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Die Steuerverwaltung bietet ihren Steuerpflichtigen an, die Steuern in monatlichen Raten zu begleichen 2

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M 005/2008 FIN 18. Juni 2008 FIN C Motion

1055 Kast, Bern (CVP)

Weitere Unterschriften: 4 Eingereicht am: 03.01.2008

Steuerrechnung in zwölf Raten und Lastschriftverfahren

1. Die Steuerverwaltung bietet ihren Steuerpflichtigen an, die Steuern in monatlichen Raten zu begleichen

2. Die Steuerverwaltung bietet den Steuerpflichtigen an, die Zahlungen via Lastschriftverfahren zu erledigen.

Begründung:

Staatliche Verwaltung ist Service Public, und Bürger(-innen) sind Kunden der staatlichen Verwaltung. Finanziert wir die Verwaltung über Steuern und Gebühren.

Durch zahlreiche Erleichterung – zum Beispiel Lastschriftverfahren oder durch die Vereinfachung und Erleichterung des Zahlungstaktes – sind kundenorientierte Firmen in der Privatwirtschaft den Kunden entgegen gekommen, um ihnen das Zahlen zu erleichtern.

Diese Bewegung findet nur langsam aber sicher auch Einzug in die staatliche Verwaltung:

Der Kanton Waadt bietet seinen Steuerpflichtigen ab nächstem Jahr an, die Steuern in monatlichen Raten zu begleichen. In einer Übergangsphase werden ab Mai 2008 die direkten Bundessteuern noch getrennt von den Gemeinde- und Kantonssteuer auf den monatlichen Rechnungen erhoben. Erst im Jahr 2009 erhalten die angemeldeten Steuerzahlenden eine einzige Rechnung pro Monat.

Der Westschweizer Kanton nimmt mit dem Angebot eine Pionierrolle ein. Eine ähnliche Regelung kennt zwar bereits der Nachbarkanton Genf, allerdings sind dort monatliche Zahlungen lediglich bei der direkten Bundessteuer möglich. In der Waadt können nun auch die kantonalen und die Gemeindesteuern monatlich bezahlt werden.

Das Angebot ist freiwillig. Um sich anzumelden, müssen die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler der kantonalen Steuerverwaltung bis zum 15. März per SMS ihre Steuernummer senden. Möglich ist aber auch eine briefliche Anmeldung per Formular.

Die Motion geht in ihrem Punkt zwei noch einen Schritt weiter, indem sie die direkte Abbuchung via Lastschriftverfahren möglich machen will; dieses Verfahren, das in der Privatwirtschaft schon verbreitet üblich ist und auch „Debit Direct“genannt wird, wäre eine weitere Erleichterung für die Bürgerinnen und Bürger.

Den Steuerzahlenden bringt die monatliche Steuerzahlung eine Vereinfachung der Budgetplanung. Die Rückstellungen fürs Bezahlen der Steuerraten, wie sie in vielen Haushalten üblich sein dürften, entfallen. Dem Kanton fliessen die Steuererträge regelmässiger und zum Teil auch früher zu, so dass der Kanton mit höheren Zinserträgen resp. tieferen Zinskosten rechnen kann. Das Angebot schafft auch ein verkleinertes Debitoren-Risiko für den Staat, da kleinere Tranchen eingefordert werden, und der Rhythmus überschaubar und kalkulierbar ist.

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Bei der Umsetzung könnte seitens des Kantons allerdings auf ein aufwändiges Mahnwesen verzichtet werden, um weitere Kosten einzusparen: werden die monatlichen Raten nicht beglichen, wird zum Beispiel trimesterweise sowie bei der Schlussabrechnung einfach der Saldo der ausstehenden Zahlungen in Rechnung gestellt.

Das Resultat sind weniger "Problemfälle" Ende Jahr, dank besserer Budgetierbarkeit für Bürger: Ein Win-Win-Szenario für Staat und Bürgerinnen und Bürger – namentlich für Familien und für Jugendliche/junge Erwachsene, die noch kaum Erfahrung mit dem Zahlen von Steuern haben.

Antwort des Regierungsrates

Der Motionär verlangt, dass einerseits die Möglichkeit geschaffen werde, die Steuern in monatlichen Raten zu begleichen, und andererseits das Lastschriftverfahren zur Bezahlung der Steuern zuzulassen.

1. Monatliche Ratenzahlungen

Nach Artikel 231 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG; BSG 661.11) werden die periodischen Steuern in drei Raten erhoben. Fällig wird dabei nur der jeweils in Rechnung gestellte Teilbetrag. Der Regierungsrat legt gemäss Bezugsverordnung vom 18. Oktober 2000 (BEZV; BSG 661.733) die Fälligkeitstermine fest.

Das bernische Bezugssystem unterscheidet sich hierdurch zu Lösungen anderer Kantone.

In den Kantonen Genf und Waadt bspw. werden 12 bzw. 10 Einzahlungsscheine mit zu Jahresbeginn festgelegten Teilrechnungsbeträgen verschickt. Eine manuelle Ratenkorrektur im Verlaufe des Rechnungsjahres ist dabei nur in Ausnahmefällen und auf entsprechenden Antrag möglich. Demgegenüber hat die kantonalbernische Lösung zum Vorteil, dass jede der drei Raten auf dem jeweils neuesten Informationsstand berechnet wird.

Vorauszahlungen mit zusätzlichen Einzahlungsscheinen sind auch im Kanton Bern schon heute möglich. Allerdings werden Vorauszahlungen nicht verzinst.

Der Grosse Rat hat im Zuge der Steuergesetzrevision 2008 dem Regierungsrat die Kompetenz eingeräumt, verzinsliche Vorauszahlungen einzuführen (Art. 237 Abs. 3 StG).

Eine Arbeitsgruppe aus Vertretungen von Kanton und Gemeinden ist mit den diesbezüglichen Arbeiten bereits soweit fortgeschritten, dass im Verlaufe des Sommers 2008 das Vernehmlassungsverfahren zur betreffenden Verordnungsänderung durchgeführt werden kann. Nach der technischen Anpassung des Bezugssystems sollte ein Inkrafttreten voraussichtlich auf das Jahr 2010 möglich sein.

Ausgehend von der bereits heute bestehenden Möglichkeit von monatlichen Zahlungen und mit Blick auf die vorgesehenen Neuerungen der Bezugsverordnung kann Ziffer 1 der Motion zugestimmt und diese gleichzeitig als erledigt abgeschrieben werden.

2. Lastschriftverfahren

Im Rahmen der Beurteilung von Verbesserungen im Bezugsverfahren (oben Ziff. 1) wurde auch das Lastschriftverfahren geprüft, als Möglichkeit aber verworfen. Beim heutigen Lastschriftverfahren kann der Kontoinhaber Kontobelastungen ohne Grundangabe innerhalb von 30 Tagen seit Erhalt des Kontoauszugs widerrufen. Erfolgt die Belastung auf dem Konto bspw. zu Beginn des Monats, und wird der Kontoauszug Ende des Monats zugestellt, so beträgt die Widerrufsfrist für den Kontoinhaber bis zu zwei Monaten. Für die Steuerverwaltung würde dies eine entsprechend lange latente Wartefrist über die

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definitiven Zahlungseingänge bedeuten. Kommt hinzu, dass sie infolge Widerrufe der Kontoinhaber die Belastungen bereinigen müsste. Das Lastschriftverfahren würde auch die Zahlungsmoral der Steuerpflichtigen nicht verbessern, da dieses kaum von Personen mit Zahlungsschwierigkeiten benutzt würde. In diesen Fällen dürfte schon der jeweilige Kontostand keine Belastung durch die Steuerforderung erlauben. Gerade in Problemfällen bedeutet der Bezug durch ein Lastschriftverfahren somit nicht Vereinfachung, sondern Mehraufwand. Die Erfahrungen der Steuerverwaltung im Zusammenhang mit der Kontobewirtschaftung bei Rückzahlungen und dem damit zu erbringenden Aufwand verdeutlichen diese Problematik.

Einfacher, vorteilhafter und flexibler als das Lastschriftverfahren sind Daueraufträge an die Bank mit monatlichen Vorauszahlungen. Sie erlauben eine jederzeitige Anpassung der Teilzahlungen an neue finanzielle Rahmenbedingungen auch im laufenden Steuerjahr.

Vielen Bürgerinnen und Bürgern ist diese Möglichkeit denn auch bekannt (bspw.

Mietzinszahlungen).

Neben der Möglichkeit eines Dauerauftrags an die Bank sollen zukünftig auch alternative Zahlungsverfahren angeboten werden, wie bspw. das Electronic Bill Presentment and Payment (EBPP). Damit können die Steuerpflichtigen ihre Steuerrechnung in elektronischer Form anfordern, einsehen und via Bank oder Post elektronisch begleichen. Gegenwärtig wird die Anbindung des EBPP-Anbieters PayNet an das Bezugssystem der Steuerverwaltung geprüft.

Aus diesen Gründen ist die Motion in diesem Punkt – welcher explizit die Einführung des Lastschriftverfahrens verlangt – abzulehnen.

Antrag: Ziffer 1: Annahme unter gleichzeitiger Abschreibung Ziffer 2: Ablehnung

An den Grossen Rat

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