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Der Sachverständige als Schiedsrichter Die englische Limited und die GmbH interessante Gesellschaftsformen Der Euro und die Geldwäsche

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Der Sachverständige als Schiedsrichter

Die englische Limited

und die GmbH – interessante Gesellschaftsformen

Der Euro

und die Geldwäsche

Der Sachverständige als Schiedsrichter

Die englische Limited

und die GmbH – interessante Gesellschaftsformen

Der Euro

und die Geldwäsche

Vorträge von e.i. (euro ius) e.V.

in den Räumen der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main am 18. Oktober 2013

Rechtsanwalt und Notar Dr. Harald Volze,

Frankfurt am Main

Prof. Dr. iur. Uwe Meyer,

Schwerin

ö. b. u. v. Sachverständiger Dietmar Vogelsang,

Bad Homburg

(2)

ter Media

e. i. (euro ius) e.V.

(3)

V O R W O R T

A

m 18. Oktober 2013

fand auf Einladung unseres Vereins die diesjährige

Vortragsveranstaltung der e.i.(euro ius) e.V. -Mitglieder und geladenen Gästen in den Räumen der Industrie- und Handelskammer in Frankfurt am Main statt.

In diesem Jahr wurden drei Vorträge zu folgenden Rechtsgebieten gehalten:

Dr. Harald Volze, Rechtsanwalt und Notar in Frankfurt am Main

und 1. Vorsitzender von e.i. (euro ius) e.V., befasste sich in seinem Vortrag mit dem Thema Sachverständige im Schiedsgericht.

Prof. Dr. Uwe Meyer behandelte in seinem hervorragenden Vortrag die Gemeinsamkeiten und die Unterschiede der englischen Limited und der deutschen GmbH.

Der Sachverständige Dietmar Vogelsang, öffentlich bestellt und vereidigt für

Kapitalanlagen, Finanzplanung und Derivate, hielt einen außerordentlich interessanten Vortrag zum Thema „Der Euro und die Geldwäsche“.

Die Vereinigung e.i.(euro ius) e.V. konnte auch in diesem Jahr viele Zuhörer gewinnen, so dass der Veranstaltungsraum bis auf den letzten Platz besetzt war.

Wir bedanken uns recht herzlich bei den Referenten, den Zuhörern und bei allen, die zu dieser sehr gelungenen Veranstaltung beigetragen haben.

Die Mitglieder haben bekanntlich lange Anreisen und es ist sehr schön, wenn sie kommen.

Mit freundlichen Grüßen

Vorstand des e. i. (euro ius) e. V.

Dr. Volze Dr. Sotriffer Ch. Liesker

Deutschland Italien Niederlande

(4)

1. Vorsitzender von e. i. (euro ius) e.V.

Dr. Harald Volze, Rechtsanwalt und Notar Börsenplatz 1, 60313 Frankfurt am Main Telefon 0 69 / 28 78 50 · Telefax 0 69 / 29 15 64 E-Mail: DrVolze@aol.com

Internet: www.e-i-euro-ius.de

BEITRÄGE | THEMEN

Vortrag 1

Der Sachverständige als Schiedsrichter Referent: Dr. Harald Volze

Rechtsanwalt und Notar in Frankfurt am Main Fachanwalt für Versicherungsrecht

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Seite 5 – 7 Vortrag 2

Die englische Limited und die GmbH – interessante Gesellschaftsformen Referent: Prof. Dr. iur. Uwe Meyer

Professor für Bürgerliches Recht und Arbeitsrecht an der HdBA in Schwerin

Lehrbeauftragter TU München

Lehrbeauftragter Hochschule Offenburg Seite 8 – 12 Vortrag 3

Der Euro und die Geldwäsche

Referent: Dietmar Vogelsang, Bad Homburg öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Kapitalanlagen und

private Finanzplanung Seite 14 – 17

e. i. (euro ius) e.V.

e . i . ( e u r o i u s ) e . V .

V O R T R A G S V E R A N S T A L T U N G 2 013

Am 18. Oktober 2013 in den Räumen der Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main

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1. GRUNDZÜGE

Schiedsgutachten können dazu beitragen, streitige, sachver- ständig zu beurteilende Sachverhalte rechtsverbindlich zu lösen1. Gegenstand solcher Gutachten können der Verkehrswert eines Grundstücks, der Wert eines Gesellschaftsanteils oder auch der Wert eines Unternehmens sein. Häufig wird auch in Miet- und Pachtverträgen ein Schiedsgutachten vereinbart um nach Ablauf bestimmter Zeitspannen den neuen Miet- oder Pachtzins festzulegen. Das Schiedsgutachten soll tech- nische Gegebenheiten festlegen, aber keine rechtliche Klärung bieten2.

Ein Schiedsgutachtervertrag ist also auf die Feststellung ein- zelner Tatbestandsmerkmale gerichtet und nicht – wie der Schiedsvertrag – auf die Entscheidung eines Rechtsstreits. Das Schiedsgutachten trifft auf Grund einer vertraglicher Abrede zweier oder mehrerer Parteien eine verbindliche Feststellung. Es gestaltet somit ein materielles Rechtsverhältnis abschließend3. Die Vereinbarung der Parteien, dass ein für sie rechtlich ver- bindliches Schiedsgutachten durch einen Sachverständigen erstellt wird, beurteilt sich nach den §§ 317 ff BGB. Dort ist geregelt, dass der Sachverständige nach billigem Ermessen und nicht nach freiem Belieben sein Schiedsgutachten zu erstellen hat. Das Schiedsgutachten bindet die Parteien gem.

§ 319 BGB dann nicht, wenn das Ergebnis des Gutachtens offenbar unbillig ist.

2. DER VERFAHRENSGANG

Zwischen den Parteien wird die Vereinbarung getroffen, dass be- stimmte Streitigkeiten durch Schiedsgutachten geklärt werden

sollen. Hier spricht man von einer Schiedsgutachtenabrede bzw.

Schiedsgutachterklausel im Vertrag zwischen den beiden Parteien.

Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist vor Beschreitung des Rechtswegs in gegenseitigem Einvernehmen ein unabhängiger, vereidigter Sachverständiger zu bestellen. Dieser Gutachter hat ausschließlich über die strittigen Punkte zu befinden. Die gut- achterliche Stellungnahme soll auch in einem Gerichtsverfahren bindend gelten. Die Kosten des Sachverständigen sind – gemes- sen am Entscheid – nach dessen Quotelung von den Parteien zu tragen.

Der Sachverständige als Schiedsrichter

Ein Beitrag von Dr. Harald Volze, Rechtsanwalt und Notar

Fachanwalt für Versicherungsrecht, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Börsenplatz 1 · D-60313 Frankfurt am Main · Telefon +49 (0)69 / 28 78 50 · Fax +49 (0)69 / 29 15 64 E-Mail: DrVolze@aol.com · www.DrVolze.de

Der Sachverständige als Schiedsrichter

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D e r S a c h v e r s t ä n d i g e a l s S c h i e d s r i c h t e r

Wenn dann tatsächlich Unklarheiten auftreten, werden die Parteien mit einem Sachverständigen einen Vertrag über die Erstellung eines Schiedsgutachtens schließen. Der angesproche- ne Sachverständige muss bereit sein, den Auftrag zu überneh- men. Hier muss seitens des Sachverständigen stets präzise geklärt werden, was von ihm an Arbeitsleistung erwartet wird.

Hierüber muss von Anfang an Einvernehmen erzielt werden.

Auch muss Einvernehmen über die Hauptpunkte eines solchen Vertrages getroffen werden – also über die Frage nach der Hono- rarzahlung, einem Vorschuß, der Haftung des Sachverständigen und dem Zeitpunkt, bis zu dem das Gutachten erstellt sein soll.

In Ausführung seines Auftrags wird der Sachverständige dann die zu klärenden Tatsachen feststellen und ein Schiedsgutachten erstellen.

Bei der Ausführung der Arbeit ist er oft auf die Mithilfe der Par- teien angewiesen – oft benötigt er Unterlagen oder ihm muss einfach nur Zutritt gewährt werden. Hierzu sind die Parteien auch verpflichtet; denn sie haben sich durch ihre Schiedsgutach- tervereinbarung wechselseitig – also gegenüber der Anderen Partei – dazu verpflichtet, die Tätigkeit des Schiedsgutachters zu fördern. Weigert sich eine Partei gegenüber der anderen zur Mithilfe, kann die andere Partei Klage vor einem Gericht auf Mitwirkung gegenüber der anderen Partei erheben. Der Schieds- gutachter kann das nicht.

Die wechselseitige Verpflichtung der Parteien zur Unterstützung des Schiedsgutachters wirkt nämlich nur im Verhältnis zwischen den Parteien – nicht aber direkt gegenüber dem Schiedsgutach- ter. Der Schiedsgutachter selbst hat also keine Zwangsmittel, die Parteien zu einer Mitarbeit zu bewegen.

Kann der Sachverständige seinen Auftrag aber nicht ausführen, da ihn die Parteien daran hindern und ihm die nötige Unterstüt- zung nicht gewähren, kann er den Schiedsgutachtensvertrag aber aus wichtigem Grund kündigen.

Die Ablehnung eines Sachverständigen im schiedsgutachterli- chen Verfahren wegen Befangenheit ist nach prozeßrechtlichen Grundsätzen nur dann anwendbar, wenn sich die Parteien in der Schiedsgutachtenvereinbarung ein solches Ablehnungsrecht

vorbehalten haben4. Eine derartige Vereinbarung ist aber nicht empfehlenswert, das sie das Schiedsgutachtenverfahren er- schwert. Die Parteien haben aber die Möglichkeit, sich vor Beauftragung des Sachverständigen über dessen Person ein Bild zu machen und entsprechend zu einigen.

Außerdem kann der Schiedsgutachter wegen grober Unsach- lichkeit, übler Beschimpfung und gleich gelagerter schwerer Entgleisungen von einer Partei abgelehnt werden.

Im Übrigen können sich die Parteien jederzeit darauf einigen, den Schiedsgutachter von seinem Auftrag zu entbinden.

Für die Erstellung des Gutachtens gilt selbstverständlich auch hier, dass das Schiedsgutachten objektiv, unparteilich und sorg- fältig erstellt werden muss. Das Gutachten muss schriftlich abgefaßt werden. Zwar ist die Form des Schiedsgutachtens nicht gesetzlich geregelt, aber die Schriftform sollte vertraglich vereinbart werden.

Gemäß § 318 I BGB muss das Schiedsgutachten gegenüber einer der Parteien erklärt werden – damit wird es rechtswirk- sam5.

Wurde von den Parteien in der Schiedsgutachtervereinbarung eine besondere Form der Zustellung des Gutachtens festgelegt, muss der Sachverständige diese Form unbedingt einhalten.

Nach dem Zugehen des Gutachtens bei einer der Parteien wird das Gutachten Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsgeschäfts und ist unwiderruflich6. Es kann nur noch mit Zustimmung beider Parteien geändert werden7. Aber auch hier gilt, dass bei offensichtlichen Unrichtigkeiten das Gutachten gem. § 318 II BGB angefochten werden kann. Das ist etwa bei Schreibfehlern, Rechenfehlern oder ähnlichen offenbaren Un- richtigkeiten der Fall. Solche Fehler kann der Sachverständige auch aus eigenem Antrieb berichtigen. Eine Nachbesserung oder Ergänzung des Schiedsgutachtens können nur beide Parteien gemeinsam von dem Sachverständigen verlangen. Die gilt zum Beispiel dann, wenn der Sachverständige für eine technische Messung eine veraltete Methode angewendet hat.

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D e r S a c h v e r s t ä n d i g e a l s S c h i e d s r i c h t e r

3. BINDUNG DER PARTEIEN AN DAS SCHIEDSGUTACHTEN

Das Schiedsgutachten ist für die beteiligten Parteien eine bindende Feststellung. Hat zum Beispiel der Schiedsgutachten den marktüblichen Kaufpreis für ein Gebrauchtfahrzeug auf 4.400 Euro festgesetzt und zahlt der Käufer nur 2.000 Euro, so kann der Verkäufer die restlichen 2.400 Euro unter Bezug auf das Schiedsgutachten einklagen. Will der Verkäufer jedoch mehr als 4.400 Euro einklagen, so kann der Käufer die Mehrforderung unter Bezugnahme auf das Schiedsgutachten verweigern.

4. VORAUSSETZUNG FÜR DIE BINDUNG AN DAS SCHIEDSGUTACHTEN

Voraussetzung für die Bindung an das Schiedsgutachten ist aber, dass dieses vertragsgerecht erstattet wurde und dass die ihm zu Grunde liegende Vereinbarung auch rechtswirksam ist.

So kann die Schiedsgutachtenabrede wegen Gesetzeswidrig- keit, Sittenwidrigkeit oder Treuwidrigkeit ( §§ 134, 138, 242 BGB) angegriffen werden oder wegen Irrtums, Drohung oder Täuschung (§§ 117 f., 142, 318 II BGB) wirksam angefochten werden8.

Auch wenn das erstellte Gutachten offenbar unrichtig und un- billig ist, kann sich eine Partei über das Schiedsgutachten hinwegsetzen9und ist nicht daran gebunden. Die Vorausseh- barkeit eines offenbar fehlerhaften Schiedsgutachtens wird von der Rechtsprechung des BGH dadurch erschwert, indem der BGH erst dann einen offenbaren beziehungsweise unbilligen Fehler annimmt, wenn er sich einem möglicherweise sach- kundigen Beobachter erst nach eingehender Überprüfung aufdrängt10. Ein Schiedsgutachten ist dann offenbar unrichtig, wenn sich Fehler, die das Gesamtergebnis verfälschen, einem sachkundigen und unbefangenen Beobachter – wenn auch möglicherweise erst nach eingehender Prüfung – aufdrängen11. Die offenbare Unrichtigkeit beziehungsweise Unbilligkeit eines Schiedsgutachtens kann sich auch erst durch das Hinzuziehen eines gerichtlichen Sachverständigen herausstellen12.

Bei den Angriffen gegen das Schiedsgutachten genügt es daher nicht, Unsubstantiiertes zu behaupten, sondern es müssen mit den Angriffen Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich dem Sachkundigen die Erkenntnis einer offenbaren Unrichtig- keit aufdrängt13. (Näheres hierzu bei Volze, Sachverständigen- haftung, 3. Auflage, Verlag Lang, Seite 101 ff.)

Literatur:

1 Ausführlich hierzu: Klocke, Der Sachverständige und sein Auftraggeber;

Bock in: Bayerlein, Praxishandbuch für Sachverständigenrecht, 4. Aufl. (2008), § 26 Rdnrn. 1 ff.

2 Ulrich, DS 2008, 91 (93).

3 Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl. (2007), § 317 Rdnr. 8. Vgl. auch BGH, NJW 1955, 665.

Der Schiedsrichter kann demnach Tatsachen feststellen, die dann für eine rechtliche Einordnung notwendig sind. Ein Schiedsgutachten gestaltet so ein materielles Rechtsverhältnis, Bock, in: Bayerlein, Praxishandbuch für Sachverständigenrecht, 4. Aufl. (2008), § 26 Rdnr. 4.

4 BGH, NJW 1972, 827.

5 BGH, WM 1986, 1384.

6 Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl. (2007), § 318 Rdnr. 1.

7 BGH, WM 1986, 1384.

8 Hieran ist insbesondere dann zu denken, wenn das Schiedsgutachten Mängel am falschen Objekt festgestellt hat oder die Beauftragung neben der Sache liegt.

9 Keine offenbare Fehlerhaftigkeit des Schiedsgutachtens: Rechtliches Gehör wird nur ungenügend gewährt (BGH, NJW 1952, 1269); bei unterschiedlichen Fehlschätzungen bei einer Grundstücks- bewertung von 48.000,– DM anstatt von 47.000,– DM (BGH, LM Nr. 8 zu § 317 BGB); bei einer anfechtbaren Begründung eines aber ansonsten vertretbaren Ergebnisses bezüglich einer eigenwilligen Beurteilung der Zumutbarkeit von Ersatzbeschaffung bei der Miete von Gerüst- material im Baugewerbe (BGH, NJW 1958, 2067); bei methodischem Fehler bei der Anpassung der Miete-, Pacht- oder Erbbauzinsberechnung (BGH, WM 1968, 617); keine besondere Veranschlagung des Bewuchses bei der Grundstücksbewertung (BGH, NJW 1983, 2244) – der BGH betont in diesem Urteil, dass nicht jeder Fehler zur offenbaren Unrichtigkeit des Gutachtens führt.

Die neuere Rechtsprechung neigt hingegen dazu, die Kontrollmaßstäbe zu verschärfen. So hat der BGH Miet-, Pacht- und Erbbauzinsanpassung für unverbindlich angesehen, weil der Schiedsgut- achter sich an einer „ungesunden“ Steigerung der Bodenpreise orientierte (BGH, NJW 1973, 142).

Ebenso hat der BGH Schiedsgutachten als offenbar fehlerhaft angesehen, weil der Sachverständige für Vergleichsmieten keine konkreten Vergleichsobjekte benannte (BGH, NJW 1977, 8019).

Der BGH wertete eine Schiedsgutachten als offenbar fehlerhaft, weil der Sachverständige bei seinen Indexzahlen auf Jahres-Indizes anstatt auf Monatswerte abstellte (BGH, NJW 1983, 2258).

Ebenso offenbare Fehlerhaftigkeit: Sachverständiger bringt bei einem umfangreichen Wasser- schaden die Koordinierung und Überwachung der Sanierungsmaßnahmen kostenmäßig nicht in Ansatz (BGH, VersR 1986, 482).

10BGH, BB 1973, 65 – fehlerhafte Bedienung einer technischen Anlage.

11Bayerlein/Bock, Praxishandbuch Sachverständigenrecht, 4. Aufl. (2008), § 26, Rdnr. 41.

12BGH, NJW 1979, 1885 – Patentrechtsstreitigkeit.

13BGH, NJW 1984, 43.

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1. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Einführend werden die allgemeinen Charakteristika der deut- schen GmbH, Unternehmergesellschaft und Partnerschaft mbB und der englischen Limited und LLP dargestellt.

a. | GmbH und Limited

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Die GmbH ist nach § 1 GmbH-Gesetz (GmbHG) eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, für deren Verbindlichkeiten den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Im Unter- schied zur AG und zur SE können die Gesellschaftsanteile nicht an einer Börse gehandelt werden. Deswegen ist das Schutz- bedürfnis möglicher Anteilseigner nicht so stark, denn diese können beim Anteilserwerb individuell auf mögliche Risiken hingewiesen werden.

Die gesetzliche Regulierung der GmbH ist weit weniger ausge- prägt als bei den Aktiengesellschaften. Insbesondere bestehen große Freiräume bei der inneren Struktur und Geschäftsführung, so dass die GmbH in dieser Hinsicht mehr den Personengesell- schaften gleicht (personalistische Struktur). Die Mindestsumme des Stammkapitals bei der GmbH beträgt weiterhin 25.000 €.

Die Gründung der GmbH ist durch die Modernisierung des GmbH-Rechts erheblich kostengünstiger und schneller gewor- den, insbesondere durch die Beschleunigung der Handelsregi- stereintragung (unter anderem das elektronische Handels- register) und bei Verwendung des beurkundungspflichtigen Musterprotokolls, das Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbe- stellung und Gesellschafterliste enthält (Klunzinger, Grundzüge des Gesellschaftsrechts, 15. Auflage, München 2009, S. 244).

Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) Die durch das GmbH-Reformgesetz 2008 in dem neu eingefüg- ten § 5 a GmbHG geregelte Unternehmergesellschaft (haftungs- beschränkt) ist im Wesentlichen mit der GmbH identisch. Der einzige Unterschied besteht darin, dass die UG kein Mindest- kapital benötigt. Allerdings muss das Stammkapital von 25.000 € nach der Gründung dadurch angespart werden, dass jährlich ein Viertel des Gewinnüberschusses in eine Gewinnrücklage ein- gestellt wird.

Private Company limited by Shares (Limited – Ltd.) Die englische Limited ist eine mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Kapitalgesellschaft bei der die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Möglich wurde die Gründung einer englischen Limited für Unternehmen, die aus- schließlich in Deutschland tätig sind, durch die Rechtsprech- ung des Europäischen Gerichtshofes zur Niederlassungsfreiheit juristischer Personen in der EU.

Wesentlicher Unterschied gegenüber der GmbH ist, dass die englische Limited lediglich ein Mindestkapital von einem britischen Pfund benötigt. Zudem ist die Gründung einer Limited zum Ersten sehr schnell innerhalb von einem Tag bis zu höchstens einer Woche und zum Zweiten sehr kostengünstig möglich, da eine notarielle Beurkundung nicht erforderlich ist. Das erforderliche Registered Office in England und die englische Buchführung verursachen aber zusätzliche Kosten.

Problematisch für die Limited, die ausschließlich in Deutschland tätig ist, kann zudem die Anwendbarkeit sowohl des deutschen als auch des englischen Rechts sein.

Ein Beitrag von Prof. Dr. iur. Uwe Meyer

Professor für Bürgerliches Recht und Arbeitsrecht an der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit in Schwerin, Lehrbeauftragter an der TU München, Lehrbeauftragter an der Hochschule Offenburg

Die englische Limited und die GmbH –

interessante Gesellschaftsformnen

Die englische Limited und die GmbH –

interessante Gesellschaftsformnen

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D i e e n g l i s c h e L i m i t e d u n d d i e G m b H

b. | LLP und Partnerschaft mbB Limited Liability Partnership (LLP)

Die englische Unternehmensform LLP ist keine Kapitalgesell- schaft, sondern eine Personengesellschaft. Faktisch ist sie jedoch eine Mischung zwischen Personen- und Kapitalgesellschaft, bei der für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft wie bei Kapitalge- sellschaften nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Steuerrecht- lich und hinsichtlich der inneren Struktur und der Geschäftsfüh- rung wird die LLP wie eine Personengesellschaft behandelt (Just, Englisches Gesellschaftsrecht, München 2008, S. 10 ff). In England und nunmehr auch in Deutschland ist die Gesellschafts- form zum Beispiel bei Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- und Rechtsanwaltskanzleien und ähnlichen Unternehmen sehr be- liebt (Ausführlich: Henssler/Mansel, Die Limited Liability Part- nership als Organisationsform anwaltlicher Berufsausübung, NJW 2007, S. 1393 ff).

Partnerschaft mbB

Als Reaktion auf die zunehmende Verbreitung der englischen LLP gerade auch für Freiberufler hat der deutsche Gesetzgeber 2013 das Partnerschaftsgesetz geändert und eine Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung ins Leben gerufen. Hier kann die Haftung wegen fehlerhafter Berufsausübung, die bislang in Deutschland immer eine persönliche war, gegen Abschluss einer Mindestversicherungssumme auf das Gesellschaftsvermögen be-schränkt werden (Römermann, Volker, Die PartG mbB – eine neue attraktive Rechtsform für Freiberufler; in: NJW 2013, Seite 2305 ff).

c. | Ausblick

Europäische Privatgesellschaft (Societas Privata Europaea – SPE)

Die Einführung einer europäischen Privatgesellschaft wird zur- zeit vorbereitet. Diese Gesellschaftsform soll das europäische Pendant zur GmbH und zur Limited sein und gerade für europa- weit tätige, kleinere und mittlere Unternehmen eine geeignete Unternehmensform darstellen. Die Geschäftsanteile können nicht an der Börse gehandelt werden, das Mindestkapital soll

einen Euro betragen. Diese Gesellschaftsform ist noch nicht ge- setzlich geregelt, da die Einzelheiten zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten sehr umstritten sind.

2. EINZELHEITEN ZU DEN EINZELNEN GESELLSCHAFTSFORMEN

Die in Deutschland bedeutenden Privatgesellschaften UG, GmbH, Limited und LLP werden im Hinblick auf die Grund- struktur, die Gründung der Gesellschaften und hinsichtlich Haftung und Geschäftsführung dargestellt (Meyer, Uwe, Mo- derne Gesellschaftsformen in Deutschland; in: Meyer/Siebert, Beiträge zum Gesellschaftsrecht 2006–2010, Lohmar – Köln 2011, Seite 5 ff.)

(10)

D i e e n g l i s c h e L i m i t e d u n d d i e G m b H

UG GmbH (D) Limited (GB) LLP (GB)

Rechtsgrundlage GmbHG, HGB, BGB GmbHG, HGB, BGB Companies Act 1985 (CA 1985), LLP’s act 2000,

Companies Act 2006 (CA 2006), LLP Regulations 2001 GmbHG, HGB PartGG, HGB

Gesellschaftsform Kapitalgesellschaft Kapitalgesellschaft Kapitalgesellschaft hybrid konzipierte

(besondere Form der GmbH!) Personengesellschaft

Zweck jeder erlaubte Zweck jeder erlaubte Zweck jeder erlaubte Zweck jeder erlaubte Zweck

Anwendbares Recht deutsches Recht deutsches Recht englisches englisches

und deutsches Recht und deutsches Recht

Gesellschaftsvertrag notarielle Beurkundung notarielle Beurkundung Schriftform durch keine besonderen

(Musterprotokoll möglich) (Musterprotokoll möglich) Solicitor Formerfordernisse

Gesellschafter mind. 1 mind. 1 mind. 1 (und Secretary) mind. 2

Grundkapital 1 € 25.000 € Grundkapital ab 1£, kein Grundkapital

üblich sind 100 £

Handelsregister ja ja ja (als Zweigniederlassung) nein, Eintragung ins

Partnerschaftregister

Kosten Kosten der ca. 800 € bis 1.200 € ca. 500 £ ca. 20 £ bis 50 £

Beurkundung gering (reduziert bei

ca. 250 bis 600 € Mustersatzung)

(reduziert bei Mustersatzung)

Geschäftsführung Geschäftsführer, Geschäftsführer, Director, durch die Gesellschafter,

großer Gestaltungsspielraum großer Gestaltungsspielraum großer Gestaltungsspielraum jeder Gesellschafter geschäftsführungsbefugt, Gestaltung in Satzung möglich

Weitere Organe Gesellschafterversammlung; Gesellschafterversammlung; Secretary; Designated Members;

evt. Aufsichtsrat evt. Aufsichtsrat Gesellschafterversammlung (vergleichbar mit

company secretary)

Haftung Gesellschaftsvermögen Gesellschaftsvermögen Gesellschaftsvermögen Gesellschafter: beschränkt

auf Höhe der Einlage;

Gesellschaft:

Gesellschaftsvermögen

(11)

D i e e n g l i s c h e L i m i t e d u n d d i e G m b H

3. NACHTEILE DER LIMITED

UND DER LLP GEGENÜBER DEUTSCHEN PRIVATGESELLSCHAFTEN

Da die englische Limited kein Mindestkapital benötigt und die Gründung dieser Gesellschaft schnell und kostengünstig mög- lich ist, haben in den letzten Jahren viele Unternehmer auch in Deutschland eine solche Limited gegründet. Mittlerweile sind aber die Nachteile einer englischen Gesellschaft, die ausschließ- lich in Deutschland tätig ist, offensichtlich geworden:

1. Dies ist insbesondere die Anwendbarkeit des deutschen und des englischen Rechts, die zu einer sehr unübersichtlichen Rechtslage führt und im Streitfall ein hohes Risiko und hohe Kosten verursacht. Dies gilt auch für den besonders gefähr- lichen Bereich der Geschäftsführerhaftung (Meyer, Haftung in der Limited, StWK, Gruppe 17, S. 434 ff).

2. Zudem sind die laufenden Kosten einer Limited mit Tätigkeit in Deutschland sehr hoch (Herrler/Schneider, Von der GmbH zur Limited, München 2010, Rdn 2 ff).

3. Auf der anderen Seite wurde durch die Modernisierung des GmbH-Rechts in Deutschland die GmbH im Vergleich zur Limited attraktiver. Durch das elektronische Handelsregister und die Möglichkeit bei der Gründung der GmbH die neuen Musterprotokolle zu verwenden, wurde die Gründung der GmbH beschleunigt und kostengünstiger. Auch benötigt die neue Unternehmergesellschaft Haftungsbeschränkt, die der GmbH im Wesentlichen entspricht, kein Mindestkapital.

Aus diesen Gründen wollen viele Unternehmer ihr in der Form der Limited geführtes Unternehmen in eine deutsche GmbH oder eine Unternehmergesellschaft Haftungsbeschränkt (UG) umwandeln. Es gibt nun grundsätzlich mehrere Möglichkeiten ein Unternehmen, das in der Form einer Limited geführt wird, in die Form der deutschen GmbH oder UG zu überführen.

4. VON DER LIMITED ZUR GMBH:

DIE GRENZÜBERSCHREITENDE VERSCHMELZUNG Wegen der bedeutenden, anfangs oftmals unterschätzten Nach- teile einer englischen Limited, die ausschließlich in Deutschland tätig ist, besteht häufig der Wunsch, eine solche Limited in eine deutsche GmbH umzuwandeln. Dafür kommen grundsätzlich

die Übertragung des Geschäfts auf eine neue GmbH im Wege der Einzelrechtsnachfolge, der Formwechsel und die Verschmelzung der Limited auf eine GmbH in Betracht. Da die Einzelrechtsnach- folge in der Regel steuerliche und zivilrechtliche Nachteile hat und der grenzüberschreitende Formwechsel nicht gesetzlich geregelt ist, kann in den meisten Fällen nur die grenzüber- schreitende Verschmelzung empfohlen werden.

Einfacher ist das Verfahren der Verschmelzung im Rahmen einer Mutter-Tochter-Konstellation. Deshalb sollten zu Beginn des Verfahrens alle Geschäftsanteile der Limited durch Sachgrün- dung oder Sachkapitalerhöhung auf die GmbH übertragen werden. Sodann sind die einzelnen Verfahrensschritte für die Verschmelzung durchzuführen. (In Deutschland gelten die §§

122a ff des deutschen Umwandlungsgesetzes von 2007 (UmwG) und in England „The Companies (Cross-Border Mergers) Re- gulation 2007 (CCBMR)“ in der Fassung von 2008; zugrunde liegende EG-Richtlinie: 2005/56/EG.)

Für die Verschmelzung einer englischen Limited auf eine deut- sche GmbH sind die nachfolgenden Schritte notwendig (Meyer, Von der Limited zur GmbH; in: Beiträge zum Gesellschaftsrecht 2006–2010, Lohmar – Köln 2011, Seite 45 ff):

1. Gründung der GmbH, auf die die Limited verschmolzen werden soll. Sämtliche Anteile an der Limited werden auf die neu gegründete GmbH übertragen.

2. Der Verschmelzungsplan und der Verschmelzungsbericht werden abgeschlossen.

3. Nachfolgend fasst die Gesellschafterversammlung der GmbH den Verschmelzungsbeschluss.

4. Die Limited beantragt die Erteilung einer Verschmelzungs- bescheinigung beim englischen High Court of Justice.

5. Die Verschmelzung wird zur Eintragung in das deutsche Handelsregister angemeldet.

6. Mit der Eintragung ins Handelsregister wird die Verschmel- zung wirksam.

5. VON DER LIMITED ZUR GMBH:

DER GRENÜBERSCHREITENDE FORMWECHSEL Der Formwechsel ist weniger zeit- und kostenintensiv als eine Verschmelzung. Dies spricht für den Formwechsel. Der grenz-

(12)

D i e e n g l i s c h e L i m i t e d u n d d i e G m b H

überschreitende Formwechsel ist zwar nach der Rechtsprechung des EuGH zweifellos zulässig, aber im Gegensatz bislang gesetz- lich nicht geregelt.

Da sich die konkreten Voraussetzungen für einen solchen Form- wechsel nur durch Interpretation der jeweiligen nationalen Rechtsordnungen unter Beachtung der EU-rechtlichen Grundla- gen ergeben, bleibt in der Praxis eine große Unsicherheit beste- hen. Bei einem Formwechsel von einer englischen Limited in eine deutsche GmbH ist demnach englisches und deutsches Umwandlungsrecht zu beachten. Wer dieses Risiko nicht einge- hen will, sollte sich bei einer geplanten Umwandlung für die gesetzlich geregelte grenzüberschreitende Verschmelzung ent- scheiden.

Auch für einen grenzüberschreitenden Formwechsel sind die im deutschen UmwG geregelten Voraussetzungen einzuhalten (EuGH in der Sache VALE, Urteil v 12.7.2012, Az. C-378/10, NJW 2012, S. 2715). Für einen Formwechsel einer englischen Limited in eine deutsche GmbH zum Beispiel:

Es muss ein Formwechselbericht erstellt werden (§ 192 Abs. 1 UmwG). Zudem müssen alle Voraussetzungen für die Grün- dung einer deutschen GmbH vorliegen, insbesondere der Gesellschaftsvertrag und die Einzahlung des Mindestkapi- tals. Da die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) eine besondere Form der GmbH darstellt, kann auch ein Formwechsel zur UG stattfinden.

Im nächsten Schritt ist der notariell zu beurkundende Be- schluss der Anteilsinhaber über den Formwechsel nach § 193 Abs. 1 UmwG erforderlich.

Sodann ist die Umwandlung der Limited in eine GmbH und damit die Löschung der Limited im englischen Companies Register durchzuführen.

Es müssen die besonderen Voraussetzungen des UmwG im konkreten Einzelfall erfüllt sein.

Schließlich hat die Eintragung der GmbH in das deutsche Handelsregister als Rechtsnachfolgerin der Limited nach

§ 202 Abs. 1 UmwG zu erfolgen.

Die Einzelheiten des Formwechselvorgangs und die konkreten Vo-raussetzungen im Einzelfall sind mangels einer bestehenden Praxis mit den Registergerichten abzusprechen. Problematisch kann insbesondere die Löschung der Limited ohne Liquidation

im englischen Companies Register werden. (Meyer, Von der Limited zur GmbH: Der EuGH und der grenzüberschreitende Formwechsel, erscheint demnächst).

6. FA ZIT

Mit der modernisierten GmbH und der UG (haftungsbeschränkt) sowie mit der neuen Partnerschaftsgesellschaft mbB hat der deutsche Gesetzgeber gute Alternativen zu den englischen Pri- vatgesellschaften Limited und LLP geschaffen. Für deutsche Un- ternehmen, die nur in Deutschland tätig sind, haben diese deut- schen Unternehmensformen gegenüber den englischen den ent-scheidenden Vorteil, dass ausschließlich deutsches Recht und deutsche Buchführungsregelungen gelten. Dies erspart Kosten und verringert das Rechtsrisiko erheblich. Wann die Re- gelungen zur europäischen Privatgesellschaft, der SPE, in Kraft treten werden, ist zurzeit noch nicht absehbar. Die europäische SPE könnte eine interessante Alternative werden.

Um von einer schon bestehenden englischen Privatgesellschaft zu einer deutschen Unternehmensform zurück zu kehren, bietet sich die gesetzlich geregelte und in der gesellschaftsrechtlichen Praxis bewährte grenzüberschreitende Verschmelzung an. Von dem einfacheren und ebenfalls zulässigen grenzüberschreiten- den Formwechsel ist zurzeit noch mangels gesetzlicher Regel- ungen und praktischer Erfahrungen abzuraten.

Literatur:

Meyer, Uwe, Überblick über die Gesellschaftsformen in Deutschland; in: Meyer/Siebert, Beiträge zum Gesellschaftsrecht 2006-2010, Lohmar – Köln 2011, Seite 5 ff.

Meyer, Uwe, GmbH versus Limited in Deutschland; in: Beiträge zum Gesellschaftsrecht 2006–2010, Lohmar – Köln 2011, Seite 21 ff.

Meyer, Uwe, Von der Limited zur GmbH; in: Beiträge zum Gesell-schaftsrecht 2006-2010, Lohmar – Köln 2011, Seite 45 ff.

Henssler, Martin/Mansel, Heinz-Peter, Die Limited Liability Partnership als Organisationsform anwaltlicher Berufsausübung; in: NJW 2007, Seite 1393 ff.

Römermann, Volker, Die PartG mbB – eine neue attraktive Rechtsform für Freiberufler;

in: NJW 2013, Seite 2305 ff.

(13)

e.i.(euro ius) e.V.

(14)

GELDWÄSCHE:

Der Umtausch oder Transfer von Vermögensgegenständen, die aus einer kriminellen Tätigkeit stammen, zum Zwecke der Verheimlichung oder Verschleierung des illegalen Ursprungs.

Die Verheimlichung oder Verschleierung der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögens- gegenständen oder Eigentum an Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit stammen.

Der Erwerb, der Besitz oder die Verwendung von Vermögens- gegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegen- stände aus einer kriminellen Tätigkeit stammen.

Die Beteiligung an oder Unterstützung einer der oben genannten Tätigkeiten.

#

TERRORISMUSFINANZIERUNG:

Die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel um eine der Straftaten zu begehen, die im Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates zur Terrorismusbekämpfung festge- legt sind, wie z.B. Entführung oder Geiselnahme, Ausstellung gefälschter Verwaltungsdokumente und Anführen einer terroristischen Vereinigung usw.

Das kennen Sie ja – ist doch nichts Besonderes, oder?

AUSZÜGE AUS DER PRESSE:

SPIEGEL ONLINE – 24. 09. 2013

Hells Angels auf Mallorca: Spuren führen nach Deutschland

Zuhälterei, Geldwäsche, Erpressung – die spanischen Behörden ermitteln gegen mehrere Mitglieder der Hells Angels, darunter Rockerboss Frank...

SPIEGEL ONLINE – 18. 09. 2013

Geschäft mit Iran: US-Ermittler wollen Wolkenkratzer beschlagnahmen

In New York wird womöglich bald ein ganzer Wolkenkratzer kon- fisziert. Laut einem Gerichtsurteil haben einige Besitzer Miet- einnahmen an die iranische Staatsbank Melli transferiert – und verstoßen damit gegen Geldwäschegesetze...

SPIEGEL ONLINE – 17. 08. 2013

Kampf gegen Geldwäsche: Finanzaufsicht ermittelt angeblich gegen Deutsche Bank

Die Deutsche Bank hat offenbar erneut Ärger mit der Finanzauf- sicht Bafin. Diese wirft dem Geldhaus laut „Welt am Sonntag“ zu laxe Kontrollen von Geldwäsche vor. Verdächtige Transaktionen...

Ein Beitrag von Dietmar Vogelsang,ö. b. u. v. Sachverständiger für Kapitalanlagen und private Finanzplanung Vogelsang & Sachs · Louisenstrasse 125 · 61348 Bad Homburg

Tel. +49 (0) 61 72 / 94 38 93- 0 · Fax +49 (0) 61 72 / 94 38 93- 9 · www.vogelsang-sachs.de

Der Euro und die Geldwäsche

Der Euro und die Geldwäsche

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D e r E u r o u n d d i e G e l d w ä s c h e

SPIEGEL ONLINE – 11. 12. 2012

Liberty Reserve: Die Bankiers der Cyber-Mafia

„Bank der Wahl für die kriminelle Unterwelt“ – so bezeichnen US- Fahnder das Online-Bezahlsystem Liberty Reserve. Sechs Milliarden Dollar soll vor allem die Cyber-Mafia darüber gewaschen haben...

DER SPIEGEL – 15. 07. 2013

Steuerflucht: Von oben abgesegnet

Der ehemalige HSBC-Mitarbeiter Hervé Falciani will beweisen, dass die Banken systematisch Steuerhinterziehung begünstigen, um sich auf Kosten der Gesellschaft zu bereichern. Falciani beging den wohl folgenschwersten Bankdatenraub der Geschichte...

SPIEGEL ONLINE – 16. 05. 2013

Expertenbericht: Zypern ist anfälliger für Geldwäsche als erwartet

Die Geldwäscheprobleme in Zypern sind offenbar größer als zunächst vermutet. Das geht aus einem Bericht des Europarats und der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Deloitte hervor. Demnach wissen viele Banken des Landes nicht mal, wer ihre Kunden sind...

SPIEGEL ONLINE – 08. 05. 2013

Gemeinsames Abkommen: USA und Vatikan gehen gegen Geldwäsche vor

Heiliger Beistand im Kampf gegen Geldwäsche. Der Vatikan und die USA haben sich auf eine Zusammenarbeit geeinigt. Künftig will der Kirchenstaat auch mit anderen Ländern zusammenarbeiten...

SPIEGEL ONLINE – 11. 02. 2012

Geschäfte mit Iran und Drogenmafia: Großbank HSBC zahlt Milliardenstrafe wegen Geldwäsche

Die britische Großbank HSBC transferierte über Jahre fragwür- dige Gelder aus Iran, Mexico oder Saudi-Arabien, nun muss sie dafür zahlen. Das Institut hat sich mit der US-Regierung auf eine Strafe in Höhe von fast zwei Milliarden Dollar geeinigt – eine Rekordsumme...

EUROS WASCHEN IST DOCH GUT – DANACH IST DAS ZEUG WIEDER SAUBER:

Das schmutzige Geld stammt aus Erpressungen, Menschenhan- del, Drogen- und Waffengeschäften, Internetbetrügereien...

Deutschland – ein Paradies für Geldwäscher?

Nach Schätzungen werden hier jährlich 50 bis 60 Milliarden Euro gewaschen, also in den legalen Wirtschaftskreislauf geleitet...

GELDWÄSCHE IST EIN INTERNATIONALES GESCHÄFT:

Illegale "Grundgeschäfte" – wie der illegale Drogen-, Waffen- oder Menschenhandel, Terrorismus – werden über Landes- grenzen hinweg durchgeführt.

Illegale Profite werden durch die Finanzmärkte verschiedener Länder geschleust.

Zwischen den Finanzmärkten muss ein hohes Maß an wirt- schaftlicher Verflechtung bestehen und die moderne Kom-

(16)

D e r E u r o u n d d i e G e l d w ä s c h e

munikationstechnologie stellt weltweit schnellste Verbin- dungswege für Finanztransaktionen zur Verfügung.

Das politische und wirtschaftliche Zusammenwachsen Europas und der damit einhergehende Wegfall von Grenz- kontrollen sind sehr hilfreich.

Für die Nutzer von Geldwäschemöglichkeiten war somit der EURO ein Glücksfall. War bis dahin der USD nahezu die einzige internationale Plattform, so ist mit dem EURO nun ein weiterer Global Player verfügbar.

DAS 3-PHASEN-MODELL:

Placement (Platzierung/ Einspeisung)

In dieser Phase werden Vermögenswerte aus Straftaten (hierbei handelt es sich überwiegend um Bargeld) zum einen durch Ein- zahlung bei Banken in Buchgeld umgewandelt als auch zum Erwerb von kurzfristig liquidierbaren Vermögensgegenständen verwendet.

Layering (Splittung & Streuung / Verschleierung) Ziel dieser Phase ist die Streuung der im Rahmen der Phase 1 platzierten Buchgelder zur Verwischung von Spuren. In der Pra- xis werden hierzu komplexe länderübergreifende Finanztrans- aktionen u.a. unter Einbeziehung von Offshore-Banken und Scheingesellschaften durchgeführt.

Integration (Integration)

Die Phase der Integration beschreibt die Einführung der Vermö- genswerte bzw. Gegenstände die (ggf.) bereits die Phasen 1 und 2 durchlaufen haben, in den regulären Wirtschaftskreislauf. Dies kann über den Erwerb von Vermögensgegenständen (Immobi- lien oder Edelmetalle), Kauf von Unternehmensbeteiligungen usw. offen oder über sog. Strohmänner bzw. Scheingesellschaf- ten erfolgen.

GEGENMASSNAHMEN:

Financial Action Task Force (FATF), Financial Intelligence Unit (FIU), Geldwäschegesetz (GWG), Banken, Versicherungen,

Finanzintermediäre, Rechtsanwälte (Strafverteidiger!), Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Makler, Finanzdienstleister, Casinos/Spielhallen, sonstige Unternehmen und mehr...

MASSNAHMEN DER BANKEN:

KYC-Analyse, Risikoanalyse, TA-Analyse, PEP, Scoring 15.000,00, 10.000,00, 2.500,00, 5,00, Meldung §11 und §14: StA, LKA, OFD...

MELDUNG NACH §11 UND §14 GWG:

Grafik: Entwicklung der Anzahl der Verdachtsanzeigen nach dem GWG von 2002–2011

Tabelle: Anzahl der Verdachtsanzeigen gemäß GWG nach Hinweisgebern

(17)

D e r E u r o u n d d i e G e l d w ä s c h e

Grafik: Hinweise auf Geldwäsche gem. § 31 b AO (zusätzliche An- zeigen durch Finanzbehörden | Steuerhinterziehungsverdacht)

Grafik: Anteil der Meldungen zu „Financial Agents“

an der Gesamtzahl der Verdachtsanzeigen

Tabelle: Verdachtsanzeigen mit Verdachtsgrund Terrorismusfinanzierung

Von den 194 Geldwäscheverdachtsanzeigen mit Verdachtsgrund Terrorismusfinanzierung wurden 22 aufgrund möglicher Über- einstimmung mit den Verordnungen VO (EG) 2580/2001 und VO (EG) 881/2002 (sogenannte „Listentreffer“) erstattet. Es konnte jedoch lediglich in einem Fall eine Übereinstimmung mit einer gelisteten Person festgestellt werden.

Tabelle: Übersicht der Urteile / Strafbefehle / Anklageschriften / Sonstiges

Einstellungsverfügungen:

Bei annähernd 93% (7.095) der insgesamt 7.681 bei der FIU eingegangenen staatsanwaltschaftlichen Rückmeldungen han- delte es sich um Einstellungsverfügungen.

Quelle:

Grafiken und Tabellen: Jahresbericht FIU 2011, Publikation des Bundeskriminalamtes

(18)

Z weck des Vereins ist die Förderung der Zusammenarbeit und wechselseitiger Informations- austausch zwischen den Mitgliedern des Vereins. Der Verein arbeitet ohne Gewinnabsicht.

Die Mitglieder aus 24 europäischen Staaten unterstützen sich wechselseitig in ihrer beruflichen Arbeit. Eine Pflicht zur Zusammen arbeit zwischen Mitgliedern besteht nicht.

Die Vereinssprache ist deutsch.

Der gemeinnützige Verein hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und ist im dortigen Vereinsregister eingetragen.

Die Mitglieder sind in der Regel Sozien in mittelgroßen Rechtsanwaltskanzleien, die ihren Schwer punkt im Zivilrecht, Versicherungsrecht und Wirtschaftsrecht haben.

Die Anmeldung erfolgt an den 1. Vorsitzenden,

Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Harald Volze, Börsenplatz 1, 60313 Frankfurt am Main.

Ziele und Aufgaben von e.i. (euro ius) e.V.

E I N E V E R E I N I G U N G E U R O P Ä I S C H E R R E C H T S A N W Ä L T E

e. i. (euro ius) e.V.

Ziele und Aufgaben von

e.i. (euro ius) e.V.

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Impressionen der Vortragsveranstaltung 2013

(20)

V e r z e i c h n i s d e r M i t g l i e d e r

V

O R S T A N D

1. Vorsitzender:

D

R

. H

ARALD

V

OLZE

Rechtsanwalt Börsenplatz 1

D-60313 Frankfurt am Main Telefon (00 49) 69 / 28 78 50 Telefax (00 49) 69 / 29 15 64

2. Vorsitzender:

D

R

. J. S

OTRIFFER

Avvocato Via Moscova 47/A I-20129 Milano

Telefon (00 39) 02 / 65 92 886 Telefax (00 39) 02 / 92 88 26 69

3. Vorsitzender:

C

HR

. L

IESKER

Liesker Legal NV Ceresstraat 4 NL-4811 CC, Breda

Telefon (00 31) 76 / 5 30 36 00 Telefax (00 31) 76 / 5 30 36 09

M

I T G L I E D E R

B E L G I E N Advocat

J

OZEF

U

BAGHS

Verlatstraat 23–25 B-2000 Antwerpen Telefon (00 32) 32 / 59 00 15 Telefax (00 32) 32 / 59 00 11 Rechtsanwalt

R

ALPH

L

ENTZ

Aachener Straße 70 B-4700 Eupen

Telefon (00 32) 87 / 74 49 87 Telefax (00 32) 87 / 74 49 13

D E U T S C H L A N D Rechtsanwalt

P

ETER

D

EPRé

O4, 13–16 D-68161 Mannheim

Telefon (00 49) 6 21 / 12 07 80 Telefax (00 49) 6 21 / 15 38 00 Rechtsanwalt

H

ARALD

H

OHLWECK

Am Festplatz 36 D-35440 Linden

Telefon (00 49) 64 03 / 95 29 0 Telefax (00 49) 64 03 / 95 29 95 Rechtsanwalt

D

R

. O

LIVER

J

ENAL

O4, 13–16

D-68161 Mannheim

Telefon (00 49) 6 21 / 12 07 881 Telefax (00 49) 6 21 / 15 38 00

(21)

V e r z e i c h n i s d e r M i t g l i e d e r

Rechtsanwalt

F

RIEDEMANN

K

OCH

Marburger Straße 16 D-10789 Berlin

Telefon (00 49) 30 / 2 12 48 99 - 0 Telefax (00 49) 30 / 2 12 48 99 - 20 Rechtsanwältin

S

USANN

K

RACHT

-V

ORHOLZER

Senftenberger Ring 5a D-13439 Berlin

Telefon (00 49) 30 / 41 93 70 32 Telefax (00 49) 30 / 41 93 70 33 Rechtsanwalt

D

R

. J

ÜRGEN

M

ETKA

Merlostraße 2 D-50668 Köln

Telefon (00 49) 2 21 / 97 3049 - 0 Telefax (00 49) 2 21 / 97 3049 - 32 Rechtsanwalt

T

HOMAS

N

äGELE

Heugasse 1 D-73728 Esslingen

Telefon (00 49) 7 11 / 25 36 17 - 0 Telefax (00 49) 7 11 / 25 36 17 - 77

Rechtsanwalt

M

ALTE

R

EINER

Häusserstraße 6a D-69115 Heidelberg

Telefon (00 49) 62 21 / 75 70 90 Telefax (00 49) 62 21 / 75 70 90 -29 Rechtsanwalt

H

ORST

S

CHNEIDER

Gallische Straße 2 D-63128 Dietzenbach

Telefon (00 49) 60 74 / 91 91 50 Tefefax (00 49) 60 74 / 91 91 522 Rechtsanwalt

H

OLGER

S

IEBERT

Grünberger Straße 89 D-36304 Alsfeld

Telefon (00 49) 66 31 / 50 36 Telefax (00 49) 66 31 / 7 28 01 Rechtsanwalt

D

R

. H

ARALD

V

OLZE

Börsenplatz 1

D-60313 Frankfurt am Main Telefon (00 49) 69 / 28 78 50 Telefax (00 49) 69 / 29 15 64 Rechtsanwalt

D

R

. M

ATTHIAS

Z

ILLMER

Lessingplatz 4 D-24116 Kiel

Telefon (00 49) 4 31 / 220 79 - 0 Telefax (00 49) 4 31 / 220 79 - 99

(22)

V e r z e i c h n i s d e r M i t g l i e d e r

D Ä N E M A R K

T

HOMASSEN

& F

ISCHER ADVOKATFIRMA Advokat

P

REBEN

T

HOMASSEN

Haderslevvej 13a DK-6200 Aabenraa

Telefon (00 45) 74 / 63 08 00 Telefax (00 45) 74 / 63 00 71

F R A N K R E I C H Avocat à la Cour

H

ENRI

B

OERNER

26, rue de Grassi F-3300 Bordeaux

Telefon (00 33) 5 / 56 44 12 26 Telefax (00 33) 5 / 56 79 03 36 Avocat à la Cour

G

èRARD

D

AUMAS

36, rue Edouard-Delanglade F-13006 Marseille

Telefon (00 33) 4 / 91 00 35 40 Telefax (00 33) 4 / 91 53 71 41 Avocate

B

éATRICE

D

ESHAYES

39, rue Pergolèse F-75116 Paris

Telefon (00 33) 1 45 01 29 35 Telefax (00 33) 1 45 01 64 47

G R I E C H E N L A N D Rechtsanwalt

N

IKOS

M. T

SIANTOS

Tsimiskistr. 38 GR-546 23 Thessaloniki

Telefon (00 30) 2 31 / (0) 22 88 68 Telefax (00 30) 2 31 / (0) 25 74 19

G R O S S B R I T A N N I E N Attorneys at Law

D. G. H

ENSHALL

Volks Hedleys Solicitors 26 Old Brompton Road South Kensington GB-London SW7 3DL

Telefon (00 44) 20 / 75 84 67 33 Telefax (00 44) 20 / 75 84 95 77

I R L A N D Solicitor

D

UNCAN

S. J. G

REHAN

Gainsboro House, 24 Suffolk Street IRL-Dublin 2

Telefon (0 03 53) 1 / 6 77 90 78 Telefax (0 03 53) 1 / 6 77 90 76

I S L A N D Rechtsanwaltskanzlei

J

óNSSON

& P

ARTNERS

RA Einar G. Steingrimsson Borgartún 33

IS-105 Reykjavik

Telefon (0 03 54) 5 62 98 88 Telefax (0 03 54) 5 61 72 66

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V e r z e i c h n i s d e r M i t g l i e d e r

I T A L I E N Avvocato

D

R

. A

NTONIO

C

OSTANTINO

Via Cadorna, 5 I-22100 Como

Telefon (00 39) 0 31 / 26 94 12 Telefax (00 39) 0 31 / 26 17 37 Avvocato

P

ROF

. G

IAN

A

LBERTO

F

ERRETTI

Piazza Cola di Rienzo, 69 I-00192 Roma

Telefon (00 39) 06 / 3 21 34 43 Telefax (00 39) 06 / 3 21 47 93 Avvocato

D

R

. J. S

OTRIFFER

Via Moscova 47/A I-20129 Milano

Telefon (00 39) 02 / 65 92 886 Telefax (00 39) 02 / 92 88 26 69 Rechtsanwältin

M

ARION

B

ACHMANN

-B

ORSALINO

Via d’Ancona, 19 I-54100 Massa

Telefon (00 39) 05 85 / 81 04 98 Telefax (00 39) 0 34 87 / 21 75 36

K R O A T I E N Rechtsanwalt

A

UGUSTIN

L

UKACEVIC

Petrinjska 47/II HR-1000 Zagreb

Telefon (0 03 85) 1 / 4 81 63 66 Telefax (0 03 85) 1/ 4 81 63 67

L I E C H T E N S T E I N Rechtsanwalt

D

R

. N

ORBERT

S

EEGER

Am Schrägen Weg 14 LI-9490 Vaduz

Telefon (0 04 23) 2 / 32 08 08 Telefax (0 04 23) 2 / 32 06 30

L U X E M B U R G Avocat

J

EAN

W

AGENER

10 A Boulevard de la Foire L-2016 Luxembourg Telefon (0 03 52) 45 31 13 Telefax (0 03 52) 45 32 53

N I E D E R L A N D E

C

HRIS

L

IESKER

L

IESKER

L

EGAL

NV

Ceresstraat 4 NL-4811 CC, Breda

Telefon (00 31) 76 / 5 30 36 00 Telefax (00 31) 76 / 5 30 36 09

S

ARA

L

IESKER

L

IESKER

L

EGAL

NV

Ceresstraat 4 NL-4811 CC, Breda

Telefon (00 31) 76 / 5 30 36 00 Telefax (00 31) 76 / 5 30 36 09

M

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. W. F. J. J. T

HEWISSEN

R

ASSERS

A

DVOCATEN

& N

OTARISSEN

Sophiastraat 22–28 NL-4811 EM, Breda

Telefon (00 31) 76 / 5 13 61 36 Telefax (00 31) 76 / 5 22 25 52

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V e r z e i c h n i s d e r M i t g l i e d e r

Ö S T E R R E I C H Rechtsanwälte

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R

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& P

ARTNER

Maria-Theresien-Straße 24 A-6020 Innsbruck 184 Telefon (00 43) 5 / 12 57 18 11 Telefax (00 43) 5 / 12 58 49 25 Rechtsanwalt

D

R

. C

HRISTOF

J

OHAM

Gewerbestr. 13 A-5301 Eugendorf

Telefon (00 43) 62 25 / 2 00 18 Telefax (00 43) 62 25 / 2 00 29 Rechtsanwalt

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LAUS

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BLIN

Josefstädter Straße 11 A-1080 Wien

Telefon (00 43) 1 / 5 05 37 05 - 0 Telefax (00 43) 1 / 5 05 37 05 - 10

P O L E N Rechtsanwalt

P

AWEL

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OEHLER

Sobieskiego 8a/2 PL-40082 Katowice

Telefon (00 48) 32 / 253 74 96 Telefax (00 48) 32 /253 05 54

P O R T U G A L Advogados Jalles

C

RISTINA

D

EIN

Rua Castilho 1-5° Esq.

P-1250-066 Lisboa

Telefon (0 03 51) 21 / 3 88 40 95 Telefax (0 03 51) 21 / 3 88 19 55 Advogado

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LAUDINO

P

EREIRA

Rua dos Clerigos, 46-1°

P-4050-204 Porto

Telefon (0 03 51) 22 / 33 94 09 - 0 Telefax (0 03 51) 22 / 33 94 04 09 - 8 (0 03 51) 22 / 33 94 04 09 - 9

R U S S L A N D Rechtsanwältin

Z

ARIFA

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OLGANOWA

Osennij Bulvar 16-1-162 RUS-121614 Moscow Mobil (00 49) 1 79 / 572 20 90

S C H W E D E N Advokat

F

OLKE

B

RANDT

Box 70 86 S-40232 Göteborg

Telefon (00 46) 3 17 / 11 34 78 Telefax (00 46) 3 17 / 13 53 73

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V e r z e i c h n i s d e r M i t g l i e d e r

S C H W E I Z Avocat

J

ACQUES

B

ONFILS

Av. Tivoli 3 CH-1701 Fribourg

Telefon (00 41) 2 63 / 47 41 41 Telefax (00 41) 2 63 / 47 41 40 Advokat & Rechtsanwalt

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LExANDER

P

AUER

Falknerstraße 12 CH-4001 Basel

Telefon (00 41) 61 / 2 62 30 20 Telefax (00 41) 61 / 2 62 30 24

S E R B I E N Rechtsanwalt

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ARKO

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NDJELIC

Dubljanska 86 SRB-11000 Beograd

Telefon (0 03 81) 11 / 2 45 69 79 Telefax (0 03 81) 11 / 2 45 80 27

S L O W E N I E N Rechtsanwalt

I

GOR

G

ROSMAN

Resljeva 44/1 SLO-1000 Ljubljana

Telefon (0 03 86) 1 / 4 30 23 30 Telefax (0 03 86) 1 / 2 32 76 08

S P A N I E N Abogado

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OLFGANG

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EHLER

c/Beethoven, 8, 1º 1ª E-08021 Barcelona

Telefon (00 34) 93 / 2 02 11 38 Telefax (00 34) 93 / 2 00 30 62

T Ü R K E I Rechtsanwältin

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ÜHEYLA

I

NCE

Neue Brücke 3 D-70173 Stuttgart Telefon 07 11 / 2 36 51 25 Telefax 07 11 / 2 36 51 26

U N G A R N Rechtsanwalt

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SABA VON

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ATAKY

Postfach 65

H-5201 Törökszentmiklós Telefon (00 36) 56 / 39 04 47 Telefax (00 36) 56 / 39 04 47

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e.i.(euro ius) e.V.

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I M P R E S S U M

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E R A U S G E B E R

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e. i. (euro ius) e. V.

1. Vorsitzender: Dr. Harald Volze Börsenplatz 1 · 60313 Frankfurt am Main Telefon: 0 69 / 28 78 50 · Telefax: 0 69 / 29 15 64 Internet: www.e-i-euro-ius.de

E-Mail: DrVolze@aol.com

G

R A F I K

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E S I G N

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Stefan Krebs

Apfelbaumgasse 1 · 63165 Mühlheim am Main Telefon: 0 6108 / 82 55 24

E-Mail: sk-art@t-online.de

Fotos: Phanter Media GmbH , München Druck: Bauerprint GmbH, Aschaffenburg

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Kanzlei Dr. Harald Volze · Börsenplatz 1 · 60313 Frankfurt am Main

Telefon 0 69 / 28 78 50 · Telefax 0 69 / 29 15 64 · E-Mail: DrVolze@aol.com · www.e-i-euro-ius.de

Referenzen

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