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Abgrenzung von Innen- und Außenbereich

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Titel:

Abgrenzung von Innen- und Außenbereich Normenketten:

BauGB § 34 Abs. 1 S. 1 BauNVO § 12 Abs. 1 Leitsatz:

Eine unbebaute Fläche ist nur dann als Baulücke Teil des Bebauungszusammenhangs, wenn sie von der angrenzend zusammenhängenden Bebauung so stark geprägt wird, dass die Errichtung eines Gebäudes auf dieser Fläche am vorgesehenen Standort als zwanglose Fortsetzung der bereits vorhandenen Bebauung erscheint. Ein Grundstück oder ein Grundstücksteil sind daher regelmäßig nur dann dem Innenbereich zuzuordnen, wenn sie mindestens an drei Seiten von Bebauung umgeben sind (vgl. BayVGH BeckRS 2009, 43006 Rn. 15). (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte:

Abgrenzung von Innen- und Außenbereich, Stellplatz, Garagen und Carports, Voraussetzungen der Erschließung, Baulücke

Rechtsmittelinstanz:

VGH München, Beschluss vom 20.05.2019 – 9 ZB 18.1261 Fundstelle:

BeckRS 2018, 9426  

Tenor

I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 23. August 2017 verpflichtet, die mit Bauantrag vom 1. Februar 2014 beantragte Baugenehmigung zur Errichtung von Stellplätzen, Carports und

überdachten Stellplätzen mit Photovoltaik zur Eigenstromerzeugung auf dem Grundstück Fl.Nr. *46 der Gemarkung M* … zu erteilen.

II. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens zu gleichen Teilen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand 1

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von Stellplätzen, Carports und überdachten Stellplätzen mit Photovoltaik.

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1. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. *46 der Gemarkung M* … (Baugrundstück). Dieses Grundstück befindet sich in zweiter Reihe hinter der der Hauptstraße zugewandten geschlossenen Bebauung und ist von Osten her durch die Straße „Grabendamm“ erschlossen. Das bislang ca. zur Hälfte befestigte Grundstück stellt der Kläger bisher auf einer Fläche von unter 300 m² den Anliegern der Hauptstraße als Parkplatz zur Verfügung. Auf dem südlich angrenzenden Grundstück Fl.Nr. *86 wurde mit Bescheid vom 13. Juni 2016 die Errichtung eines Biergartens mit Ausschank sowie die Nutzungsänderung eines ehemaligen Stalls und der Anbau von Überdachungen genehmigt. Nördlich des Baugrundstücks befinden sich drei schmale Gartengrundstücke (Fl.Nrn. *50, *51 und *52). Die daran nördlich angrenzenden Grundstücke Fl.Nrn. *54 und *57 sind mit einer Halle bebaut aufgrund einer Genehmigung vom 29. Juli 1999 betreffend eine Unterstellhalle für Kühlcontainer. Weiter nördlich sowie östlich liegen landwirtschaftlich genutzte Flächen und eine Gartensiedlung.

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Am 24. Juni 2014 (Eingang des Bauantrags vom 1. Februar 2014 beim Landratsamt Kitzingen) beantragte der Kläger die Genehmigung für die Errichtung von Stellplätzen, Carports und überdachten Stellplätzen mit Photovoltaik zur Eigenstromversorgung auf dem Grundstück Fl.Nr. *46 der Gemarkung M* … (insgesamt 32 Stellplätze). In der Folgezeit beabsichtigte die Beigeladene mit Verfügungen vom 26. November 2014 und vom 24. November 2015 die Umstufung der Straße „Am Grabendamm“ von einer Gemeinde Straße (Orts Straße) in eine sonstige öffentliche Straße (selbständiger Geh- und Radweg). Die hiergegen gerichteten Klageverfahren des Klägers wurden jeweils eingestellt aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten (Az. W 4 K 14.1366 sowie W 4 K 16.15 und 8 ZB 16.1685).

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Mit Bescheid vom 23. August 2017 lehnte das Landratsamt Kitzingen den Bauantrag des Klägers ab. Das Vorhaben sei nicht ausreichend erschlossen, was sowohl § 34 Abs. 1 Satz 1 letzter Hs. BauGB als auch § 35 Abs. 1 und 2 BauGB erforderten. Die Parkanlage für 32 Kraftfahrzeuge bedeute eine starke

Verkehrsbelastung für den schmalen Radweg, für die dieser Weg nicht geeignet sei. Dieses grundsätzliche Problem werde in der Planung nicht gelöst. Ferner betreffe das Vorhaben den Außenbereich nach § 35 BauGB. Das sonstige Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB sei unzulässig, weil ein Widerspruch zum Flächennutzungsplan der Gemeinde M* … vorliege (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB). Darüber hinaus werde die Verkehrssicherheit und damit ein öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigt.

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2. Hiergegen ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 28. September 2017, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, Klage erheben und beantragen,

I. Der Bescheid des Beklagten vom 23. August 2017, Az. 61-6024-BA- …, wird aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die mit Antrag vom 24. Juni 2014 beantragte Baugenehmigung unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens zu erteilen.

Hilfsweise: Der Beklagte wird verpflichtet, über den Bauantrag des Klägers vom 24. Juni 2014 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

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Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen: Der Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO. Das Baugrundstück Fl.Nr. *46 sei dem unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB zuzuordnen und nicht dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB. Zahlreiche Grundstücke im näheren Bereich, westlich der Straße „Grabendamm“, seien bebaut und würden innenbereichstypisch genutzt. Das Baugrundstück selbst werde bereits seit geraumer Zeit als Parkplatz genutzt und sei vor über drei Jahren in ausdrücklicher Absprache mit der Gemeinde befestigt worden. Hierbei handele es sich um eine Innenbereichsnutzung. Insoweit stelle sich auch nicht die Frage, inwieweit das klägerische Grundstück als „Baulücke“ wirke. Die befestigten Stellplätze seien optisch wahrnehmbar und hätten ein gewisses Gewicht, so dass sie geeignet seien, die Umgebung zu prägen. Auf dem südlich angrenzenden Grundstück Fl.Nr. *86 befinde sich ein ehemals als Pferdestall genutztes Gebäude. Auf der Freifläche sei dort bislang ebenfalls ein Parkplatz betrieben worden, der auch Stellplätze für das Gästehaus und die Gaststätte auf dem Grundstück Fl.Nr. *40 stelle, und als solche genehmigt sei.

Zwischenzeitlich sei dort die Nutzung des Grundstücks dahingehend erweitert worden, dass nun ein Biergarten auf einer gepflasterten Fläche von ca. 180 m² betrieben werde. Zu diesem Zweck sei das ehemalige Stallgebäude umgebaut worden, auf der Freifläche sei ein zusätzliches Schankgebäude mit über 108 m³ errichtet worden. Ferner seien verschiedene weitere Gebäude, so insbesondere ein massiver Geräteschuppen, errichtet worden. Beide Nutzungen seien typische Innenbereichsnutzungen. Auf den Grundstücken Fl.Nrn. *54 und *57 befinde sich eine als solche genehmigte und genutzte Gewerbehalle, die im Außenbereich grundsätzlich unzulässig sei. Auch insoweit sei davon auszugehen, dass die

Genehmigung nach § 34 BauGB erteilt worden sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass sowohl das

Baugrundstück als auch die weiteren angrenzenden Grundstücke zur Straße „Grabendamm“ hin durch eine mindestens zwei Meter hohe, massive Mauer abgegrenzt seien. Auch diese bauliche Anlage stelle eine Nebenanlage dar, die die Grundstücke in den Bebauungszusammenhang aufnehme. Das Vorhandensein einer Wohnbebauung sei nicht Voraussetzung für die Annahme eines Bebauungszusammenhangs. Das Bauvorhaben des Klägers entspreche nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche der Eigenart der näheren Umgebung.

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Auch im Hinblick auf die Voraussetzung der gesicherten Erschließung könnten keine Bedenken bestehen.

Eine solche liege dann vor, wenn die vorhandene Straße den durch das Vorhaben ausgelösten Verkehr im Regelfall bewältigen könne. Im vorliegenden Fall sei dies unter Berücksichtigung von Art und Umfang der vom Vorhaben ausgehenden zusätzlichen Inanspruchnahme gegeben. Die Straße weise eine Breite von vier Metern auf. Bei der Straße „Am Grabendamm“ handele es sich auch nicht um einen Radweg, sondern um eine als solche gewidmete Orts Straße. Die Abstufung sei - gerichtlich festgestellt - nicht zulässig.

Insoweit gingen bereits alle darauf basierenden Erwägungen ins Leere. Die Befürchtungen im Hinblick auf eine besondere Gefährdung des Radfahrer- und Fußgängerverkehrs bei Einfahrt in den „Grabendamm“

könnten nicht nachvollzogen werden.

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3. Das Landratsamt Kitzingen beantragte für den Beklagten, die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf den streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid verwiesen.

Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Straße „Grabendamm“ zwar eine Grundstücksbreite von vier Metern, aber eine Fahrbahnbreite von nur drei Metern aufweise. Außerdem sei die klägerische Auffassung nicht nachvollziehbar, dass bei einem erhöhten Aufkommen von Radfahrern (also am Wochenende im Sommer bei gutem Wetter) die Stellplätze kaum Fahrzeugverkehr auslösten. Ein Zusammenhang sei nicht

ersichtlich. Das Grundstück des Klägers liege im Außenbereich gemäß § 35 BauGB. Weder im Bescheid vom 13. Juni 2016 bezüglich der Errichtung eines Biergartens auf einem Nachbargrundstück des Klägers noch im Rahmen der Genehmigung der Gewerbehalle auf den Grundstücken Fl.Nrn. *54 und *57 sei eine Zuordnung zum Innenbereich nach § 34 BauGB vorgenommen worden. Auch sei die Erschließung nicht gesichert. Der „Grabendamm“ könne den zusätzlichen Verkehr des Parkplatzes ohne Gefahren für andere Fahrzeuge nicht mehr aufnehmen.

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4. Die Beigeladene ließ beantragen, die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung wurde auf den Erwiderungsschriftsatz des Landratsamtes Kitzingen sowie auf eine Stellungnahme der Gemeinde vom 25. April 2017 im Verwaltungsverfahren verwiesen. Dort wird u.a.

ausgeführt, dass das Quartier, in welchem das Grundstück des Klägers gelegen sei, ab dem südlich gelegenen Grundstück Fl.Nr. *43/1 in nördlicher Richtung entlang der jeweiligen westlichen

Grundstücksgrenzen jegliche Anhaltspunkte für einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil vermissen lasse. Vielmehr weise es entsprechend den Festsetzungen im Flächennutzungsplan ein landwirtschaftliches Gepräge mit vorwiegend gärtnerischer Nutzung auf. Auch seien keine Gebäude vorhanden, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend seien. Als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB widerspreche das Vorhaben des Klägers in vielerlei Hinsicht öffentlichen

Belangen. Das Vorhaben widerspreche den Darstellungen im gemeindlichen Flächennutzungsplan, der das klägerische Grundstück als landwirtschaftliche Fläche mit gärtnerischer Nutzung ausweise. Darüber hinaus würden durch die Genehmigung des Vorhabens Belange des Naturschutzes sowie der Wasserwirtschaft bzw. des Hochwasserschutzes gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 6 BauGB beeinträchtigt. Noch schwerwiegender sei es, dass die Realisierung des Bauvorhabens zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Sinne des Radfahrer- und Fußgängerverkehrs führe. Besondere Bedeutung komme dem Umstand zu, dass die Orts Straße „Grabendamm“ Bestandteil des Radfernwegnetzes Deutschland für die Route Saar-Mosel-Main sei sowie Bestandteil der Euro-Velo-Route Nr. 4, die von Roscoff (Frankreich) nach Kiew führe. Entsprechend hoch sei auch der Anteil der Radfahrer sowie der Fußgänger. Zudem sei

aufgrund der geringen Fahrbahnbreite beim Ein- und Ausfahren eine Gefährdung aller Verkehrsteilnehmer zu befürchten, die das Grundstück des Klägers bei gleichzeitig ein- und ausfahrenden PKWs auf dem

„Grabendamm“ passierten. Das Grundstück des Klägers sei auch in verkehrlicher Hinsicht nicht erschlossen.

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5. Die Akten der Verfahren W 4 K 14.1366 und W 4 K 16.15 wurden beigezogen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe 14

Die Klage ist zulässig und begründet.

15

Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, da das

genehmigungspflichtige Vorhaben keinen im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfenden Vorschriften widerspricht (§ 113 Abs. 5 VwGO, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO) und Ablehnungsgründe nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO vom Beklagten nicht geltend gemacht wurden.

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1. Die hier streitgegenständliche Nutzung des Grundstücks Fl.Nr. 546 der Gemarkung M* … als Fläche mit überdachten und nicht überdachten Stellplätzen sowie Carports bedarf der Baugenehmigung (Art. 55 Abs. 1 BayBO), was zwischen den Beteiligten unstrittig ist.

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Das Vorhaben ist auch mit den im Genehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar. Da das Vorhaben keinen Sonderbau i.S.v. Art. 2 Abs. 4 BayBO darstellt, unterfällt es dem vereinfachten Genehmigungsverfahren. Im Zuge dessen richtet sich das bauaufsichtliche Prüfprogramm nach Art. 59 Satz 1 BayBO. Einzig relevant ist in diesem Zusammenhang, ob das Vorhaben auch mit den Vorschriften über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB übereinstimmt (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO).

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2. Die beantragte Baugenehmigung ist dem Kläger zu erteilen, weil das Bauvorhaben nach Maßgabe des Antrags rechtlich zulässig ist.

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2.1. Das Vorhaben ist aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 34 BauGB zu beurteilen, da das Grundstück nach Auffassung der Kammer dem Innenbereich zuzuordnen ist. Das Vorhaben liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Dies haben die vorliegenden Pläne und Luftbilder sowie die beim Augenschein im Verfahren W 4 K 14.1366 gewonnenen Erkenntnisse ergeben.

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a) Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungsteil im Gebiet einer Gemeinde, der den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit erweckt, nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen

Siedlungsstruktur ist (BVerwG, U.v. 6.11.1968 – IV C 31/66 – BVerwGE 31, 22). Ausschlaggebend ist, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der

Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche noch diesem Zusammenhang angehört (vgl. BVerwG, B.v. 15.9.2005 – 4 BN 37/05 – ZfBR 2006, 54; BVerwG, B.v. 18.6.1997 – 4 B 238.96 – ZfBR 1997, 324). Wie eng die

Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um noch als zusammenhängende Bebauung zu erscheinen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, U.v. 15.9.2005 – 4 BN 37/05 – ZfBR 2006, 54). Auf den Verlauf der Grundstücksgrenzen kommt es dabei nicht an (E/Z/B/K, BauGB, 127. EL Okt. 2017, § 34 Rn. 25 f.). Grundlage und Ausgangspunkt dieser bewertenden Beurteilung sind dabei die tatsächlichen und örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, sowie darüber hinaus auch andere topografische Verhältnisse wie z.B. Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte

(Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse und dergleichen) sowie Straßenzüge. Zu berücksichtigen sind dabei nur äußerlich erkennbare Umstände, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse (BVerwG, B.v. 8.10.2015 – 4 BN 28/15 – ZfBR 2016, 67 =

(5)

14.2139 – juris Rn. 23).

21

Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB reicht mithin nur so weit, wie die vorhandene Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und

Zusammengehörigkeit vermittelt. Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil endet grundsätzlich mit dem letzten Baukörper, die sich hieran anschließenden Freiflächen gehören bereits zum Außenbereich (vgl.

BVerwG, U.v. 17.1.2005 – 4 B 3/05 – juris). Es muss sich folglich um ein unbebautes Grundstück handeln, das den Bebauungszusammenhang jedoch nicht unterbricht. Die Merkmale Geschlossenheit und

Zusammengehörigkeit sollen dabei eine gewisse bestehende räumliche Verklammerung kennzeichnen. Das unbebaute Grundstück muss gedanklich übersprungen werden können. Dies ist der Fall, wenn das

unbebaute Grundstück nach der Verkehrsauffassung als eine sich zur Bebauung anbietende „Lücke“

erscheint (BVerwG, U.v. 19.9.1986 – 4 C 15/84 – juris).

22

Die unbebaute Fläche ist nur dann als Baulücke Teil des Bebauungszusammenhangs, wenn sie von der angrenzend zusammenhängenden Bebauung so stark geprägt wird, dass die Errichtung eines Gebäudes auf dieser Fläche am vorgesehenen Standort als zwanglose Fortsetzung der bereits vorhandenen Bebauung erscheint. Diese Voraussetzung muss auch bei einer auf mehreren oder allen Seiten von zusammenhängender Bebauung umgebenen unbebauten Fläche erfüllt sein. Soweit eine Prägung durch die benachbarte Bebauung fehlt, handelt es sich bauplanungsrechtlich um Außenbereich. Ein Grundstück oder ein Grundstücksteil sind daher regelmäßig nur dann dem Innenbereich zuzuordnen, wenn sie mindestens an drei Seiten von Bebauung umgeben sind (BayVGH, U.v. 16.2.2009 – 1 B 08.340 – juris Rn. 15).

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b) Gemessen an diesen Maßstäben liegt das Grundstück Fl.Nr. *46 der Gemarkung M* … im Innenbereich und stellt eine sich zur Bebauung anbietende Baulücke dar. Zu diesem Ergebnis kommt die Kammer aufgrund der Pläne und Luftbilder im Wesentlichen aufgrund des durchgeführten Augenscheins im Verfahren W 4 K 14.1366, dessen Gerichtsakte beigezogen wurde.

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Das streitgegenständliche Grundstück liegt in „zweiter Reihe“ hinter der ebenfalls den Gebietscharakter prägenden Bebauung entlang der Hauptstraße und ist auch insofern von maßstabsgebender Bebauung umgeben, als sich auf dem südlich angrenzenden Grundstück Fl.Nr. *86 eine als Parkplatz befestigte Fläche sowie ein mittlerweile als Schankgebäude genutztes ehemaliges Stallgebäude befindet. Mit Baugenehmigung vom 13. Juni 2016 wurde hier die Errichtung eines Biergartens mit Ausschank, die Nutzungsänderung eines ehemaligen Stalls sowie der Anbau von Überdachungen genehmigt. Der

Biergarten wird auch aktuell betrieben. Nördlich des klägerischen Grundstücks Fl.Nr. *46 befindet sich eine mit Baugenehmigung vom 29. Juli 1999 genehmigte Unterstellhalle für Kühlcontainer, die einen Großteil der Fläche der Grundstücke Fl.Nrn. *54 und *57 einnimmt. Das klägerische Grundstück selbst ist annähernd zur Hälfte befestigt und dient als Parkplatz. Insofern ist ihm eine maßstabsbildende Kraft nicht abzusprechen.

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Der Bebauungszusammenhang wird auch nicht unterbrochen durch die unbebauten Grundstücke Fl.Nrn.

*50, *51 und *52, die sich als schmale Gartengrundstücke darstellen. Hierbei ist zu beachten, dass selbst im Sinne von § 29 Satz 1 BauGB unbebaute Flächen einem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein können, wenn sie den optischen Eindruck der Geschlossenheit nicht unterbrechen (BVerwG, U.v. 14.9.1992 – 4 C 15/90 – juris Rn. 13). Dies ist sogar dann nicht ausgeschlossen, wenn es sich um eine

Grundstückslage am Ortsrand handelt. Umso mehr muss dies in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, in welchem auf die unbebaute Fläche in nördlicher Richtung die mit einer Unterstellhalle für Kühlcontainer bebauten Grundstücke Fl.Nrn. *54 und *57 folgen.

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Die als maßgebliche nähere Umgebung zu berücksichtigenden baulichen Anlagen bilden auch einen

„Ortsteil“ im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, U.v. 30.6.2015 – 4 C 5.14 –

(6)

BVerwGE 152, 275 – juris Rn. 11 m.w.N.). Die Bebauung hat hier nach ihrem siedlungsstrukturellen Gewicht ohne Zweifel Ortsteilqualität, soweit man den maßgeblichen Umgriff des zu betrachtenden Gebiets weiter als die Beigeladene zieht. Insbesondere unter dem Einfluss der aus dem Augenschein gewonnenen Erkenntnisse zu den örtlichen Gegebenheiten geht die Kammer davon aus, dass ein Gebiet

ausschlaggebend ist, das im Westen durch die Hauptstraße, im Osten durch den Grabendamm, im Norden durch die letzte Bebauung auf den Grundstücken Fl.Nrn. *54 und *57 und im Süden durch die Albertshöfer Straße begrenzt wird. Den Straßen (vgl. Hauptstraße und Grabendamm) wird in diesem Zusammenhang ein trennendes Element zugeschrieben, so dass nach der Verkehrsauffassung in diesem Bereich der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt wird (vgl. etwa BVerwG, U.v. 16.9.2010 – 4 C 7/10 – juris Rn. 11). Legt man dies zugrunde, ist nicht fraglich, dass sich hier – anders als die

Beigeladene geltend macht – ein Bebauungskomplex findet, der zum Aufenthalt von Menschen geeignet ist und der für die angemessene Fortentwicklung der Bebauung maßstabsbildend ist.

27

Im Übrigen äußerte sich das Landratsamt Kitzingen im Verwaltungsverfahren unter Bezugnahme auf die Nachbarbebauung und die nach Osten als Begrenzung dienende Mauer sowie die Straße Fl.Nr. *31

(„Grabendamm“) eindeutig dahingehend, dass von einer Innenbereichslage ausgegangen werde (Bl. 34 und 47 d.A.). Das Landratsamt Kitzingen ging insbesondere in der Genehmigung des Biergartens auf dem Nachbargrundstück Fl.Nr. *86 davon aus, dass die Umgebung einem Dorfgebiet nach § 5 BauNVO zuzuordnen ist, womit zweifelsohne die Innenbereichslage vorausgesetzt wurde. Es erschließt sich nicht, warum dies für das streitgegenständliche, unmittelbar angrenzende Grundstück anders zu beurteilen sein sollte.

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c) Das klägerische Vorhaben fügt sich gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, auch in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Für den Fall, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete entspricht, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind, ordnet § 34 Abs. 2 BauGB an, dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach beurteilt, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet (allgemein oder ausnahmsweise) zulässig wäre.

29

Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung zulässig. Es kann insofern sogar dahinstehen, ob es sich um ein Dorfgebiet nach § 5 BauNVO oder ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO handelt. Die Zulässigkeit der Stellplätze, Garagen und Carports ergibt sich nämlich aus § 12 Abs. 1 BauNVO. § 12 Abs. 2 BauNVO ordnet an, dass Stellplätze und Garagen in

Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind.

Stellplätze und Garagen für einen darüber hinausgehenden, außerhalb des Baugebiets ausgelösten Bedarf sind allein in den übrigen, nicht in § 12 Abs. 2 genannten Gebieten zulässig (BVerwG, U.v. 16.9.2010 – 4 C 7/10 – juris Rn. 20). Um eben einen solchen Fall handelt es sich hier. Die von Kläger geplanten Stellplatzflächen weisen keine funktionale Zuordnung zu einer bestimmten Hauptnutzung auf. Sie sollen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen errichtet werden und Dritten gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden (vgl. BVerwG, a.a.O. m.w.N.). Dies ist gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO sowohl im Dorfgebiet nach § 5 BauNVO als auch im Mischgebiet nach § 6 BauNVO zulässig. Vorliegend ist gerade nicht von einem Kleinsiedlungsgebiet, einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet sowie einem Sondergebiet, das der Erholung dient, auszugehen. Es werden folglich in der maßgeblichen Umgebung keine Nutzungen ausgeübt, die im Sinne des § 12 Abs. 2 BauNVO schutzwürdig sind.

30

Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Die streitgegenständliche bauliche Anlage kann dann im Einzelfall unzulässig sein, wenn von ihr Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart der Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt ist.

Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte. Die Stellplätze sowie Garagen und Carports befinden sich in unmittelbarer Nähe zu einem Biergartenbetrieb auf dem Grundstück Fl.Nr. *86 und zu den Lagerhallen auf den Grundstücken Fl.Nrn. *54 und *57. Die Ausfahrt erfolgt auf die Straße „Grabendamm“, an der sich unmittelbar keine Wohnbebauung befindet. Zudem ist die dauerhafte Einrichtung von Stellplätzen für einen

(7)

wie etwa auf einem Geschäftsbzw. Gewerbepark Platz zu rechnen ist. Daher ist nicht davon auszugehen, dass von der angestrebten Bebauung nicht hinnehmbare Beeinträchtigungen der Nachbarschaft ausgehen, der Zu- und Abgangsverkehr unzumutbare Umgebungsbelastungen erzeugt und das Gebot der

Rücksichtnahme verletzt ist.

31

d) Entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen ist die Erschließung gesichert.

32

Für die wegebzw. straßenmäßige Erschließung ist allgemein zu fordern, dass das Baugrundstück einen gesicherten Zugang zu einer öffentlichen Straße hat, die eine Zufahrt von Kraftfahrzeugen einschließlich öffentlicher Versorgungsfahrzeuge (Müllabfuhr, Feuerwehr, Krankenwagen) erlaubt. Dabei muss die Straße in der Lage sein, den von der Nutzung der baulichen Anlage ausgehenden zusätzlichen Verkehr ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit oder des Straßenzustands aufzunehmen (E/Z/B/K, BauGB, 127.

EL Okt. 2017, § 30 Rn. 46 m.w.N. zur Rechtsprechung). Die Erschließung ist durch eine vorhandene Straße dann gesichert, wenn diese den durch das Vorhaben ausgelösten Verkehr im Regelfall bewältigen kann.

Welche Anforderungen an die Sicherung der Erschließung im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich nach dem konkreten Vorhaben, das auf einem Grundstück errichtet werden soll (OVG Bln-Bbg, B.v. 9.3.2017 – OVG 10 N 49.13 – juris Rn. 8). In anderem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht hierzu festgestellt, dass nicht jede Zunahme der Verkehrsbelastung (sogar mit der Folge von Wartezeiten) die Sicherung der Erschließung des dafür ursächlichen Vorhabens gefährdet. Dagegen wäre die Erschließung dann nicht gesichert, wenn das Vorhaben zu einer solchen Belastung der Zuwegung führen würde, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht nur in Spitzenzeiten ohne zusätzliche

Erschließungsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet wäre (BVerwG, U.v. 19.9.1986 – 4 C 15/84 – juris Rn.

34).

33

Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Zwar machen der Beklagte und die Beigeladene geltend, dass der „Grabendamm“ den zusätzlichen Verkehr des Parkplatzes ohne Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer nicht mehr aufnehmen könne. Dem ist jedoch nach einer Betrachtung der konkreten Verhältnisse vor Ort, die durch die Eindrücke im Rahmen des Augenscheins gestützt wird, nicht zu folgen.

Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass die Straße „Grabendamm“, über die die Zu- und Abfahrt vom streitgegenständlichen Grundstück erfolgt, den zusätzlichen Verkehr ohne eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit oder des Straßenzustands aufnehmen kann. Hierfür spricht, dass es sich beim

„Grabendamm“ um eine Gemeinde Straße handelt, der schon bisher eine wesentliche

Erschließungsfunktion zukommt. Die Kammer hat im Verfahren W 4 K 16.15 (vgl. U.v. 28.6.2016 – juris) ausgeführt, dass es allein durch den „Grabendamm“ möglich ist, die landwirtschaftlich genutzten

Grundstücke und die Gartengrundstücke, aber eben auch die Nachbargrundstücke des Klägers (vgl. v.a.

Fl.Nr. *86) zu erreichen. Im Übrigen ist anlässlich der Ortsbesichtigung im Verfahren W 4 K 14.1366 festgestellt worden, dass der „Grabendamm“ weitgehend eine Breite von 4 m aufweist und deshalb zumindest über ein Ausweichen auf die Seitenbereiche der Straße ein Begegnungsverkehr ohne weiteres möglich ist. Schon im Rahmen des Verfahrens W 4 K 16.15, in der die Beigeladene die Abstufung des

„Grabendamms“ in einen selbständigen Geh- und Radweg anstrebte, hat die Kammer darüber hinaus erwähnt, dass es der Beigeladenen im Abstufungsverfahren schon nicht gelungen ist, eine Gefährdung von Fußgängern und Radfahrern hinreichend darzulegen. Eine solche kann auch im vorliegenden Verfahren nicht erkannt werden. Wesentlich ist hierfür der Eindruck anlässlich des Augenscheins unter

Zugrundelegung der konkreten Verhältnisse vor Ort. Eine entscheidende Rolle spielt hierbei, dass kein Durchgangsverkehr vorhanden ist. Aufgrund des Absperrpfostens auf Höhe des querenden Wassergrabens (ungefähr auf Höhe Anwesen Hauptstraße 108) findet auf dem „Grabendamm“ folglich nur Anliegerverkehr statt. Dieser ist jedoch angesichts der geringen Anzahl der erschlossenen Grundstücke übersehbar, zumal die Zufahrt zum Biergarten auf dem Grundstück Fl.Nr. *86 auch über die Hauptstraße erfolgt, wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt haben. Die Zulassung des Vorhabens führt daher nicht zu einer relevanten, nicht mehr über die vorhandene Straße bewältigbaren Intensivierung des Verkehrs.

34

(8)

2.2. Dem Vorhaben des Klägers steht folglich eine fehlende Erschließung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB nicht entgegen, so dass es sich bauplanungsrechtlich als zulässig erweist. Auch andere im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nach Art. 59 BayBO relevante Ablehnungsgründe sind hier nicht ersichtlich, so dass das Vorhaben insgesamt zulässig ist.

35

3. Der Klage war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Kostenentscheidung bezüglich der Beigeladenen, die auf Seiten des unterlegenen Beklagten einen Antrag gestellt hat, beruht auf

§ 154 Abs. 3 VwGO.

36

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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