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Die prozessuale Besonderheit der ideellen Verbandsbe- schwerde liegt vor allem darin, dass die allgemeine Legitimationsvoraus- setzung der materiellen Beschwer nicht mehr eigens geprüft werden muss

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6. Kapitel: Verwaltungsinternes Beschwerdeverfahren

173 schwerde»). Damit wird eine Stärkung jener öffentlicher Interessen be- zweckt, für die sich sonst mangels individueller Betroffenheit häufig kein

«Kläger» fände. Die prozessuale Besonderheit der ideellen Verbandsbe- schwerde liegt vor allem darin, dass die allgemeine Legitimationsvoraus- setzung der materiellen Beschwer nicht mehr eigens geprüft werden muss.

Der Spezialgesetzgeber hat diese Frage bereits zugunsten der genannten Organisationen vorentschieden.333 Soweit die beschwerdebefugten Orga- nisationen bestimmte Anforderungen erfüllen müssen, werden diese im Spezialgesetz eigens genannt. Das ideelle Verbandsbeschwerderecht wird in der Regel durch das Bundesrecht (gesamtschweizerische Organisati- on)334 eingeräumt, kann aber mitunter auch durch das kantonale Recht335 gewährt werden, beschränkt sich dann aber auf das kantonale Verfahren.

c) Behörden

Art. 65 Abs. 2 VRPG nennt schliesslich die sog. Behördenbeschwerde.

Diese stellt ein Mittel der Verbandsaufsicht dar. Damit wird einer Behör- de ermöglicht, die von ihr zu wahrenden Allgemeininteressen einzubrin- gen und auf einen rechtsgleichen und korrekten Gesetzesvollzug hinzu- wirken. Wie für die ideelle Verbandsbeschwerde wurde das Vorliegen der materiellen (wie häufig auch der formellen) Beschwer auch hier durch den Gesetzgeber vorentschieden und braucht nicht mehr geprüft zu werden.

Prominentes Beispiel einer Behördenbeschwerde auf Stufe Bund bildet Art. 89 Abs. 2 Bst. a BGG, welcher unter anderem den Departementen des Bundes ein Recht zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide einräumt, sofern durch den angefochtenen Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbe- reich verletzt werden könnte. Behördenbeschwerden sind aber auch in der kantonalen Gesetzgebung vorgesehen.336

333 Hingegen ist das aktuelle und praktische Interesse sowie nach der (Spezial-) Gesetzgebung häufig auch die formelle Beschwer (vgl. etwa Art. 55b USG und Art. 12c NHG) vorausgesetzt.

334 Vgl. z.B. Art. 12 NHG oder Art. 55 USG.

335 Art. 38 Abs. 1 Bst. b DPG oder Art. 61 Naturschutzgesetz i.V.m. Art. 40a BauG.

336 So kann etwa die kantonale Steuerverwaltung gestützt auf Art. 201 Abs. 2 StG gegen Rekursentscheide der Steuerrekurskommission Verwaltungsgerichtsbe- schwerde erheben, und gegen eine kommunale Bewilligung nach dem Wohn-

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