S A T Z U N G
Ü B E R D I E G E B Ü H R E N F Ü R D I E
B E N U T Z U N G D E R K I N D E R G Ä R T E N D E R S T A D T B R A U N F E L S
( K I N D E R G A R T E N G E B Ü H R E N S A T Z U N G )
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 der Hess. Gemeindeordnung (HGO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. September 2016 (GVBl. S. 167), der §§ 1- 6a des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (Hess. KAG), in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), § 90 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.September 2012 (BGBl. I S. 2022, zuletzt geändert durch Artikel 10, Abs. 10 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) und des Hess. Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2018 (GVBl. S. 69) , hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Braunfels in ihrer Sitzung am 14.06.2018 nachstehende Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Kindergärten der Stadt Braunfels (Kindergartengebührensatzung) erlassen.
§ 1 Allgemeines
Anmerkung: Dieser Paragraf wurde durch die 3. Nachtragssatzung vom 24.06.2019 geändert.
Für die Benutzung der Kindergärten der Stadt Braunfels werden Gebühren nach (1)
Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
Die Gebühren gliedern sich in:
a) Die Betreuungsgebühr1 b) Das Verpflegungsentgelt
Die Kindergarten- und Betreuungsgebühren sind für den Besuch des Kindergartens zu (2)
entrichten; sie sind stets für einen vollen Monat zu zahlen.
Das Verpflegungsentgelt, für die Teilnahme eines Kindes am Mittagessen, wird (3)
grundsätzlich als monatliche Pauschale erhoben und ist mit der Betreuungsgebühr fällig.
Sie wird auf 12 gleiche Monatsraten festgelegt und beträgt 66,00 € im Monat. Bei einer
durchgehenden Abwesenheit des Kindes von mindestens 5 Tagen wird auf Antrag der Gebührenpflichtigen das Verpflegungsentgelt ab dem 6. Tag anteilmäßig erstattet.
Eine Bastelpauschale ist in der Betreuungsgebühr enthalten.
(4)
Das Getränkegeld wird in den jeweiligen Einrichtungen monatlich oder pro Quartal (5)
pauschal erhoben und abgerechnet. Eine Verpflichtung zur Zahlung eines Getränkegeldes besteht nicht. Die Erziehungsberechtigten bzw. der Erziehungsberechtigte haben/hat aber dafür zu sorgen, dass das Kind mit ausreichenden Getränken versorgt ist.
Soweit das Land Hessen der Stadt Braunfels jährliche Zuweisungen für Freistellung von (6)
Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt gewährt, gilt für die Erhebung von Betreuungsgebühren (Kostenbeiträgen) folgendes:
1. Die Betreuungsgebühr (Kostenbeitrag) nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung wird nicht erhoben für die Betreuung in einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 und 4 HKJGB) soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu sechs Stunden täglich gebucht wurde.
2. Die Betreuungsgebühr (Kostenbeitrag) nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung wird unter Berücksichtigung von Ziffer 1 anteilig für die über sechs Stunden hinausgehende Betreuungszeit erhoben, soweit ein Betreuungszeitraum von mehr als sechs Stunden täglich gebucht wurde.
3. Die Gebühr (Kostenbeitrag) nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung vermindert sich für jeden vollen Monat um ein Zwölftel des im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Zuweisungsbeitrages nach § 32c Abs. 1 Satz 1 HKJGB, soweit ein Kind vorgenannter Altersgruppe in einer Krippengruppe nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 HKJGB betreut wird.
Bei Gewährung der Gebührenbefreiung (Kostenbefreiung und Ermäßigung) nach Ziffer 1 bis 3 und der gleichzeitigen Betreuung mehrerer Kinder einer Familie (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft) sind die zu zahlenden Betreuungsgebühren (Kostenbeiträge) neu festzusetzen. Dazu wird zunächst geprüft, ob nach Ziffer 1 bis 3 eine noch verbleibende anteilige Betreuungsgebühr (Kostenbeitrag) zu zahlen ist. Ferner wird geprüft, welche weiteren Betreuungsgebühren (Kostenbeiträge) satzungsgemäß zu zahlen sind. Die danach ergebende höchste Betreuungsgebühr (Kostenbeitrag) wird sodann in voller Höhe ohne Ermäßigung erhoben.
§ 2 Gebühren
Anmerkung: Dieser Paragraf wurde durch die 3. Nachtragssatzung vom 24.06.2019 geändert.
Die Betreuungsgebühr (Kostenbeitrag) beträgt für Kinder ab dem vollendeten dritten (1)
Lebensjahr wie folgt:
Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr (ü-3)
Ab 01.08.2019
Betreuungszeiten Betreuungsform Einrichtung Regelgebühr
Gebühr gemäß
§ 1 Abs. 6 Ziffer 1 bis 3 (Beitragsfreistellung) 27,5 Std. je Woche
von 07.30 bis 13.00 Uhr Halbtags (5,5 Std.) Altenk.,
Bonb., Tfb. 132,00 € -,-- €
30,0 Std. je Woche
von 07.00 bis 13.00 Uhr Halbtags (6,0 Std.) Braunfels 144,00 € -,-- € 32,5 Std. je Woche
von 07.30 bis 14.00 Uhr Ganztags (6,5 Std.)* Bonb., Tfb. 155,00 € 12,00 € 40,0 Std. je Woche
von 07.00 bis 15.00Uhr Ganztags (8,0 Std.)* Braunfels 190,00 € 48,00 € 40,0 Std. je Woche
von 07.30 bis 15.30 Uhr Ganztags (8,0 Std.)* Bonb., Tfb. 190,00 € 48,00 € 50,0 Std. je Woche
von 07.00 bis 17.00 Uhr Ganztags (10 Std)* Braunfels 236,00 € 96,00 €
Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr (ü-3)
Ab 01.08.2020
Betreuungszeiten Betreuungsform Einrichtung Regelgebühr
Gebühr gemäß
§ 1 Abs. 6 Ziffer 1 bis 3 (Beitragsfreistellung) 27,5 Std. je Woche
von 07.30 bis 13.00 Uhr Halbtags (5,5 Std.) Altenk.,
Bonb., Tfb. 152,00 € -,-- €
30,0 Std. je Woche
von 07.00 bis 13.00 Uhr Halbtags (6,0 Std.) Braunfels 165,00 € -,-- € 32,5 Std. je Woche
von 07.30 bis 14.00 Uhr Ganztags (6,5 Std.)* Bonb., Tfb. 179,00 € 14,00 € 40,0 Std. je Woche
von 07.00 bis 15.00Uhr Ganztags (8,0 Std.)* Braunfels 218,00 € 55,00 € 40,0 Std. je Woche
von 07.30 bis 15.30 Uhr Ganztags (8,0 Std.)* Bonb., Tfb. 218,00 € 55,00 € 50,0 Std. je Woche
von 07.00 bis 17.00 Uhr Ganztags (10 Std)* Braunfels 271,00 € 110,00 €
Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr (ü-3)
Ab 01.08.2021
Betreuungszeiten Betreuungsform Einrichtung Regelgebühr
Gebühr gemäß
§ 1 Abs. 6 Ziffer 1 bis 3 (Beitragsfreistellung) 27,5 Std. je Woche
von 07.30 bis 13.00 Uhr Halbtags (5,5 Std.) Altenk.,
Bonb., Tfb. 152,00 € -,-- €
30,0 Std. je Woche
von 07.00 bis 13.00 Uhr Halbtags (6,0 Std.) Braunfels 165,00 € -,-- € 32,5 Std. je Woche
von 07.30 bis 14.00 Uhr Ganztags (6,5 Std.)* Bonb., Tfb. 179,00 € 14,00 € 40,0 Std. je Woche
von 07.00 bis 15.00Uhr Ganztags (8,0 Std.)* Braunfels 218,00 € 55,00 € 40,0 Std. je Woche
von 07.30 bis 15.30 Uhr Ganztags (8,0 Std.)* Bonb., Tfb. 218,00 € 55,00 €
Die Betreuungsgebühr (Kostenbeitrag) beträgt für Kinder bis zum vollendeten dritten (2)
Lebensjahr wie folgt:
Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr
Betreuungszeiten Betreuungsform Einrichtung ab 01.08.2019
27,5 Std. je Woche
von 07.30 bis 13.00 Uhr Halbtags (5,5 Std.) Altenk.,
Bonb., Tfb. 140,00 €
30,0 Std. je Woche
von 07.00 bis 13.00 Uhr Halbtags (6,0 Std.) Braunfels 151,00 € 32,5 Std. je Woche
von 07.30 bis 14.00 Uhr Ganztags (6,5 Std.)* Bonb., Tfb. 162,00 € 40,0 Std. je Woche
von 07.00 bis 15.00Uhr Ganztags (8,0 Std.)* Braunfels 205,00 € 40,0 Std. je Woche
von 07.30 bis 15.30 Uhr Ganztags (8,0 Std.)* Bonb., Tfb. 205,00 € 50,0 Std. je Woche
von 07.00 bis 17.00 Uhr Ganztags (10 Std)* Braunfels 248,00 €
Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr
Betreuungszeiten Betreuungsform Einrichtung ab 01.08.2020
27,5 Std. je Woche
von 07.30 bis 13.00 Uhr Halbtags (5,5 Std.) Altenk.,
Bonb., Tfb. 152,00 €
30,0 Std. je Woche
von 07.00 bis 13.00 Uhr Halbtags (6,0 Std.) Braunfels 163,00 € 32,5 Std. je Woche
von 07.30 bis 14.00 Uhr Ganztags (6,5 Std.)* Bonb., Tfb. 175,00 € 40,0 Std. je Woche
von 07.00 bis 15.00Uhr Ganztags (8,0 Std.)* Braunfels 222,00 € 40,0 Std. je Woche
von 07.30 bis 15.30 Uhr Ganztags (8,0 Std.)* Bonb., Tfb. 222,00 € 50,0 Std. je Woche
von 07.00 bis 17.00 Uhr Ganztags (10 Std)* Braunfels 268,00 €
* mit Mittagsessenbetreuung
Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr
Betreuungszeiten Betreuungsform Einrichtung ab 01.08.2021
27,5 Std. je Woche
von 07.30 bis 13.00 Uhr Halbtags (5,5 Std.) Altenk.,
Bonb., Tfb. 164,00 €
30,0 Std. je Woche
von 07.00 bis 13.00 Uhr Halbtags (6,0 Std.) Braunfels 176,00 € 32,5 Std. je Woche
von 07.30 bis 14.00 Uhr Ganztags (6,5 Std.)* Bonb., Tfb. 189,00 € 40,0 Std. je Woche
von 07.00 bis 15.00Uhr Ganztags (8,0 Std.)* Braunfels 239,00 € 40,0 Std. je Woche
von 07.30 bis 15.30 Uhr Ganztags (8,0 Std.)* Bonb., Tfb. 239,00 € 50,0 Std. je Woche
von 07.00 bis 17.00 Uhr Ganztags (10 Std)* Braunfels 290,00 €
* mit Mittagsessenbetreuung
Welche Betreuungsformen in einer Einrichtung angeboten werden, wird grundsätzlich (3)
durch die jeweilige Betriebserlaubnis geregelt bzw. durch die Satzung über die Benutzung der Kindergrippen, Kindergärten und altersübergreifenden Einrichtungen (Kindergartenordnung).
Bei einer durchgehenden Betreuung über 13.00 Uhr hinaus, muss ein Mittagessen hinzu (4)
gekauft werden.
§ 3
Gebührenabwicklung
Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur durch Abmeldung oder (1)
Ausschluss. Die Gebühr ist auch für die Ferien, bei Krankheit und sonstigem Fernbleiben des Kindes sowie bei notwendiger vorübergehender Schließung der Kindertagesstätte bzw. des Kindergartens zu entrichten. Die Gebühren werden für volle Monate erhoben, auch wenn ein Kind im Laufe des Monats ausscheidet oder eintritt.
Die Betreuungsgebühr ist bis zum 15. eines jeden Monats an die Stadtkasse zu zahlen.
(2)
Das Verpflegungsgeld ist auf Anforderung jeweils bis zum 15. des Folgemonats zu zahlen.
Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos gehen zu Lasten der Erziehungsberechtigten.
In Härtefällen (z.B. bei kinderreichen Familien mit Kindern im schulpflichtigen Alter, bei (3)
Für sonstige Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse gelten die Grundsätze über (4)
Stundung, Niederschlagung, Erlass und Vergleich von Forderungen der Stadt Braunfels in der jeweils gültigen Fassung.
Unbeschadet der Bestimmungen dieser Satzung sind Ausnahmeregelungen nur nach (5)
Rücksprache und mit Genehmigung des Magistrates der Stadt Braunfels zulässig.
§ 4
Gebührenübernahme
In wirtschaftlichen oder erzieherischen Notfällen kann die Übernahme der Gebühr beim zuständigen Kreisjugendamt beantragt werden.
§ 5
Verfahren bei Nichtzahlung
Rückständige Benutzungsgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung über die Benutzung der Kinderkrippen, Kindergärten und altersübergreifenden Einrichtungen der Stadt Braunfels (Kindergartenordnung) tritt am 01.08.2018 in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:
Braunfels, den 05.03.2010
DER MAGISTRAT DER STADT BRAUNFELS gez.
WOLFGANG KELLER (SIEGEL)
BÜRGERMEISTER
Beschlusshistorie
Satzung Beschluss- datum
Ausfertigungs- datum
Datum der öffentlichen
Bekannt- machung
Datum des Inkrafttretens
Satzung 04.03.2010 05.03.2010 11.03.2010 12.03.2010 1. Änderungssatzung 21.04.2016 22.04.2016 04.05.2016 05.05.2016 2. Änderungssatzung 06.12.2018 13.12.2018 13.12.2018 01.01.2019 3. Änderungssatzung 11.04.2019 24.06.2019 18.07.2019 01.08.2019