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Endbenutzer-Lizenzvereinbarung Für PC-DMIS- Software

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Academic year: 2022

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Endbenutzer-Lizenzvereinbarung Für PC-DMIS- Software

WICHTIG - SORGFÄLTIG DURCHLESEN: Wenn Sie unten auf „Ich stimme zu“ klicken oder die gesamte Software oder einen Teil davon installieren, darauf zugreifen oder auf andere Weise kopieren oder verwenden: (i) stimmen Sie zu, an alle Bedingungen und Konditionen dieser Endbenutzer-Lizenzvereinbarung („Vereinbarung“) gebunden zu sein, und ein Vertrag kommt zwischen der Hexagon Technology Center GmbH, einem Schweizer Unternehmen mit Hauptsitz in der Heinrich-Wild-Straße 201, CH-9435 Heerbrugg, Schweiz („Lizenzgeber“), und Ihnen persönlich zustande, wenn Sie die Software für sich selbst oder für das Unternehmen oder eine andere juristische Person erwerben, für die Sie die Software erwerben; und (ii) Sie versichern und garantieren, dass Sie das Recht, die Befugnis und die Autorität haben, im Namen einer solchen juristischen Person (falls vorhanden) oder für sich selbst zu handeln und diese zu binden.

Wenn Sie sich selbst oder die von Ihnen vertretene Einheit nicht einverstanden erklären oder nicht binden möchten, dürfen Sie die Software nicht installieren, darauf zugreifen oder auf andere Weise kopieren oder verwenden.

1 DEFINITIONEN.

1.1 „Verbundenes Unternehmen“ bedeutet in Bezug auf ein bestimmtes Unternehmen jedes andere Unternehmen, das direkt oder indirekt von diesem Unternehmen kontrolliert wird oder unter gemeinsamer Kontrolle steht, wobei

„Kontrolle“ die Fähigkeit bezeichnet, direkt oder indirekt das Unternehmen zu leiten oder die Anweisung der Leitung und der Richtlinien eines Unternehmens zu veranlassen, ob durch das Eigentum an stimmberechtigten Wertpapieren, durch Vertrag oder auf andere Weise.

1.2 „Autorisierter Benutzer“ bezeichnet, (i) wenn der Lizenznehmer eine Einzelperson ist, ausschliesslich den Lizenznehmer; (ii) wenn der Lizenznehmer eine juristische Person ist, alle Mitarbeiter oder unabhängigen Auftragnehmer des Lizenznehmers, die an die Vertraulichkeitsverpflichtungen gemäss dieser Vereinbarung

gebunden sind und vom Lizenznehmer zur Nutzung der Software zum Nutzen des Lizenznehmers gemäss den hierin enthaltenen Bestimmungen berechtigt sind.

1.3 „Dokumentation“ bezeichnet Benutzerdokumentation (in elektronischer oder anderer Form, die vom Lizenzgeber allgemein zur Verfügung gestellt wird), die zusammen mit der Software vom Lizenzgeber zur Verwendung mit der Software zur Verfügung gestellt wird.

1.4 „Hexagon“ bezeichnet den Lizenzgeber oder eines seiner verbundenen Unternehmen, bei dem die Software und/oder Wartung bestellt oder anderweitig bezogen wurde.

1.5 „Lizenznehmercomputer“ bezeichnet den Lizenznehmercomputer, für den der Hexagon Lizenzschlüssel bereitstellt, um den Zugriff auf und die Verwendung der Software zu ermöglichen.

1.6 „Lizenzschlüssel“ bezeichnet Berechtigungs-ID, Lizenzschlüssel, Aktivierungscodes oder physikalische Dongles/Portlocks für die Installation, den Zugriff auf und/oder die Verwendung der Software.

1.7 „Lizenzmanager“ bezeichnet das Lizenzmanagerprogramm oder -tool, das der Lizenzgeber oder seine verbundenen Unternehmen mit der Software zur Verwaltung und Kontrolle des Zugriffs auf und der Nutzung der Software zur Verfügung stellen.

1.8 „Lizenztypen“ sind die vom Lizenzgeber angegebenen Lizenztypen, einschliesslich der in Abschnitt 3 dieser Vereinbarung aufgeführten.

1.9 „Lizenznehmer“ bezeichnet entweder Sie persönlich, wenn Sie die Software für sich selbst erwerben, oder das Unternehmen oder eine andere juristische Person, für die Sie die Software erwerben.

1.10 „Wartung“ bedeutet für die Zwecke dieser Vereinbarung Wartung und technischen Support für die Software, wie in den Unterabschnitten 5.1 und 5.2 dieser Vereinbarung angegeben.

1.11 „Bestelldokument“ bezeichnet die Bestellbestätigung des Hexagon (zusammen mit dem zugrunde liegenden Hexagon-Vorschlag oder -Angebot) oder ein anderes von Hexagon genehmigtes oder akzeptiertes Bestelldokument;

in jedem Fall unter Angabe unter anderem des Lizenznehmers und seiner Adresse, der lizenzierten Softwarefunktionen, des Lizenztyps, der Laufzeit und der Anzahl der Lizenzen (und/oder der Wartung), die der Lizenznehmer rechtmässig erworben hat.

1.12 „Unbefristete Lizenz“ bedeutet eine Lizenz, die unbefristet gültig bleibt, vorbehaltlich einer vorzeitigen Kündigung gemäss dieser Vereinbarung.

1.13 „Wiederverkäufer“ bezeichnet einen vom Hexagon zum Vertrieb, zur Verteilung und/oder Support der Software autorisierten, unabhängigen Wiederverkäufer oder Distributor.

1.14 „Software“ bezieht sich auf das PC-DMIS- Computerprogramm, das im Lieferumfang dieser Vereinbarung enthalten oder anderweitig beigefügt ist. Die Software umfasst auch alle Aktualisierungen, Service-Packs und neuen Versionen dieser Software, die der Lizenznehmer im Zusammenhang mit der Wartung vom oder im Auftrag des Lizenzgebers erhält.

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1.15 „Abonnementlizenz“ bezeichnet eine Lizenz zur Nutzung der Software für eine feste Vertragslaufzeit zu verwenden (z. B. jährliche Laufzeit). Die spezifische Laufzeit (Dauer) einer vom Lizenznehmer erworbenen Abonnementlizenz ist in der jeweiligen Auftragsunterlage festgelegt, vorbehaltlich einer vorzeitigen Kündigung gemäss dieser Vereinbarung. Sofern von Hexagon nicht anders angegeben, gilt für eine Abonnementlizenz die Wartung während der Lizenzdauer als Teil der Abonnementlizenz.

Zusätzliche Begriffe mit bestimmten Bedeutungen werden in der Nähe des Ortes definiert, an dem sie erstmals in dieser Vereinbarung aufgeführt sind.

2 LIZENZGEWÄHRUNG.

2.1 Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Vereinbarung, einschliesslich, jedoch nicht beschränkt auf die vollständige Zahlung aller anfallenden Gebühren und Entgelte, gewährt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer, und akzeptiert vom Lizenzgeber, eine nicht unterlizenzierbare, nicht ausschliessliche, nicht übertragbare Lizenz zur Installation und während der anwendbaren Lizenzlaufzeit die rechtmässig erworbene ausführbare Codeversion der Software (zusammen mit der zugehörigen Dokumentation, falls vorhanden), ausschliesslich für den internen Gebrauch durch die autorisierten Benutzer des Lizenznehmers gemäss der Dokumentation zu verwenden.

2.2 Diese Lizenz unterliegt den Beschränkungen der anwendbaren Lizenztypen und den Mengen, die der Lizenznehmer von Hexagon oder einem von Hexagon zur Lieferung dieser Software autorisierten Reseller erworben hat. In keinem Fall darf die Installation oder Nutzung des Lizenznehmers die Anzahl der Lizenzen überschreiten, die gültig erworben wurden, und der Lizenznehmer darf die Software oder Dokumentation nach Beendigung oder Ablauf der jeweiligen Lizenzdauer nicht mehr verwenden. Die Lizenzlaufzeit (Dauer) unterliegt einer vorzeitigen Kündigung gemäss dieser Vereinbarung.

2.3 Jede Lizenz, Wartung oder sonstige Rechte, die dem Lizenznehmer im Rahmen dieser Vereinbarung gewährt werden, gelten nur für die Funktionen, Module, Optionen oder Teile der Software und Dokumentation, für die der Lizenznehmer eine gültige Lizenz erworben hat. Jede Verwendung der Software oder Dokumentation ausserhalb des Geltungsbereichs der jeweiligen Lizenzgewährung oder auf andere Weise, die nicht im Einklang mit dieser Vereinbarung steht, stellt eine Verletzung der Rechte des Lizenzgebers am geistigen Eigentum sowie eine wesentliche Verletzung dieser Vereinbarung dar.

2.4 Gemäss den Bestimmungen dieser Vereinbarung wird keine Lizenz oder ein anderes Recht gewährt, wenn der Lizenznehmer die Software nicht rechtmässig von Hexagon oder einem von Hexagon zur Lieferung dieser Software autorisierten Reseller erworben hat.

3 LIZENZTYPEN.

3.1 Node-Locked-Lizenz: Wenn der Lizenznehmer eine Node-Locked-Lizenz erwirbt, ist die Installation und Nutzung der Software auf einen einzelnen Lizenznehmer-Computer beschränkt, auf dem eine einzelne Instanz der Software ausgeführt wird. Autorisierte Benutzer müssen physisch anwesend sein und dürfen nicht von einem entfernten Standort aus auf den Computer oder die Software des Lizenznehmers zugreifen oder diese verwenden. Eine Node-Locked- Lizenz darf jeweils nur von einem berechtigten Benutzer verwendet werden, der jeweils eine Instanz der Software ausführt.

3.2 Floating-Lizenz: Wenn der Lizenznehmer eine Floating-Lizenz (auch als Netzwerklizenz bezeichnet) erwirbt, wird der Zugriff auf und die Verwendung der Software von einem einzelnen Lizenznehmer-Computer (Lizenzserver) gesteuert.

Autorisierte Benutzer können auf die vom Lizenzserver bereitgestellte Software auf den vom Lizenznehmer bereitgestellten Computern zugreifen und sie verwenden, vorausgesetzt, dass der Zugriff auf und die Nutzung der Software zu einem bestimmten Zeitpunkt die Anzahl der Floating-Lizenzen, die der Lizenznehmer für diese Software rechtmässig erworben hat, nicht überschreitet.

Wenn das Bestelldokument eine erworbene kommerzielle Lizenz nicht als „Node-Locked“ oder „Floating“

kennzeichnet, lautet der Standard „Node-Locked“, sofern der Kontext nicht eindeutig etwas anderes angibt.

3.3 Bildungslizenz: Wenn der Lizenznehmer eine Bildungslizenz erwirbt (auch als akademische Lizenz bezeichnet), stimmt der Lizenznehmer den folgenden zusätzlichen Einschränkungen und Bedingungen zu: (i) Der Lizenznehmer darf diese Software ausschliesslich für Bildungszwecke und nicht für kommerzielle oder andere gewinnorientierte Zwecke verwenden; (ii) wenn der Lizenznehmer eine Bildungseinrichtung ist und die Wartung einer Bildungslizenz erwirbt, identifiziert dieser Lizenznehmer auf Anfrage von Hexagon einen einzelnen technischen Ansprechpartner, der ein sachkundiger Vollzeitmitarbeiter des Lizenznehmers ist und als zentraler Ansprechpartner zur Verwaltung und Lösung von technischen Support-Anfragen des Lizenznehmers in Bezug auf die Software fungiert; Hexagon ist nicht verpflichtet, anderen autorisierten Benutzern des Lizenznehmers technischen Software-Support zu leisten; (iii) wenn der Lizenznehmer eine Bildungseinrichtung ist und die Software zusätzlich zu den unter Ziffer 1.2 (ii) oben genannten berechtigten Benutzern speziell für Unterrichtszwecke lizenziert ist, müssen unter „berechtigten Benutzern“ auch die eingeschriebenen Studenten des Lizenznehmers aufgeführt sein, die ein Programm zur Verleihung von

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Studienabschlüssen oder Zertifikaten unter Verwendung der Software in den autorisierten Einrichtungen für autorisierte Unterrichtsprojekte nutzen.

3.4 Evaluierungslizenz: Wenn dem Lizenznehmer eine Evaluierungslizenz (auch als Testlizenz bezeichnet) gewährt wird, stimmt der Lizenznehmer den folgenden zusätzlichen Einschränkungen und Bedingungen zu: (i) Der Lizenznehmer darf diese Software ausschliesslich für interne, nicht produktive Evaluierungszwecke verwenden (für andere Zwecke verwenden, einschliesslich und ohne Einschränkung, die Verwendung in einer Produktionsumgebung ist strengstens untersagt); (ii) der Lizenznehmer hat keinen Anspruch auf Wartung für eine Evaluierungslizenz; (iii) ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen in dieser Vereinbarung oder anderswo wird jede erteilte Evaluierungslizenz „wie sie ist“

bereitgestellt, ohne Gewährleistungen, Zusagen oder Verpflichtungen jeglicher Art seitens des Lizenzgebers oder seiner verbundenen Unternehmen (oder deren Lieferanten) und weder der Lizenzgeber noch seine verbundenen Unternehmen oder deren Lieferanten haften für Ansprüche, Schäden oder Entschädigungen, die sich aus einer Evaluierungslizenz ergeben oder mit dieser verbunden sind; und (iv) zusätzlich zu anderen Kündigungsrechten kann der Hexagon die Evaluierungslizenzen jederzeit nach eigenem Ermessen kündigen. Eine Evaluierungslizenz ist eine kurzfristige Lizenz mit einer von Hexagon bestimmten und festgelegten Laufzeit.

3.5 Vorproduktionslizenz. Wenn dem Lizenznehmer eine Lizenz für eine Vorproduktionsversion (z. B. Beta-Version) der Software („Vorproduktionslizenz“) gewährt wird, stimmt der Lizenznehmer den folgenden zusätzlichen Einschränkungen und Bedingungen zu: (i) der Lizenznehmer darf diese Software ausschliesslich für interne Zwecke, Beta-Test- und Evaluierungszwecke ausserhalb der Produktion verwenden (die Verwendung für andere Zwecke, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf die Verwendung in einer Produktionsumgebung, ist strengstens untersagt);

(ii) der Lizenznehmer hat keinen Anspruch auf Wartung für eine Vorproduktionslizenz; (iii) ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen in dieser Vereinbarung oder anderswo wird eine erteilte Vorproduktionslizenz „wie besehen“ und ohne Gewährleistungen, Zusagen oder Verpflichtungen jeglicher Art seitens des Lizenzgebers oder seiner verbundenen Unternehmen (oder deren Zulieferer) gegeben, und weder der Lizenzgeber noch seine verbundenen Unternehmen oder deren Zulieferer haften für Ansprüche, Schäden oder Entschädigungen, die sich aus einer Vorproduktionslizenz ergeben oder mit dieser verbunden sind; und (iv) zusätzlich zu anderen Kündigungsrechten kann Hexagon Vorproduktionslizenzen jederzeit nach eigenem Ermessen kündigen. Eine Pre-Production-Lizenz ist eine kurzfristige Lizenz mit einer von Hexagon bestimmten und festgelegten Laufzeit.

4 EINSCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN.

4.1 Der Lizenznehmer erkennt an, dass die Software und ihre Struktur, Organisation und der Quellcode wertvolle vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse des Lizenzgebers (und seiner Lieferanten, sofern zutreffend) darstellen und enthalten. Der Lizenznehmer darf nicht: (i) den Quellcode für die Software zurückentwickeln, dekompilieren, disassemblieren oder auf andere Weise versuchen, ihn abzuleiten; (ii) aus der Software oder Dokumentation abgeleitete Werke modifizieren, anpassen, ändern, übersetzen oder erstellen; (iii) die gesamte oder einen Teil der Software oder Dokumentation an Dritte unterlizenzieren, vermieten, verleihen, leasen, verkaufen oder auf andere Weise übertragen, sofern dies nicht ausdrücklich in diesem Vertrag gestattet ist; (iv) Dritten den Zugriff auf oder die Nutzung der Software über ein Service-Büro, einen Application Service Provider, Time-Sharing oder ähnlicher Basis gestatten; (v) das mit der Software gelieferte Lizenzverwaltungssystem oder den Sicherheitsmechanismus deaktivieren, ändern oder umgehen oder andere Massnahmen ergreifen, um das mit der Software gelieferte Lizenzverwaltungssystem oder Sicherheitsmechanismen zu umgehen oder auszuschalten; (vi) urheberrechtlich geschützte Hinweise, Etiketten oder Marken aus der Software oder Dokumentation entfernen, ändern oder verdecken; (vii) die Ergebnisse von Softwaretests oder Benchmarks ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Hexagon offenlegen; (viii) die Software verwenden, um Softwareanwendungen zu entwickeln, die von Dritten als eigenständige Produkte oder Komponenten verwendet oder an Dritte verteilt werden können; (ix) Verwendung der Software, ihrer Ergebnisse oder Dokumentation zum Zwecke der Entwicklung eines wettbewerbsfähigen Produkts oder einer wettbewerbsfähigen Dienstleistung; (x) Offenlegung, Anzeige oder Erlaubnis des Zugriffs auf oder der Nutzung der Software oder Dokumentation durch andere Personen als autorisierte Benutzer, die die Software und Dokumentation im Rahmen der vom Lizenznehmer erworbenen Lizenz verwenden; (xi) Zugriff auf oder Nutzung von Funktionen, Modulen, Optionen oder Teilen der Software oder Dokumentation, für die der Lizenznehmer keine gültige Lizenz besitzt; oder (xii) die Software oder Dokumentation anderweitig verwenden oder kopieren, sofern dies nicht ausdrücklich in dieser Vereinbarung gestattet ist. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, Hexagon unverzüglich über nicht autorisierten Zugriff auf die Software oder deren Nutzung zu informieren. Der Lizenznehmer ist jederzeit für die Einhaltung dieser Vereinbarung durch seine Benutzer verantwortlich.

4.2 Der Lizenznehmer darf die Software weder ganz noch teilweise kopieren oder anderweitig reproduzieren, mit Ausnahme von (i) den Umständen, die für die Installation im Computerspeicher zur Ausführung der Software zur lizenzierten Verwendung erforderlich sind; und/oder (ii) um eine Kopie für Sicherungszwecke anzufertigen. Solche vom Lizenznehmer angefertigten Kopien sind Eigentum des Lizenzgebers, und der Lizenznehmer muss alle Hinweise

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auf Eigentumsrechte in exakter Form reproduzieren und einschliessen. Der Lizenznehmer führt Aufzeichnungen über den Standort jeder Kopie der Software sowie über den Standort und die Identität der Computer, auf denen die Software installiert ist.

4.3 Der Lizenzgeber (und/oder seine Lieferanten, soweit zutreffend) behält sich das Eigentum an allen weltweiten Rechten an geistigem Eigentum an der Software, Dokumentation und anderen Materialien vor, die vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellt werden, sowie an allen Modifikationen, Verbesserungen oder anderen davon abgeleiteten Werken.

Nichts in dieser Vereinbarung soll dem Lizenznehmer einen Titel, ein Eigentum oder andere geistige Eigentumsrechte an der Software, der Dokumentation oder anderen Materialien, die vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellt werden, oder an Änderungen, Verbesserungen oder anderen Derivaten davon verleihen, und der Lizenznehmer stimmt zu, solche Rechte nicht geltend zu machen. Alle Rechte an und bezüglich der Software und Dokumentation, die dem Lizenznehmer in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich gewährt werden, bleiben dem Lizenzgeber (und/oder seinen Lieferanten, soweit zutreffend) vorbehalten. Die Software wird lizenziert, nicht verkauft.

4.4 Nach einer Frist von fünfzehn (15) Tagen kann der Lizenzgeber oder sein bevollmächtigter Vertreter oder Stellvertreter die Installation und Verwendung der Software und der Dokumentation durch den Lizenznehmer prüfen. Der Lizenznehmer arbeitet uneingeschränkt mit der Prüfung des Lizenzgebers zusammen und leistet angemessene Unterstützung und Zugang zu Informationen, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf, angemessenen Zugang zu Einrichtungen und Computersystemen des Lizenzgebers während der normalen Geschäftszeiten sowie Bereitstellung von Installations- und Nutzungsberichten, die vom Lizenzgeber oder seinen autorisierten Vertretern oder Stellvertretern angefordert werden. Zusätzlich zu allen anderen dem Lizenzgeber zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln verpflichtet sich der Lizenznehmer, innerhalb von dreissig (30) Tagen nach schriftlicher Benachrichtigung alle Gebühren und Kosten zu zahlen, die für die Nutzung der Software und Dokumentation durch den Lizenznehmer anfallen und über die Lizenzrechte des Lizenznehmers hinausgehen. Der Lizenzgeber ist nicht für die Kosten des Lizenznehmers verantwortlich, die durch die Zusammenarbeit mit der Prüfung entstehen.

4.5 Der Lizenznehmer erkennt an, dass die Pflichten des Lizenznehmers nach diesem Abschnitt 4 einen besonderen und einzigartigen Charakter haben, der dem Lizenzgeber einen besonderen Wert verleiht, für den der Lizenznehmer keinen angemessenen oder adäquaten Schadensersatz für den Fall erhält, dass der Lizenznehmer gegen diese Pflichten verstösst. Der Lizenznehmer erklärt sich daher damit einverstanden, dass Unterlassungsansprüche ein angemessenes Rechtsmittel für einen solchen Verstoss oder einen drohenden Verstoss darstellen. Eine solche Befreiung muss zusätzlich zu anderen Rechten oder Rechtsbehelfen, auf die der Lizenzgeber möglicherweise Anspruch hat, und nicht anstelle dieser Rechte oder Rechtsbehelfe erfolgen.

5 WARTUNG.

5.1 Wenn der Lizenznehmer eine Wartung für Software erwirbt, stellt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer während der geltenden Wartungsdauer und vorbehaltlich der Bestimmungen und Bedingungen dieses Vertrags (direkt oder über seinen Partner oder Reseller) Updates, Service-Packs und neue Versionen der Software zur Verfügung (und ggf.

aktualisierte Dokumentation), die der Lizenzgeber nach eigenem Ermessen seinen anderen ähnlich gelegenen Endbenutzerkunden der Software, die eine Wartung erhalten, allgemein zur Verfügung stellt. Die Wartung berechtigt den Lizenznehmer nicht zu Releases, Optionen, Modulen oder zukünftigen Produkten, die der Lizenzgeber nach eigenem Ermessen separat lizenziert oder gegen eine zusätzliche Gebühr anbietet. Der Lizenzgeber ist nicht verpflichtet, zukünftige Programme oder Funktionen zu entwickeln.

5.2 Wenn der Lizenznehmer ausserdem eine Wartung für Software erwirbt, hat der Lizenznehmer während der geltenden Wartungsdauer und vorbehaltlich der Bestimmungen und Bedingungen dieses Vertrags Anspruch auf technischen Support per Telefon und/oder auf sonstige von Hexagon nach eigenem Ermessen durchgeführte Massnahmen, die Hexagon für seine anderen ähnlich gelegenen Endbenutzer der Software, die eine Wartung erhalten, verfügbar macht.

Der technische Support beschränkt sich auf angemessene Remoteunterstützung bei Fragen des technischen Supports des Lizenznehmers in Bezug auf: (i) Softwareinstallation, (ii) Softwarefehler und (iii) allgemeine Fragen zur Verwendung von Softwarefunktionen. Der technische Support umfasst weder Schulung, Beratung, Vor-Ort-Service noch die Beurteilung einer kundenspezifischen Situation durch Ingenieure. Der technische Support beschränkt sich auf die jeweils aktuelle Version der Software (und alle unmittelbar vorhergehenden Versionen der Software, die von Hexagon im Rahmen der jeweils aktuellen technischen Supportrichtlinie für die Software unterstützt werden) und wird unverändert auf einer geeigneten Hardware und Betriebssystemkonfiguration ausgeführt, wie in der entsprechenden Dokumentation angegeben. Auf Anfrage von Hexagon muss der Lizenznehmer die Informationen bereitstellen, die Hexagon benötigt, um sicherzustellen, dass der Lizenznehmer und die spezifische Lizenz Anspruch auf technischen Support haben. Damit Hexagon technische Probleme richtig angehen kann, kann Hexagon den Lizenznehmer auffordern, Dateien und andere Materialien und Informationen bereitzustellen.

5.3 Nur diejenigen Softwarelizenzen, für die der Lizenznehmer eine Wartung erworben hat und die ein aktuelles Recht auf Wartung haben, haben Anspruch auf die Wartung, die in den Unterabschnitten 5.1 oder 5.2 dieses Vertrags angegeben

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ist. Die Dauer und Menge aller vom Lizenznehmer erworbenen Erst- oder Erneuerungswartungen wird in dem entsprechenden Bestelldokument ausdrücklich festgelegt. Wenn die Wartung abläuft (oder ursprünglich nicht erworben wurde) und der Lizenznehmer die Wartung veranlassen möchte, werden dem Lizenznehmer für den Zeitraum, in dem die Software nicht gewartet wurde, zusätzliche Gebühren für die Rückwartung sowie etwaige anfallende Wiederaufnahmegebühren gemäss dem aktuellen Stand der Hexagon-Richtlinien berechnet. Zusätzlich zu allen anderen Hexagon zur Verfügung stehenden Abhilfemassnahmen behält sich Hexagon das Recht vor, die Bereitstellung von Wartungsleistungen zu verweigern, wenn der Lizenznehmer mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber Hexagon im Verzug ist.

5.4 Die alleinige und ausschliessliche Haftung von Hexagon und das alleinige und ausschliessliche Rechtsmittel des Lizenznehmers für den wesentlichen Verstoss von Hexagon gegen seine Wartungsverpflichtung und das Versäumnis, diesen wesentlichen Verstoss innerhalb von dreissig (30) Tagen nach schriftlicher Mitteilung zu beheben, bedeutet, dass der Lizenznehmer die Wartung für die betreffende Software kündigen und eine anteilige Rückerstattung der an Hexagon tatsächlich gezahlten Wartungsgebühren für den verbleibenden nicht genutzten Wartungszeitraum der betroffenen Software erhalten kann.

6 BEREITSTELLUNG.

6.1 Hexagon behält sich das Recht vor, die Software und Dokumentation entweder durch elektronische Bereitstellung für den Lizenznehmer (z. B. durch Bereitstellung zum elektronischen Download) oder durch physischen Versand zu liefern. Bei elektronischer Lieferung gilt die Software als geliefert, wenn sie dem Lizenznehmer elektronisch zur Verfügung gestellt wird. Bei physischen Lieferungen gilt die Software bei Lieferung als geliefert. Sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart haben, bestimmt Hexagon die Versandart für Software. Zusätzliche Versand-, Bearbeitungs- und Versicherungsgebühren können für physische Sendungen anfallen.

7 INSTALLATIONS- UND LIZENZSCHLÜSSEL.

7.1 Der Lizenznehmer erkennt an, dass die Software (und die Dokumentation) von einem Lizenzmanager deaktiviert und geschützt werden kann und dass für den Zugriff und die Verwendung Lizenzschlüssel erforderlich sind. Solche erforderlichen Lizenzschlüssel werden vom Lizenzgeber oder seinen verbundenen Unternehmen in Übereinstimmung mit den jeweils aktuellen Richtlinien und/oder Praktiken zur Lizenzschlüsselverwaltung ausgestellt. Der Lizenznehmer stellt Hexagon die Informationen zur Verfügung, die Hexagon benötigt, um die erforderlichen Lizenzschlüssel zu generieren.

7.2 Alle Anfragen des Lizenznehmers nach Ersatzlizenzschlüsseln unterliegen den jeweils gültigen Richtlinien von Hexagon und der Zahlung der anfallenden Gebühren durch den Lizenznehmer. Hexagon ist nicht verpflichtet, Ersatzlizenzschlüssel bereitzustellen, wenn: (i) die Software auf dem vorgeschlagenen Ersatzcomputer nicht unterstützt wird; (ii) wenn der Lizenznehmer gegen diese Vereinbarung oder das Bestelldokument verstösst; oder (iii) wenn die betreffende Software nicht von der Wartung abgedeckt ist.

8 GEBÜHREN, STEUERN UND BEZAHLUNG.

8.1 Die Bestimmungen in diesem Abschnitt 8.1 gelten, wenn der Lizenznehmer direkt bei Hexagon bestellt: Der Lizenznehmer hat alle im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung zu zahlenden Gebühren und Entgelte, einschliesslich aller Gebühren und Entgelte gemäss dem anwendbaren Bestelldokument, vollständig und rechtzeitig zu zahlen. Alle Gebühren sind in der Währung fällig und zu zahlen, die im jeweiligen Bestelldokument angegeben sind, und, falls keine Währung angegeben ist, in der von Hexagon angegebenen und/oder in Rechnung gestellten Währung.

Gebühren sind fällig und zahlbar, wie im jeweiligen Bestelldokument angegeben, wenn im Bestelldokument kein Fälligkeitsdatum angegeben ist, sind alle Gebühren fällig und zahlbar, wie von Hexagon angegeben und/oder in Rechnung gestellt. Darüber hinaus erstattet der Lizenznehmer Hexagon alle angemessenen Rechtskosten und sonstigen Kosten und Auslagen, die bei der Erhebung überfälliger Beträge anfallen. Die Zahlungsverpflichtungen des Lizenznehmers im Rahmen dieser Vereinbarung und aller Auftragsunterlagen sind nicht stornierbar und die gezahlten Beträge nicht erstattungsfähig.

8.2 Die Bestimmungen in diesem Abschnitt 8.2 gelten, wenn der Lizenznehmer bei einem Reseller bestellt: Die Preise, die Zahlung und die Zahlungsbedingungen des Lizenznehmers werden zwischen dem Lizenznehmer und dem Reseller separat vereinbart.

8.3 Die Gebühren verstehen sich ausschliesslich aller anwendbaren Umsatz-, Nutzungs-, Mehrwert- und sonstigen Steuern (und aller anwendbaren Tarife, Zölle und ähnlichen Abgaben). Der Lizenznehmer ist für die Zahlung aller dieser Steuern, Tarife, Zölle und Abgaben (und aller damit verbundenen Strafen und Zinsen) verantwortlich, zahlbar im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder der Bereitstellung von Software, Dokumentation oder Wartung im Rahmen dieser Vereinbarung. Wenn der Lizenznehmer den Steuerbefreiungsstatus geltend macht, muss er eine Kopie einer gültigen Steuerbefreiungsbescheinigung vorlegen.

9 WEITERES

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9.1 Feedback. Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, dass jegliche Rückmeldungen oder Ideen, die der Lizenznehmer oder seine Benutzer dem Lizenzgeber oder seinen verbundenen Unternehmen in Bezug auf die Software oder Dokumentation oder etwaige Verbesserungsvorschläge (zusammen das „Feedback“) zur Verfügung stellt, das ausschliessliche Eigentum des Lizenzgebers sind. Soweit der Lizenznehmer Rechte an dem Feedback besitzt, stimmt der Lizenznehmer hiermit zu und überträgt hiermit alle Rechte, Titel und Interessen an und in Verbindung mit dem Feedback an den Lizenzgeber.

9.2 Software von Drittanbietern. Die Software kann von bestimmter Software von Drittanbietern begleitet sein oder diese enthalten, einschliesslich Open-Source-Software (zusammen „Software von Drittanbietern“), für die der Lizenzgeber möglicherweise bestimmte zusätzliche Bedingungen und/oder Hinweise an seine Lizenznehmer weitergeben muss.

Solche zusätzlichen Softwarebedingungen und/oder Hinweise von Drittanbietern finden Sie in der Software-Hilfe/im Menü „Über“, in der Dokumentation und/oder in den Read-me-Dateien. UNABHÄNGIG VON DIESER VEREINBARUNG WIRD DIE SOFTWARE VON DRITTANBIETERN DEM LIZENZNEHMER „WIE BESEHEN“ ZUR VERFÜGUNG GESTELLT, OHNE JEGLICHE GEWÄHRLEISTUNG DES LIZENZGEBERS ODER SEINER MITGLIEDER (ODER DERER LIEFERANTEN) UND WEDER DER LIZENZGEBER, DESSEN MITGLIEDER NOCH LIEFERANTEN ÜBERNEHMEN JEGLICHE HAFTUNG FÜR ANSPRÜCHE, SCHÄDEN ODER ENTSCHÄDIGUNGSZAHLUNGEN, DIE AUS DER SOFTWARE VON DRITTANBIETERN ENTSTEHEN ODER MIT DIESEN VERBUNDEN SIND. Nichts in diesem Absatz berührt die Garantie in Unterabschnitt 10.1 dieser Vereinbarung in Bezug auf die Software als Ganzes.

9.3 Anti-Piraterie und Lizenz-Compliance. Die Software kann einen Sicherheits- und Berichterstattungsmechanismus („Sicherheitsmechanismus“) enthalten, mit dem automatisch Daten zur Installation und Verwendung der Software gesammelt und an den Lizenzgeber und / oder seine verbundenen Unternehmen (und deren Auftragnehmer, Vertreter, Nachfolger und Beauftragte) übertragen werden um die Einhaltung der Bestimmungen der geltenden Lizenzvereinbarung durch den Benutzer zu überprüfen, nicht autorisierte Nutzung und Benutzer zu identifizieren und auf andere Weise Rechte an geistigem Eigentum zu schützen und durchzusetzen. Daten, die über den Sicherheitsmechanismus gesammelt und übertragen werden, können unter anderem Benutzer-, Geräte- und Netzwerkidentifikationsinformationen, Standort und Organisationsdomäneninformationen enthalten, sowie Informationen zur Softwareverwendung. Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, die über den Sicherheitsmechanismus übertragen und gesammelt werden, finden Sie in der Online-Datenschutzerklärung von Hexagon Manufacturing Intelligence, die von Zeit zu Zeit aktualisiert werden kann und unter https://www.hexagonmi.com/en-US/about-us/privacy-policy (oder Nachfolger-URL).

10 GARANTIE; EINSCHRÄNKUNGEN.

10.1 Der Lizenzgeber garantiert, dass die Software bei bestimmungsgemässer Verwendung und gemäss den Anweisungen in der Dokumentation (einschliesslich der Verwendung auf einer vom Lizenzgeber unterstützten Computerhardware und Betriebssystemplattform) für einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen ab Erstbereitstellungsdatum im Wesentlichen der zugehörigen Dokumentation entspricht. Ansprüche des Lizenznehmers wegen eines Verstosses gegen diese Garantie müssen schriftlich und innerhalb von neunzig (90) Tagen nach dem ursprünglichen Liefertermin geltend gemacht werden.

10.2 AUSSER WIE IN ABSCHNITT 10.1 DIESER VEREINBARUNG AUSDRÜCKLICH FESTGELEGT UND SOWEIT NACH DEM ANWENDBAREN RECHT NICHT VERBOTEN, ÜBERNEHMEN WEDER EIN LIZENZGEBER NOCH EIN MITGLIED ODER LIEFERANT JEGLICHE GEWÄHRLEISTUNGEN JEGLICHER ART, HINSICHTLICH DER SOFTWARE, DOKUMENTATION, WARTUNG DER SERVICES ODER ANDERER MATERIALIEN, DIE UNTER DIESER VEREINBARUNG BEREITGESTELLT WERDEN. DIE GEWÄHRLEISTUNGEN FÜR HANDELSFÄHIGKEIT, EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK UND NICHTVERLETZUNG WERDEN AUSDRÜCKLICH AUSGESCHLOSSEN.

10.3 Der Lizenzgeber übernimmt keine Gewähr, Garantie oder Zusicherung in Bezug auf die Verwendung, den Nutzen, die Ergebnisse der Verwendung der Software oder der Dokumentation oder in Bezug auf die Richtigkeit, Genauigkeit oder Zuverlässigkeit der Software. Insbesondere ist die Software ein komplexes Produkt und es wird nicht garantiert, dass sie frei von Programmierfehlern oder Leistungsfehlern ist oder unterbrechungsfrei funktioniert oder in jeder Hinsicht mit den verschiedenen Software- und Hardwareprodukten kompatibel ist, die möglicherweise mit ihr verbunden sind.

Es liegt in der Verantwortung des Lizenznehmers, Software auszuwählen, die den Computeranforderungen des Lizenznehmers entspricht, und der Lizenznehmer trägt das gesamte Risiko für die Leistung und die Ergebnisse der Software. Der Lizenznehmer wird darauf hingewiesen, sich bei den Messfunktionen nicht ausschliesslich auf die Software zu verlassen ohne Überprüfung oder Gegenprüfung durch andere Mittel. Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, dass keine mündlichen oder schriftlichen Zusicherungen, Erklärungen, Ratschläge oder Anzeigen des Lizenzgebers oder seiner verbundenen Unternehmen oder Wiederverkäufer, Vertreter oder Mitarbeiter eine Garantie oder Modifikation des vorstehenden Haftungsausschlusses und der eingeschränkten Garantie darstellen, und dem

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Lizenznehmer wird hiermit mitgeteilt, dass eine solche Person keine Befugnis hat, solche Änderungen oder zusätzliche Garantien vorzunehmen.

10.4 Das ausschliessliche Rechtsmittel des Lizenznehmers und die alleinige Haftung des Lizenzgebers für Software, die die in Abschnitt 10.1 dargelegte Garantie nicht erfüllt, besteht nach Wahl des Lizenzgebers darin, (i) die nicht konforme Software innerhalb eines angemessenen Zeitraums so zu korrigieren, dass sie der Garantie entspricht; (ii) nicht konforme Software mit Software von einem anderen Lizenzgeber (oder verbundenem Unternehmen) zu ersetzen, die im Wesentlichen ähnliche Funktionalität bietet; oder (iii) wenn sie weder (i) noch (ii) kommerziell durchführbar ist, dem Lizenznehmer gestatten, die Lizenz in Bezug auf die nicht konforme Software zu kündigen und die nicht verwendeten Lizenzgebühren und die damit verbundenen, nicht verwendeten Wartungsgebühren, die der Lizenznehmer tatsächlich für nicht konforme Software gezahlt hat, zurückzuerstatten. Der Lizenzgeber übernimmt keine Verantwortung oder Verpflichtung im Rahmen der vorstehenden Garantie oder in sonstiger Hinsicht in Bezug auf: (a) Software, die von einer anderen Person als dem Lizenzgeber oder seinen Vertretern geändert wurde, oder (b) Fehler der Software, die durch den Lizenznehmer oder seine Vertreter durch Unfall, Missbrauch oder falsche Anwendung verursacht wurden.

11 HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG.

11.1 Der Lizenznehmer erkennt an, dass die Software zusammen mit der Dokumentation, der Wartung und den im Rahmen dieser Vereinbarung bereitgestellten Diensten nur eine Hilfe bei der Entwicklung der Produkte des Lizenznehmers darstellt und kein Ersatz für eine fundierte technische Beurteilung ist. Der Lizenznehmer erkennt ferner an, dass der Lizenznehmer allein für die Qualitätskontrolle seiner Produkte verantwortlich ist und dass weder der Lizenzgeber noch seine verbundenen Unternehmen oder Lieferanten gegenüber dem Lizenznehmer oder Dritten für die Qualität oder Konformität der hergestellten und verwendeten oder verkauften Produkte vom Lizenznehmer haften. Der Lizenznehmer stellt den Lizenzgeber und seine verbundenen Unternehmen und Lieferanten auf eigene Kosten von jeglichen Ansprüchen frei, die gegen den Lizenzgeber oder seine verbundenen Unternehmen oder Lieferanten durch Dritte aufgrund der Verwendung der Daten durch den Lizenznehmer oder in Verbindung mit der Datenausgabe aus der Nutzung der Software erhoben werden.

11.2 WEDER DER LIZENZGEBER NOCH SEINE VERBUNDENEN UNTERNEHMEN ODER LIEFERANTEN HAFTEN (DIREKT ODER INDIREKT) FÜR ALLE INDIREKTEN, DARAUS FOLGENDEN, NEBEN-, BEISPIEL-, STRAF- ODER SONDERSCHÄDEN, FÜR DEN VERLUST DER NUTZUNG, VON GEWINNEN, EINNAHMEN, EINSPARUNGEN ODER DATEN; ODER FÜR GESCHÄFTSUNTERBRECHUNG, DIE AUS, IN BEZUG AUF ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DER SOFTWARE, DOKUMENTATION, WARTUNG, DIENSTLEISTUNGEN, ANDEREN MATERIALIEN ODER DIESER VEREINBARUNG ENTSTEHEN, AUCH IM HINBLICK AUF DIE MÖGLICHKEIT EINES SOLCHEN VERLUSTES ODER EINES ANSPRUCHS. DIE HAFTUNG DES LIZENZGEBERS ODER SEINER MITGLIEDER IM RAHMEN ODER IM Zusammenhang mit der SOFTWARE, DOKUMENTATION, WARTUNG, DIENSTLEISTUNGEN, ANDEREN MATERIALIEN UND DIESER VEREINBARUNG, AUCH VERTRAGSGEGENSTÄNDE, OB VERTRAGSHANDLUNG ODER UNERLAUBTE HANDLUNG ODER BASIEREND AUF ANDEREN GRUNDLAGEN, ÜBERSTEIGT keinesfalls DEN BETRAG, DER WIRKLICH FÜR DIE SOFTWARE ODER WARTUNG ERHALTEN WURDE, DIE GEGENSTAND DES KLAGEGRUNDS ODER DIREKT MIT DIESEM VERBUNDEN IST. DER LIZENZNEHMER KANN EINEN ANSPRUCH AUS ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DIESEM VERTRAG, GLEICH WELCHER FORM, NICHT MEHR ALS ZWEI (2) JAHRE NACH DEM EREIGNIS GELTEND MACHEN, DAS DEN GRUND FÜR DIE KLAGE DARSTELLT. GEMÄSS ANWENDBAREM RECHT BEGRENZT DER ANWENDBARE RECHTLICHE RAHMEN DIESES ABSCHNITTS 11.2. DIE HAFTUNG DES LIZENZGEBERS UND SEINER VERBUNDENEN UNTERNEHMEN UND DER LIEFERANTEN IN DEM VOLLSTÄNDIGEN RECHTLICHEN RAHMEN.

12 KÜNDIGUNG.

12.1 Die Lizenzgewährung des Lizenzgebers hängt davon ab, dass der Lizenznehmer die Bestimmungen und Bedingungen dieser Vereinbarung kontinuierlich einhält. Verstösst der Lizenznehmer gegen eine der Bestimmungen oder Bedingungen dieser Vereinbarung, wird die Lizenzgewährung automatisch und sofort beendet. Darüber hinaus kann Hexagon jede Lizenzgewährung nach Benachrichtigung des Lizenznehmers kündigen, wenn Hexagon nicht die vollständigen Beträge erhält, die Hexagon für Software, Wartung und verwandte Artikel geschuldet sind. Ferner kann Hexagon eine Lizenzgewährung auch kündigen, wenn der Lizenznehmer eine allgemeine Abtretung zugunsten seiner Gläubiger vornimmt, Gegenstand eines unfreiwilligen Insolvenzantrags ist oder anderweitig einem Insolvenz- oder Auflösungsverfahren unterliegt, es sei denn, der Lizenznehmer wird innerhalb von neunzig (90) Tagen von solchen Verfahren entlassen.

12.2 Nach Ablauf oder Beendigung der Lizenz aus irgendeinem Grund hat der Lizenznehmer (i) die Nutzung der Software und Dokumentation unverzüglich einzustellen und die Software und Dokumentation (sowie den zugehörigen

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Lizenzmanager und die Lizenzschlüssel) unverzüglich von allen Computern des Lizenznehmers zu deinstallieren und zu löschen und (ii) muss die Software (und den zugehörigen Lizenzmanager und die Lizenzschlüssel) und die Dokumentation vernichten, oder die Software und die Dokumentation (und die Lizenzschlüssel, einschliesslich des zugehörigen physischen Dongles / Portlocks, falls vorhanden) auf Anfrage von Hexagon an Hexagon oder den Händler senden, von dem sie erworben wurden. Der Lizenzgeber behält sich das Recht vor, vom Lizenznehmer zu fordern, dass er bescheinigt und/oder einen zufriedenstellenden Nachweis erbringt, dass alle Kopien der Software und Dokumentation (und der zugehörigen Lizenzmanager und Lizenzschlüssel) deinstalliert wurden und dass die gesamte Software und Dokumentation sowie alle Kopien davon (und die zugehörigen Lizenzmanager und Lizenzschlüssel) vernichtet oder zurückgegeben wurden. Die Kündigung einer Lizenz entbindet den Lizenznehmer nicht von Verpflichtungen, die am oder vor dem Datum der Kündigung entstanden sind. Zu den Bestimmungen, die die Kündigung überdauern, gehören die Bestimmungen in den Abschnitten 5.4, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 und andere, die ihrer Natur nach bestehen bleiben sollen.

13 SCHADLOSHALTUNG IN VERBINDUNG MIT GEISTIGEM EIGENTUM.

13.1 Der Lizenzgeber stellt den Lizenznehmer auf eigene Kosten und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Vertrags von allen Ansprüchen frei, die ein Dritter gegen den Lizenznehmer erhebt, der behauptet, dass die Software oder Teile davon im Rahmen dieses Vertrags geliefert und im Rahmen der dem Lizenznehmer gewährten Lizenzen benutzt, gegen Urheberrechte oder US-Patente verstösst; vorausgesetzt, der Lizenznehmer gibt dem Lizenzgeber Folgendes: (i) umgehende schriftliche Benachrichtigung über einen solchen Anspruch; (ii) vom Lizenzgeber angemessen angeforderte Unterstützung und Informationen; und (iii) die alleinige Befugnis, diesen Anspruch zu verteidigen und zu begleichen.

13.2 Ungeachtet der Bestimmungen in Abschnitt 13.1 haftet der Lizenzgeber nicht für Verstösse, die sich aus Folgendem ergeben: (i) der Integration oder Kombination der Software zusammen mit anderer Software, Materialien oder Produkten, die nicht vom Lizenzgeber integriert oder kombiniert wurden, wenn der Verstoss vermieden worden wäre in Ermangelung einer solchen Integration oder Kombination; (ii) die Verwendung einer anderen als einer aktuell unveränderten Version der vom Lizenzgeber erhältlichen Software, wenn die Verletzung durch die Verwendung der jeweils aktuellen Version vermieden worden wäre; (iii) Änderungen an der Software, die nicht vom Lizenzgeber autorisiert wurden oder auf Anfrage oder Anweisung des Lizenznehmers vorgenommen wurden; oder (iv) Nutzung der Software durch den Lizenznehmer in einer Weise, die nicht mit dieser Vereinbarung übereinstimmt.

13.3 Wenn die Software Gegenstand einer Vertragsverletzungsklage wird oder nach Ansicht des Lizenzgebers möglicherweise Gegenstand einer solchen wird, kann der Lizenzgeber nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten:

(i) nicht gegen Software verstossende Software mit im Wesentlichen ähnlicher Funktionalität ersetzen; (ii) die verletzende Software so modifizieren, dass sie keinen Verstoß mehr darstellt und funktional im Wesentlichen ähnlich bleibt; (iii) für den Lizenznehmer auf Kosten des Lizenzgebers das Recht erlangen, diese Software weiterhin zu nutzen;

oder (iv) wenn keines der oben genannten Verfahren nicht wirtschaftlich tragbar ist, wird der Lizenzgeber die betroffene Software zurücknehmen und dem Lizenznehmer eine Rückerstattung oder Gutschrift für den nicht verwendeten Teil der Lizenzgebühr und der damit verbundenen nicht verwendeten Wartungsgebühren gewähren, die tatsächlich an Hexagon für die betroffene Software gezahlt wurden, unter Verwendung einer linearen Abschreibung über sechzig (60) Monate ab der ersten Lieferung für unbefristete Lizenzen. DIESER ABSCHNITT 13 STELLT DIE GESAMTE HAFTUNG DES LIZENZGEBERS UND DIE EINZIGEN UND AUSSCHLIESSLICHEN RECHTSMITTEL DES LIZENZNEHMERS FÜR RECHTSVERLETZUNGSANSPRÜCHE UND MASSNAHMEN DAR.

14 EXPORT-COMPLIANCE. Der Lizenznehmer muss alle geltenden Exportkontrollgesetze und -bestimmungen einhalten, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf die der Vereinigten Staaten („Exportkontrollgesetze“). Der Lizenznehmer erklärt, garantiert und verpflichtet sich, dass: (i) der Lizenznehmer die Software, die Dokumentation, die technischen Daten oder andere im Rahmen dieses Vertrags bereitgestellten Leistungen entgegen den Exportkontrollgesetzen nicht exportiert, erneut exportiert, überträgt oder herunterlädt; (ii) der Lizenznehmer wird die Software, die Dokumentation, die technischen Daten oder andere Liefergegenstände nicht für Zwecke verwenden, die durch die Exportkontrollgesetze verboten sind; und (iii) der Lizenznehmer befindet sich nicht in einem Land oder einer Region, das/die einem Embargo der US-Regierung unterliegt (einschließlich Kuba, Iran, Syrien, Nordkorea und der Region Krim). Auf Anfrage von Hexagon hat der Lizenznehmer unverzüglich mit Hexagon zusammenzuarbeiten und Hexagon alle Endbenutzerzertifikate, eidesstattlichen Erklärungen oder sonstigen Dokumente zur Verfügung zu stellen, die von Hexagon im Zusammenhang mit dem Export oder Import von Gegenständen im Rahmen dieser Vereinbarung zumutbar angefordert wurden. Der Lizenznehmer stellt den Lizenzgeber und seine verbundenen Unternehmen von jeglichen Ansprüchen, Schäden oder Geldbussen frei, die sich aus der Nichteinhaltung der Exportkontrollgesetze durch den Lizenznehmer ergeben.

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15 Verwendung durch die US-Regierung. Wenn der Lizenznehmer eine Niederlassung oder Agentur der US-Regierung ist oder die Software im Auftrag der US-Regierung („Regierung“) lizenziert, gelten die folgenden Bestimmungen für diesen Vertrag. Wenn die Software dem Verteidigungsministerium („DoD“) zur Verfügung gestellt wird, wird sie gemäss Abschnitt 252.227-7014 des DoD-Nachtrags zu den Federal Acquisition Regulations („DFARS“) (oder etwaigen Nachfolgeregelungen) als „Commercial Computer Software“ (kommerzielle Computersoftware) eingestuft;

und die Regierung erwirbt nur die hierin gewährten Lizenzrechte (die Lizenzrechte, die üblicherweise Nichtregierungsbenutzern zur Verfügung gestellt werden). Wenn die Software an eine andere Einheit oder Behörde der US-Regierung als das US-Verteidigungsministerium geliefert wird, wird sie als „eingeschränkte Computersoftware“ eingestuft, und die Rechte der Regierung an der Software sind in Abschnitt 52.227-19 der Federal Acquisition Regulations („FAR“) (oder Nachfolgeregelungen) definiert; oder im Falle der NASA in Abschnitt 18.52.227-86 des NASA-Nachtrags zur FAR (oder etwaigen Nachfolgeregelungen).

16 SONSTIGES.

16.1 Diese Vereinbarung stellt die vollständige Vereinbarung zwischen dem Lizenzgeber und dem Lizenznehmer in Bezug auf den Gegenstand dieser Vereinbarung dar. Die Bestimmungen dieser Vereinbarung haben Vorrang vor widersprüchlichen Bestimmungen in Bestellungen oder anderen vom Lizenznehmer ausgestellten Instrumenten. Der Lizenznehmer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass vom Lizenznehmer erstellte vorgedruckte Bedingungen oder allgemeine Geschäftsbedingungen, die in einer Bestellung oder einem anderen vom Lizenznehmer ausgestellten Instrument enthalten sind oder auf die verwiesen wird, keine Anwendung finden. Kein Vertreter oder Angestellter des Lizenzgebers ist befugt, Änderungen an dieser Vereinbarung vorzunehmen, es sei denn, diese Änderungen sind schriftlich niederzulegen und von einem ordnungsgemäss bevollmächtigten Vertreter des Lizenzgebers zu unterzeichnen.

16.2 Diese Vereinbarung ist so auszulegen, dass Streitigkeiten gemäss den Gesetzen des Staates Delaware, Vereinigte Staaten von Amerika (USA), ungeachtet der Kollisionsnormen beigelegt werden. Der Lizenznehmer und der Lizenzgeber stimmen der ausschliesslichen Zuständigkeit und dem Gerichtsstand des Staates oder der Bundesgerichte des Staates Delaware (USA) bei Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag zu. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet auf diese Vereinbarung keine Anwendung. Ungeachtet der vorstehenden oder gegenteiligen Bestimmungen ist der Lizenzgeber berechtigt, bei jedem zuständigen Gericht Ansprüche geltend zu machen, um Rechte an geistigem Eigentum geltend zu machen und/oder vertrauliche Informationen zu schützen.

16.3 Diese Vereinbarung kommt den Vertragsparteien und ihren jeweiligen Nachfolgern zugute und ist für sie bindend. Der Lizenznehmer darf diese Vereinbarung (oder eine der Lizenzen oder sonstigen Rechte oder Pflichten gemäss dieser Vereinbarung) ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers weder gesetzlich noch anderweitig abtreten oder übertragen. Jede versuchte Abtretung oder Übertragung, die gegen die vorstehenden Bestimmungen verstösst, ist nichtig. Der Lizenzgeber kann ohne Zustimmung des Lizenznehmers alle oder einige seiner Rechte frei abtreten oder anderweitig übertragen oder alle oder einige seiner Verpflichtungen oder Leistungen gemäss dieser Vereinbarung delegieren oder anderweitig übertragen.

16.4 Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ungültig sein, stimmen die Parteien zu, dass eine solche Ungültigkeit die Gültigkeit der übrigen Teile dieser Vereinbarung nicht beeinträchtigt. Die Parteien vereinbaren ferner, die ungültige Bestimmung durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem Vorsatz und der wirtschaftlichen Wirkung der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt.

16.5 Unklarheiten, Inkonsistenzen oder Konflikte in dieser Vereinbarung werden nicht streng gegen den Verfasser dieser Vereinbarung ausgelegt. Sie werden vielmehr gelöst, indem die unter den gegebenen Umständen vernünftigste Auslegung angewendet wird, wobei die Absichten der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in vollem Umfang berücksichtigt werden. Die Abschnittsüberschriften in dieser Vereinbarung dienen nur der Vereinfachung und haben keine Auswirkung auf die Auslegung der Bedeutung der Abschnitte.

16.6 Weder der Lizenzgeber noch seine verbundenen Unternehmen haften oder sind verantwortlich für Verzögerungen oder die Nichterfüllung von Verpflichtungen im Rahmen dieser Vereinbarung (oder eines Bestelldokuments), die sich aus Gründen ergeben, die ausserhalb ihrer angemessenen Kontrolle liegen, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf Krieg, terroristische Handlungen, zivile Unruhen, Feuer, Flut, Erdbeben, Handlungen oder Versäumnisse allg.

Beförderer, Gesetze, Vorschriften, Embargos oder Anordnungen der Regierung; oder andere Gründe, Eventualitäten oder Umstände, die nicht ihrer angemessenen Kontrolle unterliegen.

16.7 Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesem Vertrag muss jede Mitteilung schriftlich erfolgen und bei persönlicher Zustellung, durch einen privaten Kurierdienst oder per zertifizierter Post oder Einschreiben als eingegangen angesehen werden.

16.8 Die englische Version dieser Vereinbarung ist im Falle von Widersprüchen zwischen der englischen Version und Übersetzungen rechtsverbindlich.

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