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Dienstanweisung für die Verwaltung des Vermögens betreuter volljähriger Bürgerinnen und Bürger nach dem Betreuungsgesetz

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Academic year: 2022

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Dienstanweisung für die Verwaltung des Vermögen betreuter

volljähriger Bürger und Bürgerinnen nach dem Betreuungsgesetz (BtG)

Ggf. weitere Untergliederung CorpoS Größe 18 Ggf. weitere Untergliederung CorpoS Größe 18 Ggf. weitere Untergliederung CorpoS Größe 18

April 2004 50/11-02-08.05

Magistrat der Stadt Bremerhaven

Sozialamt

Postfach 21 03 60, 27524 Bremerhaven

E-mail: sozialamt@magistrat.bremerhaven.de

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1. Übernahme von Betreuungen

Die Aufgaben für Behördenbetreuungen über volljährige Bürger und Bürgerinnen obliegen im Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven gemäß § 1 des Brem. Gesetzes zur Ausführung des Betreuungs- Gesetzes und zur Anpassung des Landesrechtes dem Magistrat.

Die Betreuungsbehörde hat alle vom Gericht gemäß § 1900 Abs. 4 BGB verfügten Behördenbetreuungen zu übernehmen. Die Betreuungsbehörde ist dem Sozialamt angegliedert.

2. Übersenden von Betreuungsakten

Die Übersendung von Betreuungsakten zur Einsichtnahme bzw. zur Weiterleitung an Gerichte, Behörden und sonstige Stellen erfolgt nur, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben des/der Behördenbetreuers/Behördenbetreuerin erforderlich ist. Die Entscheidung hierüber trifft in Zweifelsfällen der/die zuständige Abschnittsleiter/Abschnittsleiterin. In den Fällen, in denen der/die Abschnittsleiter/in selbst als Betreuer/in betroffen ist, wird die Entscheidung durch die Amtsleitung getroffen.

3. Vermögensverwaltung

Soweit das Sozialamt als Behördenbetreuer gemäß § 1908 i Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit

§ 3 BremAG-BtG nicht der Aufsicht des Vormundschaftsgerichtes unterliegt, gilt für die Verwaltung von Vermögen Betreuter unter Wahrung der Grundsätze nach § 1901 Abs. 1 und 2 BGB folgendes:

3.1 Einrichten von Girokonten

Der laufende Zahlungsverkehr der Betreuten ist über Girokonten abzuwickeln. Die Konten werden wie andere Privat-Girokonten zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt.

Die Unterschriftsproben der zur Ausstellung der Schecks berechtigten Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen müssen bei den zuständigen Geldinstituten hinterlegt sein. Verfügungen über die Konten können durch Überweisung, Dauerauftrag, Abbuchungsauftrag oder Barabhebung getätigt werden.

Für Überweisungen sind Blankoüberweisungsvordrucke des jeweiligen Geldinstitutes zu verwenden, die vom/von der Aussteller/Ausstellerin mit der Kontonummer zu versehen sind.

3.2 Barabhebung vom Girokonto

Für Barabhebungen werden die von den Geldinstituten herausgegebenen üblichen Scheck- Formulare verwendet. Jeder vom/von der Behördenbetreuer/Behördenbetreuerin ausgestellte Scheck ist in einen Verwendungsnachweis einzutragen. Die Aushändigung des Schecks ist vom Empfänger zu quittieren. Die Quittung muss die Schecknummer enthalten.

Nach Ausgabe des letzten Scheckvordrucks ist der Verwendungsnachweis (Aufbewahrung fünf Jahre, gerechnet vom Ende des Haushaltsjahres, für das die letzte Eintragung in den betreffenden Verwendungsnachweis vorgenommen wurde) aufzubewahren.

Kommen Scheckvordrucke abhanden, so ist dem/der Abschnittsleiter/Abschnittsleiterin Anzeige zu erstatten. Der Sachverhalt ist schriftlich festzuhalten. Maßnahmen zur Aufklärung sind umgehend einzuleiten.

Ein/Eine Mitarbeiter/Mitarbeiterin der Verwaltung der Betreuungsbehörde hat monatlich bei den Behördenbetreuern/Behördenbetreuerinnen stichprobenweise die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung der Scheckvordrucke zu prüfen. Die Prüfung und ihr Ergebnis sind aktenkundig zu machen.

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3.3 Bestand auf dem Girokonto

Auf dem Girokonto soll nur ein Bestand bis zu einer Höhe vorgehalten werden, der zur Bestreitung der laufenden Ausgaben benötigt wird. In der Regel soll der Betrag einer laufenden

Monatsausgabe nicht überschritten werden.

3.4 Einrichten von Sparbüchern, Anlage von Vermögen

Die nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben benötigten Mittel sind vom/von der Behördenbetreuer/Behördenbetreuerin auf Sparbüchern einzuzahlen. Die

Sparbücher sind auf den Namen des/der Betreuten, vertreten durch den jeweiligen/die jeweilige Behördenbetreuer/Behördenbetreuerin anzulegen. Die Sparbücher sind gemäß § 1809 BGB mit einem Sperrvermerk zu versehen.

Vermögen, das nicht zum Bestreiten kurzfristiger Ausgaben bereitzuhalten ist, soll in

festverzinslichen, mündelsicheren Wertpapieren im Sinne der §§ 1807 ff BGB angelegt werden.

3.5 Verwaltung der Sparbücher

Jeder/Jede Behördenbetreuer/Behördenbetreuerin hat die von ihm/ihr angelegten Sparbücher aktenkundig zu machen. Über das Sparguthaben darf nur der/die Betreuer/Betreuerin mit dem von ihm/ihr unterschriebenen Abhebeschein verfügen. Der/die Betreuer/Betreuerin hat sich von der richtigen und ordnungsgemäßen Durchführung der Verfügung zu überzeugen.

Sparbücher als Wertgegenstände gemäß VV Nr. 54 zu § 70 LHO sind nach Sachlage des Einzelfalles im Safe des Sozialamtes unter Verschluss zu halten. Ansonsten sind sie gemäß VV Nr. 55 zu § 70 LHO bei der Stadtkasse einzuliefern und zu verwahren.

Abhebungen vom Sparbuch, die eine Summe von € 7.000,00 übersteigen, sind vom zuständigen/

von der zuständigen Abschnittsleiter/Abschnittsleiterin gegenzuzeichnen. In den Fällen, in denen der/die Abschnittsleiter/Abschnittsleiterin selbst als Betreuer/Betreuerin betroffen ist, wird die Gegenzeichnung durch die Amtsleitung vorgenommen.

3.6 Nachweis des Vermögens

Die übrigen Wertgegenstände im Sinne der Nr. 54 VV zu § 70 LHO sind gemäß VV Nr. 55 zu § 70 LHO bei der Stadtkasse einzuliefern und zu verwahren. Hausrat ohne Veräußerungswert ist nicht als Vermögen einzustufen.

Für den Kauf/Verkauf oder die Finanzierung von unbeweglichen Sachen (Häuser, Eigentums- Wohnungen, Grundstücke) ist eine Nebenakte zu führen.

Jede Vermögensverfügung ist aktenkundig zu machen. Der/Die Behördenbetreuer/Betreuerin führt für die von ihm/ihr Betreuten einen kontengemäßen Nachweis über sämtliche Ein- und

Auszahlungen mit den dazugehörenden Belegen, getrennt nach Girokonto und Sparbuch. Diese Nachweise einschließlich der dazugehörenden Belege bzw. Unterlagen sind vom Rechnungs- Prüfungsamt mindestens einmal jährlich unvermutet zu prüfen. Die Prüfung und ihr Ergebnis sind aktenkundig zu machen.

Über die verwalteten Vermögenswerte ist ein Vermögensverzeichnis zu führen, das den

Anforderungen des §1802 BGB entspricht. Es ist Bestandteil der Betreuungsakte.

Bei der Aufstellung des Vermögensverzeichnisses ist außer dem/der

Behördenbetreuer/Betreuerin noch ein/eine weiterer/weitere Mitarbeiter/Mitarbeiterin mit heranzuziehen.

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4. Interessenkollision

In den Fällen einer Interessenkollision, die sich zum Beispiel aus der amtlichen Stellung des/der Behördenbetreuers/Behördenbetreuerin bei der Verfolgung des Interesses des/der Betreuten gegen den Magistrat der Stadt Bremerhaven ergeben könnten, ist durch den beauftragten/die beauftragte Behördenbetreuer/Behördenbetreuerin die Bestellung eines/einer weiteren Betreuers/Betreuerin gemäß § 1899 BGB für diese Angelegenheit zu veranlassen.

Bei der Wahrnehmung sachlich und rechtlich besonders schwieriger Vermögensangelegenheiten kann die Bereitstellung eines/einer weiteren Betreuers/Betreuerin gemäß § 1899 BGB veranlasst werden.

5. Dienst- und Rechtsaufsicht

Das Vormundschaftsgericht kann gegen das Sozialamt gemäß § 1908 g Abs. 1 BGB kein Zwangsgeld nach § 1837 Abs. 3 S. 1 BGB zur Durchsetzung von Anordnungen festsetzen. Damit wird die

Eigenverantwortlichkeit des Sozialamtes und somit auch des/der Behördenbetreuers/

Behördenbetreuerin besonders hervorgehoben. Der/Die beauftragte Behördenbetreuer/Betreuerin unterliegt insbesondere in vermögensrechtlicher Hinsicht anstelle der gerichtlichen der behördlichen Aufsicht. Diese wird unmittelbar durch die zuständige Amtsleitung wahrgenommen.

Die Betreuungsbehörde erstellt einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit, der bis zum 31.03. des Folgejahres der Amtsleitung zur Prüfung vorzulegen ist.

6. Grundsatzfragen, Prozessführung

Die Führung von Rechtsstreitigkeiten obliegt dem/der beauftragten Behördenbetreuer/

Betreuerin. Er/Sie bedient sich dazu des Rechtsamtes. Auf Wunsch des/der Betreuten kann das Rechtsamt die Führung eines Rechtsstreits auf einen Rechtsanwalt übertragen.

7. Inkrafttreten

Diese Dienstanweisung tritt am 01.04.2004 in Kraft.

gez. Töpfer Stadtrat

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