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Die elektronische Patientenakte

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Academic year: 2022

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Die elektronische Patientenakte

Haftungsrechtliche Fragestellungen der elektronischen Patientenakte

Moderation:

Götz Keilbar, Rechtsanwalt

Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Versicherungsrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht

27.09.2021 © Götz Keilbar 1

(2)

Die ePA ist geregelt im SGB V

• Gesetzliche Krankenversicherung

• §§ 341 SGB V ff.

• Betrifft potentiell 73 Millionen Versicherte

• Und ca. 200.000 Leistungserbringer

(3)

Hintergrund

Jahrelanger Stillstand bei der Digitalisierung des Gesundheitswesens

Für viele Versicherte erster unmittelbarer Berührungspunkt mit einem sich digitalisierenden Gesundheitswesen

ePA ist das Kernelement der digitalen medizinischen Anwendungen

ePA dient als weitere Informationsquelle neben dem Patientengespräch

Der Patient steht weiter im Mittelpunkt

27.09.2021 © Götz Keilbar 3

(4)

Mit dem Blick durch die Haftungsbrille:

Was ist die ePA und welchen Zweck hat die ePA?

Wer darf über den Inhalt der Akte verfügen?

Wie muss von den Beteiligten mit der ePA umgegangen werden?

27.09.2021 © Götz Keilbar 4

(5)

Was ist die ePA?

Legaldefinition in § 341 Abs. 1 Satz 1 SGB V

Die elektronische Patientenakte ist eine

versichertengeführte elektronische Akte, die den Versicherten von den Krankenkassen auf Antrag zur Verfügung gestellt wird.“

https://www.youtube.com/watch?v=-LoPtpyuWBU

27.09.2021 © Götz Keilbar 5

(6)

Zweck der ePA

• Bereitstellung von Daten für „eine einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifende Nutzung für Zwecke der Gesundheitsversorgung, insbesondere zur gezielten

Unterstützung von Anamnese und Befunderhebung“,

• § 341 Abs. 1 Satz 3 SGB V

(7)

Ziel für die Einführung

der ePA ist die Verbesserung der Versorgung

Qualität

Transparenz

Wirtschaftlichkeit

27.09.2021 © Götz Keilbar 7

(8)

• Unterstützung bei Anamnese und Befunderhebung

• Der Leistungserbringer wird gehalten sein, den Versicherten nach der Existenz einer ePA zu fragen.

• Mit Beantwortung dieser Frage wird dem Leistungserbringer offenbart, ob mit der ePA eine weitere Erkenntnisquelle

existiert, auf welche er im Rahmen von Anamnese und Befunderhebung zurückgreifen kann.

(9)

• Die Frage nach der Existenz einer elektronischen

Patientenakte braucht weder anlasslos noch bei jedem Therapie-Kontakt gestellt zu werden.

• Ergibt aber das anamnestische Gespräch die Notwendigkeit einer weiteren Befunderhebung (z. B.: kommt eine

organische Ursache in Betracht), sollte nach der ePA gefragt werden.

• Die Antwort sollte dokumentiert werden!!!

27.09.2021 © Götz Keilbar 9

(10)

• Verneint der Versicherte die Frage nach der Existenz einer elektronischen Patientenakte, besteht keine

Pflicht des Leistungserbringers, ihn von sich aus auf die Möglichkeiten einer Anlage einer ePA für seine Versorgung hinzuweisen

• Derartige Hinweise werden dem Versicherten über dessen Krankenkasse erteilt

• Krankenkassen stellen Informationsmaterial bereit

(11)

Wer darf über die Daten der ePA verfügen?

Patient ist Inhaber der Akte und darf auch selber Dateien einstellen!

Patient hat Anspruch gegenüber den

Leistungserbringern auf Erst- und Folgebefüllung!

27.09.2021 © Götz Keilbar 11

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Einsichtsrecht in die ePA:

Liegt Grundsätzlich beim Versicherten

Versicherter kann aber Dritten Einsicht gewähren

In § 353 SBG V ist die Erteilung der Einwilligung geregelt, wonach es nach Absatz 1 einer eindeutigen bestätigenden Handlung der

Versicherten bedarf.

(13)

Womit soll die ePA befüllt werden?

Mit Daten

Sehr umfangreicher Katalog des § 341 II SGB V

Die Daten sollen nach § 341 II Satz 1 SGBV einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifend genutzt werden

27.09.2021 © Götz Keilbar 13

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Katalog des § 341 II SGB V:

Elektronische Daten zu

Befunden und Diagnosen

Durchgeführte und geplante Therapiemaßnahmen Beispiel: Lebenslinie, Flipchart/Whiteboard

Früherkennungsuntersuchungen, Behandlungsberichten und sonstige untersuchungs- und behandlungsbezogene medizinische Informationen,

(15)

Versicherte dürfen ePA selber befüllen:

Alte Berichte bis heute

Aber auch: Alles was man sich vorstellen kann

Versicherte bestimmen über den Inhalt der ePA

Versicherte dürfen die ePA löschen: § 344 III SGB V

27.09.2021 © Götz Keilbar 15

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Wie muss von den Beteiligten mit der ePA umgegangen werden?

Es gibt noch keinen Standard für den Umgang mit der ePA!

Daten der ePA sollten wahrgenommen werden

Müssen im Rahmen der Anamneseerhebung beachtet werden Der Inhalt der ePA ergänzt das persönliche Gespräch

27.09.2021 © Götz Keilbar 16

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Muss der Leistungserbringer den gesamten Inhalt der ePA ansehen?

• Die ePA muss nicht von vorne bis hinten gelesen werden!

• Die insoweit nach Facharztstandard geschuldete Intensität der Suche hängt wie generell bei

Befunderhebungsmaßnahmen u.a. von der Komplexität des Krankheitsbildes, etwaigen Risiken für die Gesundheit des Versicherten und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts ab.

27.09.2021 © Götz Keilbar 17

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Einsicht in die ePA findet in Gestalt einer Suche über die Metadaten statt:

• Klassifikation des Dokumentes (z.B. Befundbericht;

Attest; Operationsbericht; Entlassbrief, etc.),

• Datum des Einstellens,

• Facharztrichtung

• und Name des Einstellenden.

(19)

Ausblick:

Für die Behandlung und die Weiterbehandlung des Patienten werden sich bei einer gut gefüllten ePA viele Vorteile ergeben:

Der Patient kann die Unterlagen besser finden

kann sie nicht verlieren

Kann sie nicht zu Hause vergessen

Die Leistungserbringer haben einen besseren Einblick auf den Gesundheitszustand der Patienten

Die Leistungserbringer müssen sich mit der ePA beschäftigen:

also den Inhalt wahrnehmen

27.09.2021 © Götz Keilbar 19

(20)

Befüllung der elektronischen Patientenakte

Auf Verlangen des Versicherten Befüllung mit versorgungsrelevanten Daten

Aber: Kein „Wunschkonzert“ des Versicherten

Kontextabhängigkeit der Unterstützung durch den Leistungserbringer

„ausschließlich im aktuellen Behandlungskontext“

Befüllung mit „medizinischen Daten aus der konkreten aktuellen Behandlung“

(21)

Die Leistungserbringer müssen sich mit der ePA befassen!

Nach dem Vorhandensein der ePA fragen

Einblick in die ePA erfragen

Falls der Versicherte ablehnt sollte dies dokumentiert werden

Inhalte, die den aktuellen Behandlungskontext betreffen, sollten in eigen Dokumentation übernommen werden.

27.09.2021 © Götz Keilbar 21

(22)

Gefahren und Probleme:

Patient hat keine ePA

Aber: Dieser Typ von Patient ist bereits heute vorhanden

Patient hat die ePA sehr gut befüllt (Überfüllung)

Folge: Kaum noch Übersichtlichkeit für den Leistungserbringer Aber: Dieser Typ ist ebenfalls bereits vorhanden!

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Bei Nutzung der ePA:

Keine neuen Probleme!

nur alte Probleme in neuem Gewande!

27.09.2021 © Götz Keilbar 23

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• Auswahl der für eine Befüllung wegen ihrer

Versorgungsrelevanz in Betracht kommenden Informationen durch den Leistungserbringer

• Auch besteht keine Pflicht zur Nacherfassung älterer bzw.

früherer papiergebundener Daten, die nicht aus der konkreten, aktuellen Behandlung stammen.

• Die ePA darf nicht überfrachtet werden

• Informationspflicht des Leistungserbringers darüber, dass

eine versorgungsrelevante Information angefallen ist, mit der die ePA befüllt werden sollte

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Über die ePA dürfen allein die Versicherten verfügen

Die Versicherten bestimmen, wer was sehen und wahrnehmen kann

27.09.2021 © Götz Keilbar 25

(26)

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Götz Keilbar

Fachanwalt für Versicherungsrecht Fachanwalt für Verkehrsrecht

Fachanwalt für Medizinrecht

Niedenau 13-19, 60325 Frankfurt am Main 069/971 20 641, Fax: 069/72 55 86

goetz.keilbar@plagemann-rae.de www.plagemann-rae.de

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