DE
Amtsblatt
der Europäischen Union
C 2
Ausgabe
in deutscher Sprache
Mitteilungen und Bekanntmachungen
65. Jahrgang3. Januar 2022
Inhalt
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
2022/C 2/01 Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union. . . 1
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN Gerichtshof
2022/C 2/02 Rechtssache C-319/19: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 28. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad — Bulgarien) — Komisia za protivodeystvie na koruptsiyata i za otnemane na nezakonno pridobitoto imushtestvo/ZV, AX, „Meditsinski tsentar po dermatologia i estetichna meditsina PRIMA DERM“ ООD (Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie 2014/42/EU – Anwendungsbereich – Nationale Rechtsvorschriften, die die Einziehung illegal erlangten Vermögens ohne strafrechtliche Verurteilung vorsehen) . . . 2 2022/C 2/03 Rechtssache C-636/19: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 28. Oktober 2021
(Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep — Niederlande) — Y/CAK (Vorlage zur Vorabentscheidung – Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung – Begriff „Versicherter“ – Ver- ordnung [EG] Nr. 883/2004 – Art. 1 Buchst. c – Art. 2 – Art. 24 – Anspruch auf Sachleistungen vom Wohnmitgliedstaat für Rechnung des rentenzahlungspflichtigen Mitgliedstaats – Richtlinie 2011/24/EU – Art. 3 Buchst. b Ziff. i – Art. 7 – Erstattung der Kosten der Gesundheitsversorgung, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnmitgliedstaat und dem rentenzahlungspflichtigen Mitgliedstaat gewährt wurden – Voraussetzungen) . . . 3
Haftung – Instrument für Heranführungshilfe – Dezentrale Mittelverwaltung – Untersuchung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung [OLAF] – Kontrollen vor Ort – Verordnung [Euratom, EG]
Nr. 2185/96 – Art. 7 – Zugang zu EDV-Daten – Digitalforensische Maßnahme – Grundsatz des Vertrauensschutzes – Anhörungsrecht – Immaterieller Schaden) . . . 3
2022/C 2/05 Rechtssache C-909/19: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Iaşi — Rumänien) — BX/Unitatea Administrativ Teritorială D. (Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Richtlinie 2003/88/EG – Arbeitszeitgestaltung – Art. 2 Nrn. 1 und 2 – Begriffe
„Arbeitszeit“ und „Ruhezeit“ – Verpflichtende berufliche Fortbildung, die auf Veranlassung des Arbeitgebers absolviert wird) . . . 4
2022/C 2/06 Verbundene Rechtssachen C-915/19 bis 917/19: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 28. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Eco Fox Srl (C-915/19), Alpha Trading SpA unipersonale (C-916/19), Novaol Srl (C-917/19) / Fallimento Mythen SpA (C-915/19), Ministero dell’Economia e delle Finanze, Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare, Ministero delle Politiche agricole, alimentari e forestali, Ministero dello Sviluppo economico (C-915/19 à C-917/19), Agenzia delle Dogane e dei Monopoli (C-915/19) (Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Biodieselmarkt – Beihilferegelung, mit der verbrauchs- teuerfreie Biodieselquoten eingeführt werden – Änderung der genehmigten Beihilferegelung – Änderung der Kriterien für die Zuteilung der Quoten – Pflicht zur vorherigen Anmeldung bei der Europäischen Kommission – Verordnung [EG] Nr. 659/1999 – Art. 1 Buchst. c – Begriff „neue Beihilfe“ – Verordnung [EG] Nr. 794/2004 – Art. 4 Abs. 1 – Begriff „Änderung einer bestehenden Beihilfe“) . . . 5
2022/C 2/07 Rechtssache C-95/20: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 28. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Varna — Bulgarien) — „Varchev Finans“
EOOD/Komisia za finansov nadzor (Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2014/65/EU – Märkte für Finanzinstrumente – Delegierte Verordnung [EU] 2017/565 – Wertpapierfirmen – Art. 56 – Beurteilung der Angemessenheit und damit verbundene Aufbewahrungspflichten – Art. 72 – Aufbewahrung von Aufzeichnungen – Aufbewahrungsmodalitäten – Informationen über die Kundeneinstufung – Informationen über die Kosten und Nebenkosten der Wertpapierdienstleistungen) 6
2022/C 2/08 Rechtssache C-109/20: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstolen — Schweden) –Republik Polen/PL Holdings Sàrl (Vorlage zur Vorabentscheidung – Am 19. Mai 1987 unterzeichnetes Abkommen zwischen den Regierungen des Königreichs Belgien und des Großherzogtums Luxemburg einerseits und der Regierung der Volksrepublik Polen andererseits über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen – Schiedsverfahren – Rechtsstreit zwischen einem Investor eines Mitgliedstaats und einem anderen Mitgliedstaat – In diesem Abkommen vorgesehene Schiedsklausel, die mit dem Unionsrecht unvereinbar ist – Ungültigkeit – Zwischen den Parteien dieser Streitigkeit ad hoc abgeschlossene Schiedsvereinbarung – Teilnahme am Schiedsverfahren – Stillschweigende Äußerung des Willens des anderen Mitgliedstaats, diese Schiedsvereinbarung abzuschließen – Rechtswidrigkeit) . . . 6
2022/C 2/09 Rechtssache C-123/20: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 28. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Ferrari SpA/Mansory Design
& Holding GmbH, WH (Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung [EG] Nr. 6/2002 – Gemein- schaftsgeschmacksmuster – Art. 4, 6 und 11 – Verletzungsklage – Nicht eingetragenes Gemein- schaftsgeschmacksmuster – Erscheinungsform eines Teils eines Erzeugnisses – Schutzvoraussetzungen – Bauelement eines komplexen Erzeugnisses – Eigenart – Handlung der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit) . . . 7
2022/C 2/10 Verbundene Rechtssachen C-197/20 und C-216/20: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 28. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — KAHL G.m.b.H. & Co. K.G. (C-197/20) und C. E. Roeper GmbH (C-216/20)/Hauptzollamt Hannover (C-197/20), Hauptzollamt Hamburg (C-216/20) (Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Gemeinsamer Zolltarif – Tarifierung – Kombinierte Nomenklatur – Tarifunterpositionen 1521 90 91 und 1521 90 99 – Auslegung der Erläuterungen zur Unterposition 1521 90 99 – Geschmolzenes und vor seiner Einfuhr wieder erstarrtes Bienenwachs) . . . 8
auf Antrag der A Oy (C-221/20), B Oy (C-223/20) (Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Richtlinie 92/83/EWG – Verbrauchsteuern – Bier – Art. 4 Abs. 2 – Möglichkeit, auf von kleinen unabhängigen Brauereien gebrautes Bier ermäßigte Verbrauchsteuersätze anzuwenden – Behandlung zweier oder mehrerer kleiner Brauereien als eine einzige kleine unabhängige Brauerei – Umsetzungs- pflicht) . . . 8 2022/C 2/12 Rechtssache C-324/20: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 28. Oktober 2021 (Vorabent-
scheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Finanzamt B/X-Beteiligungsgesellschaft mbH (Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2006/112/EG – Mehrwertsteuer – Dienstleistung – Art. 63 – Mehrwertsteueranspruch – Art. 64 Abs. 1 – Begriff „Leistungen, die zu aufeinanderfolgenden Zahlungen Anlass geben“ – In Raten vergütete einmalige Leistung – Art. 90 Abs. 1 – Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage – Begriff „Nichtbezahlung des Preises“) . . . 9 2022/C 2/13 Rechtssache C-357/20: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. Oktober 2021
(Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgericht Wien — Österreich) — IE/Magistrat der Stadt Wien (Vorlage zur Vorabentscheidung – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Richtlinie 92/43/EWG – Art. 12 Abs. 1 – Strenges Schutzsystem für Tierarten – Anhang IV Buchst. a – Cricetus cricetus [Feldhamster] – Ruhe- und Fort- pflanzungsstätten – Beschädigung oder Vernichtung) . . . 10 2022/C 2/14 Rechtssache C-462/20: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. Oktober 2021
(Vorabentscheidungsersuchen der Tribunale di Milano — Italien) — Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (ASGI), Avvocati per niente onlus (APN), Associazione NAGA — Organizzazione di volontariato per l’Assistenza Socio-Sanitaria e per i Diritti di Cittadini Stranieri, Rom e Sinti/Presidenza del Consiglio dei Ministri — Dipartimento per le politiche della famiglia, Ministero dell'Economia e delle Finanze (Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2003/109/EG – Rechts- stellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen – Art. 11 – Richtlinie 2011/98/EU – Rechte von Arbeitnehmern aus Drittländern, die Inhaber einer kombinierten Erlaubnis sind – Art. 12 – Richtlinie 2009/50/EG – Rechte von Drittstaatsangehörigen, die Inhaber einer „Blauen Karte EU“ sind – Art. 14 – Richtlinie 2011/95/EU – Rechte von Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz – Art. 29 – Gleichbehandlung – Soziale Sicherheit – Verordnung [EG]
Nr. 883/2004 – Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit – Art. 3 – Familienleistungen – Sozialhilfe – Sozialschutz – Zugang zu Waren und Dienstleistungen – Regelung eines Mitgliedstaats, die Drittstaatsangehörige vom Anspruch auf die „Familienkarte“ ausschließt) . . . 11 2022/C 2/15 Verbundene Rechtssachen C-428/21 PPU und C-429/21 PPU: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer)
vom 26. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam — Niederlande) — Vollstreckung der Europäischen Haftbefehle gegen HM (C-428/21 PPU), TZ (C-429/21 PPU) (Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäischer Haftbefehl – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Art. 27 Abs. 3 Buchst. g und Abs. 4 – Ersuchen um Zustimmung zur Strafverfolgung wegen anderer Straftaten als derjenigen, die der Übergabe zugrunde lagen – Art. 28 Abs. 3 – Ersuchen um Zustimmung zu einer weiteren Übergabe der betroffenen Person an einen anderen Mitgliedstaat – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Recht der betroffenen Person auf Anhörung durch die vollstreckende Justizbehörde – Modalitäten) . . . 12 2022/C 2/16 Rechtssache C-84/21: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am
11. Februar 2021 — Iveco Orecchia SpA/Brescia Trasporti SpA . . . 12 2022/C 2/17 Rechtssache C-415/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 7. Juli 2021 von der Comercializadora Eloro S.A.
gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 28. April 2021 in der Rechtssache T-310/20, Comercializadora Eloro/EUIPO — Zumex Group (JUMEX) . . . 13 2022/C 2/18 Rechtssache C-508/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 18. August 2021 von der Europäischen
Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 9. Juni 2021 in der Rechtssache T-47/19, Dansk Erhverv/Kommission . . . 14 2022/C 2/19 Rechtssache C-509/21 P: Rechtsmittel, eingelegt am 18. August 2021 von der Interessengemeinschaft
der Grenzhändler (IGG) gegen das Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 9. Juni 2021 in der Rechtssache T-47/19, Dansk Erhverv/Kommission . . . 15
T-202/17, Calhau Correia de Paiva/Kommission . . . 16 2022/C 2/21 Rechtssache C-544/21: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Mainz (Deutschland) eingereicht
am 31. August 2021 — ID gegen Stadt Mainz . . . 17 2022/C 2/22 Rechtssache C-552/21: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (Deutsch-
land) eingereicht am 7. September 2021 — FT gegen Land Hessen . . . 18 2022/C 2/23 Rechtssache C-562/21: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam (Niederlande),
eingereicht am 14. September 2021 — Europäischer Haftbefehl gegen X, anderer Beteiligter: Openbaar Ministerie . . . 19 2022/C 2/24 Rechtssache C-563/21: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam (Niederlande),
eingereicht am 14. September 2021 — Europäischer Haftbefehl gegen Y, anderer Beteiligter: Openbaar Ministerie . . . 20 2022/C 2/25 Rechtssache C-566/21: Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Cluj (Rumänien), eingereicht
am 14. September 2021 — AA/Banca S . . . 20 2022/C 2/26 Rechtssache C-568/21: Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am
16. September 2021 — Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid; andere Parteien: E. und S., auch für ihre minderjährigen Kinder . . . 21 2022/C 2/27 Rechtssache C-575/21: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wien (Österreich)
eingereicht am 20. September 2021 — WertInvest Hotelbetriebs GmbH . . . 21 2022/C 2/28 Rechtssache C-614/21: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats
’s-Hertogenbosch (Niederlande), eingereicht am 4. Oktober 2021 — G/Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid . . . 23 2022/C 2/29 Rechtssache C-636/21: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am
15. Oktober 2021 — NN/Region Lombardei . . . 24 2022/C 2/30 Rechtssache C-639/21: Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am
19. Oktober 2021 — PB/Geos SAS, Geos International Consulting Limited . . . 24 2022/C 2/31 Rechtssache C-314/20: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Oktober 2021
(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário) (Centro de Arbitragem Administra- tiva — CAAD) — Portugal) — LU/Autoridade Tributária e Aduaneira . . . 25 Gericht
2022/C 2/32 Rechtssache T-268/17: Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 2021 — Gemeinsames Unternehmen Clean Sky 2/Revoind Industriale di Pindaru Gelu (Schiedsklausel – Finanzhilfevereinbarung im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007-2013] – Nichterfüllung des Vertrags – Rückzahlung der geleisteten Vorschüsse – Verzugszinsen – Versäumnisverfahren) . . . 26 2022/C 2/33 Rechtssache T-269/17: Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 2021 — Gemeinsames Unternehmen
Clean Sky 2/Revoind Industriale di Pindaru Gelu (Schiedsklausel – Finanzhilfevereinbarung im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007-2013] – Nichterfüllung des Vertrags – Rückzahlung der geleisteten Vorschüsse – Verzugszinsen – Versäumnisverfahren) . . . 26 2022/C 2/34 Rechtssache T-270/17: Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 2021 — Gemeinsames Unternehmen
Clean Sky 2/Revoind Industriale di Pindaru Gelu (Schiedsklausel – Finanzhilfevereinbarung im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007-2013] – Nichterfüllung des Vertrags – Rückzahlung der geleisteten Vorschüsse – Verzugszinsen – Versäumnisverfahren) . . . 27
des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007-2013] – Nichterfüllung des Vertrags – Rückzahlung der geleisteten Vorschüsse – Verzugszinsen – Versäumnisverfahren) . . . 27 2022/C 2/36 Rechtssache T-318/17: Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 2021 — Gemeinsames Unternehmen
Clean Sky 2/Revoind Industriale di Pindaru Gelu (Schiedsklausel – Finanzhilfevereinbarung im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007-2013] – Nichterfüllung des Vertrags – Rückzahlung der geleisteten Vorschüsse – Verzugszinsen – Versäumnisverfahren) . . . 28 2022/C 2/37 Rechtssache T-411/18: Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 2021 — WM/Kommission (Öffentlicher
Dienst – Beamte – Einstellung – Bekanntmachung des Auswahlverfahrens – Allgemeines Auswahlverfahren EPSO/AD/338/17 – Entscheidung des Prüfungsausschusses, den Kläger nicht zur nächsten Phase des Auswahlverfahrens zuzulassen – Art. 21 und 26 der Charta der Grundrechte – Art. 1d Abs. 1, 4 und 5 des Statuts – Angemessene Vorkehrungen – Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung – Richtlinie 2000/78/EG – Haftung – Materieller und immaterieller Schaden) . . . 29 2022/C 2/38 Rechtssache T-220/20: Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 2021 — Kerstens/Kommission
(Öffentlicher Dienst – Beamte – Disziplinarverfahren – Art. 266 AEUV – Verwaltungsuntersuchungen – Grundsatz der guten Verwaltung – Grundsatz der Unparteilichkeit – Aufhebungs- und Schadenser- satzklage) . . . 29 2022/C 2/39 Rechtssache T-239/20: Urteil des Gerichts vom 10. November 2021 — Stada Arzneimittel/EUIPO —
Pfizer (RUXXIMLA) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke RUXXIMLA – Ältere Unionswortmarke RUXIMERA – Relatives Eintragungshindernis – Verwechs- lungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001) . 30 2022/C 2/40 Rechtssache T-248/20: Urteil des Gerichts vom 10. November 2021 — Stada Arzneimittel/EUIPO —
Pfizer (RUXYMLA) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke RUXYMLA – Ältere Unionswortmarke RUXIMERA – Relatives Eintragungshindernis – Verwechs- lungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001) . 30 2022/C 2/41 Rechtssache T-353/20: Urteil des Gerichts vom 10. November 2021 — AC Milan/EUIPO — InterES
(ACM 1899 AC MILAN) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Bildmarke ACM 1899 AC MILAN – Ältere nationale Wortmarken Milan – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] – Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke – Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 [jetzt Art. 47 Abs. 2 und 3 der Verordnung 2017/1001] – Keine Beeinflussung der Unterscheidungskraft) . . . 31 2022/C 2/42 Rechtssache T-443/20: Urteil des Gerichts vom 10. November 2021 — Sanford/EUIPO EUIPO —
Avery Zweckform (Etiketten) (Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetrage- nes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ein Etikett darstellt – Älteres Geschmacksmuster – Nachweis der Offenbarung – Art. 7 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 – Beweismittel, die nach Ablauf der gesetzten Frist vorgelegt werden – Ermessen der Beschwerdekammer – Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 – Nichtigkeitsgrund – Fehlende Eigenart – Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002) . . . 32 2022/C 2/43 Rechtssache T-500/20: Urteil des Gerichts vom 10. November 2021 — Selmikeit & Giczella/EUIPO —
Boehmert & Boehmert (HALLOWIENER) (Unionsmarke – Verfallsverfahren – Unionswortmarke HALLOWIENER – Keine ernsthafte Benutzung – Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EU]
2017/1001) . . . 32 2022/C 2/44 Rechtssache T-542/20: Urteil des Gerichts vom 10. November 2021 — Stada Arzneimittel/EUIPO —
Pfizer (RUXIMBLIS) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke RUXIMBLIS – Ältere Unionswortmarke RUXIMERA – Relatives Eintragungshindernis – Verwechs- lungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001) . 33
EPSO/AD/371/19 – Entscheidung des Prüfungsausschusses, den Kläger nicht zur nächsten Stufe des Auswahlverfahrens zuzulassen – Kriterium für die Beurteilung der Berufserfahrung – Überein- stimmung des vom Prüfungsausschuss verwendeten Kriteriums mit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens) . . . 33 2022/C 2/46 Rechtssache T-599/20: Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 2021 — YG/Kommission (Öffentlicher
Dienst – Beamte – Beförderung – Beförderungsverfahren 2019 – Entscheidung, den Kläger nicht nach Besoldungsgruppe AST 9 zu befördern – Art. 45 des Statuts – Abwägung der Verdienste – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Begründungspflicht) . . . 34 2022/C 2/47 Rechtssache T-610/20: Urteil des Gerichts vom 27. Oktober 2021 — Egis Bâtiments International und
InCA/Parlament (Schiedsklausel – Projekt für den Ausbau und die Modernisierung des Kon- rad-Adenauer-Gebäudes in Luxemburg – Vergleichsvereinbarung – Vertraulichkeitsklausel – Grundsatz von Treu und Glauben – Vertragliche Haftung) . . . 35 2022/C 2/48 Rechtssache T-617/20: Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 2021 — Standardkessel Baumgarte
Holding/EUIPO (Standardkessel) (Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke Standardkessel – Absolute Eintragungshindernisse – Kein beschreibender Charakter – Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2017/1001) . . . 35 2022/C 2/49 Rechtssache T-755/20: Urteil des Gerichts vom 10. November 2021 — Nissan Motor/EUIPO — VDL
Groep (VDL E-POWER) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke VDL E-POWER – Ältere nationale Bildmarken e-POWER – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001 – Begründungs- pflicht – Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001) . . . 36 2022/C 2/50 Rechtssache T-756/20: Urteil des Gerichts vom 10. November 2021 — Nissan Motor/EUIPO — VDL
Groep (VDL E-POWERED) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswor- tmarke VDL E-POWERED – Ältere nationale Bildmarken e-POWER – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001 – Begründungspflicht – Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001) . . . 37 2022/C 2/51 Rechtssache T-729/20: Beschluss des Gerichts vom 3. November 2021 — Aurubis/Kommission
(Nichtigkeitsklage – Umwelt – Richtlinie 2003/87/EG – Treibhausgase – Zuteilung von Emissions- zertifikaten – Antrag auf Übertragung von Emissionszertifikaten an Deutschland – Antrag im Rahmen eines nationalen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, um die praktische Wirksamkeit des Vorabentscheidungsverfahrens in der Rechtssache C-271/20 sicherzustellen – Ablehnender Beschluss der Kommission – Klagebefugnis – Keine unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit) . . . 37 2022/C 2/52 Rechtssache T-731/20: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 3. November 2021 — ExxonMobil
Production Deutschland/Kommission (Nichtigkeitsklage – Umwelt – Richtlinie 2003/87/EG – Treibhausgase – Zuteilung von Emissionszertifikaten – Antrag auf Übertragung von Emissionszer- tifikaten an Deutschland – Antrag im Rahmen eines nationalen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, um die praktische Wirksamkeit des Vorabentscheidungsverfahrens in der Rechtssache C-126/20 sicherzustellen – Ablehnender Beschluss der Kommission – Klagebefugnis – Keine unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit) . . . 38 2022/C 2/53 Rechtssache T-430/21: Beschluss des Gerichts vom 29. Oktober 2021 — Apex Brands/EUIPO —
Sartorius Werkzeuge (SATA) (Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Rücknahme des Wider- spruchs – Erledigung der Hauptsache) . . . 39 2022/C 2/54 Rechtssache T-527/21 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 29. Oktober 2021– Abenante
u. a./Parlament und Rat (Vorläufiger Rechtsschutz – Verordnung [EU] 2021/953 – Digitales COVID-Zertifikat der EU – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit) . . . 39 2022/C 2/55 Rechtssache T-538/21 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 3. November 2021 — PBL und
WA/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfen – Beihilfen Frankreichs zugunsten eines Profifußballvereins – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit) . . . 40 2022/C 2/56 Rechtssache T-654/21: Klage, eingereicht am 8. Oktober 2021 — Eurecna/Kommission . . . 40
2022/C 2/58 Rechtssache T-668/21: Klage, eingereicht am 15. Oktober 2021 — Siremar/Kommission . . . 42 2022/C 2/59 Rechtssache T-681/21: Klage, eingereicht am 20. Oktober 2021 — Alves Casas/EUIPO — Make-Up Art
Cosmetics (mccosmetics NY) . . . 43 2022/C 2/60 Rechtssache T-684/21: Klage, eingereicht am 21. Oktober 2021 — Mostostal/EUIPO — Polimex
Mostostal (MOSTOSTAL) . . . 43 2022/C 2/61 Rechtssache T-694/21: Klage, eingereicht am 28. Oktober 2021 — aTmos Industrielle Lüftungs-
technik/EUIPO — aTmos Industrielle Lüftungstechnik (aTmos) . . . 44 2022/C 2/62 Rechtssache T-695/21: Klage, eingereicht am 28. Oktober 2021 — Alauzun u. a./Kommission . . . . 45 2022/C 2/63 Rechtssache T-696/21: Klage, eingereicht am 28. Oktober 2021 — Les Bordes Golf International/
EUIPO — Mast-Jägermeister (LES BORDES) . . . 46 2022/C 2/64 Rechtssache T-697/21: Klage, eingereicht am 26. Oktober 2021 — FC/EASO . . . 46 2022/C 2/65 Rechtssache T-698/21: Klage, eingereicht am 27. Oktober 2021 — Paraskevaidis/Rat und Kommission 47 2022/C 2/66 Rechtssache T-700/21: Klage, eingereicht am 2. November 2021 — Voco/EUIPO (Form einer
Verpackungsform) . . . 48 2022/C 2/67 Rechtssache T-701/21: Klage, eingereicht am 2. November 2021 — Allessa/EUIPO — Dumerth
(CASSELLAPARK) . . . 48 2022/C 2/68 Rechtssache T-704/21: Klage, eingereicht am 3. November 2021 — Compass Tex/EUIPO
(Trusted Handwork) . . . 49 2022/C 2/69 Rechtssache T-709/21: Klage, eingereicht am 1. November 2021 — WhatsApp Ireland/EDSA . . . 50 2022/C 2/70 Rechtssache T-716/21: Klage, eingereicht am 8. November 2021 — Kaczorowska/EUIPO — Groupe
Marcelle (MAESELLE) . . . 51 2022/C 2/71 Rechtssache T-717/21: Klage, eingereicht am 8. November 2021 — ICA Traffic/Kommission . . . 51 2022/C 2/72 Rechtssache T-718/21: Klage, eingereicht am 8. November 2021 — Kaczorowska/EUIPO — Groupe
Marcelle (MAESELLE) . . . 52 2022/C 2/73 Rechtssache T-178/21: Beschluss des Gerichts vom 29. Oktober 2021 — LF/Kommission . . . 53
IV
(Informationen)
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2022/C 2/01)
Letzte Veröffentlichung
ABl. C 513 vom 20.12.2021 Bisherige Veröffentlichungen
ABl. C 502 vom 13.12.2021 ABl. C 490 vom 6.12.2021 ABl. C 481 vom 29.11.2021 ABl. C 471 vom 22.11.2021 ABl. C 462 vom 15.11.2021 ABl. C 452 vom 8.11.2021
Diese Texte sind verfügbar auf:
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V
(Bekanntmachungen)
GERICHTSVERFAHREN
GERICHTSHOF
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 28. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Sofiyski gradski sad — Bulgarien) — Komisia za protivodeystvie na koruptsiyata i za otnemane na
nezakonno pridobitoto imushtestvo/ZV, AX, „Meditsinski tsentar po dermatologia i estetichna meditsina PRIMA DERM“ ООD
(Rechtssache C-319/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie 2014/42/EU – Anwendungsbereich – Nationale Rechtsvorschriften, die die Einziehung illegal erlangten Vermögens ohne
strafrechtliche Verurteilung vorsehen) (2022/C 2/02)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht Sofiyski gradski sad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Komisia za protivodeystvie na koruptsiyata i za otnemane na nezakonno pridobitoto imushtestvo
Beklagte: ZV, AX, „Meditsinski tsentar po dermatologia i estetichna meditsina PRIMA DERM“ ООD
Tenor
Die Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass sie nicht auf eine Regelung eines Mitgliedstaats anwendbar ist, nach der die Einziehung illegal erlangten Vermögens von einem nationalen Gericht in einem oder im Anschluss an ein Verfahren angeordnet wird, das nicht die Feststellung einer oder mehrerer Straftaten betrifft.
(1) ABl. C 279 vom 24.8.2020.
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 28. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep — Niederlande) — Y/CAK
(Rechtssache C-636/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung – Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung – Begriff „Versicherter“ – Verordnung [EG] Nr. 883/2004 – Art. 1 Buchst. c – Art. 2 – Art. 24 – Anspruch auf Sachleistungen vom Wohnmitgliedstaat für Rechnung des rentenzahlungspflichtigen Mitgliedstaats – Richtlinie 2011/24/EU – Art. 3 Buchst. b Ziff. i – Art. 7 – Erstattung der Kosten der Gesundheitsversorgung, die in einem anderen
Mitgliedstaat als dem Wohnmitgliedstaat und dem rentenzahlungspflichtigen Mitgliedstaat gewährt wurden – Voraussetzungen)
(2022/C 2/03) Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht Centrale Raad van Beroep
Parteien des Ausgangsverfahrens Klägerin: Y
Beklagter: CAK
Tenor
Art. 3 Buchst. b Ziff. i und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung in Verbindung mit Art. 1 Buchst. c und Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass ein nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zum Bezug einer Rente Berechtigter, der nach Art. 24 dieser Verordnung Anspruch auf Sachleistungen hat, die von seinem Wohnmitgliedstaat für Rechnung des rentenzahlungspflichtigen Mitgliedstaats erbracht werden, als „Versicherter“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie anzusehen ist, dem die Kosten der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung erstattet werden können, die er in einem dritten Mitgliedstaat erhalten hat, ohne dem Pflichtkrankenversicherungssystem des rentenzahlungspflichtigen Mitgliedstaats angeschlossen zu sein.
(1) ABl. C 383 vom 11.11.2019.
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 28. Oktober 2021 — Vialto Consulting Kft./Europäische Kommission
(Rechtssache C-650/19 P) (1)
(Rechtsmittel – Schadensersatzklage – Außervertragliche Haftung – Instrument für Heranführungshilfe – Dezentrale Mittelverwaltung – Untersuchung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung [OLAF] –
Kontrollen vor Ort – Verordnung [Euratom, EG] Nr. 2185/96 – Art. 7 – Zugang zu EDV-Daten – Digitalforensische Maßnahme – Grundsatz des Vertrauensschutzes – Anhörungsrecht – Immaterieller
Schaden) (2022/C 2/04) Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Vialto Consulting Kft. (Prozessbevollmächtigte: D. Sigalas und S. Paliou, dikigoroi)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou, J. Baquero Cruz und A. Katsimerou)
Tenor
1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Juni 2019, Vialto Consulting/Kommission (T-617/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:446), wird aufgehoben, soweit die von der Vialto Consulting Kft. erhobene Rüge, die Europäische Kommission habe das Anhörungsrecht verletzt, als unbegründet zurückgewiesen wurde.
2. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.
3. Der Rechtsstreit wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen, damit es über die Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Europäischen Union entscheidet, die das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen der Verletzung des Anhörungsrechts durch die Europäische Kommission und dem geltend gemachten Schaden sowie das tatsächliche Bestehen eines Schadens betreffen.
4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
(1) ABl. C 372 vom 4.11.2019.
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Iaşi — Rumänien) — BX/Unitatea Administrativ Teritorială D.
(Rechtssache C-909/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Richtlinie 2003/88/EG – Arbeitszeitgestaltung – Art. 2 Nrn. 1 und 2 – Begriffe „Arbeitszeit“ und „Ruhezeit“ –
Verpflichtende berufliche Fortbildung, die auf Veranlassung des Arbeitgebers absolviert wird) (2022/C 2/05)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht Curtea de Apel Iaşi
Parteien des Ausgangsverfahrens Kläger: BX
Beklagte: Unitatea Administrativ Teritorială D.
Tenor
Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass die Zeit, in der ein Arbeitnehmer eine ihm von seinem Arbeitgeber vorgeschriebene berufliche Fortbildung absolviert, die außerhalb seines gewöhnlichen Arbeitsorts in den Räumlichkeiten des Fortbildungsdienstleisters stattfindet und während der er nicht seinen gewöhnlichen Aufgaben nachgeht, „Arbeitszeit“ im Sinne dieser Vorschrift darstellt.
(1) ABl. C 201 vom 15.6.2020.
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 28. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Eco Fox Srl (C-915/19), Alpha Trading SpA unipersonale (C-916/19), Novaol Srl (C-917/19) / Fallimento Mythen SpA (C-915/19), Ministero dell’Economia e delle Finanze, Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare, Ministero delle Politiche agricole, alimentari e forestali, Ministero dello Sviluppo economico (C-915/19 à C-917/19), Agenzia delle
Dogane e dei Monopoli (C-915/19) (Verbundene Rechtssachen C-915/19 bis 917/19) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Biodieselmarkt – Beihilferegelung, mit der verbrauchsteuerfreie Biodieselquoten eingeführt werden – Änderung der genehmigten Beihilferegelung –
Änderung der Kriterien für die Zuteilung der Quoten – Pflicht zur vorherigen Anmeldung bei der Europäischen Kommission – Verordnung [EG] Nr. 659/1999 – Art. 1 Buchst. c – Begriff „neue Beihilfe“ –
Verordnung [EG] Nr. 794/2004 – Art. 4 Abs. 1 – Begriff „Änderung einer bestehenden Beihilfe“) (2022/C 2/06)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Eco Fox Srl (C-915/19), Alpha Trading SpA unipersonale (C-916/19), Novaol Srl (C-917/19)
Beklagte: Fallimento Mythen SpA (C-915/19), Ministero dell’Economia e delle Finanze, Ministero dell’Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare, Ministero delle Politiche agricole, alimentari e forestali, Ministero dello Sviluppo economico (C-915/19 bis C-917/19), Agenzia delle Dogane e dei Monopoli (C-915/19)
Beteiligte: Oil.B Srl unipersonale, Novaol Srl (C-915/19), Fallimento Mythen SpA, Ital Bi-Oil Srl, Cereal Docks SpA, Agenzia delle Dogane e dei Monopoli (C-916/19 und C-917/19)
Tenor
Die Art. 107 und 108 AEUV sowie die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 [AEUV] in der durch die Verordnung (EU) Nr. 734/2013 des Rates vom 22. Juli 2013 geänderten Fassung und der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung Nr. 659/1999 sind dahin auszulegen, dass eine Änderung einer von der Europäischen Kommission genehmigten steuerrechtlichen Präferenzregelung für Biodiesel nicht als eine der Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV unterliegende neue Beihilfe anzusehen ist, wenn diese Änderung darin besteht, die Kriterien für die Aufteilung der Biodieselquoten, für die nach dieser Regelung ein ermäßigter Verbrauchsteuersatz gilt, rückwirkend zu ändern, sofern die Änderung die wesentlichen Bestandteile der betreffenden Beihilferegelung, wie sie von der Kommission beurteilt worden sind, um die Vereinbarkeit der früheren Fassungen der Regelung mit dem Binnenmarkt zu prüfen, nicht berührt.
(1) ABl. C 95 vom 23.3.2020.
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 28. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Varna — Bulgarien) — „Varchev Finans“ EOOD/Komisia za finansov nadzor
(Rechtssache C-95/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2014/65/EU – Märkte für Finanzinstrumente – Delegierte Verordnung [EU] 2017/565 – Wertpapierfirmen – Art. 56 – Beurteilung der Angemessenheit und damit
verbundene Aufbewahrungspflichten – Art. 72 – Aufbewahrung von Aufzeichnungen – Aufbewahrungsmodalitäten – Informationen über die Kundeneinstufung – Informationen über die Kosten
und Nebenkosten der Wertpapierdienstleistungen) (2022/C 2/07)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht Administrativen sad Varna
Parteien des Ausgangsverfahrens Klägerin: „Varchev Finans“ EOOD Beklagte: Komisia za finansov nadzor, Beteiligte: Okrazhna prokuratura — Varna
Tenor
Art. 56 Abs. 2 und Art. 72 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie in Verbindung mit Anhang I dieser Delegierten Verordnung sind dahin auszulegen, dass Wertpapierfirmen nicht verpflichtet sind, die Aufzeichnungen über die für jeden einzelnen Kunden vorgenommenen Beurteilungen der Eignung und der Angemessenheit der Wertpapierprodukte und -dienstleistungen sowie über die jedem Kunden erteilten Informationen über Kosten und Nebenkosten der Wertpapierdienstleistungen in eigenständigen einheitlichen Registern, insbesondere in Form einer Datenbank, aufzu- bewahren, wobei die Art der Aufbewahrung dieser Aufzeichnungen frei gewählt werden kann, vorausgesetzt jedoch, dass sie alle Anforderungen nach Art. 72 Abs. 1 der Delegierten Verordnung erfüllt.
(1) ABl. C 175 vom 25.5.2020.
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstolen — Schweden) –Republik Polen/PL Holdings Sàrl
(Rechtssache C-109/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung – Am 19. Mai 1987 unterzeichnetes Abkommen zwischen den Regierungen des Königreichs Belgien und des Großherzogtums Luxemburg einerseits und der Regierung der Volksrepublik Polen andererseits über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen –
Schiedsverfahren – Rechtsstreit zwischen einem Investor eines Mitgliedstaats und einem anderen Mitgliedstaat – In diesem Abkommen vorgesehene Schiedsklausel, die mit dem Unionsrecht unvereinbar ist – Ungültigkeit – Zwischen den Parteien dieser Streitigkeit ad hoc abgeschlossene Schiedsvereinbarung – Teilnahme am Schiedsverfahren – Stillschweigende Äußerung des Willens des anderen Mitgliedstaats,
diese Schiedsvereinbarung abzuschließen – Rechtswidrigkeit) (2022/C 2/08)
Verfahrenssprache: Schwedisch Vorlegendes Gericht
Högsta domstolen
Parteien des Ausgangsverfahrens Klägerin: Republik Polen
Beklagte: PL Holding Sàrl
Tenor
Die Art. 267 und 344 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die es einem Mitgliedstaat erlauben, mit einem Investor eines anderen Mitgliedstaats ad hoc eine Schiedsvereinbarung abzuschließen, die die Fortsetzung eines Schiedsverfahrens ermöglicht, das auf der Grundlage einer Schiedsklausel eingeleitet wurde, die inhaltsgleich mit der Schiedsvereinbarung, in einem zwischen diesen beiden Mitgliedstaaten geschlossenen internationalen Abkommen enthalten und wegen ihrer Unvereinbarkeit mit diesen Artikeln ungültig ist.
(1) ABl. C 161 vom 11.5.2020.
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 28. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Ferrari SpA/Mansory Design & Holding GmbH, WH
(Rechtssache C-123/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung [EG] Nr. 6/2002 – Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Art. 4, 6 und 11 – Verletzungsklage – Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Erscheinungsform eines Teils eines Erzeugnisses – Schutzvoraussetzungen – Bauelement eines komplexen
Erzeugnisses – Eigenart – Handlung der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit) (2022/C 2/09)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens Klägerin: Ferrari SpA
Beklagte: Mansory Design & Holding GmbH, WH
Tenor
Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschafts- geschmacksmuster ist dahin auszulegen, dass, wenn Abbildungen eines Erzeugnisses der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wie bei der Veröffentlichung von Fotografien eines Fahrzeugs, dies dazu führt, dass ein Geschmacksmuster an einem Teil dieses Erzeugnisses im Sinne von Art. 3 Buchst. a dieser Verordnung oder an einem Bauelement dieses Erzeugnisses als komplexem Erzeugnis im Sinne von Art. 3 Buchst. c und Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, sofern die Erscheinungsform dieses Teils oder Bauelements bei dieser Offenbarung eindeutig erkennbar ist.
Damit geprüft werden kann, ob diese Erscheinungsform die Voraussetzung der Eigenart im Sinne von Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung erfüllt, ist es erforderlich, dass der in Rede stehende Teil oder das in Rede stehende Bauelement einen sichtbaren Teilbereich des Erzeugnisses oder des komplexen Erzeugnisses darstellt, der durch Linien, Konturen, Farben, die Gestalt oder eine besondere Oberflächenstruktur klar abgegrenzt ist.
(1) ABl. C 215 vom 29.6.2020.
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 28. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — KAHL G.m.b.H. & Co. K.G. (C-197/20) und C. E. Roeper
GmbH (C-216/20)/Hauptzollamt Hannover (C-197/20), Hauptzollamt Hamburg (C-216/20) (Verbundene Rechtssachen C-197/20 und C-216/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Gemeinsamer Zolltarif – Tarifierung – Kombinierte Nomenklatur – Tarifunterpositionen 1521 90 91 und 1521 90 99 – Auslegung der Erläuterungen zur
Unterposition 1521 90 99 – Geschmolzenes und vor seiner Einfuhr wieder erstarrtes Bienenwachs) (2022/C 2/10)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht Finanzgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: KAHL G.m.b.H. & Co. K.G. (C-197/20) und C. E. Roeper GmbH (C-216/20) Beklagte: Hauptzollamt Hannover (C-197/20) und Hauptzollamt Hamburg (C-216/20)
Tenor
Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihren Fassungen aufgrund der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 und der Durchführungsver- ordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom 6. Oktober 2015 ist dahin auszulegen, dass Bienenwachs, das eingeschmolzen worden ist und von dem anlässlich des Einschmelzens ein Teil der Fremdkörper mechanisch abgeschieden wurde und das dann zu Blöcken oder Platten erstarrt ist, unter die Unterposition 1521 90 99 dieser Nomenklatur fällt, die sich auf „andere“ Wachse bezieht, und nicht unter Unterposition 1521 90 91 dieser Nomenklatur, die sich auf „roh[e]“
Wachse bezieht.
(1) ABl. C 279 vom 24.8.2020.
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 28. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Verfahren auf Antrag der A Oy (C-221/20), B Oy (C-223/20)
(Verbundene Rechtssachen C-221/20 und C-223/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Richtlinie 92/83/EWG – Verbrauchsteuern – Bier – Art. 4 Abs. 2 – Möglichkeit, auf von kleinen unabhängigen Brauereien gebrautes Bier ermäßigte Verbrauchsteuersätze anzuwenden – Behandlung zweier oder mehrerer kleiner Brauereien als eine einzige
kleine unabhängige Brauerei – Umsetzungspflicht) (2022/C 2/11)
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht Korkein hallinto-oikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: A Oy (C-221/20), B Oy (C-223/20) Beteiligte: Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö
Tenor
Art. 4 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, der von der in Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, auf von kleinen unabhängigen Brauereien gebrautes Bier ermäßigte Verbrauchsteuersätze anzuwenden, gleichwohl nicht verpflichtet ist, zwei oder mehrere kleine Brauereien, die zusammenarbeiten und deren gemeinsamer Jahresausstoß 200 000 hl nicht übersteigt, als einzige kleine unabhängige Brauerei zu behandeln.
(1) ABl. C 262 vom 10.8.2020.
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 28. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Finanzamt B/X-Beteiligungsgesellschaft mbH
(Rechtssache C-324/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2006/112/EG – Mehrwertsteuer – Dienstleistung – Art. 63 – Mehrwertsteueranspruch – Art. 64 Abs. 1 – Begriff „Leistungen, die zu aufeinanderfolgenden Zahlungen
Anlass geben“ – In Raten vergütete einmalige Leistung – Art. 90 Abs. 1 – Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage – Begriff „Nichtbezahlung des Preises“)
(2022/C 2/12) Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens Kläger: Finanzamt B
Beklagte: X-Beteiligungsgesellschaft mbH
Tenor
1. Art. 64 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass eine in Raten vergütete einmalige Dienstleistung nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt.
2. Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass bei Vorliegen einer Ratenzahlungsvereinbarung die Nichtbezahlung eines Teilbetrags der Vergütung vor seiner Fälligkeit nicht als Nichtbezahlung des Preises im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden und deshalb nicht zu einer Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage führen kann.
(1) ABl. C 313 vom 21.9.2020.
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgericht Wien — Österreich) — IE/Magistrat der Stadt Wien
(Rechtssache C-357/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung – Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – Richtlinie 92/43/EWG – Art. 12 Abs. 1 – Strenges Schutzsystem für Tierarten –
Anhang IV Buchst. a – Cricetus cricetus [Feldhamster] – Ruhe- und Fortpflanzungsstätten – Beschädigung oder Vernichtung)
(2022/C 2/13) Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht Verwaltungsgericht Wien
Parteien des Ausgangsverfahrens Kläger: IE
Beklagter: Magistrat der Stadt Wien
Tenor
1. Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ist dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung verwendete Begriff „Fortpflanzungsstätte“ auch deren Umfeld umfasst, sofern sich dieses Umfeld als erforderlich erweist, um den in Anhang IV Buchst. a dieser Richtlinie genannten geschützten Tierarten, wie dem Cricetus cricetus (Feldhamster), eine erfolgreiche Fortpflanzung zu ermöglichen.
2. Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 92/43 ist dahin auszulegen, dass die Fortpflanzungsstätten einer geschützten Tierart so lange Schutz genießen müssen, wie dies für eine erfolgreiche Fortpflanzung dieser Tierart erforderlich ist, so dass sich dieser Schutz auch auf Fortpflanzungsstätten erstreckt, die nicht mehr genutzt werden, sofern eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Tierart an diese Stätten zurückkehrt.
3. Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der Habitatrichtlinie ist dahin auszulegen, dass die Begriffe „Beschädigung“ und „Vernichtung“
im Sinne dieser Bestimmung dahin auszulegen sind, dass sie die schrittweise Verringerung der ökologischen Funktionalität einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte einer geschützten Tierart bzw. den vollständigen Verlust dieser Funktionalität bezeichnen, wobei es keine Rolle spielt, ob derartige Beeinträchtigungen absichtlich erfolgen.
(1) ABl. C 359 vom 26.10.2020.
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Tribunale di Milano — Italien) — Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (ASGI),
Avvocati per niente onlus (APN), Associazione NAGA — Organizzazione di volontariato per l’Assistenza Socio-Sanitaria e per i Diritti di Cittadini Stranieri, Rom e Sinti/Presidenza del Consiglio dei Ministri — Dipartimento per le politiche della famiglia, Ministero dell'Economia e delle Finanze
(Rechtssache C-462/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2003/109/EG – Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen – Art. 11 – Richtlinie 2011/98/EU – Rechte von Arbeitnehmern aus Drittländern, die Inhaber einer kombinierten Erlaubnis sind – Art. 12 – Richtlinie 2009/50/EG – Rechte von Drittstaatsangehörigen, die Inhaber einer „Blauen Karte EU“ sind – Art. 14 –
Richtlinie 2011/95/EU – Rechte von Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz – Art. 29 – Gleichbehandlung – Soziale Sicherheit – Verordnung [EG] Nr. 883/2004 – Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit – Art. 3 – Familienleistungen – Sozialhilfe – Sozialschutz – Zugang zu Waren und Dienstleistungen – Regelung eines Mitgliedstaats, die Drittstaatsangehörige vom Anspruch auf die
„Familienkarte“ ausschließt) (2022/C 2/14) Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht Tribunale di Milano
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (ASGI), Avvocati per niente onlus (APN), Associazione NAGA — Organizzazione di volontariato per l’Assistenza Socio-Sanitaria e per i Diritti di Cittadini Stranieri, Rom e Sinti Beklagte: Presidenza del Consiglio dei Ministri — Dipartimento per le politiche della famiglia, Ministero dell'Economia e delle Finanze
Tenor
Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten und Art. 14 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, die unter diese Richtlinien fallende Drittstaatsangehörige vom Anspruch auf eine Familien gewährte Karte ausschließt, die Zugang zu Preisnachlässen und zu Tarifermäßigungen beim Erwerb von Waren und Dienstleistungen bietet, die von Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts geliefert bzw.
erbracht werden, die mit der Regierung dieses Mitgliedstaats eine Vereinbarung getroffen haben.
Art. 11 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ist dahin auszulegen, dass er einer solchen Regelung ebenfalls nicht entgegensteht, sofern diese Karte nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats nicht unter die Begriffe „soziale Sicherheit“, „Sozialhilfe“ oder „Sozialschutz“ fällt.
Art. 29 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass er einer solchen Regelung entgegensteht, wenn die Familienkarte unter ein von öffentlichen Stellen eingerichtetes Hilfssystem fällt, das ein Einzelner in Anspruch nimmt, der nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung seiner Grundbedürfnisse und derjenigen seiner Familie verfügt.
Art. 11 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2003/109, Art. 12 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2011/98 und Art. 14 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2009/50 sind dahin auszulegen, dass sie einer solchen Regelung entgegenstehen.
(1) ABl. C 433 vom 14.10.2020.
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. Oktober 2021 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam — Niederlande) — Vollstreckung der Europäischen Haftbefehle gegen HM
(C-428/21 PPU), TZ (C-429/21 PPU)
(Verbundene Rechtssachen C-428/21 PPU und C-429/21 PPU) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäischer Haftbefehl – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Art. 27 Abs. 3 Buchst. g und Abs. 4 – Ersuchen um Zustimmung zur Strafverfolgung wegen anderer Straftaten als derjenigen, die der Übergabe zugrunde lagen – Art. 28 Abs. 3 – Ersuchen um Zustimmung zu einer weiteren Übergabe der betroffenen Person an einen anderen Mitgliedstaat – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Recht der betroffenen Person auf Anhörung
durch die vollstreckende Justizbehörde – Modalitäten) (2022/C 2/15)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht Rechtbank Amsterdam
Parteien des Ausgangsverfahrens HM (C-428/21 PPU), TZ (C-429/21 PPU) Beteiligte: Openbaar Ministerie
Tenor
Art. 27 Abs. 3 Buchst. g und Abs. 4 sowie Art. 28 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung sind im Licht des durch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleisteten Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz dahin auszulegen, dass eine Person, die der ausstellenden Justizbehörde in Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls übergeben worden ist, ein Recht auf Anhörung durch die vollstreckende Justizbehörde hat, wenn letztere Behörde von der ausstellenden Justizbehörde mit einem Ersuchen um Zustimmung im Sinne der genannten Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses befasst wird. Diese Anhörung kann im Ausstellungsmitgliedstaat stattfinden, wobei dessen Justizbehörden in diesem Fall darauf zu achten haben, dass das Anhörungsrecht der betroffenen Person auch ohne direkte Beteiligung der vollstreckenden Justizbehörde sachdienlich und wirksam ausgeübt werden kann. Die vollstreckende Justizbehörde muss sich jedoch vergewissern, dass sie über ausreichende Informationen, insbesondere zum Standpunkt der betroffenen Person, verfügt, um ihre Entscheidung über das gemäß Art. 27 Abs. 4 oder Art. 28 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ergangene Ersuchen um Zustimmung in voller Kenntnis der Sachlage und unter vollständiger Wahrung der Verteidigungsrechte der betroffenen Person zu treffen. Gegebenenfalls muss sie die ausstellende Justizbehörde um unverzügliche Übermittlung zusätzlicher Informationen bitten.
(1) ABl. C 368 vom 13.9.2021.
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 11. Februar 2021 — Iveco Orecchia SpA/Brescia Trasporti SpA
(Rechtssache C-84/21) (2022/C 2/16) Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens Rechtsmittelführerin: Iveco Orecchia SpA
Rechtsmittelgegnerin: Brescia Trasporti SpA
Vorlagefragen
1. Ist es mit dem Unionsrecht — und insbesondere mit den Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG (1) (Art. 10, 19 und 28 dieser Richtlinie) sowie mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung, der Unparteilichkeit, des freien Wettbewerbs und der ordnungsgemäßen Verwaltung — vereinbar, dass es der Vergabestelle speziell in Bezug auf die Lieferung von Ersatzteilen für im öffentlichen Verkehr eingesetzte Omnibusse im Wege eines öffentlichen Auftrags gestattet ist, Ersatzteile für ein bestimmtes Fahrzeug zu akzeptieren, die ein anderer Hersteller als der Fahrzeughersteller hergestellt hat und die daher nicht zusammen mit dem Fahrzeug genehmigt wurden, die unter einen der in den technischen Vorschriften des Anhangs IV („Aufstellung der für die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge anzuwendenden Vorschriften“) dieser Richtlinie genannten Typen von Bauteilen fallen und die im Ausschreibungsverfahren ohne den Genehmigungs- bogen und ohne Angabe über die tatsächliche Genehmigung, sondern unter der Annahme angeboten werden, dass die Genehmigung nicht erforderlich sei und deshalb eine Erklärung der Gleichwertigkeit mit dem genehmigten Original durch den Bieter ausreiche?
2. Ist es mit dem Unionsrecht — und insbesondere mit Art. 3 Nr. 27 der Richtlinie 2007/46/EG — vereinbar, dass es dem einzelnen Wettbewerber in Bezug auf die Lieferung von Ersatzteilen für im öffentlichen Verkehr eingesetzte Omnibusse im Wege eines öffentlichen Auftrags gestattet ist, sich selbst als „Hersteller“ eines bestimmten nicht originalen Ersatzteils für ein bestimmtes Fahrzeug einzustufen, insbesondere wenn es unter einen der in den technischen Vorschriften des Anhangs IV („Aufstellung der für die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge anzuwendenden Vorschriften“) dieser Richtlinie genannten Typen von Bauteilen fällt, oder muss dieser Wettbewerber — für jedes seiner so angebotenen Ersatzteile, um die Gleichwertigkeit mit den technischen Spezifikationen des Ausschreibungsverfahrens zu belegen — nachweisen, dass er gegenüber den Genehmigungsbehörden für alle Aspekte des Genehmigungsverfahrens sowie für die Überein- stimmung der Produktion und das jeweilige Qualitätsniveau verantwortlich ist und zumindest einige der Stufen der Herstellung des Ersatzteils, das Gegenstand der Genehmigung ist, unmittelbar ausführt? Bejahendenfalls: Mit welchen Mitteln ist dieser Beweis zu erbringen?
(1) Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. 2007, L 263, S. 1).
Rechtsmittel, eingelegt am 7. Juli 2021 von der Comercializadora Eloro S.A. gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 28. April 2021 in der Rechtssache T-310/20, Comercializadora
Eloro/EUIPO — Zumex Group (JUMEX) (Rechtssache C-415/21 P)
(2022/C 2/17) Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Comercializadora Eloro S.A. (Prozessbevollmächtigte: J. L. Gracia Albero, P. Merino Baylos und E. Cebollero González, abogados)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Zumex Group, S.A.
Mit Beschluss vom 10. November 2021 hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) entschieden, dass das Rechtsmittel nicht zugelassen wird und die Comercializadora Eloro S.A. ihre eigenen Kosten trägt.
Rechtsmittel, eingelegt am 18. August 2021 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 9. Juni 2021 in der Rechtssache T-47/19, Dansk
Erhverv/Kommission (Rechtssache C-508/21 P)
(2022/C 2/18) Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und T. Maxian Rusche)
Andere Parteien des Verfahrens: Dansk Erhverv, Danmarks Naturfredningsforening, Bundesrepublik Deutschland, Interessengemeinschaft der Grenzhändler (IGG)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— den Tenor des angefochtenen Urteils aufzuheben;
— über die Rechtssache T-47/19, Dansk Erhverv/Kommission, zu entscheiden und Abschnitt 3.3. des angegriffenen Beschlusses (1) für nichtig zu erklären;
— der Klägerin im ersten Rechtszug die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen;
— allen Parteien und Streithelfern ihre eigenen Kosten für das Verfahren im ersten Rechtszug aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass der Umstand, dass dem dritten Teil des einzigen Klagegrundes stattgegeben worden sei, zur Nichtigerklärung des angegriffenen Beschlusses in vollem Umfang führe. Diese Feststellung verstoße gegen Art. 264 AEUV in seiner Auslegung durch den Gerichtshof in der Rechtssache Kommission/Département du Loiret sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
In der Rechtssache Kommission/Département du Loiret habe der Gerichtshof Art. 264 AEUV wie folgt ausgelegt (2):
„… allein die Tatsache, dass das Gericht einen von der klagenden Partei zur Stützung ihrer Nichtigkeitsklage geltend gemachten Klagegrund für begründet hält, [erlaubt] ihm nicht …, den angefochtenen Rechtsakt ohne weiteres insgesamt für nichtig zu erklären. Eine vollständige Nichtigerklärung kann nämlich nicht erfolgen, wenn der betreffende Klagegrund, der nur einen spezifischen Aspekt des angefochtenen Rechtsakts betrifft, ganz offensichtlich allein eine teilweise Nichtigerklärung rechtfertigen kann.“
Im vorliegenden Fall sei der dritte Teil des einzigen Klagegrundes der Klägerin im ersten Rechtszug nur gegen einen von drei Beschlüssen gerichtet gewesen, die im angegriffenen Beschluss zu einem Rechtsakt gebündelt worden seien. Dabei habe es sich um den Beschluss gehandelt, mit dem festgestellt worden sei, dass der Umstand, dass keine Geldbuße dafür verhängt worden sei, dass grenznahe Geschäfte kein Pfand auf Getränkedosen erhoben hätten, keine staatlichen Mittel betroffen habe und daher keine staatliche Beihilfe darstelle. Der dritte Teil des einzigen Klagegrundes der Klägerin sei nicht gegen die anderen Beschlüsse gerichtet gewesen, mit denen festgestellt worden sei, dass der Umstand, dass kein Pfand erhoben und keine Mehrwertsteuer für das nicht erhobene Pfand in Rechnung gestellt worden sei, keine staatlichen Mittel betroffen habe und daher keine staatliche Beihilfe darstelle.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe das angefochtene Urteil nicht begründet bzw. widersprüchlich begründet, soweit es festgestellt habe, dass die drei Beschlüsse nicht getrennt werden könnten.
Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die drei Beschlüsse nicht getrennt werden könnten. Die in den drei Beschlüssen geprüften drei Maßnahmen stünden aber nicht in Zusammenhang. Insbesondere könne der Umstand, dass keine Geldbuße verhängt worden sei, nicht unmittelbar und automatisch damit in Verbindung gebracht werden, dass kein Pfand erhoben und keine Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt worden sei. Es sei unklar, ob die grenznahen Geschäfte ihre Vorgehensweise durch die Verhängung einer Geldbuße ändern würden. Die grenznahen Geschäfte könnten die Verhängung einer Geldbuße vor den zuständigen Gerichten anfechten und das Pfand weiterhin nicht erheben (sowie keine Mehrwertsteuer für das nicht erhobene Pfand einziehen).
Jedenfalls führe der Umstand, dass kein Pfand erhoben werde, nicht zu einem Verlust staatlicher Mittel, da dieses Geld in einem rein privatwirtschaftlich verwalteten Pfandsystem fehle, über das der Staat keine Kontrolle habe.
(1) Beschluss C(2018) 6315 final über die staatliche Beihilfe SA.44865 (2016/FC) — Deutschland — Mutmaßliche staatliche Beihilfe an grenznahe deutsche Getränkehändler.
(2) Urteil in der Rechtssache Kommission/Département du Loiret, C-295/07 P, EU:C:2008:707, Rn. 104.