Die Information:
Bericht und Meinung
Replantations- chirurgie
auch in Ludwigshafen
Über die ersten fünf erfolgreichen Replantationen nach totalen Finger- abtrennungen konnte jetzt Dr. Dr.
Peter Rudolf Zellner, Chefarzt der Abteilung für Verbrennungen, pla- stische und Handchirurgie an der Berufsgenossenschaftlichen Unfall- klinik Ludwigshafen am Rhein, be- richten, nachdem bisher bereits
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zwei Replantationsabteilungen in der Bundesrepublik bekannt wa- ren: am Münchner Klinikum Rechts der Isar (üb'er dessen Arbeit wurde in Heft 20 des DEUTSCHEN ÄRZ- TEBLATTES vom 13. Mai 1976, Sei- te 1367 ff., ausführlich berichtet) und am Berufsgenossenschaftli- chen Unfallkrankenhaus in Ham- burg. Die Ludwigshafener Tages- zeitung „Die Rheinpfalz" widmete dem neuen Tätigkeitsbereich der Berufsgenossenschaftlichen Unfall- klinik in Ludwigshafen-Oggersheim einen ganzseitigen Bericht ihres Medizinredakteurs Willi Rehm. In dem Artikel wird die Öffentlichkeit nicht nur über die Tätigkeit der Chirurgen und ihre Replantations- methoden sachlich aufgeklärt, son- dern den Lesern des weitverbreite- ten Blattes (auch den Ärzten unter ihnen) werden knapp und klar for- mulierte Hinweise darauf gegeben, was beim Verlust von Gliedmaßen beachtet werden muß, wenn die Möglichkeit einer erfolgreichen Re- plantation durch mikrochirurgische Naht der kleinsten Arterien und Ve- nen gegeben bleiben soll (bei Ab- trennung von Fingern, Händen oder Handanteilen sowie von Skalp- haut — keine Schädelhirnverlet- zungen! — ):
„1. Abgetrennte Körperteile suchen und verwahren.
2. Wundflächen weder reinigen noch auf andere Art behandeln.
AUS ZEITUNGEN
Auf keinen Fall mit Wasser abspü- len!
3. Blutstillung am Stumpf nicht mit- tels Klemmen (zusätzliche Gefäß- schädigung!), sondern nur durch einen Druckverband und Hochlage- rung.
4. Abgetrennte Körperteile in steri- le Kompresse einschlagen. Wenn nicht vorhanden, in ein sauberes Tuch wickeln. In einen Plastikbeu- tel stecken. Plastikbeutel mit Eis- stückchen umgeben, so daß das Schmelzwasser nicht an die Glied- maße kommt. Das Gewebe darf nicht gefrieren!
5. Nach telefonischer Voranmel- dung rascher Transport von Patient und Amputat in die Berufsgenos- senschaftliche Unfallklinik, Abtei- lung für Verbrennung, plastische und' Handchirurgie.
Tel. Ludwigshafen: (06 21) 6 81 01.
Bei größerer Entfernung Transport mit Rettungshubschrauber: Telefon (06 21) 681 0408."
ECHO
Zu: „Suchtkrankenhilfe als Aufgabe auch für den werksärzt- lichen Dienst" von Dr. med.
Siegfried Sparrer in Heft 29/1976, Seite 1945 ff.
Im Betrieb jeder fünfte Unfall durch Alkohol
„Fast jeder fünfte Betriebs- unfall wird durch Alkoholein- fluß verursacht. Diese Zahl nennt das DEUTSCHE ÄRZ- TEBLATT in seiner jüngsten Ausgabe. Die Alkoholkrank- heit als medizinisches und 'soziales Problem beschäftig- te in zunehmendem Maße auch die Arbeitsmediziner.
Zumeist werde aber noch im- mer nicht Alkoholismus als eine Krankheit anerkannt.
Damit verhinderten Unkennt- nis und Fehlverhalten der Umwelt jeden Behandlungs- versuch." (Nach ddp in:
Westdeutsche Allgemeine)
AUS DER STEUERPRAXIS
Unterschied
von Ausbildungs- zu Fortbildungskosten
1. Es ist ständige Rechtsprechung, daß Studienkosten regelmäßig Ausbildungskosten sind und daher nicht steuerrechtlich als Wer- bungskosten geltend gemacht wer- den können, da sie nicht Aufwen- dungen für einen ausgeübten Beruf darstellen, sondern Aufwendungen zur Erlangung eines Berufes.
2. Hat jedoch ein bereits examinier- ter Akademiker ein zweites Stu- dium derart aufgenommen, daß er nicht einen neuen Beruf damit an- strebt, sondern sich durch das Zweitstudium, welches eng mit dem ausgeübten Beruf zusammen- hängt, lediglich eine breitere Wis- sensbasis für seinen bereits er- langten Beruf eröffnen will, so kön- nen solche Studienkosten als Fort- bildungskosten steuerrechtlich re- levante Werbungskosten sein.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.
Juli 1974 (VI R 125/72)
Einkünfte aus
freiberuflicher Gutach- tertätigkeit eines
angestellten Arztes keine Nebeneinkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit
Ein hauptberuflich im Angestellten- verhältnis tätiger Facharzt, der da- neben im Auftrag anderer Ärzte laufend Gewebsuntersuchungen in eigenem Labor vornimmt und dar- über Gutachten erstellt, kann für seine Einkünfte aus dieser Tätig- keit die Tarifvergünstigungen für Nebeneinkünfte aus wissenschaftli- cher Tätigkeit nicht in Anspruch nehmen.
Finanzgericht Bremen, Urteil vom 29. Mai 1975 — 16/74, veröffentlicht in „Entscheidungen der Finanzge- richte" 1975, Heft 10, Seite 474 DÄ