachterlichen Stellungnahme des Leistungserbringers bei Beendigung der Leistungen zur beruflichen Bildung nach § 57,

2. die Wünsche der Leistungsberechtigten nach § 104 Abs.2 bis 4, 3. den Beratungs- und Unterstützungsbedarf nach § 106,

4. die Erbringung der Leistung.

Soweit die Beratung über die Erbringung der Leistungen nach Nummer 4 den Lebensunterhalt betrifft, umfasst sie den Anteil des Regelsatzes nach § 27 a Absatz 3 des Zwölften Buches, der den Leistungsberechtigten als

Barmittel verbleibt.

(25)

Ministerium für Soziales und Integration

Folie

Der Schritt zur Inklusion

Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft Von SGB IX (alt)

in betreuten Wohnmöglichkeiten

Leistungen zur sozialen Teilhabe (SGB IX ab 01.01.2018) Zu als Assistenzleistungen zur selbstbestimmten und

eigenständigen Bewältigung des Alltags

25

(26)

Ministerium für Soziales und Integration

Folie

Soziale Teilhabe:

Von der Hilfe zur Assistenz

26

§ 78 SGB IX Assistenzleistungen

Zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der

Tagesstrukturierung werden

Leistungen für Assistenz erbracht.

(27)

Ministerium für Soziales und Integration

Folie

Sie umfassen nach Absatz 1 insbesondere:

27

Ø Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung,

Ø die Gestaltung sozialer Beziehungen, Ø die persönliche Lebensplanung,

Ø die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, Ø die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten

Ø die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen

Sie beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen

(28)

Ministerium für Soziales und Integration

Folie

Räume für Assistenzleistungen

Abkehr von der Psychiatriegemeinde (Dörner)

28

(29)

Ministerium für Soziales und Integration

Bereitschaftsleistungen außerhalb von stationären (besonderen) Wohnformen

Absatz 6: Leistungen zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von einer konkreten

Inanspruchnahme werden erbracht, soweit dies nach den

Besonderheiten des Einzelfalls erforderlich ist.

(30)

Ministerium für Soziales und Integration

Wege aus der Wohnungslosigkeit?

Integrativer sozialer Wohnungsbau als Pflichtaufgabe der Kommunen

zur Abbau von Barrieren im Behindertengleichstellungsgesetz

Referenzen

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