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Anwendung der Datenschutzgrundverordnung im Bereich von Parlamenten, Fraktionen, Abgeordneten und politischen Parteien

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Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder – Düsseldorf, 5. September 2018

Anwendung der DSGVO im Bereich von Parlamenten, Fraktionen, Abgeordneten und politischen Parteien

Die Konferenz nimmt das Ergebnis der Beratungen des Arbeitskreises Grundsatzfra- gen des Datenschutzes zur Kenntnis und empfiehlt für die weitere Rechtspraxis, die im Folgenden aufgeführten Positionierungen bei der Tätigkeit als Aufsichtsbehörde zu Grunde zu legen:

1. Soweit Datenverarbeitungen von Parlamenten (auch deren Organe einschließ- lich der Abgeordneten) den parlamentarischen Kerntätigkeiten zuzuordnen sind, findet die DSGVO keine Anwendung.

2. Parlamente (auch deren Organe einschließlich der Abgeordneten) unterliegen bei der Ausübung originär parlamentarischer Kerntätigkeiten nur dann daten- schutzrechtlichen Vorgaben und der Aufsicht der Aufsichtsbehörde, wenn sich dies aus einer klaren gesetzlichen Regelung ergibt.

3. Die Einordnung von Tätigkeiten der Parlamente (auch deren Organe ein- schließlich der Abgeordneten) als verwaltende und fiskalische in Abgrenzung zur parlamentarischen Kerntätigkeit bedarf jeweils einer Bewertung im Einzel- fall.

4. Soweit keine gesetzlichen Grundlagen für die parlamentarische Kerntätigkeit bestehen, wäre eine Datenschutzordnung des Parlaments zu empfehlen, die sich an der DSGVO orientieren sollte. Eine Beratung durch die Aufsichtsbe- hörde sollte in jedem Fall unbenommen bleiben.

5. Parteien als nicht-öffentliche Stellen sind grundsätzlich Normadressaten der DSGVO und unterliegen damit der Aufsicht der Aufsichtsbehörden. Eine mög- liche Berücksichtigung ihres besonderen Status im Rahmen der Gesetzesan- wendung bleibt unberührt.

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