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6 und 7 des Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung im Lande Sachsen-Anhalt RdErl

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Academic year: 2022

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen gemäß §§ 6 und 7 des Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung im Lande Sachsen-Anhalt

RdErl. des MK vom 7.6.2001-43-53100

_______________________________________________________________________

Bezug:

RdErl. vom 26.8.1993 (MBl. LSA S. 2115) RdErl. vom 8. 7. 1998 (MBl. LSA S. 2010) 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Sachsen-Anhalt gewährt nach den §§ 6 und 7 des Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung im Land Sachsen-Anhalt vom 25. 5. 1992

(GVBl. LSA S. 379), nach Maßgabe dieser Richtlinie und der

Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO,

RdErl. des MF vom 1.2.2001, MBl. LSA S. 241) sowie der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüssen von

Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VV-GK), Zuwendungen für die laufende Bildungsarbeit, die Fortbildung des Personals, für Investitionen, Lehrmittel und Modellvorhaben in anerkannten

Einrichtungen der Erwachsenenbildung.

1.2 Mit Zuwendungen unter Nr. 1.1. können Maßnahmen der Erwachsenenbildung gefördert werden, soweit sie von den als förderungsfähig anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder deren Träger (juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts) in pädagogischer Verantwortung durchgeführt werden.

1.3 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung Gefördert wird:

2.1 die Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen der Erwachsenen- bildung zur Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach Abschluss einer ersten Bildungsphase in den Bereichen der allgemeinen, politischen, kulturellen und beruflichen Bildung,

2.2 die Fortbildung des in der laufenden Bildungsarbeit tätigen Personals,

2.3 die Errichtung, Erweiterung, Instandhaltung und Einrichtung von Bauten und Räumen,

2.4 die Ausstattung mit Lehr- und Arbeitsmitteln,

2.5 die Modellvorhaben oder Innovationen auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung.

- 2 -

(2)

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder deren Träger, die die Voraussetzungen für die Anerkennung der

Förderungsfähigkeit nach § 4 des Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung im Lande Sachsen-Anhalt erfüllen und eine Anerkennung der Förderungsfähigkeit nach § 3 des Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung im Lande Sachsen- Anhalt nachweisen. In den Fällen, in denen die Einrichtung selbst nicht rechtsfähig ist, ist sicherzustellen, dass bei diesem Zuwendungsempfänger festgelegt wird, welche Personen dem Zuwendungsgeber für die sachgerechte Verwendung der öffentlichen Mittel haften.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Förderung der stattfindenden Bildungsarbeit

Es können Projekte oder einzelne Maßnahmen der Erwachsenenbildung, die im besonderen Landesinteresse liegen, im Rahmen der laufenden Bildungsarbeit an anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung gefördert werden, wenn a) nachgewiesen wird, dass die zu fördernde Bildungsarbeit der anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ihrer Träger unzweifelhaft der allgemeinen, kulturellen, politischen und beruflichen Bildung zuzuordnen ist.

b) die Antragstellung der zu fördernden Projekte und Maßnahmen der

Erwachsenenbildung Thema, inhaltliche Schwerpunkte, Zielgruppe, Ort und Datum der Durchführung, Stundenvolumen und Teilnehmende mit Wohnsitz nachweist und dabei die Bedingungen hinsichtlich

aa) Anzahl der Teilnehmenden (mindestens zehn),

bb) allgemeiner, kultureller, politischer, beruflicher Bildung,

cc) Tagesseminar, Mehrtagesseminar (maximal fünf Tage) oder Tagungen mit Seminarcharakter,

dd) Teilnehmende mit Wohnsitz in Sachsen-Anhalt erfüllt werden.

4.2 Förderung der Fortbildung des Personals

Die angebotenen Maßnahmen der Fortbildung müssen dem geförderten Personal der als förderungsfähig anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung zur Erfüllung ihrer Aufgaben entsprechen.

Die Fortzubildenden müssen ihren Wohnsitz in Sachsen-Anhalt haben.

- 3 -

4.3 Förderung von Investitionen, Lehrmitteln und Modellvorhaben

(3)

Investitionen, Lehrmittel und Modellvorhaben können an anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung gefördert werden, wenn

a) nachgewiesen wird, dass die zu fördernden Vorhaben unzweifelhaft der allgemeinen, kulturellen, politischen und beruflichen Bildung zuzuordnen sind, b) die Antragstellung die zu fördernden Vorhaben in ausreichender Weise beschreibt, auf Absichten und gegebenenfalls die zu berücksichtigenden spezifischen Merkmale eingeht.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eines dem Förderzweck entsprechenden Projektes anteilig gewährt.

5.1 Für Projekte und Maßnahmen der Erwachsenenbildung sind förderungsfähig:

a) Honorare bis zu 100 v. H. höchstens 25,00 DM, je Unterrichtsstunde,

b) Fahrtkosten für Honorarkräfte gemäß dem Bundesreisekostengesetz i.d.F. der Bek. vom 13.11.1973 (BGB.I S. 1621), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung reiskostenrechtlicher Vorschriften (BGBl. I S. 472),

c) Mieten für veranstaltungsbedingte Raumanmietungen bis zu 70 v.H., höchstens 500,00 DM, Mieten für auf Dauer angemietete Räume der Einrichtung oder des Trägers können nicht auf diese Maßnahmen anteilig umgelegt werden.

d) weitere veranstaltungsbedingte Sachausgaben (wie z.B. Büromaterial, Porto, Informations- und Arbeitsmaterial) bis zu 50 v.H., höchstens 100,00 DM.

Von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller sind mindestens 10 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben zu tragen.

5.2 Für die Fortbildung des geförderten Personals beträgt die Zuwendung bis zu 100 v.H. höchstens 300 DM pro Person und Jahr.

5.3 Für die Errichtung, Erweiterung, Instandhaltung und Einrichtung von Bauten und Räumen beträgt der anteilige Zuschuss bis zu 50 v. H. der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 500.000 DM je Antragsteller und Vorhaben.

5.4 Für die Ausstattung mit Lehr- und Arbeitsmitteln beträgt der anteilige Zuschuss bis zu 25 v. H. der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 12.500 DM je Vorhaben.

5.5 Für Modellvorhaben beträgt der anteilige Zuschuss bis zu 95 v. H. der nachge- wiesenen Ausgaben, höchstens jedoch 350.000 DM pro Jahr und Vorhaben. Die Dauer von Einzelvorhaben ist auf maximal drei Jahre begrenzt.

- 4 - 6. Anweisungen zum Verfahren

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6.1 Die Bewilligungsbehörde für Zuwendungen nach Nrn. 5.1 und 5.2 ist das Landesverwaltungsamt.

Die Anträge sind mindestens sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme beim Landesverwaltungsamt einzureichen.

6.2 Die Bewilligungsbehörde für Zuwendungen nach Nrn. 5.3, 5.4 und 5.5 ist das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt.

Die Anträge sind vor Beginn der jeweiligen Maßnahme schriftlich spätestens bis zum 15.5. des jeweiligen Kalenderjahres an das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt zu richten.

6.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

6.4 Die sachgerechte Verwendung der auf Grund des EBG gewährten Fördermittel nach Nrn. 5.3, 5.4 und 5.5 werden durch das Kultusministerium geprüft. Die staatlichen Prüfungsbehörden sind berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Zuwendungsempfänger zu prüfen, die hierzu erforderlichen Unterlagen einzusehen sowie entsprechende Verwendungsnachweise und Auskünfte zu verlangen.

6.5 Erhält die Bildungseinrichtung oder deren Träger Zuwendungen auf Grund sonstiger Gesetze, Verordnungen und Richtlinien, so werden diese bei den Zuwendungen nach dem EBG berücksichtigt. Die Träger sind verpflichtet, jede weitere Förderung von Maßnahmen auch nachträglich anzugeben.

7. Inkrafttreten

Dieser Rd.Erl. tritt mit seine Veröffentlichung in Kraft, gleichzeitig treten die

Bezugserlasse außer Kraft. Der RdErl. tritt mit Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft.

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