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Textgegenüberstellung. Änderung der Verordnung betreffend die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen

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Academic year: 2022

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Textgegenüberstellung

Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung

Änderung der Verordnung betreffend die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen

Umsetzung von Unionsrecht Umsetzung von Unionsrecht

§ 3. Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16, in der Fassung der Richtlinie 2013/18/EU, ABl.L 158 vom 10.06.2013 S. 230, im Hinblick auf die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen.

§ 3. Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16, in der Fassung der Richtlinie 2015/1513/EU, ABl. Nr. L 239 vom 15.09.2015 S. 1, im Hinblick auf die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen.

Begriffsbestimmungen Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet: § 4. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1. bis 9 … 1. bis 9 …

10. Abfall: Jeder Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss; Stoffe, die absichtlich verändert oder kontaminiert wurden, um dieser Definition zu entsprechen, fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung;

11. Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt: Pflanzen, unter die überwiegend Getreide (ungeachtet dessen, ob nur die Körner verwendet werden oder die gesamte Pflanze verwendet wird, wie bei Grünmais), Knollen- und Wurzelfrüchte (wie Kartoffeln, Topinambur, Süßkartoffeln, Maniok und Yamswurzeln) sowie Knollenfrüchte (wie Taro und Cocoyam) fallen.

Methodik der Berechnung Methodik der Berechnung

§ 5. (1) und (2) … § 5. (1) und (2) …

(3) Bei der Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch werden Gas, Elektrizität und Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen nur einmal gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 berücksichtigt.

Landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die den Nachhaltigkeitsanforderungen gemäß der Verordnung über landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, und Biokraftstoffe die den Nachhaltigkeitsanforderungen gemäß

(3) Bei der Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch werden Gas, Elektrizität und Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen nur einmal gemäß Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 berücksichtigt.

Landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die den Nachhaltigkeitsanforderungen gemäß der Verordnung über landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, und Biokraftstoffe die den Nachhaltigkeitsanforderungen gemäß

(2)

Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung der Kraftstoffverordnung 2012, nicht entsprechen, werden nicht berücksichtigt.

Bei der Berechnung der Elektrizitätsmenge, die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt und in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb verbraucht wird, wird dieser Verbrauch als der 2,5-fache Energiegehalt der zugeführten Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen angesetzt.

der Kraftstoffverordnung 2012, nicht entsprechen, werden nicht berücksichtigt.

(4) und (5) …. (4) und (5) …

(6) Für die Zwecke des Abs. 1 Z 3 gilt für die Berechnung des Endenergieverbauchs Folgendes:

(6) Für die Zwecke des Abs. 1 Z 3 gilt für die Berechnung des Endenergieverbauchs Folgendes:

1. bei der Berechnung des Nenners, das heißt des Gesamtenergieverbrauchs im Verkehrssektor, werden nur Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff, im Straßenverkehr und im Schienenverkehr verbrauchter Biokraftstoff und Elektrizität berücksichtigt;

1. bei der Berechnung des Nenners, das heißt des Gesamtenergieverbrauchs im Verkehrssektor, werden nur Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff, im Straßenverkehr und im Schienenverkehr verbrauchter Biokraftstoff und Elektrizität, einschließlich der Elektrizität, die für die Herstellung von im Verkehrssektor eingesetzten flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs verwendet wird, berücksichtigt;

2. bei der Berechnung des Zählers, das heißt der Menge der im Verkehrssektor verbrauchten Energie aus erneuerbaren Quellen, werden alle Arten von Energie aus erneuerbaren Quellen, die bei allen Verkehrsträgern verbraucht werden, berücksichtigt;

2. bei der Berechnung des Zählers, das heißt der Menge der im Verkehrssektor verbrauchten Energie aus erneuerbaren Quellen, werden alle Arten von Energie aus erneuerbaren Quellen, die bei allen Verkehrsträgern verbraucht werden, berücksichtigt; dies gilt unbeschadet der Z 4;

3. bei der Berechnung des Beitrags von Elektrizität, die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt und in allen Arten von Fahrzeugen mit Elektroantrieb für die Zwecke der Z 1 und 2 verbraucht wird, wird der durchschnittliche Anteil von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in Österreich, gemessen zwei Jahre vor dem betreffenden Jahr, herangezogen. Darüber hinaus wird bei der Berechnung der Elektrizitätsmenge, die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt und in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb verbraucht wird, dieser Verbrauch als der 2,5-fache Energiegehalt der zugeführten Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen angesetzt.

3. bei der Berechnung des Beitrags von Elektrizität, die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt und in allen Arten von Fahrzeugen mit Elektroantrieb und bei der Herstellung von im Verkehrssektor eingesetzten flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs für die Zwecke der Z 1 und 2 verbraucht wird, wird der durchschnittliche Anteil von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen in Österreich, gemessen zwei Jahre vor dem betreffenden Jahr, herangezogen. Darüber hinaus wird bei der Berechnung der Elektrizitätsmenge, die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt und im elektrifizierten Schienenverkehr verbraucht wird, dieser Verbrauch als der 2,5-fache Energiegehalt der zugeführten Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen angesetzt. Bei der Berechnung der Elektrizitätsmenge, die aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt und in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb verbraucht wird, wird dieser Verbrauch als der 5- fache Energiegehalt der zugeführten Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen angesetzt;

(3)

Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung

4. bei der Berechnung der Biokraftstoffe im Zähler darf der Anteil von Energie aus Biokraftstoffen, die aus Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen, Ölpflanzen und aus als Hauptkulturen vorrangig für die Energiegewinnung auf landwirtschaftlichen Flächen angebauten Pflanzen hergestellt werden, höchstens 7% des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor im Jahr 2020 betragen. Biokraftstoffe, die aus den in Anhang XIII der Kraftstoffverordnung 2012 angeführten Rohstoffen hergestellt werden, werden nicht auf den Grenzwert von 7% angerechnet. Ebenso wenig wird der Anteil von Energie aus Biokraftstoffen, die aus als Hauptkulturen vorrangig für die Energiegewinnung auf landwirtschaftlichen Flächen angebauten Pflanzen mit Ausnahme von Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen hergestellt werden, auf den Grenzwert von 7% angerechnet, sofern:

a) die Vereinbarkeit mit den Nachhaltigkeitskriterien gemäß § 1 der Verordnung über die Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen zur Minderung der Treibhausgasemissionen, BGBl. II Nr. 15/2015, und Anhang XI der Kraftstoffverordnung 2012 geprüft wurde und

b) diese Pflanzen auf Flächen angebaut wurden, die unter den Anhang X Teil C Z. 8 der Kraftstoffverordnung 2012 fallen, und der entsprechende Bonus ‚eB‘ gemäß Anhang X Teil C Z. 7 der Kraftstoffverordnung 2012 bei der Berechnung der Treibhausgasemissionen berücksichtigt wurde, um die Vereinbarkeit mit § 1 der Verordnung über die Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen zur Minderung der Treibhausgasemissionen, BGBl. II Nr. 15/2105, nachzuweisen;

5. Biokraftstoffe, die aus den in Anhang XIII der Kraftstoffverordnung 2012 angeführten Rohstoffen hergestellt werden, werden mit dem Doppelten ihres Energiegehaltes angerechnet.

(6a) Der maximale gemeinsame Beitrag von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, die aus Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen, Ölpflanzen und aus als Hauptkulturen vorrangig für die Energiegewinnung auf landwirtschaftlichen Flächen angebauten Pflanzen hergestellt werden, darf nicht die Energiemenge übersteigen, die dem Höchstbetrag in Abs. 6 Z. 4 entspricht.

(4)

Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung

(7) … (7) …

(7a) Alle Bezugnahmen auf die Bezeichnung „Biokraftstoffe“ im Anhang X Teil C Z. 1, 4, 7, 13, 18, Teil D und Teil E sowie im Anhang XI der Kraftstoffverordnung 2012 sind als Bezugnahme auf die Bezeichnung „flüssige Biobrennstoffe“ zu lesen.

(8) … (8) …

Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum

§ 6. Die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß dieser Verordnung ist jährlich bis zum 30. November des jeweiligen Kalenderjahres über das vorangehende Kalenderjahr bis einschließlich dem Berichtsjahr 2020 zu erstellen.

§ 6. Die Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß dieser Verordnung ist jährlich bis zum 30. November des jeweiligen Kalenderjahres über das vorangehende Kalenderjahr bis einschließlich dem Berichtsjahr 2020 zu erstellen. Zusätzlich ist jährlich bis zum 31. Mai auf Basis der Ergebnisse der vorläufigen Energiebilanz, eine Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen zu erstellen.

Kostenersatz Kostenersatz

§ 7. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft haben der Bundesanstalt einen jährlichen Kostenersatz, erstmals im Jahr 2014, in Höhe von jährlich 2.970 Euro für die Berechnung gemäß dieser Verordnung zu leisten. Dieser Betrag wird vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je zu Hälfte getragen und unterliegt ab 2015 einer jährlichen Valorisierung von 3%. Im Jahr 2017 sind die Kosten für die Durchführung der Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und bei Bedarf durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen für die Erhebungsjahre ab 2018 neu festzulegen.

Ergibt die Evaluierung keine Kostenerhöhung, gilt die jährliche 3%ige Valorisierung der Kosten bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung.

§ 7. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft haben der Bundesanstalt einen jährlichen Kostenersatz, erstmals im Jahr 2014, in Höhe von jährlich 2.970 Euro für die Berechnung gemäß dieser Verordnung zu leisten. Dieser Betrag wird vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je zu Hälfte getragen und unterliegt ab 2015 einer jährlichen Valorisierung von 3%. Im Jahr 2017 sind die Kosten für die Durchführung der Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und bei Bedarf durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen für die Erhebungsjahre ab 2018 neu festzulegen.

(2) Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat der Bundesanstalt für die Berechnungen gemäß dieser Verordnung, erstmals für das Jahr 2018, einen jährlichen Kostenersatz in der Höhe von 3.345 Euro zu leisten.

(5)

Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung

Dieser Betrag unterliegt ab 2019 einer jährlichen Valorisierung von 2,5%.

Anlage 3

Teil A. Vorläufige geschätzte Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen durch flüssige Biobrennstoffe (CO

2

-

Äquivalent in g/MJ) (

+

)

Rohstoffgruppe Mittelwert (*) Aus der Sensitivitätsanalyse

abgeleitete Bandbreite zwischen den Perzentilen (**) Getreide und sonstige

Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt

12 8 bis 16

Zuckerpflanzen 13 4 bis 17

Ölpflanzen 55 33 bis 66

(*) Die hier aufgenommenen Mittelwerte stellen einen gewichteten Durchschnitt der individuell dargestellten Rohstoffwerte dar.

(**) Die hier berücksichtigte Bandbreite entspricht 90% der Ergebnisse unter Verwendung des aus der Analyse resultierenden fünften und fünfundneunzigsten Perzentilswerts. Das fünfte Perzentil deutet auf einen Wert hin, unter dem 5% der Beobachtungen angesiedelt waren (d.h.

5% der verwendeten Gesamtdaten zeigten Ergebnisse unter 8, 4 und 33 CO2-Äquivalent in g/MJ). Das fünfundneunzigste Perzentil deutet auf einen Wert hin, unter dem 95% der Beobachtungen angesiedelt waren (d.h. 5%

der verwendeten Gesamtdaten zeigten Ergebnisse über 16, 17 und 66 CO2- Äquivalent in g/MJ), Amtsblatt der Europäischen Union DE L 239/25 vom 15.09.2015.

Teil B. Flüssige Biobrennstoffe, bei denen die Emissionen infolge

(6)

Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung

indirekter Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt werden

Bei flüssigen Biobrennstoffen, die aus den folgenden Kategorien von Rohstoffen hergestellt werden, werden die geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt:

1. Rohstoffe, die nicht in Teil A dieser Anlage aufgeführt sind;

2. Rohstoffe, deren Anbau zu direkten Landnutzungsänderungen geführt hat, d.h. zu einem Wechsel von einer der folgenden Kategorien des IPCC in Bezug auf die Bodenbedeckung – bewaldete Flächen, Grünland, Feuchtgebiete, Ansiedlungen oder sonstige Flächen – zu Kulturflächen oder Dauerkulturen (++). In diesem Fall hätte ein ‚Emissionswert für direkte Landnutzungsänderungen (e1)‘ nach Anhang X Teil C Z. 7 der Kraftstoffverordnung 2012 berechnet werden müssen.

(+) Die hier gemeldeten Mittelwerte stellen einen gewichteten Durchschnitt der individuell modellierten Rohstoffwerte dar. Die Höhe der Werte in dieser Anlage kann durch die Bandbreite der Grundannahmen (wie etwa Behandlung von Nebenprodukten, Entwicklung der Erträge, Kohlenstoffbestände und Verdrängung anderer Grundstoffe) beeinflusst werden, die in den für deren Schätzung herangezogenen Wirtschaftsmodellen verwendet werden. Obwohl es daher nicht möglich ist, die mit derartigen Schätzungen verbundene Unsicherheitsbandbreite vollständig zu beschreiben, wurde eine Sensitivitätsanalyse der Ergebnisse durchgeführt, die auf einer zufälligen Variation der Kernparameter basiert (sogenannte Monte-Carlo-Analyse).

(++) Dauerkulturen sind definiert als mehrjährige Kulturpflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird (z.B. Niederwald mit Kurzumtrieb und Ölpalmen).

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