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Die Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Arbeitsmarktservice,

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38_15, NDS_AMF_VPFE_013_21/12

Arbeitsmarktservice

Verpflichtungserklärung

Die Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Arbeitsmarktservice,

1. die Bestimmungen der zwischen den Sozialpartnern abgeschlossenen Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit (Sozialpartnervereinbarung) einzuhalten;

2. den Beschäftigtenstand während des Kurzarbeitszeitraums und des allenfalls darüber hinausgehenden zusätzlich vereinbarten Zeitraums (Behaltefrist) aufrecht zu erhalten, es sei denn, eine Verminderung erfolgte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der

Sozialpartnervereinbarung oder vom Arbeitsmarktservice wurde eine Ausnahme von der Einhaltung dieser Verpflichtung bewilligt;

3. dass die von Kurzarbeit Betroffenen während der Kurzarbeit ein Nettoentgelt entsprechend der Festlegung in der Sozialpartnervereinbarung gemäß nachfolgender Tabelle (Nettoersatzrate) erhalten:

bei einem Bruttoentgelt vor Kurzarbeit bis zu 1.700,00 EUR: zumindest 90 % des bisherigen Nettoentgelts;

bei einem Bruttoentgelt vor Kurzarbeit bis zu 2.685,00 EUR: zumindest 85 % des bisherigen Nettoentgelts;

bei einem Bruttoentgelt vor Kurzarbeit über 2.685,00 EUR: zumindest 80 % des bisherigen Nettoentgelts;

bei Lehrlingen: 100 % vom vor der Kurzarbeit bezogenen Bruttoentgelt.

Sobald das arbeitsvertraglich vereinbarte Bruttoentgelt für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit (einschließlich angeordneter Aus- und Weiterbildungszeit) höher ist als das Bruttoentgelt, welches sich aus der Nettoersatzrate ergibt, gebührt in diesem Monat das Bruttoentgelt für die geleistete Arbeitszeit.

4. im Falle der Einbeziehung von Lehrlingen in die Kurzarbeit mindestens 50 % ihrer Ausfallzeit für ausbildungs- und berufsrelevante Maßnahmen zu nutzen. Die Verpflichtung gilt bis zur positiven Ablegung der Lehrabschlussprüfung;

5. dem Arbeitsmarktservice für jeden Kalendermonat bis zum 28. des Folgemonats für die in Kurzarbeit einbezogenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Lehrlinge eine

Abrechnungsdatei im CSV-Format über das eAMS-Konto für Unternehmen zu übermitteln. Zur Erstellung der Abrechnungsdatei sind die vom Arbeitsmarktservice zur Verfügung gestellten Abrechnungstools zu verwenden. Bei bereits übermittelten Abrechnungen werden nachträglich keine weiteren Personen für den übermittelten Abrechnungsmonat anerkannt;

6. nach Ablauf der Behaltefrist einen Durchführungsbericht unter Anwendung des vom AMS zur Verfügung gestellten Webtools zu erstellen und via eAMS-Konto bis zum 28. des auf das Ende der Behaltefrist folgenden Monats vorzulegen. Dieser hat jedenfalls Angaben über die

Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstands, die Einhaltung des Höchstarbeitszeitausfalls sowie über Förderungen und Kostenersätze aus öffentlichen Mitteln für dieselben förderfähigen Kosten zu enthalten. Im Falle der Einbeziehung von Lehrlingen in die Kurzarbeit ist im

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Durchführungsbericht darüber hinaus darzulegen, welche konkreten ausbildungs- und berufsrelevanten Maßnahmen pro Lehrling in welchem Ausmaß stattgefunden haben;

7. für den Fall, dass keine Behaltefrist vereinbart wurde, den Durchführungsbericht bis zum 28. des auf das Ende des Kurzarbeitszeitraums folgenden Monats vorzulegen;

8. dass der Durchführungsbericht vom Betriebsrat mit unterfertigt wurde. Besteht kein Betriebsrat und wurde der Beschäftigtenstand verringert, ist der Durchführungsbericht von der zuständigen Fachgewerkschaft mit zu unterfertigen. Im Fall einer Verkürzung oder eines Entfalls der

Behaltefrist ist jedenfalls die Zustimmung der Gewerkschaft erforderlich;

9. dem Arbeitsmarktservice alle Ereignisse, welche die Durchführung der geförderten Leistung verzögern oder unmöglich machen, oder eine Abänderung gegenüber dem Förderungsbegehren oder vereinbarten Auflagen und Bedingungen erfordern würde, unverzüglich und aus eigener Initiative anzuzeigen und seinen Mitteilungspflichten jeweils unverzüglich nachzukommen;

10. Organen oder Beauftragten des Arbeitsmarktservice, des Bundes und der EU im Rahmen ihrer Kontroll- und Prüftätigkeit Einsicht in alle mit der Förderung in Zusammenhang stehenden Unterlagen (Lohnkonten, Arbeitszeitaufzeichnungen etc.) zu gewähren, diese Unterlagen auf Aufforderung zu übermitteln und alle geforderten Auskünfte zu erteilen; die Unterlagen sind im Original zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann auch in Form von geeigneten Bild- und Datenträgern erfolgen, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftsgetreue und überprüfbare Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist und die

Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer auf eigene Kosten die Lesbarkeit und dauerhafte Wiedergabe gewährleistet;

11. jede Abtretung, Anweisung oder Verpfändung des Anspruches aus der gewährten Förderung zu unterlassen;

12. die arbeits- und sozialrechtlichen (inkl. der sozialversicherungsrechtlichen) Bestimmungen und das Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2004 i.d.g.F. zu beachten, sowie das Bundes- Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 83/2005 i.d.g.F. und das Diskriminierungsverbot gemäß § 7b des Behinderteneinstellungsgesetzes, BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 i.d.g.F. zu berücksichtigen;

13. dass die Offenlegung von personenbezogenen Daten natürlicher Personen (Kontaktperson im Unternehmen sowie die zur Förderung eingereichten Lehrlinge und Arbeitnehmerinnen/

Arbeitnehmer) gegenüber dem Arbeitsmarktservice in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der DSGVO erfolgt und die betroffenen Personen über die Datenverarbeitung des

Arbeitsmarktservice (siehe Datenschutzerklärung für Förderungsnehmerinnen und Förderungsnehmer unter www.ams.at/datenschutz) informiert werden oder wurden.

Die Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer nimmt zur Kenntnis, dass

1. Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber förderbar sind, die Kurzarbeit in einem Betrieb im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes mit einem Betriebsstandort in Österreich durchführen;

2. arbeitslosenversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer/Lehrlinge förderbar sind, die ein aufrechtes Dienstverhältnis und einen voll entlohnten Kalendermonat vor Beginn der Kurzarbeit (Bemessungsmonat) bei der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vorweisen können und von der Sozialpartnervereinbarung umschlossen sind. Beschäftigte, die aufgrund des Alters (63+) der Arbeitslosenversicherungspflicht nicht unterliegen, sind jedoch förderbar, wenn sie das Regelpensionsalter noch nicht erreicht haben oder aber trotz Erreichen des Regelpensionsalters die Voraussetzung für eine Alterspension nicht erfüllen;

3. geringfügig Beschäftigte, Beamtinnen und Beamte im Rahmen der Kurzarbeitsbeihilfe nicht förderbar sind. Mitglieder des geschäftsführenden Organs sind förderbar, wenn sie ASVG- pflichtversichert sind;

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4. für die Berechnung der Kurzarbeitsbeihilfe das Bruttoentgelt (§ 49 ASVG) des letzten vollentlohnten Kalendermonats vor Beginn der Kurzarbeit inkl. Zulagen und Zuschläge, aber ohne Überstundenentgelte (Bemessungsgrundlage) maßgeblich ist. Bei Beginn der Kurzarbeit nicht widerrufene Überstundenpauschalen, unwiderrufliche Überstundenpauschalen und Anteile von All inklusive - Entgelten, die der Abgeltung allfälliger Überstundenleistungen gewidmet sind, sind in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen;

5. für Einkommensanteile über der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (2021: 5.550,00 EUR) keine Kurzarbeitsbeihilfe seitens des Arbeitsmarktservice gebührt;

6. für die Berechnung des Arbeitszeitausfalls die wöchentliche Normalarbeitszeit gemäß der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten bzw. bei Teilzeitbeschäftigten der vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit im vollentlohnten Kalendermonat vor Kurzarbeit

(Bemessungsmonat) maßgeblich ist. Sofern im Bemessungsmonat ein Wechsel der

wöchentlichen Normalarbeitszeit stattfindet, ist die am Ende des Bemessungsmonats gültige wöchentliche Normalarbeitszeit heranzuziehen;

7. eine arbeitsvertragliche Änderung der Arbeitszeit gegenüber dem Bemessungsmonat beihilfenmindernd in der Abrechnung zu berücksichtigen ist (weniger Normalarbeitszeit- stunden);

8. eine arbeitsvertragliche Änderung der Arbeitszeit gegenüber dem Bemessungsmonat unter keinen Umständen beihilfenerhöhend zu berücksichtigen ist (mehr Normalarbeitszeitstunden);

9. Ausfallstunden nur für Lehrlinge und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer verrechenbar sind, die wegen Kurzarbeit einen Arbeitsausfall erleiden, der mit einem Verdienstausfall verbunden ist;

10. sich die in einem Abrechnungszeitraum maximal verrechenbaren Ausfallstunden aus der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Bemessungsmonat vor Kurzarbeit mal 4,33 dividiert durch 30 mal Anzahl der Kalendertage im Abrechnungszeitraum, maximal 30 Tage (ein

Kalendermonat) vermindert um folgende Zeiten:

im Abrechnungszeitraum geleistete Arbeitsstunden (inkl. der im Abrechnungszeitraum angefallenen Überstunden oder Mehrleistungsstunden),

konsumierte Urlaubsansprüche (gerechnet in Normalarbeitszeitstunden vor Kurzarbeit), konsumierte Zeitguthaben aus Vorperioden und sonstige Dienstverhinderungen (jeweils gerechnet in Normalarbeitsstunden vor Kurzarbeit), nicht jedoch arbeitgeberseitig angeordnete Zeiten für Aus- und Weiterbildung,

Normalarbeitszeitstunden (vor Kurzarbeit) für Arbeitsruhetage (Feiertage), die auf ansonsten betriebsübliche Arbeitstage fallen (nicht jedoch, wenn an solchen Feiertagen tatsächlich gearbeitet wurde - solche Zeiten sind als Arbeitsstunden anzugeben),

Zeiten eines Krankenstandes (nur die für diesen Zeitraum trotz Kurzarbeit tatsächlich vorgesehenen Arbeitsstunden) sowie

während Entgeltfortzahlungen gemäß § 1155 Abs. 3 ABGB (nur die für diesen Zeitraum trotz Kurzarbeit tatsächlich vorgesehenen Arbeitsstunden)

errechnen;

11. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer/Lehrlinge innerhalb des Kurzarbeitszeitraumes für jeweils zwei angefangene Monate Kurzarbeit mindestens eine Woche Urlaub zu konsumieren haben;

jedenfalls dürfen in diesem Ausmaß keine Ausfallstunden gegenüber dem AMS verrechnet werden, sofern ein Urlaubsanspruch besteht;

12. für Zeiten, in denen der Lehrling und die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer trotz Unterbleibens der Arbeitsleistung einen über Punkt 10. hinausgehenden Anspruch auf Entgeltfortzahlung (z.B.

Arbeitsunfall) oder Anspruch auf eine Ersatzleistung (z.B. Krankengeld, Bauarbeiter-

Schlechtwetterentschädigung) hat, keine Beihilfe gewährt wird. Unterstützungsleistungen nach

§ 32 Epidemiegesetz (Verdienstentgang) schließen die Kurzarbeitsbeihilfe ebenfalls aus;

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13. Zeiten der Aus- und Weiterbildung nur maximal im Ausmaß der im Begehren angegebenen Ausfallzeiten (einschließlich Qualifizierungszeit) verrechenbar sind und Zeiten, die innerhalb dieses Rahmens für Aus- und Weiterbildung verwendet werden, als Ausfallstunden gelten. Eine Aus- und Weiterbildungsstunde besteht aus einer Lehreinheit zu 60 Minuten inkl. Pause.

Lernzeiten gelten soweit als Aus- und Weiterbildung als diese ausdrücklich im Kursplan, Lehrplan, etc. ausgewiesen sind;

14. die durch Kurzarbeit entstehende Ausfallzeit – ausgenommen Zeiten angeordneter Aus- und Weiterbildung – als Freizeit gilt;

15. für Sonn- und Feiertage nur dann Ausfallstunden verrechenbar sind, wenn es üblich ist, dass im Betrieb an Sonn- und Feiertagen gearbeitet wird und durch Kurzarbeit ein Arbeitszeitausfall eintritt;

16. Ausfalltage, die von Urlaubstagen unmittelbar umschlossen sind, nicht anerkannt werden können;

17. die Kurzarbeitsunterstützung für die Lohnsteuer als steuerpflichtiger Lohn und für sonstige Abgaben und Beihilfen auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften als Entgelt zu qualifizieren ist und dass für die Kurzarbeitsunterstützung keine Kommunalsteuer zu entrichten ist;

18. während des Bezugs der Kurzarbeitsunterstützung sich die Beiträge und die Leistungen der Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit richten, wenn diese höher ist als die aktuelle Beitragsgrundlage. Im Fall der Verlängerung der Kurzarbeit richten sich die Beiträge und Leistungen der Sozialversicherung nach der aktuellen

Beitragsgrundlage (erster Monat der Verlängerung), sofern diese höher ist als die Beitragsgrundlage vor Beginn der Kurzarbeit (Erstgewährung);

19. dem Begehren die vollständig ausgefüllte und innerbetrieblich unterfertigte Sozialpartnervereinbarung via eAMS-Konto anzuschließen ist;

20. die rechtsverbindliche Entscheidung über die begehrte Beihilfe ausschließlich in Form einer schriftlichen Mitteilung durch die zuständige AMS-Landesgeschäftsstelle erfolgt. Die in dieser Mitteilung getroffenen Regelungen einschließlich der Verpflichtungserklärung gelten als vereinbart. Auf die Gewährung von Beihilfen besteht gemäß § 34 Abs. 3 Arbeitsmarktservice- gesetz kein Rechtsanspruch;

21. die Auszahlung der Beihilfe pro Kalendermonat nach Vorlage und Prüfung der Teil- bzw.

Endabrechnung erfolgt, wobei im Fall des Überschreitens der monatlichen Abrechnungsfrist um mehr als drei Monate und der Nichtbefolgung einer darauffolgenden Mahnung, für den

abzurechnenden Zeitraum keine Beihilfe gebührt;

22. eine Änderung der im Begehren angegebenen Bankverbindung nur mit Zustimmung der kontoführenden Bank zulässig ist;

23. Förderungen sowie andere Kostenersätze aus öffentlichen Mitteln für dieselben

förderungsfähigen Kosten die Kurzarbeitsbeihilfe reduzieren und bewilligte und erhaltene Förderungen und Kostenersätze im Durchführungsbericht anzuführen sind;

24. unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen zu Kontrollzwecken durchgeführt werden;

25. im Fall der Kurzarbeit von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, für die vom Arbeitsmarktservice eine laufende Eingliederungsbeihilfe oder eine laufende Beihilfe für

Ein-Personen-Unternehmen gewährt wird, für die Bemessungsgrundlage der

Eingliederungsbeihilfe oder der Beihilfe für Ein-Personen-Unternehmen nur das monatliche Bruttoentgelt für die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung einzubeziehen ist;

26. im Fall der Kurzarbeit von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, für die eine laufende Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell gewährt wird, sich die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden auf die im Rahmen des Solidaritätsprämienmodells bereits reduzierte Arbeitszeit beziehen;

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27. im Fall der Kurzarbeit von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, für die ein laufendes

Altersteilzeitgeld gewährt wird, sich die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden auf die im Rahmen des Altersteilzeitmodells bereits reduzierte Arbeitszeit beziehen;

28. im Fall des Eintretens von Insolvenz (Eröffnung des Konkurs- oder Sanierungsverfahrens) während eines laufenden Kurzarbeitszeitraums die Gewährung der Kurzarbeitsbeihilfe vorzeitig beendet wird;

29. die Teilzahlungen nach Vorlage der Abrechnungslisten und die Schlusszahlung der

Kurzarbeitsbeihilfe grundsätzlich binnen 90 Tagen ab Vorlage einer ordnungsgemäßen und vollständigen Abrechnung erfolgt. Sollte die Auszahlung innerhalb der genannten Frist auf Grund der besonderen Lage (COVID-19) nicht möglich sein, verzichtet die

Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer auf Verzugszinsen;

30. für Streitigkeiten aus dem durch die Förderung begründeten Rechtsverhältnis als

ausschließlicher Gerichtsstand das zuständige Gericht der jeweiligen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gilt. Es ist ausschließlich österreichisches Recht anwendbar;

31. das Arbeitsmarktservice im Zusammenhang mit der Förderungsanbahnung und -abwicklung personenbezogene Daten verarbeitet und für Zwecke der Prüfung und Zustimmungserteilung das Begehren, die Sozialpartnervereinbarung und allfällige dazugehörige Anhänge sowie der Durchführungsbericht den kollektivvertragsfähigen Körperschaften zur Verfügung gestellt werden. Weiterführende Informationen zur Datenverarbeitung durch das Arbeitsmarktservice finden sich in der Datenschutzerklärung für Förderungsnehmerinnen und Förderungsnehmer unter www.ams.at/datenschutz.

Einstellung und Rückzahlung der Förderung

Die Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer hat – unter Vorbehalt der Geltendmachung

weitergehender gesetzlicher Ansprüche – die Förderung über Aufforderung des Arbeitsmarktservice zurückzuerstatten, wobei der Anspruch auf zugesicherte und noch nicht ausbezahlte

Förderungsmittel erlischt, wenn insbesondere

1. die in der Förderungsmitteilung einschließlich der in dieser Verpflichtungserklärung festgelegten Bestimmungen nicht eingehalten werden;

2. Organe oder Beauftragte des Arbeitsmarktservice, des Bundes oder der EU über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden sind;

3. von Organen der EU die Aussetzung und/oder Rückforderung verlangt wird;

4. eine Rückerstattungsverpflichtung gemäß § 30b Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt;

5. die Förderungsnehmerin/der Förderungsnehmer vorgesehene Nachweise trotz einer

schriftlichen, entsprechend befristeten und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltenden Mahnung nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt hat.

Bei vorsätzlich bzw. grob fahrlässig gemachten unwahren Angaben oder Verschweigen maßgeblicher Tatsachen ist mit zusätzlichen strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.

Trifft die Förderungsnehmerin/den Förderungsnehmer am Eintritt eines Rückforderungsgrundes ein Verschulden, so steht dem Arbeitsmarktservice das Recht zu, eine Verzinsung des

Rückzahlungsbetrages in der Höhe von 4 % p.a. ab dem Tag der Auszahlung der Förderung unter Anwendung der Zinseszinsmethode vorzunehmen.

Für den Fall des Verzugs bei der Rückzahlung der Förderung gelten die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 456 Unternehmensgesetzbuch.

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Das Arbeitsmarktservice weist mit Nachdruck darauf hin, dass bei Verdacht auf das Vorliegen strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit der Förderungsgewährung,

insbesondere bei Betrugshandlungen, ausnahmslos Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet wird.

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