RE\1233610DE.docx PE694.455v01-00
DE
In Vielfalt geeintDE
Europäisches Parlament
2019-2024
Plenarsitzungsdokument
B9-0345/2021 7.6.2021
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
eingereicht im Anschluss an eine Erklärung des Vizepräsidenten der Kommission/Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 132 Absatz 2 der Geschäftsordnung
zu den Menschenrechten und der politischen Lage in Kuba (2012/2745(RSP))
Pedro Marques, Javi López im Namen der S&D-Fraktion
PE694.455v01-00 2/7 RE\1233610DE.docx
DE
B9-0345/2021
Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Menschenrechten und der politischen Lage in Kuba
(2012/2745(RSP))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Kuba, insbesondere die
Entschließungen vom 17. November 2004 zu Kuba1, vom 2. Februar 2006 zur Haltung der EU gegenüber der kubanischen Regierung2, vom 21. Juni 2007 zu Kuba3, vom 11. März 2010 zur Lage der politischen Häftlinge und der Gefangenen aus
Gesinnungsgründen in Kuba4, vom 5. Juli 2017 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss – im Namen der Union – des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kuba andererseits, nämlich auf seine legislative Entschließung zur Zustimmung5 und die dazugehörige nichtlegislative Entschließung6, vom 15. November 2018 zur Menschenrechtslage in Kuba7 und vom 28. November 2019 zum Fall José Daniel Ferrer8,
– unter Hinweis auf das Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit (Political Dialogue and Cooperation Agreement – PDCA) zwischen der Europäischen Union und Kuba, das im Dezember 2016 unterzeichnet wurde und seit dem
1. November 2017 vorläufig angewandt wird9,
– unter Hinweis auf die wichtigsten Ergebnisse der Tagung des Gemeinsamen Rates EU- Kuba vom 20. Januar 2021,
– unter Hinweis auf die Resolution 14/2021 der Interamerikanischen Menschenrechtskommission vom 11. Februar 2021 zu Kuba,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 28. Februar 2021 zum dritten Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Kuba, der im Rahmen des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EU und Kuba am 26. Februar 2021 formell durchgeführt wurde,
– unter Hinweis auf die Erklärung des EAD zum dritten Dialog zwischen der EU und Kuba vom 26. März 2021 über einseitige Zwangsmaßnahmen,
1 ABl. C 201 E vom 18.8.2005, S. 83.
2 ABl. C 287 E vom 24.11.2006, S. 81.
3 ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 377.
4 ABl. C 349 E vom 22.12.2010, S. 82.
5 ABl. C 334 vom 19.9.2018, S. 235.
6 ABl. C 334 vom 19.9.2018, S. 99.
7 ABl. C 363 vom 28.10.2020, S. 70.
8 Angenommene Texte, P9_TA(2019)0073.
9 ABl. L 337 vom 13.12.2016, S. 3.
RE\1233610DE.docx 3/7 PE694.455v01-00
DE
– unter Hinweis auf den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie für den Zeitraum 2020–2024,
– unter Hinweis auf die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im Mai 2018 durchgeführte allgemeine regelmäßige Überprüfung zu Kuba,
– unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie andere internationale Menschenrechtsverträge und -instrumente,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das am
10. Dezember 1984 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde und dem Kuba als Vertragsstaat angehört,
– unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern, – unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die Kuba
unterzeichnet hat,
– gestützt auf Artikel 132 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Kuba auf einem politischen Dialog beruhen, in dessen Rahmen die Zusammenarbeit, die Achtung der Menschenrechte, die Modernisierung der kubanischen Volkswirtschaft und die Entwicklung gemeinsamer Antworten auf globale Herausforderungen gefördert werden;
B. in der Erwägung, dass die EU und Kuba im Dezember 2016 mit der Unterzeichnung des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit, dem ersten Abkommen zwischen der EU und Kuba – dem einzigen lateinamerikanischen Land, mit dem die EU keinerlei Abkommen unterzeichnet hatte –, eine neue Ära in ihren Beziehungen
eingeleitet haben; in der Erwägung, dass im Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit die allgemeinen Grundsätze und Ziele für die Beziehungen zwischen der EU und Kuba festgelegt werden, zu denen die drei Hauptkapitel politischer Dialog, Zusammenarbeit und sektorpolitischer Dialog sowie Handel und handelspolitische Zusammenarbeit zählen; in der Erwägung, dass das Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit seit dem 1. November 2017 vorläufig in Kraft ist; in der
Erwägung, dass 26 der 27 EU-Mitgliedstaaten das Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit ratifiziert haben;
C. in der Erwägung, dass der Menschenrechtsdialog zwischen der EU und Kuba unter der Leitung des EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte im Jahr 2015 aufgenommen wurde; in der Erwägung, dass das Abkommen über politischen Dialog und
Zusammenarbeit zu einer beispiellosen Institutionalisierung der Beziehungen zwischen der EU und Kuba geführt hat; in der Erwägung, dass die EU die einzige Organisation ist, die einen solchen Dialog auf hoher Ebene mit Kuba führt;
D. in der Erwägung, dass die EU und Kuba am 26. Februar 2021 ihren dritten förmlichen Menschenrechtsdialog im Rahmen des Abkommens zwischen der EU und Kuba über politischen Dialog und Zusammenarbeit geführt haben; in der Erwägung, dass beide
PE694.455v01-00 4/7 RE\1233610DE.docx
DE
Seiten das Thema der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit erörtert haben; in der Erwägung, dass die EU im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen betont hat, wie wichtig es ist, allen Bürgern eine aktive Teilhabe an der Gesellschaft im Rahmen von Organisationen und Vereinigungen der Zivilgesellschaft zu ermöglichen;
in der Erwägung, dass die EU darauf hingewiesen hat, dass Verpflichtungen im Bereich der internationalen Menschenrechtsnormen eingehalten werden müssen;
E. in der Erwägung, dass auch die Freiheit von wissenschaftlicher Forschung und kreativer Tätigkeit erörtert wurde; in der Erwägung, dass die EU hervorhob, dass divergierende und nicht angepasste Meinungen der Bürger respektiert werden müssen, auch wenn sie mit künstlerischen Mitteln zum Ausdruck gebracht werden, und dass ein inklusiver und konstruktiver Dialog gefördert werden muss;
F. in der Erwägung, dass in Kuba im Dezember 2018 das Dekret Nr. 349 in Kraft getreten ist, mit dem Künstler und deren Arbeitgeber verpflichtet werden, eine
Vorabgenehmigung der kubanischen Regierung einzuholen, um sich in öffentlichen oder privaten Räumen zu betätigen, da andernfalls ihre Materialien konfisziert und Geldbußen oder Sanktionen verhängt werden; in der Erwägung, dass im Juli 2019 das Dekret Nr. 370 in Kraft getreten ist, mit dem die freie Verbreitung von Informationen im Internet geregelt wird und Sanktionen verhängt werden; in der Erwägung, dass internationale Menschenrechtsorganisationen die Dekrete Nr. 349 und 370 als Verletzung der Grundfreiheiten und von Artikel 54 der kubanischen Verfassung aus dem Jahr 2019 verurteilt haben, in der das Recht auf freie Meinungsäußerung garantiert wird;
G. in der Erwägung, dass die Bewegung San Isidro („Movimiento San Isidro“ – MSI), eine Organisation von Künstlern, Aktivisten, Wissenschaftlern und Journalisten, nach dem Erlass des Dekrets Nr. 349 begann, friedlich für Meinungsfreiheit und gegen die wachsende künstlerische Zensur in Kuba zu protestieren;
H. in der Erwägung, dass Denis Solís González, Musiker und Mitglied der MSI, am 9. November 2020 inhaftiert wurde; in der Erwägung, dass er aufgrund des
Straftatbestands „Beleidigung der Staatsgewalt“ zu acht Monaten Haft verurteilt und in das Hochsicherheitsgefängnis von Valle Grande verlegt wurde, in dem er bis zum 16. November 2020 in Isolationshaft gehalten wurde; in der Erwägung, dass vierzehn unabhängige Künstler und Aktivisten in einen siebentägigen Hungerstreik traten, um seine Haft anzufechten;
I. in der Erwägung, dass sich am 27. November 2020 rund 300 Personen vor dem kubanischen Ministerium für Kultur versammelten, um friedlich gegen die fehlende künstlerische Freiheit in Kuba und die willkürliche Verhaftung von Denis Solís
González und anderen Künstlern zu protestieren; in der Erwägung, dass sich kubanische Beamte infolge dieses Protestes mit dreißig Künstlern und Aktivisten getroffen und vereinbart haben, kubanische Künstler nicht länger zu schikanieren und einen Dialog zwischen den Aktivisten und der Regierung aufzunehmen;
J. in der Erwägung, dass die Interamerikanische Menschenrechtskommission am
11. Februar 2021 Schutzvorkehrungen für die zwanzig bekannten Mitgliedern der MSI getroffen hat; in der Erwägung, dass die Kommission anhand der durchgeführten
RE\1233610DE.docx 5/7 PE694.455v01-00
DE
Analysen zu dem Schluss gelangt ist, dass ausgehend von einem dem Anschein nach geltenden Standard und angesichts des Kontexts, in dem sich der kubanische Staat derzeit befindet, hinreichend nachgewiesen werden konnte, dass das Recht der zwanzig bekannten MSI-Mitglieder auf Leben und Unversehrtheit ernsthaft gefährdet ist;
K. in der Erwägung, dass ein Mitglied der MSI, Luis Manuel Otero Alcántara, am 2. Mai 2021 von Polizisten aus seiner Wohnung abgeführt und gegen seinen Willen in einem Krankenhaus in Havanna festgehalten wurde, ohne dass er für Wochen seine Familie oder Freunde hätte kontaktieren können; in der Erwägung, dass Luis Manuel Otero Alcántara von Amnesty International zu einem Gefangenen aus Gewissensgründen erklärt wurde; in der Erwägung, dass er das Krankenhaus am 31. Mai verlassen konnte;
L. in der Erwägung, dass ein weiteres Mitglied der MSI, Maykel Castillo Pérez, am 18. Mai 2021 verhaftet und in Fesseln abgeführt wurde und verschwunden ist; in der Erwägung, dass er seitdem in Isolationshaft gehalten wird; in der Erwägung, dass der Ausschuss der Vereinten Nationen gegen das Verschwindenlassen die kubanische Regierung aufgefordert hat, die Angehörigen von Maykel Castillo Pérez über den Ort seiner Haft zu informieren, sicherzustellen, dass er mit seiner Familie und seinem Anwalt kommunizieren kann, und Informationen über Maßnahmen vorzulegen, die als Reaktion auf sämtliche bis zum 11. Juni 2021 vorgebrachten Bedenken und
Empfehlungen ergriffen wurden;
M. in der Erwägung, dass Kuba alle acht Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation, nicht jedoch den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte ratifiziert hat;
N. in der Erwägung, dass Kuba seine Verfassung im Jahr 2019 geändert hat, um das
„Habeas-Corpus-Verfahren“ und weitere signifikante Grundrechte anzuerkennen; in der Erwägung, dass das Internet in den letzten drei Jahren auf der Insel eingeführt wurde und derzeit 7 Millionen Menschen Zugang dazu haben;
O. in der Erwägung, dass Kuba 4 000 Ärzte entsandt hat, um nahezu 40 Länder bei der Bewältigung der COVID-19-Pandemie zu unterstützen; in der Erwägung, dass vor der Pandemie schätzungsweise 28 000 im Gesundheitswesen tätige Personen aus Kuba im Einsatz waren;
P. in der Erwägung, dass die Europäische Investitionsbank (EIB) in rund 160 Ländern tätig ist, wobei einige dieser Länder mit erheblichen Herausforderungen in den Bereichen Menschenrechte und Grundrechte konfrontiert sind; in der Erwägung, dass Kuba jedoch noch nicht für eine EIB-Finanzierung in Betracht kommt;
Q. in der Erwägung, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen
27 aufeinanderfolgende Resolutionen verabschiedet hat, in denen die Beendigung des Embargos der Vereinigten Staaten gegen Kuba gefordert wird; in Erwägung seines seit langer Zeit vertretenen Standpunkts, der bei zahlreichen Anlässen bekundet wurde, in den EU-Organen geteilt wird und sich gegen exterritoriale Gesetze wendet, zumal sich diese unmittelbar nachteilig auf die kubanische Bevölkerung auswirken und die Tätigkeiten europäischer Unternehmen beeinträchtigen;
PE694.455v01-00 6/7 RE\1233610DE.docx
DE
1. bekräftigt, das Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit sowie das Konzept der EU im Sinne eines kritischen Engagements gegenüber Kuba zu
unterstützen, um dem Land bei seiner Modernisierung zu helfen, aber auch um unsere Meinungsverschiedenheiten offen anzugehen;
2. betont, wie wichtig es ist, die Beziehungen zwischen der Europäischen Union, ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kuba zu vertiefen, insbesondere im Rahmen des Abkommens über politischen Dialog und Zusammenarbeit, indem die Entwicklung von für beide Seiten respektvollen und vorteilhaften Beziehungen zwischen den
Vertragsparteien angestrebt wird;
3. fordert die Regierungen, die dies noch nicht getan haben, auf, das Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zügig zu ratifizieren;
4. bekräftigt, wie wichtig es ist, das Mandat der EIB auszuweiten, und fordert, dass Kuba uneingeschränkt für eine EIB-Finanzierung in Betracht kommt;
5. unterstützt die bislang erzielten Fortschritte Kubas im Hinblick auf eine stärkere Anerkennung der Grundrechte in dem Land und bei der Förderung des laufenden Prozesses der Modernisierung und Öffnung;
6. fordert, dass die wirtschaftliche, handelspolitische und finanzielle Blockade Kubas durch die Vereinigten Staaten aufgehoben wird;
7. fordert die neue US-Regierung auf, Kuba von der Liste der Staaten zu streichen, die den Terrorismus fördern, und den unter der Regierung Obama geförderten Kurs
wiederaufzunehmen, um auf eine Normalisierung der bilateralen Beziehungen zwischen den beiden Ländern hinzuarbeiten;
8. bekundet seine Solidarität mit den Mitgliedern der Bewegung San Isidro sowie mit allen Aktivisten und Menschenrechtsverteidigern bei ihren Anstrengungen, die
Meinungsfreiheit in Kuba voranzubringen;
9. fordert die kubanischen Behörden auf, die Strafverfolgung von Demonstranten
einzustellen und einen sinnvollen Dialog mit den Mitgliedern der Bewegung San Isidro und anderen Künstlern und Aktivisten aufzunehmen, die sich für die Förderung der Meinungsfreiheit in Kuba einsetzen;
10. fordert die Regierung Kubas auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das Recht auf Leben und Unversehrtheit der Mitglieder der Bewegung San Isidro und aller Menschenrechtsaktivisten zu schützen;
11. fordert die kubanische Regierung auf, den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zu ratifizieren und das Recht auf Vereinigungsfreiheit, darunter auf Registrierung von Organisationen und Tarifverhandlungen, im Einklang mit den Normen der Internationalen Arbeitsorganisation zu gewährleisten;
12. fordert die kubanische Regierung auf, unabhängigen Journalismus als rechtmäßige Praxis anzuerkennen und die Rechte unabhängiger Journalisten in Kuba zu achten;
RE\1233610DE.docx 7/7 PE694.455v01-00
DE
13. fordert die kubanische Regierung auf, das Recht der Kubaner, aus ihrem Land aus- und wiedereinzureisen, zu gewährleisten, auch für Ärzte, die sich in medizinischen
Missionen im Ausland befinden, was den internationalen Menschenrechtsnormen entspricht;
14. fordert, dass die Dekrete Nr. 349 und 370 sowie weitere kubanische Gesetze, die die Meinungsfreiheit verletzen, umgehend aufgehoben werden;
15. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Regierung und der
Nationalversammlung der Volksmacht Kubas, dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Kommission, dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft der Lateinamerikanischen und Karibischen Staaten (CELAC) zu übermitteln.