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Archiv "Änderung der Heilmittelund Hilfsmittel-Richtlinien" (03.12.1993)

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KASSENÄRZTLICHE BUNDESVEREINIGUNG

Änderung der Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien

Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung am 31. August 1993 beschlossen, die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Heilmitteln und Hilfsmitteln in der kassenärztlichen und vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel- und Hilft- mittel-Richtlinien) in der überarbeiteten Fassung vom 17. Juni 1992 (zuletzt geändert am 9. März 1993) wie folgt zu ändern:

1. In Abschnitt B. (Maßnahmen der „(z. B. Krankengymnastik nach BO- physikalischen Therapie) Nr. 36.3.1 wird BATH, VOJTA, PNF*) — vormals KA- der Klammerzusatz wie folgt neu gefaßt: BAT)"

BEKANNTGABEN

ca. 26 Prozent der Bevölkerung mit ei- nem Hörgerät versorgt werden müssen und sich zudem unter den Aphasikern vorwiegend ältere Patienten finden mit einem noch höheren Prozentsatz an Hör- gestörten, bei denen die Durchführung eines Tonaudiogrammes aus den genann- ten Gründen obligat ist. Daher wird zu- mindest bei verzögert eintretendem bzw.

ausbleibendem Behandlungserfolg eine audiologische Untersuchung als unbe- dingt notwendig erachtet.

Ein weiteres Gros der Verordnungen erfolgt durch Kinderärzte. Von dieser Seite wurde moniert, daß mit dem Vor- druck Untersuchungen wie Tonaudio- gramm und binokularmikroskopischer Ohrbefund vorausgesetzt werden, deren Durchführung in der kinderärztlichen Praxis nur eingeschränkt möglich sei.

Hierzu bestand Konsens, daß Kinder- ärzte logopädische Behandlungen durch- aus verordnen und überwachen können, wenn eine vorangegangene audiologische Untersuchung ein ausreichendes Hörver- mögen gesichert hat. Bei bestehender Hörstörung müssen diese Kinder jedoch zur fachgerechten Therapie zum HNO- Arzt oder Phoniater überwiesen werden.

Die obligate Durchführung eines Tonau- diogrammes im Rahmen einer adäquaten Vordiagnostik bei Kindern wird auch da- mit begründet, daß bei sprachgestörten Kindern eine bestehende Schwerhörig- keit im allgemeinen zu spät entdeckt wird. So findet sich unter den zur Be- handlung kommenden Kindern ein An- teil von ca. 70 Prozent mit Schalleitungs- Schwerhörigkeit. Auch bei den Fällen mit Stimmstörungen muß ermittelt werden, ob überhaupt ein Hörvermögen vorhan- den ist.

Als Argument für die generelle Durchführung des Tonaudiogramms vor der Verordnung von Sprachtherapie wird damit insbesondere die Problematik vor- her nicht bekannter Hörstörungen bei Aphasikern und Kindern angeführt, wo- bei die Therapie der Hörstörungen die Voraussetzung für die Behandlung der bestehenden Sprachstörung darstellt.

Hingegen wird eingeräumt, daß — auch wenn das Tonaudiogramm als Vorausset- zung für einen sinnvollen Therapiebeginn anzusehen ist — die Durchführung bei be- stimmten neurologischen Erkrankungen nachgeholt werden kann.

Resümierend ergibt sich damit bei der überwiegenden Zahl von Krankheitsbil- dern die Notwendigkeit, eine Informa- tion über das Hörvermögen der Patienten durch eine audiologische Befundung bei Beginn der Behandlung zu erhalten.

Nach audiologischer Befunderhebung kann dann die Verordnung von Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie auch zum

Beispiel durch Neurologen und Pädiater erfolgen. Die Verordnung von Sprach- therapie ist damit nicht nur bestimmten Facharztgruppen vorbehalten. Vielmehr haben Ärzte, die die geforderten Vorun- tersuchungen selbst nicht durchführen können, die Möglichkeit, sich die erfor- derlichen Daten durch Fremderhebun- gen auf dem Wege der Überweisung zu beschaffen. Dies gilt nicht nur für den Tonaudiogrammbefund.

Zum Tonaudiogramm wurde dem Vorschlag stattgegeben, in die Vordruck- Erläuterungen einen Passus aufzuneh- men, der seine Durchführung zwar wei- terhin als Voraussetzung für die logopä- dische Behandlung ausweist, jedoch die Möglichkeit offen läßt, dieses bei Er- wachsenen mit neurologischen Erkran- kungen ggf. auch während des Therapie- verlaufs zu veranlassen.

Unter Einbeziehung der dargestellten Überlegungen und Argumente wurde das gegenwärtig noch gültige Muster 14 für die Verordnung von Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie in eingehenden Beratun- gen mit der Kassenärztlichen Bundesver- einigung, Sachverständigen der betroffe- nen Fachgebiete, des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Kran- kenkassen und dem Bundesverband für Logopädie einer Überarbeitung unterzo- gen. Diese erfolgte hinsichtlich der medi- zinisch-inhaltlichen wie auch der techni- schen Gestaltung des Vordrucks und fand abschließend die Zustimmung aller Beteiligten.

Mit der endgültigen Einführung der Neufassung des Vordruck-Musters 14 in die vertragsärztliche Versorgung ist im Laufe des Jahres 1994 zu rechnen. Wäh- rend der Übergangsphase ist der bisheri- ge Vordruck für die Verordnung von Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie wei-

ter zu verwenden. Die Verwendung des Musters 16 ist nach der Vordruckverein- barung nicht zulässig.

Die Beratungen zur Überarbeitung des Vordruckes führten auch dazu, die Erläuterungen zur Vereinbarung über Vordrucke für die kassenärztliche/ver- tragsärztliche Versorgung zum Muster 14 nunmehr wie folgt zu ändern:

„Die Verordnung von Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie soll unter Verwendung des Musters 14 erfolgen. Es muß erwartet werden, daß nur solche Ärzte Verordnungen auf diesem Vor- druck vornehmen, die in der Lage sind, die jeweils erforderlichen Befunde voll- ständig zu erheben bzw. als Fremdbefun- de beizufügen, und die die entsprechen- de Indikationsstellung vornehmen kön- nen. Bei Kindern ist die Durchführung einer binokularmikroskopischen Unter- suchung und eines Tonaudiogramms Voraussetzung für die Verordnung. Bei Erwachsenen mit neurologischen Erkran- kungen kann krankheitsbedingt die Durchführung dieser Untersuchung nicht möglich sein. In diesen Fällen soll ein Tonaudiogramm im Verlauf der Behand- lung erhoben werden."

Mit dieser Ergänzung werden einer- seits die teilweise kontrovers diskutierten Voraussetzungen für die Verordnung von Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie be- rücksichtigt. Gleichzeitig wird dem Ziel des Verordnungsvordruckes Rechnung getragen, die Qualität der Verordnung von Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie zu verbessern.

Dr. med. Dagmar Hutzler

Kassenärztliche Bundesvereinigung Vertragsabteilung

Herbert-Lewin-Straße 3 50931 Köln

Deutsches Ärzteblatt 90, Heft 48, 3. Dezember 1993 (73) A1-3247

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BEKANNTGABEN

2. In Abschnitt B. wird die Nr. 36.3.1 um folgende Fußnote ergänzt:

„*) PNF = propriozeptive neuro- muskuläre Fazilitation"

3. In Abschnitt C. Sprachtherapie (Therapie von Stimm-, Sprech- und Sprachstörungen) wird an die Nr. 45 fol- gender zweiter Absatz angefügt:

„Die erstmalige Verordnung von Sprachtherapie im Krankheitsfall soll — von medizinisch indizierten Ausnahmen abgesehen — nicht mehr als 10 Therapie- einheiten umfassen."

4. Die Nr. 46 des Abschnittes C. er- hält folgende geänderte Fassung:

„Die Sprachtherapie ist, soweit sie nicht von Kassenärzten durchgeführt wird, Aufgabe von durch die Landesver- bände der Krankenkassen und Verbände der Ersatzkassen zugelassenen Behand- lern gemäß § 124 Abs. 2 SGB V."

Die bisherige Fußnote zu der Nr. 46 entfällt damit.

KV Berlin, 29. Januar

Berlin, großer Sitzungssaal Ärzte- haus, Bismarckstr. 95-96, 10625 Berlin.

Beginn 9.00 Uhr — Ende gegen 17.00 Uhr.

Schriftliche oder telefonische Anmeldun- gen an die KV Berlin (obige Anschrift), Tel 0 30/3 10 03-3 06. Teilnahmegebühr von 20,00 DM ist auf das Postgiro-Konto der KV Berlin, Nr. 534 99-104, Postgiro- amt Berlin, mit dem Vermerk „Einfüh- rungslehrgang" zu überweisen.

KV Niedersachsen, 29. Januar Göttingen, Arztehaus Göttingen, Ein- gang Herbartweg, Elbinger Straße 2, 37083 Göttingen. Beginn 9.00 Uhr — Ende gegen 14.00 Uhr. Anmeldung bis zum 23. 12. 1993 unter Angabe von Vor- und

5. Die Nr. 49 des Abschnittes C. er- hält folgende geänderte Fassung:

„Vor der Verordnung weiterer Thera- pieeinheiten hat sich der behandelnde Arzt von der Wirksamkeit der sprachthe- rapeutischen Maßnahmen zu überzeugen und sorgfältig zu prüfen, ob die Fortset- zung der Therapie notwendig ist.

Die Wiederholungsverordnung ist von der prognostischen Einschätzung des Arztes anhand der schriftlichen Beurtei- lung des Therapeuten abhängig."

Die vorstehenden Änderungen treten am Tage nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.*)

Köln, den 31. August 1993 Bundesausschuß der Ärzte

und Krankenkassen Der Vorsitzende Schroeder-Printzen

*) Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist in Kürze zu erwarten.

Zunamen, Geburtsdatum und genauer Anschrift an die KV Niedersachsen, Be- zirksstelle Göttingen, Elbinger Str. 2, 37083 Göttingen, Tel 05 51/7 07 09-1 10.

Die Teilnahme ist nur zulässig nach schriftlicher Bestätigung. Die Teilnahme- gebühr von 30,00 DM ist bis zum 7. 1. 1994 auf das Konto der KV Nieder- sachsen, Bezirksstelle Göttingen, Nr.

230 003 (BLZ 260 700 72) oder bei der Postbank Hannover, Nr. 59 96-301 (BLZ 250 100 30) mit dem Vermerk „Einfüh- rungslehrgang" zu überweisen.

KV Nordrhein, 26. Februar

Düsseldorf, Weiterbildungszentrum der Volkshochschule der Landeshaupt-

stadt Düsseldorf, Berta-von-Suttner- Platz 1, 40277 Düsseldorf. Beginn um 9.30 Uhr. Der Teilnehmerkreis ist auf 320 Personen begrenzt. Schriftliche Anmel- dungen sind bis zum 5. 2. 1994 an die KV Nordrhein, Bezirksstelle Düsseldorf, Emanuel-Leutze-Str. 8, 40547 Düssel- dorf, zu richten. Teilnahmegebühr von 30,00 DM ist auf das Konto der KV Nordrhein — Bezirksstelle Düsseldorf, Nr. 0 001 417 843 (BLZ 300 606 01) bei der Deutschen Apotheker- und Ärzte- bank Düsseldorf, mit dem Vermerk „Ein- führungslehrgang" zu überweisen.

Der Tagungsort ist durch öffentliche Verkehrsmittel, insbesondere durch die Deutsche Bundesbahn, sehr gut erreich- bar, da er sich in unmittelbarer Nähe des Hauptbahnhofes Düsseldorf befindet.

KV Thüringen, 22. Januar

Weimar, telefonische Anmeldungen an die KV Thüringen, Landesgeschäfts- stelle, Bauhausstr. 11, 99423 Weimar, Tel 0 36 43/5 59-1 49 (Frau Hartmann). Be- ginn 9.00 Uhr — Ende gegen 16.00 Uhr.

Teilnahmegebühr von 30,00 DM wird am Tage des Lehrgangs bar erhoben.

Aufgrund begrenzter Platzkapazitä- ten wird gebeten, nur nach Erhalt der schriftlichen Anmeldebestätigung anzu- reisen.

KV Hessen, 5. Februar

Frankfurt, Saal der KV Hessen, Landesstelle, Georg-Voigt-Straße 15, 60325 Frankfurt. Beginn 9.00 Uhr — En- de gegen 16.00 Uhr. Schriftliche Anmel- dungen bis zum 21. 1. 1994 unter Angabe von Vor- und Zunamen, Geburtsdatum und genauer Anschrift an die KV Hes- sen, Landesstelle (obige Anschrift), Tel 0 69/7 95 02-4 80 (Frau Euler). Teilnah- megebühr von 35,00 DM ist nach Erhalt der Anmeldebestätigung auf das Konto der KV Hessen, Nr. 0 101 272 128 (BLZ 500 906 07) bei der Deutschen Apothe- ker- und Ärztebank Frankfurt, mit dem Vermerk „Einführungslehrgang" zu überweisen.

KV Bayerns, 11. Dezember

München, Ärztehaus Oberbayern, El- senheimerstr. 39, 80687 München. Be- ginn 8.45 Uhr — Ende gegen 15.15 Uhr.

Anmeldungen an die KV Bayerns, Lan- desgeschäftsstelle, Ärztehaus Bayern, Mühlbaurstr. 16, 81677 München, Tel 0 89/41 47-3 56 (Frau Kattner). Teilnah- megebühr von 30,00 DM ist nach Erhalt der schriftlichen Bestätigung mittels des beiliegenden Überweisungsträgers zu

entrichten.

Lehrgänge zur

Einführung in die vertragsärztliche Tätigkeit Dezember 1993 bis Februar 1994

Bei jedem Einführungslehrgang ist die Teilnehmerzahl begrenzt. Es empfiehlt sich daher, die schriftliche Anmeldung rechtzeitig vorzunehmen. Eine Beschei- nigung über die Teilnahme an dem Lehrgang erhält am Ende des Lehrgangs der Arzt, der bei Beginn des Lehrgangs anwesend ist, den Lehrgang nicht zwi- schenzeitlich und/oder vorzeitig verläßt und die Gebühr überwiesen bzw. ein- gezahlt hat. Bedenken Sie bitte, daß nicht jede Kassenärztliche Vereinigung am Veranstaltungsort ausreichend Parkplätze zur Verfügung stellen kann.

A1-3248 (74) Deutsches Ärzteblatt 90, Heft 48, 3. Dezember 1993

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