Eine medizinische Maßnah- me gehört nicht zu den Lei- stungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), wenn sie keine Sicherheit für den Heilerfolg bietet.
Der Kläger hat laut Bun- dessozialgericht keinen An- spruch gegen seine Kranken- kasse darauf, dass seine intak- ten Amalgamfüllungen durch Füllungen aus Glasionomer- zement ersetzt werden. Dass das aus Amalgamfüllungen freigesetzte Quecksilber Be- schwerden verursachen könn- te, sei nicht ausgeschlossen, aber nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Er- kenntnisse nicht mehr als ei- ne ungesicherte Annahme.
Die allein auf allgemeine Erwägungen gestützte hypo- thetische Möglichkeit eines Heilerfolges kann nicht grund- sätzlich die Leistungspflicht der GKV begründen. Dies gilt auch dann, wenn nachträglich geltend gemacht wird, die Be-
handlung sei erfolgreich gewe- sen. Das Krankheitsbild muss vielmehr die begründete Ver- mutung rechtfertigen, dass die vom Arzt angenommene Er- krankung vorliegt, die mit der vorgeschlagenen Therapie wirksam behandelt werden kann. Dies gilt, so das Gericht, im besonderen Maße, wenn die Behandlung mit einem Eingriff in gesundes Körper- gewebe verbunden ist. Ei- ne bloße Verdachtsdiagnose reicht unter diesen Umstän- den zur Begründung der Lei- stungspflicht der Krankenkas- se nicht aus. Ohne hinreichen- de Erfolgschance gebührt dem Interesse der Versichertenge- meinschaft an einer Begren- zung auf die nachweisbar me- dizinisch notwendigen Lei- stungen der Vorrang vor dem Interesse des Einzelnen an ei- nem kostenfreien Heilversuch.
(Bundessozialgericht, Urteil vom 6. Oktober 1999, Az.: B 1
KR 13/97 R) Be
Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 97½½½½Heft 36½½½½8. September 2000 AA2333
V A R I A
Amalgamfüllungen: Entfernung Therapeutischer Nutzen einer Maßnahme
Es gibt keinen bundesein- heitlich gebrauchten Begriff des „Nervenarztes“, wie er in den Bedarfsplanungs-Richtli- nien Ärzte benutzt wird. Laut Bundessozialgericht kann die Auslegung und Anwendung des planungsrechtlichen Be- griffs der Arztgruppe „Ner- venärzte“ aber nicht von Bun- desland zu Bundesland durch unterschiedliche Weiterbil- dungsordnungen variieren.
Zu den Nervenärzten im Sinne der Bedarfsplanungs- Richtlinien zählen nicht nur Psychiater und Neurologen, sondern auch „Nur-Psychia- ter“ und „Nur-Neurologen“.
Der Kläger war dagegen der Auffassung, zu den Nerven- ärzten zählten nur solche Ärzte, die gleichzeitig Neuro- logen und Psychiater seien.
Dies begründete er anhand des baden-württembergischen Weiterbildungsrechts. Die für
die Gebietsgruppe der Ner- venärzte angeordneten Zu- lassungsbeschränkungen gel- ten daher nicht für seine psychiatrische Tätigkeit.
Das Bundessozialgericht ist dem nicht gefolgt. Es sei mit höherrangigem Recht vereinbar, in den Richtlinien verschiedene Fachgebiete in berufsrechtlichem Sinne zu einer Arztgruppe im bedarfs- planungsrechtlichen Sinne zu- sammenzufassen. Wenn in ei- nem Planungsbereich trotz bestehender Überversorgung im Bereich der Nervenärzte in einem Fachgebiet Versor- gungsengpässe bestehen soll- ten, ist gegebenenfalls über eine Sonderbedarfszulassung auf der Grundlage der Nr. 24 b der Bedarfsplanungs-Richt- linien Abhilfe zu schaffen.
(Bundessozialgericht, Urteil vom 9. Juni 1999, Az.: B 6 KA
37/98 R) Be
Gruppe der Nervenärzte
Zugehörigkeit von Psychiatern und Neurologen
Rechtsreport