• Keine Ergebnisse gefunden

1 Allgemeines Anmerkung: Dieser Paragraf wurde durch die 3. Nachtragssatzung vom geändert.

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "1 Allgemeines Anmerkung: Dieser Paragraf wurde durch die 3. Nachtragssatzung vom geändert."

Copied!
8
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

S A T Z U N G

Ü B E R D I E G E B Ü H R E N F Ü R D I E

B E N U T Z U N G D E R K I N D E R G Ä R T E N D E R S T A D T B R A U N F E L S

( K I N D E R G A R T E N G E B Ü H R E N S A T Z U N G )

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 der Hess. Gemeindeordnung (HGO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. September 2016 (GVBl. S. 167), der §§ 1- 6a des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG), in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), § 90 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.September 2012 (BGBl. I S. 2022, zuletzt geändert durch Artikel 10, Abs. 10 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) und des Hess. Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2018 (GVBl. S. 69) , hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Braunfels in ihrer Sitzung am 14.06.2018 nachstehende Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Kindergärten der Stadt Braunfels (Kindergartengebührensatzung) erlassen.

§ 1 Allgemeines

Anmerkung: Dieser Paragraf wurde durch die 3. Nachtragssatzung vom 24.06.2019 geändert.

Für die Benutzung der Kindergärten der Stadt Braunfels werden Gebühren nach (1)

Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

Die Gebühren gliedern sich in:

a) Die Betreuungsgebühr1 b) Das Verpflegungsentgelt

Die Kindergarten- und Betreuungsgebühren sind für den Besuch des Kindergartens zu (2)

entrichten; sie sind stets für einen vollen Monat zu zahlen.

Das Verpflegungsentgelt, für die Teilnahme eines Kindes am Mittagessen, wird (3)

grundsätzlich als monatliche Pauschale erhoben und ist mit der Betreuungsgebühr fällig.

Sie wird auf 12 gleiche Monatsraten festgelegt und beträgt 66,00 € im Monat. Bei einer

(2)

durchgehenden Abwesenheit des Kindes von mindestens 5 Tagen wird auf Antrag der Gebührenpflichtigen das Verpflegungsentgelt ab dem 6. Tag anteilmäßig erstattet.

Eine Bastelpauschale ist in der Betreuungsgebühr enthalten.

(4)

Das Getränkegeld wird in den jeweiligen Einrichtungen monatlich oder pro Quartal (5)

pauschal erhoben und abgerechnet. Eine Verpflichtung zur Zahlung eines Getränkegeldes besteht nicht. Die Erziehungsberechtigten bzw. der Erziehungsberechtigte haben/hat aber dafür zu sorgen, dass das Kind mit ausreichenden Getränken versorgt ist.

Soweit das Land Hessen der Stadt Braunfels jährliche Zuweisungen für Freistellung von (6)

Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung von Betreuungsgebühren (Kostenbeiträgen) folgendes:

1. Die Betreuungsgebühr (Kostenbeitrag) nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung wird nicht erhoben für die Betreuung in einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 und 4 HKJGB) soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich gebucht wurde.

2. Die Betreuungsgebühr (Kostenbeitrag) nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung wird unter Berücksichtigung von Ziffer 1 anteilig für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben, soweit ein Betreuungszeitraum von mehr als sechs Stunden täglich gebucht wurde.

3. Die Gebühr (Kostenbeitrag) nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung vermindert sich für jeden vollen Monat um ein Zwölftel des im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Zuweisungsbeitrages nach § 32c Abs. 1 Satz 1 HKJGB, soweit ein Kind vorgenannter Altersgruppe in einer Krippengruppe nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 HKJGB betreut wird.

Bei Gewährung der Gebührenbefreiung (Kostenbefreiung und Ermäßigung) nach Ziffer 1 bis 3 und der gleichzeitigen Betreuung mehrerer Kinder einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft) sind die zu zahlenden Betreuungsgebühren (Kostenbeiträge) neu festzusetzen. Dazu wird zunächst geprüft, ob nach Ziffer 1 bis 3 eine noch verbleibende anteilige Betreuungsgebühr (Kostenbeitrag) zu zahlen ist. Ferner wird geprüft, welche weiteren Betreuungsgebühren (Kostenbeiträge) satzungsgemäß zu zahlen sind. Die danach ergebende höchste Betreuungsgebühr (Kostenbeitrag) wird sodann in voller Höhe ohne Ermäßigung erhoben.

(3)

§ 2 Gebühren

Anmerkung: Dieser Paragraf wurde durch die 3. Nachtragssatzung vom 24.06.2019 geändert.

Die Betreuungsgebühr (Kostenbeitrag) beträgt für Kinder ab dem vollendeten dritten (1)

Lebensjahr wie folgt:

Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr (ü-3)

Ab 01.08.2019

Betreuungszeiten Betreuungsform Einrichtung Regelgebühr

Gebühr gemäß

§ 1 Abs. 6 Ziffer 1 bis 3 (Beitragsfreistellung) 27,5 Std. je Woche

von 07.30 bis 13.00 Uhr Halbtags (5,5 Std.) Altenk.,

Bonb., Tfb. 132,00 € -,-- €

30,0 Std. je Woche

von 07.00 bis 13.00 Uhr Halbtags (6,0 Std.) Braunfels 144,00 € -,-- € 32,5 Std. je Woche

von 07.30 bis 14.00 Uhr Ganztags (6,5 Std.)* Bonb., Tfb. 155,00 € 12,00 € 40,0 Std. je Woche

von 07.00 bis 15.00Uhr Ganztags (8,0 Std.)* Braunfels 190,00 € 48,00 € 40,0 Std. je Woche

von 07.30 bis 15.30 Uhr Ganztags (8,0 Std.)* Bonb., Tfb. 190,00 € 48,00 € 50,0 Std. je Woche

von 07.00 bis 17.00 Uhr Ganztags (10 Std)* Braunfels 236,00 € 96,00 €

(4)

Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr (ü-3)

Ab 01.08.2020

Betreuungszeiten Betreuungsform Einrichtung Regelgebühr

Gebühr gemäß

§ 1 Abs. 6 Ziffer 1 bis 3 (Beitragsfreistellung) 27,5 Std. je Woche

von 07.30 bis 13.00 Uhr Halbtags (5,5 Std.) Altenk.,

Bonb., Tfb. 152,00 € -,-- €

30,0 Std. je Woche

von 07.00 bis 13.00 Uhr Halbtags (6,0 Std.) Braunfels 165,00 € -,-- € 32,5 Std. je Woche

von 07.30 bis 14.00 Uhr Ganztags (6,5 Std.)* Bonb., Tfb. 179,00 € 14,00 € 40,0 Std. je Woche

von 07.00 bis 15.00Uhr Ganztags (8,0 Std.)* Braunfels 218,00 € 55,00 € 40,0 Std. je Woche

von 07.30 bis 15.30 Uhr Ganztags (8,0 Std.)* Bonb., Tfb. 218,00 € 55,00 € 50,0 Std. je Woche

von 07.00 bis 17.00 Uhr Ganztags (10 Std)* Braunfels 271,00 € 110,00 €

Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr (ü-3)

Ab 01.08.2021

Betreuungszeiten Betreuungsform Einrichtung Regelgebühr

Gebühr gemäß

§ 1 Abs. 6 Ziffer 1 bis 3 (Beitragsfreistellung) 27,5 Std. je Woche

von 07.30 bis 13.00 Uhr Halbtags (5,5 Std.) Altenk.,

Bonb., Tfb. 152,00 € -,-- €

30,0 Std. je Woche

von 07.00 bis 13.00 Uhr Halbtags (6,0 Std.) Braunfels 165,00 € -,-- € 32,5 Std. je Woche

von 07.30 bis 14.00 Uhr Ganztags (6,5 Std.)* Bonb., Tfb. 179,00 € 14,00 € 40,0 Std. je Woche

von 07.00 bis 15.00Uhr Ganztags (8,0 Std.)* Braunfels 218,00 € 55,00 € 40,0 Std. je Woche

von 07.30 bis 15.30 Uhr Ganztags (8,0 Std.)* Bonb., Tfb. 218,00 € 55,00 €

(5)

Die Betreuungsgebühr (Kostenbeitrag) beträgt für Kinder bis zum vollendeten dritten (2)

Lebensjahr wie folgt:

Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr

Betreuungszeiten Betreuungsform Einrichtung ab 01.08.2019

27,5 Std. je Woche

von 07.30 bis 13.00 Uhr Halbtags (5,5 Std.) Altenk.,

Bonb., Tfb. 140,00 €

30,0 Std. je Woche

von 07.00 bis 13.00 Uhr Halbtags (6,0 Std.) Braunfels 151,00 € 32,5 Std. je Woche

von 07.30 bis 14.00 Uhr Ganztags (6,5 Std.)* Bonb., Tfb. 162,00 € 40,0 Std. je Woche

von 07.00 bis 15.00Uhr Ganztags (8,0 Std.)* Braunfels 205,00 € 40,0 Std. je Woche

von 07.30 bis 15.30 Uhr Ganztags (8,0 Std.)* Bonb., Tfb. 205,00 € 50,0 Std. je Woche

von 07.00 bis 17.00 Uhr Ganztags (10 Std)* Braunfels 248,00 €

Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr

Betreuungszeiten Betreuungsform Einrichtung ab 01.08.2020

27,5 Std. je Woche

von 07.30 bis 13.00 Uhr Halbtags (5,5 Std.) Altenk.,

Bonb., Tfb. 152,00 €

30,0 Std. je Woche

von 07.00 bis 13.00 Uhr Halbtags (6,0 Std.) Braunfels 163,00 € 32,5 Std. je Woche

von 07.30 bis 14.00 Uhr Ganztags (6,5 Std.)* Bonb., Tfb. 175,00 € 40,0 Std. je Woche

von 07.00 bis 15.00Uhr Ganztags (8,0 Std.)* Braunfels 222,00 € 40,0 Std. je Woche

von 07.30 bis 15.30 Uhr Ganztags (8,0 Std.)* Bonb., Tfb. 222,00 € 50,0 Std. je Woche

von 07.00 bis 17.00 Uhr Ganztags (10 Std)* Braunfels 268,00 €

* mit Mittagsessenbetreuung

(6)

Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr

Betreuungszeiten Betreuungsform Einrichtung ab 01.08.2021

27,5 Std. je Woche

von 07.30 bis 13.00 Uhr Halbtags (5,5 Std.) Altenk.,

Bonb., Tfb. 164,00 €

30,0 Std. je Woche

von 07.00 bis 13.00 Uhr Halbtags (6,0 Std.) Braunfels 176,00 € 32,5 Std. je Woche

von 07.30 bis 14.00 Uhr Ganztags (6,5 Std.)* Bonb., Tfb. 189,00 € 40,0 Std. je Woche

von 07.00 bis 15.00Uhr Ganztags (8,0 Std.)* Braunfels 239,00 € 40,0 Std. je Woche

von 07.30 bis 15.30 Uhr Ganztags (8,0 Std.)* Bonb., Tfb. 239,00 € 50,0 Std. je Woche

von 07.00 bis 17.00 Uhr Ganztags (10 Std)* Braunfels 290,00 €

* mit Mittagsessenbetreuung

Welche Betreuungsformen in einer Einrichtung angeboten werden, wird grundsätzlich (3)

durch die jeweilige Betriebserlaubnis geregelt bzw. durch die Satzung über die Benutzung der Kindergrippen, Kindergärten und altersübergreifenden Einrichtungen (Kindergartenordnung).

Bei einer durchgehenden Betreuung über 13.00 Uhr hinaus, muss ein Mittagessen hinzu (4)

gekauft werden.

§ 3

Gebührenabwicklung

Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur durch Abmeldung oder (1)

Ausschluss. Die Gebühr ist auch für die Ferien, bei Krankheit und sonstigem Fernbleiben des Kindes sowie bei notwendiger vorübergehender Schließung der Kindertagesstätte bzw. des Kindergartens zu entrichten. Die Gebühren werden für volle Monate erhoben, auch wenn ein Kind im Laufe des Monats ausscheidet oder eintritt.

Die Betreuungsgebühr ist bis zum 15. eines jeden Monats an die Stadtkasse zu zahlen.

(2)

Das Verpflegungsgeld ist auf Anforderung jeweils bis zum 15. des Folgemonats zu zahlen.

Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos gehen zu Lasten der Erziehungsberechtigten.

In Härtefällen (z.B. bei kinderreichen Familien mit Kindern im schulpflichtigen Alter, bei (3)

(7)

Für sonstige Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse gelten die Grundsätze über (4)

Stundung, Niederschlagung, Erlass und Vergleich von Forderungen der Stadt Braunfels in der jeweils gültigen Fassung.

Unbeschadet der Bestimmungen dieser Satzung sind Ausnahmeregelungen nur nach (5)

Rücksprache und mit Genehmigung des Magistrates der Stadt Braunfels zulässig.

§ 4

Gebührenübernahme

In wirtschaftlichen oder erzieherischen Notfällen kann die Übernahme der Gebühr beim zuständigen Kreisjugendamt beantragt werden.

§ 5

Verfahren bei Nichtzahlung

Rückständige Benutzungsgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung über die Benutzung der Kinderkrippen, Kindergärten und altersübergreifenden Einrichtungen der Stadt Braunfels (Kindergartenordnung) tritt am 01.08.2018 in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Braunfels, den 05.03.2010

DER MAGISTRAT DER STADT BRAUNFELS gez.

WOLFGANG KELLER (SIEGEL)

BÜRGERMEISTER

(8)

Beschlusshistorie

Satzung Beschluss- datum

Ausfertigungs- datum

Datum der öffentlichen

Bekannt- machung

Datum des Inkrafttretens

Satzung 04.03.2010 05.03.2010 11.03.2010 12.03.2010 1. Änderungssatzung 21.04.2016 22.04.2016 04.05.2016 05.05.2016 2. Änderungssatzung 06.12.2018 13.12.2018 13.12.2018 01.01.2019 3. Änderungssatzung 11.04.2019 24.06.2019 18.07.2019 01.08.2019

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

c) die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht über die Leitungen der Tageseinrichtungen für Kinder soweit der Leitungsausschuss hierzu keine anderen Regelungen trifft. Die Ausübung

(1) Der Kirchenkreis Hamm bildet durch Beschluss der Kreissynode einen kreiskirchli- chen Trägerverbund für evangelische Tageseinrichtungen für Kinder.. (2) Die Gemeinden

(3) Im Übrigen ergibt sich der Auftrag der Tageseinrichtungen für Kinder aus den recht- lichen Grundlagen, dem Kinder- und Jugendhilfegesetz und dessen Ausführungsbestim- mungen,

Betreuung innerhalb der Kernzeit zwischen 7:30 Uhr und 15:00 Uhr an fünf Tagen pro Woche, im maximalen Umfang von 37,5 h/Woche. Eine Teilzeitbetreuung kann im

Der Gemeinderat beschließt nach § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2, 13 und 19 Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg am 22.07.2020 folgende

(6) Die Stadt Heilbronn als Trägerin der Tageseinrichtungen für Kinder kann die Aufnahme eines Kindes in einer Tageseinrichtung für Kinder dann ablehnen, wenn gesundheitliche

Der Leitfaden für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern ist die Grundlage für die pädagogische Arbeit mit Kindern im Jahr vor dem Schuleintritt.. Er

zur Vorlage bei der Fachberatung Tageseinrichtungen für Kinder.. Angaben zum Arbeitnehmer