• Keine Ergebnisse gefunden

Landgericht Stendal

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Landgericht Stendal"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Landgericht Stendal

-Der Präsident-

B e n u t z u n g s o r d n u n g d e r B i b l i o t h e k d e s L a n d g e r i c h t s S t e n d a l

1. Benutzungsberechtigte

Zur Benutzung der Bibliothek sind berechtigt:

1.1. Angehörige der Justizbehörden im Landgerichtsbezirk 1.2. Rechtsanwälte und Notare des Landgerichtsbezirks

1.3. Referendare in der Zeit ihrer praktischen Ausbildung im Landgerichtsbezirk

1.4. Studenten der Rechtswissenschaft, solange sie ein Pflichtpraktikum im Landgerichtsbezirk absolvieren 1.5. Angehörige sonstiger Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts

1.6. sonstige Personen und Stellen 2. Ausübung des Benutzungsrechts

Soweit die Benutzungsberechtigten der Bibliothekarin/Bibliotheksverwaltung nicht in Person als solche bekannt sind, haben sie sich bei der Bibliothekarin mit ihrem Begehren auf Benutzung der Bibliothek anzumelden; die Bibliothekarin lässt die Benutzung nach Maßgabe der Benutzungsordnung zu.

3. Öffnungszeiten

Die regelmäßigen Öffnungszeiten sind durch besonderen Aushang bekannt gemacht.

Richter und Staatsanwälte können die Bibliothek außerhalb der regelmäßigen Öffnungszeiten nach Maßgabe gesonderter Regelungen benutzen.

4. Ordnung der Bibliotheksbenutzung

4.1. Die Bibliothek ist eine Präsenzbibliothek. Alle Druckwerke dürfen deshalb nur

innerhalb der Bibliothek genutzt werden. Der Benutzer ist verpflichtet, die Druckwerke nach Gebrauch unverzüglich wieder an den richtigen Platz zurückzustellen.

4.2 Es ist nicht gestattet:

-ohne ausdrückliche Erlaubnis der Bibliothekarin eine größere Anzahl von Druck- werken für längere Zeit an einem Arbeitsplatz aufzustellen,

-Bücher und Zeitschriften mit Notizen zu versehen, -Blätter aus losen Blattsammlungen zu entfernen,

-einzelne Zeitschriften ohne ausdrückliche Erlaubnis der Bibliothekarin zu entnehmen, -andere Benutzer durch laute Unterhaltung zu stören,

-zu rauchen, Speisen und Getränke zu sich zu nehmen.

4.3. Taschen und andere Behältnisse sind in den Taschenschrank einzuschließen. Andernfalls hat der Bibliotheksbenutzer beim Verlassen der Bibliothek das Behältnis oder die Tasche unaufgefordert geöffnet zur Durchsicht der Bibliotheksaufsicht zu präsentieren.

4.4. Sollten Druckwerke für Zwecke der Ablichtung aus dem Bibliotheksraum entfernt werden,

so ist das Druckwerk zum Zwecke der Registrierung und der Identifizierung (ggf. Hinterlegung des Ausweises) bei der Bibliotheksaufsicht vorzulegen. Mehr als drei Druckwerke dürfen

nicht gleichzeitig durch den selben Benutzer aus der Bibliothek entfernt werden.

(2)

5. Ausleihe für dienstliche Zwecke

5.1. Folgende Werke können grundsätzlich nicht ausgeliehen werden:

-lexikale Werke

-neue und große Kommentare -Loseblatt-Sammlungen -laufende Zeitschriften

-Gesetz- und Ministerialblätter -Entscheidungssammlungen

Ausnahmsweise können auch diese Druckwerke für Zwecke der Beratung innerhalb des Justizgebäudes entliehen werden. Sie sind nach Beratungsende, spätestens zum Beginn der Öffnungszeit des nächsten Tages unaufgefordert zurückzugeben.

Die Ausleihe ist auf der Buchkarte mit Datum und lesbarem Namen des Entleihers zu unterzeichnen.

5.2. Andere Werke können an den Benutzer bis zu 10 Tagen ausgeliehen werden, wobei

die Ausleihe aus dem Justizgebäude auf begründete Einzelfälle beschränkt bleibt. Die Leihfrist bestimmt die Bibliothekarin im Einzelfall. Die Entleiher haben die Buchkarte vollständig auszufüllen und bei der Bibliothekarin nach Gegenzeichnung zu hinterlegen.

5.3. Der Entleiher ist verpflichtet, entliehene Bücher pünktlich und ohne Erinnerung an die Bibliothekarin zurückzugeben. Bei Verstößen kann der Entleiher nach Abmahnung von der weiteren Leihe ausgeschlossen werden.

5.4. Der Verlust eines entliehenen Druckwerkes ist der Bibliothekarin umgehend anzu- zeigen. Der Entleiher ist verpflichtet, auf Anforderung durch die Bibliothekarin die Kosten für die Ersatzbeschaffung zu tragen.

6. Ausübung des Hausrechts zur Wahrung der Bibliotheksordnung

Die Bibliothekarin ist ermächtigt, bei groben Verstößen gegen die Benutzungsordnung die weitere Benutzung der Bibliothek zu untersagen. Bei besonders groben oder wiederholten Verstößen gegen die Bibliotheksordnung kann der Präsident des Landgerichts das Recht zur Benutzung der Bibliothek einschränken oder entziehen.

7. Beschaffungswünsche

Alle Benutzer der Bibliothek sind aufgefordert, der Bibliothekarin Wünsche für die Ergänzung und Erweiterung des Bibliotheksbestandes schriftlich mitzuteilen.

8. Mitteilung besonderer Wahrnehmungen

Erkennt ein Bibliotheksbenutzer die Beschädigung, die Unvollständigkeit oder den Zerfall eines Druckwerkes, ist er aufgefordert, der Bibliothekarin diesen Mangel unter Vorlage des betreffenden Werkes anzuzeigen.

Remus

Präsident des Landgerichts

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Einmalige Auszahlung der Leistung einer privaten Rentenversicherung oder Lebensversicherung Did you receive a benefit from a private pension insurance or life insurance plan as

Geben Sie bitte in der Spalte 3 genau an, welchen Haupterwerbszweck oder welche Funktion der jeweilige Betrieb hatte (zum Beispiel Herstellung von Fernsehgeräten, Herstellung

3 des Berliner Hoch- schulgesetzes (BerlHG) in der Fassung vom 05. 727), zuletzt geändert durch Arti- kel IX des Haushaltsstrukturgesetzes vom 12. 72), durch Eilentscheid die

(5) Hat die Kandidatin/ der Kandidat bei einer Prü- fung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß

Für den Studiengang "Wissenschaftliche Bibliotheka- rin"/ "Wissenschaftlicher Bibliothekar" im Fernstudi- um können nur Bewerber zugelassen werden, die ein Studium

Es muss aber nicht mal Afrika oder Asien sein, auch bei Reisen nach Südeu- ropa kommen Durchfallerkran- kungen, aber auch grippale In- fekte häufiger vor.. Die Zahlen hatte ich

Als Walter Gropius im Jahre 1919 in Weimar das Staatliche Bauhaus begründete, das aus dem Zu- sammenschluss der Hochschule für Bildende Kunst und der Kunstgewerbeschule

6.17 Privates Krankengeld / Krankentagegeld oder privates Arbeitslosengeld, gegebenenfalls auch im Ausland Beziehen oder bezogen Sie seit Beginn der Rente wegen Todes eine