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Eine baurechtliche Aufsicht für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe ist anzunehmen, wenn es sich bei der Einrichtung um einen Sonderbau gem

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Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Landesjugendamt

Referat 502 Stand: 07/2020

Empfehlungen zur bau-/ brandschutztechnischen und zur hygienischen Absicherung von Einrichtungen der (teil-) stationären Kinder- und Jugendhilfe

Die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften ist durch den Einrichtungsträger zu gewähr- leisten. Die Errichtung oder bauliche Änderung der Einrichtungen durch Neubau, Umbau oder Nutzungsänderung vorhandener Gebäude ist im Einzelfall baugenehmigungspflichtig.

Innerhalb des Betriebserlaubnisverfahrens gem. § 45 Abs. 4 SGB VIII hat die erlaubnisertei- lende Behörde ihr Tätigwerden mit anderen Behörden im Vorfeld abzustimmen, sofern eine Aufsicht nach anderen Rechtvorschriften besteht.

Eine baurechtliche Aufsicht für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe ist anzunehmen, wenn es sich bei der Einrichtung um einen Sonderbau gem. § 2 Abs. 4 BauO LSA handelt.

Die Zuständigkeit und Einschätzung gemäß Sonderbauverordnung LSA liegt allein bei der jeweiligen unteren Bauaufsichtsbehörde. Ergibt die Prüfung durch die zuständige Bauauf- sichtsbehörde, dass es sich nicht um Sonderbauten handelt, sind auf der Grundlage von § 50 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA keine besonderen Anforderungen zu stellen.

Die Brandschutzprüfer*innen der Landkreise und kreisfreien Städte Sachsen-Anhalts sind für die Durchführung von Brandsicherheitsschauen gemäß BrSiVO vom 23. August 2004 zu- ständig. Die Zuständigkeit ergibt sich insbesondere aus der Anlage zu § 1 Abs. 3 BrSiVO Pkt. 2 b) und c), in dem z.B. Säuglings- und Kinderheime sowie Tageseinrichtungen für Kin- der genannt werden.

Ist die Unterbringung von Kindern und oder Jugendlichen jedoch in privaten Wohnungen vor- gesehen, ergibt sich keine Zuständigkeit.

Der bauliche Zustand einer Einrichtung, einschließlich des Geländes, muss durch den Ein- richtungsträger regelmäßig überwacht werden. Ist der Einrichtungsträger nicht Eigentümer des Gebäudes, so ist im Miet- und Nutzungsvertrag die Verpflichtung zur laufenden Instand- haltung eindeutig zu regeln.

Von den Räumlichkeiten und dem gesamten Gelände dürfen keine Gefährdungen für das Wohl der Kinder und Jugendlichen ausgehen. Bauliche Schäden, die die Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen zu gefährden drohen, sind unverzüglich zu beheben. Im Rahmen der Unterbringung und Betreuung von Kindern sind zudem entsprechend ihrem Alters und Entwicklungsstand besondere Sicherheitsvorkehrungen zu gewährleisten (Geländer, Siche- rungen an Fenstern, Treppengitter, Handläufe an Treppen etc.).

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Seite 2/4 Im Zusammenhang des originären Kompetenzbereiches der erlaubniserteilenden Behörde stehen die psychosozialen und pädagogischen Aspekte der Lage, des Baus und der Ausstat- tung der Räumlichkeiten im Mittelpunkt der Betrachtung.

Installation von Brandfrüherkennungssysteme

In Wohnungen müssen gem. § 47 Abs. 4 BauO LSA Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure jeweils mindestens einen Rauchmelder vorhalten. Die Verantwortlichkeit für den Ein- bau und die Sicherstellung des Betriebes der Rauchmelder ist in der Verordnung zur Rauch- melderpflicht LSA nicht geregelt. Die Landesbauordnung richtet sich dann an die Eigentü- mer. Damit sind die Eigentümer für die Ausstattung (Montage) und die Sicherstellung der Be- triebsbereitschaft (Wartung) verantwortlich und auch in der Haftung. Die Wartungen und Prü- fungen sind zu dokumentieren.

Rettungswege

Es wird empfohlen alternative Fluchtwege vorzuhalten und deren sichere Nutzbarkeit regel- mäßig zu überprüfen.

Feuerlöscher

Es sind ausreichend Feuerlöscher vorzuhalten, die sich in einer regelmäßigen Wartung be- finden. Die Funktionsweise sollte mindestens einmal jährlich mit allen Mitarbeitern, Kindern und Jugendlichen im Rahmen von Brandschutzbelehrungen thematisiert werden.

Brandschutzbelehrungen und Feuerschutzübungen

In regelmäßigen Abständen, aber mindestens einmal jährlich1, sollten Übungen und Beleh- rungen zum Brandschutz durchgeführt werden.

Folgende Themenschwerpunkte werden empfohlen:

• die Aufgaben für das Personal mit dem Schwerpunkt der Rettung der Kinder/Jugendli- chen

• die regelmäßige Durchführung von Räumungsübungen zusammen mit den Kindern/ Ju- gendlichen und Belehrungen über das Verhalten in Notsituationen (u.a. Rettungswege, Festlegung von Sammelplätzen etc.)

• das Vorhandensein eines zugänglichen Alarmplanes mit allen notwendigen Notfallnum- mern, z.B. Feuerwehr, Notarzt, Polizei

• die Dokumentation der durchgeführten Unterweisungen und Übungen

• Verhaltensregeln im Umgang mit den Feuerlöschern

1 Bei der Neuaufnahme von Kindern und Jugendlichen sind diese Themen im Rahmen der Hausordnung zu er- läutern.

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Seite 3/4 Hygienische Anforderungen

Der Einrichtungsträger gewährleistet, dass Benachrichtigungs-, Mitwirkungs-, Belehrungs- und Dokumentationspflichten des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten und die Vorgaben des Rahmen-Hygieneplans für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (2004) umgesetzt werden.

Medikamente, Chemikalien, Reinigungsmittel sowie sonstige gesundheitsgefährdende Stoffe sind unter Verschluss zu halten.

Durch den Einrichtungsträger ist zu veranlassen, dass das Personal vor Aufnahme der Be- schäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen gemäß der Unfallverhütungsvor- schrift ”Erste Hilfe” (GUV-V A5) unterwiesen wird. Dementsprechend ist der § 12 Abs. 1 Arb- SchG zu berücksichtigen.

Es sollten ausreichend Verbandkästen nach DIN 13157 vorgehalten und regelmäßig über- prüft werden.

Bei der Haltung von Tieren ist eine regelmäßige tierärztliche Betreuung und Kontrolle uner- lässlich.2 Belehrungen der Kinder und Jugendlichen zum Umgang mit Tieren sind regelmä- ßig durchzuführen und zu dokumentieren.

Bemerkungen

Diese Hinweise stellen lediglich Empfehlungen dar und können im Rahmen der Zuständig- keit des Landesjugendamtes nicht als abschließend angesehen werden, um eine brand- schutz- / bauordnungsrechtliche sowie hygienische Unbedenklichkeit zu bescheinigen.

Zur weiteren Absicherung und bei weiterführenden Fragen sind die Träger der (teil-) stationä- ren Kinder- und Jugendhilfe angehalten, sich an das zuständige Bauordnungs- und/ oder Gesundheitsamt zu wenden. Als weitere Ansprechpartner in Sachen Brandschutz sind Sach- verständige für den Brandschutz (bspw. Brandschutzingenieure) denkbar. Bei Fragen bezüg- lich der Bausicherheit können auch Architekten hinzugezogen werden.

Im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens und der örtlichen Prüfungen werden Fragen des Brandschutzes, der bautechnischen und hygienischen Sicherheit regelmäßig themati- siert.

2 Vgl. RdErl. des MS vom 30.05.1994, Pkt. 3.6.

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Seite 4/4 Quellen:

Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013.

Runderlass des MS v. 30.5.1994, MBI. LSA Nr. 49/1994 – Heimrichtlinie.

Verordnung über die Brandsicherheitsschau (BrSiVO) vom 23.08.2004.

Wiesner, Reinhard (Hgs.): SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe. Kommentar, 5. Aufl., München 2015.

Referenzen

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