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S IN GEN

kommunal

Amtsblatt der Stadt Singen Jahrgang 19 | Ausgabe 11 | 25. März 2020

Verordnung der Landesregierung

über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 17. März 2020 (in der Fassung vom 22. März 2020)

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 31 des Infektionsschutzge- setzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Fe- bruar 2020 (BGBl. I S. 148) geän- dert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Einstellung des Betriebs an Schulen, Kindertageseinrichtungen

und

Kindertagespflegestellen (1) Bis zum Ablauf des 19. April 2020 sind

1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außerunterrichtlicher und anderer schulischer Veranstal- tungen an den öffentlichen Schu- len, Schulkinder gär ten, Grundschul- förderklassen und den Schulen sowie Schulkindergärten in freier Träger- schaft,

2. die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische Zwecke, 3. der Betrieb von Kindertagesein- richtungen sowie Kindertagespfle- ge und

4. der Betrieb von Betreuungsange- boten der verlässlichen Grundschu- le, flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule un tersagt.

(2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für Schulen an nach § 28 des Kinder- und Jugendhilfegeset- zes für Baden-Württemberg aner- kannten Heimen für Minderjährige, soweit die Schüler ganzjährig das Heim besuchen sowie Sonderpäda- gogische Bildungs- und Beratungs- zentren mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind. Die Untersagung gilt ferner nicht für Schulen der Alten- pflege, Altenpflegehilfe, Kranken- pflege, Krankenpflegehilfe, Kinder- krankenpflege, Entbindungspflege (Hebammen), Notfallsanitäter so- wie Schulen zur Ausbildung von Me- dizinisch-technischen Assistenten und Pharmazeutischtechnischen As - sistenten, soweit dort Schüler und Schülerinnen geprüft und unterrich- tet werden, deren Abschluss bis spätestens 30. Mai 2020 erfolgen soll sowie für die Weiterbildung für Intensivkrankenpfleger. Das Kultus- ministerium kann Ausnahmen von Absatz 1 für die Sonderpädagogi- schen Bildungs- und Beratungszen- tren mit den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwick- lung, Sehen, Hören, geistige Ent- wicklung, körperliche und motori- sche Entwicklung, Schülerinnen und Schüler in längerer Krankenhausbe- handlung sowie die entsprechenden Einrichtungen des frühkindlichen Bereichs zulassen, sofern dies auf- grund des besonderen Förder- und Betreuungsbedarfs erforderlich ist.

(3) Das Kultusministerium kann zur Durchführung schulischer Ab schluss - prüfungen Ausnahmen von Absatz 1 sowie von § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 5 zulassen. Dasselbe gilt für das So - zial ministerium in Bezug auf Ge sund - heitsberufeschulen und Schu len für Sozialwesen sowie für das Ministe- rium für Ländlichen Raum und Ver- braucherschutz im landwirtschaftli- chen Bildungsbereich.

(4) Ausgenommen von der Untersa- gung nach Absatz 1 sind Schülerin- nen und Schüler an Grundschulen, an Grundschulstufen von Sonder - pä da gogischen Bildungs- und Bera- tungszentren, Grundschulförder klas - sen, Schulkindergärten und die Klassenstufen 5 und 6 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie Kinder in Kindertageseinrich- tungen und Kindertagespflege, so- fern beide Erziehungsberechtigte oder die oder der Alleinerziehende in Bereichen der kritischen Infra- struktur im Sinne von Absatz 6 tätig und nicht abkömmlich sind. Allein- erziehenden gleichgestellt sind Er- ziehungsberechtigte dann, wenn die oder der weitere Erziehungsberech- tigte aus schwerwiegenden Grün- den an der Betreuung gehindert ist;

die Entscheidung über die Zulas- sung einer solchen Ausnahme trifft unter Anlegung strenger Maßstäbe die Gemeinde, in der die Einrich- tung ihren Sitz hat. Für diese Kinder wird eine Notbetreuung bereitge- stellt, die sich auf den Zeitraum des Betriebs im Sinne des Absatz 1 er-

streckt, den sie ersetzt. Die Notbe- treuung findet in der jeweiligen Ein- richtung, die das Kind bisher be- suchte, durch deren Personal in möglichst kleinen Gruppen statt;

Ausnahmen hiervon sind nur bei objektiver Unmöglichkeit zulässig.

Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen bei einer Notbetreuung ist sicherzustellen, dass

1. die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen und

2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist.

Vom Mindestpersonalschlüssel des

§ 1 der Kindertagesstättenverord- nung kann in der Notbetreuung ab- gewichen werden, sofern die Wahr- nehmung der Aufsichtspflicht den- noch uneingeschränkt möglich ist.

(5) Ausgeschlossen von der Notbe- treuung gemäß Absatz 4 sind Kin- der,

1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer infizier- ten Person noch nicht 14 Tage ver- gangen sind, oder

2. die sich innerhalb der vorausge- gangenen 14 Tage in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert-Koch-Institut (RKI) im Zeit- punkt des Aufenthalts als Risikoge- biet ausgewiesen war; dies gilt auch, wenn das Gebiet innerhalb von 14 Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird, oder

3. die Symptome eines Atemwegs- infekts oder erhöhte Temperatur aufweisen.

(6) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 4 sind insbesondere 1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritis- verordnung (BSI-KritisV) be stimm - ten Sektoren Energie, Wasser, Ernäh- rung, Informationstechnik und Tele- kommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr,

2. die gesamte Infrastruktur zur me- dizinischen und pflegerischen Ver- sorgung einschließlich der zur Auf- rechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstützungsberei- che, der Altenpflege und der ambu- lanten Pflegedienste, auch soweit sie über die Bestimmung des Sek- tors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht,

3. Regierung und Verwaltung, Parla- ment, Justizeinrichtungen, Justiz - voll zugs- und Abschiebungshaft - voll zugseinrichtungen sowie not- wendige Einrichtungen der öffentli- chen Daseinsvorsorge (einschließ- lich der Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG), soweit Beschäftigte von ihrem Dienstherrn unabkömmlich gestellt werden, 4. Polizei und Feuerwehr (auch Frei- willige) sowie Notfall-/Rettungswe- sen einschließlich Katastrophen- schutz,

5. Rundfunk und Presse,

6. Beschäftigte der Betreiber bzw.

Unternehmen für den ÖPNV und den Schienenpersonenverkehr so- wie Beschäftigte der lokalen Bus- unternehmen, sofern sie im Linien- verkehr eingesetzt werden, 7. die Straßenbetriebe und Straßen- meistereien sowie

8. das Bestattungswesen.

(7) Das Kultusministerium kann über die in Absatz 6 genannten Be- reiche hinaus weitere Bereiche der kritischen Infrastruktur lageange- passt festlegen.

(8) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher besuchte Ein- richtung einem Betriebsverbot un- terliegt und für die nach den Absät- zen 1 bis 7 keine Ausnahme vorge- sehen ist, dürfen die betreffenden Einrichtungen nicht betreten. Die Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung der Betretungs- verbote zu sorgen.

(9) Das Kultusministerium wird ge- mäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Dauer der Untersagung nach Absatz 1 zu verlängern sowie deren Bedingun- gen festzulegen und die Ausgestal- tung der Notbetreuung nach den Absätzen 4 und 5 anzupassen. Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz anzu- ordnen, bleibt hiervon unberührt.

§ 2 Hochschulen

(1) Der Studienbetrieb an den Uni- versitäten, Pädagogischen Hoch- schulen, Kunst- und Musikhoch- schulen, Hochschulen für ange- wandte Wissenschaften, der DHBW und den Akademien des Landes wird bis zum 19. April 2020 ausge- setzt; bereits begonnener Studien- betrieb wird bis zu diesem Zeit- punkt unterbrochen. Online-Ange- bote sind weiterhin möglich. Über die Nachholung von ausgefallenen Veranstaltungen und Prüfungen ent - scheidet die Hochschule in eigener Verantwortung. Die Hochschulen sorgen dafür, dass die Studentinnen und Studenten alle im Sommerse- mester 2020 vorgesehenen Stu- dienleistungen erbringen können und zugleich die Studierbarkeit ge- währleistet ist. Mensen und Cafete- rien bleiben bis zum 19. April 2020 geschlossen. Die Landesbibliothe- ken bleiben bis 19. April 2020 für den Publikumsverkehr geschlos- sen. Online-Dienste können für die wissenschaftliche Nutzung geöffnet bleiben.

(2) Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG er- mächtigt, durch Rechtsverordnung die Dauer der Untersagung nach Absatz 1 zu verlängern sowie Aus- nahmen in begründeten Einzelfällen zuzulassen. Das Recht der zuständi- gen Behörden, weitergehende Maß- nahmen nach dem Infektionsschutz- gesetz anzuordnen, bleibt hiervon unberührt.

§ 3

Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum, von

Veranstaltungen und sonstigen Ansammlungen (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer wei- teren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehöri- gen des eigenen Hausstands ge- stattet. Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer mög- lich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

(2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von je- weils mehr als fünf Personen vorbe- haltlich des Selbstorganisations- rechts des Landtages und der Ge- bietskörperschaften verboten. Die Untersagung nach Satz 1 gilt insbe- sondere für

1. Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeitein- richtungen sowie

2. Zusammenkünfte zur Wahrneh- mung von Angeboten in Volkshoch- schulen, Musikschulen und sonsti- gen öffentlichen und privaten Bil- dungseinrichtungen im außerschu- lischen Bereich.

(3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und 2 sind Ver- anstaltungen und sonstige Ansamm- lungen, wenn dies zur Aufrechterhal- tung des Arbeits- und Dienstbetriebs erforderlich ist. Ausgenommen von dem Verbot nach Absatz 2 sind au- ßerdem Veranstaltungen und sons - tige Ansammlungen, wenn deren teilnehmende Personen

1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großel- tern, Kinder und Enkelkinder oder

2. in häuslicher Gemeinschaft mit- einander leben sowie deren Ehegat- ten, Lebenspartnerinnen oder Le- benspartner oder Partnerinnen oder Partner.

(4) Ausgenommen von Absatz 1 und 2 sind Veranstaltungen, Ansamm- lungen und Zusammenkünfte, die der Aufrechterhaltung der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind. Dies sind insbesondere solche der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und der Notare sowie anderer Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die öf- fentlich-rechtliche Aufgaben wahr- nehmen, die Letztgenannten, wenn sie der Aufrechterhaltung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge dienen.

(5) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in Kirchen, Mo- scheen, Synagogen und die Zusam-

menkünfte anderer Glaubensge- meinschaften sind grundsätzlich untersagt. Das Kultusministerium kann Ausnahmen unter Auflagen zum Infektionsschutz zulassen.

(6) Die zuständigen Behörden kön- nen aus wichtigem Grund unter Auf- lagen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom Verbot nach den Absätzen 1 und 2 zulassen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1. Versammlungen und sonstige Veranstaltungen der Aufrechterhal- tung der kritischen Infrastruktur im Sinne von § 1 Absatz 6 dienen oder 2. es sich um gesetzlich vorge- schriebene Veranstaltungen han- delt und eine Verlegung des Ter- mins nicht möglich ist.

(7) Das Sozialministerium wird ge- mäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in den Absätzen 1 und 2 genannte Grenze der Teilnehmendenzahl zu ändern und hierbei auch unterschiedliche Grenzen für Veranstaltungen in ge- schlossenen Räumen und unter freiem Himmel festzusetzen.

§ 3a

Reiseverbote bei ausländischen Risikogebieten

(1) Fahrten und Reisen aus einem Risikogebiet im Ausland nach RKI- Klassifizierung in das Gebiet oder durch das Gebiet des Landes Ba- den-Württemberg sind mit Ausnah- me der Fahrten zur Arbeitsstelle, zum Tätigkeits- oder Beschäfti- gungsort, zum Wohnsitz oder zum Bestimmungs- oder Ausgangsort einer Warenlieferung sowie in be- sonders begründeten Härtefällen aus privaten Gründen (z.B. familiä- rer Todesfall) verboten.

(2) Es sind nur solche Fahrten ge- stattet, die bei vernünftiger Be- trachtung geeignet sind, die Ar- beitsstelle, den Tätigkeits- oder Be- schäftigungsort, den Wohnsitz oder den Bestimmungs- oder Ausgangs- ort einer Warenlieferung möglichst schnell und sicher zu erreichen. Un- terbrechungen der Fahrten, insbe- sondere zu Einkaufs- oder Freizeit- zwecken, sind untersagt.

(3) Bei Fahrten zur Arbeitsstelle, zum Tätigkeits- oder Be schäf ti gungs ort ist die ausgefüllte und un ter schrie - bene Pendlerbescheinigung der Bun despolizei oder der ausgefüllte Berechtigungsschein des Landes Baden-Württemberg zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke der Berufsausübung mitzuführen, bei Fahrten mit einem Kraftfahrzeug ist die Pendlerbe- scheinigung oder der Berechti- gungsschein gut sichtbar hinter der Frontscheibe auszulegen.

§ 4

Schließung von Einrichtungen (1) Der Betrieb folgender Einrich- tungen wird bis zum 19. April 2020 untersagt:

1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater, 2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien, Fort- bildungseinrichtungen, Volkshoch- schulen, Musikschulen und Jugend- kunstschulen,

3. Kinos,

4. Schwimm- und Hallenbäder, Ther- mal- und Spaßbäder, Saunen, 5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, ins- besondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen, und ähnliche Einrich- tungen,

6. Jugendhäuser,

7. öffentliche Bibliotheken, 8. Vergnügungsstätten, insbesonde- re Spielhallen, Spielbanken, Wett- annahmestellen,

9. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen, 10. Gaststätten und ähnliche Ein- richtungen wie Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskothe- ken und Kneipen,

11. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezial- märkte und ähnliche Einrichtungen, 12. alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den in Absatz 3 genannten Einrichtun- gen gehören, insbesondere Outlet- Center,

13. öffentliche Spiel- und Bolzplätze, 14. Frisöre, Tattoo-/Piercing-Stu- dios, Massagestudios, Kosmetik- studios, Nagelstudios, Studios für kosmetische Fußpflege sowie Son- nenstudios,

15. Beherbergungsbetriebe, Cam- pingplätze und Wohnmobilstellplät- ze; eine Beherbergung darf aus- nahmsweise zu geschäftlichen, dienstlichen oder, in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwecken er- folgen und

16. Betrieb von Reisebussen im tou- ristischen Verkehr.

(2) Das Sozialministerium wird ge- mäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, den Betrieb weiterer Einrichtungen zu untersagen oder den Betrieb von der Einhaltung von Auflagen abhän- gig zu machen.

(3) Von der Untersagung nach Ab- satz 1 sind ausgenommen:

1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Bäcke- reien, Metzgereien, Hofläden, mit Ausnahme von reinen Wein- und Spirituosenhandlungen,

2. Wochenmärkte,

3. Abhol- und Lieferdienste ein- schließlich solche des Online-Han- dels,

4. Außer-Haus-Verkauf von Gast- stätten,

4a. Kantinen für Betriebsangehöri- ge oder Angehörige öffentlicher Einrichtungen, wobei

§ 1 Absatz 4 Satz 5 entsprechende Anwendung findet,

5. Ausgabestellen der Tafeln, 6. Apotheken, Drogerien, Sanitäts- häuser, Hörgeräteakustiker, Optiker und Praxen für die medizinische Fußpflege,

7. Tankstellen,

8. Poststellen, Banken und Spar- kassen sowie Servicestellen von Te- lekommunikationsunternehmen, 9. Reinigungen und Waschsalons, 10. der Zeitschriften- und Zeitungs- verkauf,

11. Raiffeisenmärkte,

12. Verkaufsstätten für Bau-, Gar- tenbau- und Tierbedarf und 13. der Großhandel.

Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, de- ren Verkauf nicht nach Satz 1 gestat- tet ist, verkauft werden, wenn der er- laubte Sortimentsteil überwiegt;

diese Stellen dürfen dann alle Sorti- mente vertreiben, die sie gewöhn- lich auch verkaufen. Wenn bei einer Stelle der verbotene Teil des Sorti- ments überwiegt, darf der erlaubte Teil allein weiter verkauft werden, wenn eine räumliche Abtrennung möglich ist. Die Ausnahme nach Satz 1 gilt nur dann, wenn die Einhaltung der erforderlichen Hygienestandards sichergestellt ist. Die Öffnung ist an allen Sonn- und Feiertagen be- schränkt auf den Zeitraum von 12 bis 18 Uhr zulässig, sofern eine Öffnung der jeweiligen Einrichtungen an Sonn- und Feiertagen nicht ohnehin schon nach sonstigen Vorschriften zulässig ist. Die Öffnung von Ein- kaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in Satz 1 genannten Aus- nahmen erlaubt. Das Wirtschaftsmi- nisterium wird ermächtigt, dazu Auf- lagen festzulegen.

(4) Dienstleister, Handwerker und Werkstätten können in vollem Um- fang ihrer Tätigkeit nachgehen, so- weit sie nicht in Absatz 1 genannt sind.

§ 5 (aufgehoben)

§ 6

Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen (1) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 IfSG sowie teilstationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Un- terstützungsbedarf oder mit Behin- derungen einschließlich Kurzzeit- pflege dürfen grundsätzlich nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden. Hiervon ausgenommen sind

1. Fachkrankenhäuser für Psychia- trie mit Ausnahme der Fachkran- kenhäuser für Gerontopsychiatrie, 2. psychosomatische Fachkranken- häuser sowie

3. kinder- und jugendpsychiatrische Fachkrankenhäuser

jeweils einschließlich der zugehöri- gen Tageskliniken.

(2) Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und Unterstüt- zungsbedarf oder mit Behinderun- gen sowie von einem Anbieter ver- antwortete ambulant betreute Wohn - gemeinschaften nach dem Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz dürfen grundsätzlich nicht mehr zu Be- suchszwecken betreten werden. Die Einrichtungen können den Zutritt zu Besuchszwecken erlauben, wenn ge- eignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen werden kön - nen.

(3) Der Zutritt von externen Perso- nen zu den in Absatz 1 und 2 ge- nannten Einrichtungen aus sonsti- gen, insbesondere beruflichen Grün- den ist nur in Ausnahmefällen und mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeig- nete Vorkehrungen zum Infektions- schutz zu treffen.

(4) Personen, die in den vorausge- gangenen 14 Tagen in Kontakt zu ei- ner infizierten Person standen, und Personen mit Anzeichen für Atem- wegserkrankungen oder mit erhöh- ter Temperatur ist der Zutritt zu den in Absatz 1 und 2 genannten Ein- richtungen untersagt. Wenn diese Personen eine Einrichtung zum Zweck der Behandlung oder Auf- nahme betreten wollen, ist vorab das Einverständnis der Einrichtung einzuholen. Ausnahmen von Satz 2 dürfen nur in Notfällen gemacht werden. Soweit möglich, sind auch in diesen Fällen Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen.

(5) Zur Aufrechterhaltung der medi- zinischen Versorgung und des Pfle- gebetriebs können in der Einrich- tung tätige Personen, denen nach Absatz 4 der Zutritt untersagt wäre, nach Abwägung die berufliche Tä- tigkeit in der Einrichtung unter Be- achtung von Schutzmaßnahmen fortsetzen. Die Entscheidung über die Fortsetzung der Tätigkeit und die erforderlichen Schutzmaßnah- men trifft die Einrichtung.

(6) Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 können durch die Einrich- tungen für nahestehende Personen im Einzelfall, beispielsweise im Rah- men der Sterbebegleitung oder zur Begleitung eines erkrankten Kindes und unter Auflagen zugelassen wer- den. In Fällen nach Absatz 4 sind zwingend geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu er- greifen.

(7) Betreuungs- und Unterstützungs- angebote im Vor- und Umfeld von Pflege werden, soweit sie als Grup- penangebote durchgeführt werden, aufgrund einer erhöhten Anste- ckungsgefahr, insbesondere für die besonders betroffenen vulnerablen Gruppen, einstweilen eingestellt. Zu den nach Satz 1 eingestellten Ange- boten zählen insbesondere:

1. Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Elften Buchs Sozial- gesetzbuch (SGB XI) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Unter stüt zungs - angebote-Verordnung (UstA-VO) wie a) Betreuungsgruppen (für Personen mit überwiegend kognitiven Ein- schränkungen, z.B. demenziell er- krankte pflegebedürftige Menschen) und

b) Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Freizeitausfahrten für be- hinderte und pflegebedürftige Men- schen;

2. Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB XI in Verbindung mit § 7 UstA-VO, so- weit sie als Gruppenveranstaltung angelegt sind, und

3. Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Verbindung mit § 8 Us- tA-VO.

(8) Das Sozialministerium wird ge- mäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnungen weitere Regelungen zum Schutz gefährdeter Personen vor einer Infektion mit SARS-Cov-2 zu treffen und die Rege- lungen in diesem Paragraphen zu ändern.

(9) Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4, ist durch die Ein- richtungen in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise, beispielsweise durch einen auffälligen Aushang an den Zugangstüren, zu informieren.

Fortsetzung der Verordnung

auf der nächsten Seite

(2)

§ 7 Betretungsverbote In den in § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 genannten Einrich- tungen gilt, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein generelles Betretungsverbot für Per- sonen, die sich in den letzten 14 Ta- gen in Risikogebieten im Ausland oder besonders betroffenen Regio- nen im Inland nach RKI-Klassifizie- rung aufgehalten haben, die Kontakt zu einer infizierten Person hatten oder die Symptome eines Atem- wegsinfekts oder erhöhte Tempera- tur zeigen.

(2) (aufgehoben)

§ 8

Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz Das Recht der zuständigen Behör- den, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlas- sen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Für den Erlass von Maß- nahmen nach dem Infektionsschutz- gesetz ist das Sozialministerium zu- ständige oberste Polizeibehörde.

Das Sozialministerium übt die Fach- aufsicht für Maßnahmen der nach § 1 Absatz 6 der Verordnung des Sozi- alministeriums über Zuständigkei- ten nach dem Infektionsschutzge- setz zuständigen Ortspolizeibehör- den aus.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzei- tig tritt die Corona-Verordnung vom 16. März 2020 außer Kraft.

§ 10 Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020 außer Kraft.

(2) Das Sozialministerium wird ge- mäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, den Termin des Außerkrafttretens zu ändern.

Stuttgart, den 17. März 2020 Die Regierung des

Landes Baden-Württemberg:

Kretschmann Strobl, Sitzmann,

Dr. Eisenmann, Bauer, Untersteller, Dr. Hoffmeister-Kraut, Lucha, Hauk, Wolf, Hermann, Erler

Ministerium für Soziales und Integration

Hinweise für Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf

einer Coronavirus-Erkrankung

SIN GEN

kommunal

Amtsblatt der Stadt Singen 25. März 2020 | Seite 2

IMPRESSUM

Amtsblatt Singen

Herausgeber

von SINGEN kommunal:

Stadtverwaltung Singen (Htwl.), Hohgarten 2, 78224 Singen.

Redaktion:

Lilian Gramlich (verantwortlich) Telefon 85-107,

Telefax 85-103

E-Mail: presse@singen.de

Amtliches

Als Präventionsmaßnahme zur Ein- dämmung des Coronavirus’ wur- den ab Dienstag, 17. März, alle städtischen Einrichtungen mit Pu- blikumsverkehr bis auf Weiteres geschlossen.

Dies betrifft vor allem das RRathaus, das BBürgerzentrum, die AAusländer- behörde, das BBlaue Haus in der Freiheitstraße 2, die SStadthalle, das IIntegrationshaus, die sstädti-

schen Einrichtungen im DAS 2, die Stadtwerke in der Grubwaldstraße, die FFriedhofsverwaltung sowie alle Ortsteilverwaltungsstellen.

Alle Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter sind aber im Dienst und ste- hen telefonisch oder per E-Mail mit ihren Dienstleistungen zur Verfü- gung.

Mit dem Rathaus kann man telefo-

nisch über die Zentrale 07731/85-0 und 85-752 weiterverbunden werden oder sich aber per E-Mail info@singen.demit seinem Anliegen melden.

Das Bürgerzentrum (BÜZ) steht per E-Mail (buergerzentrum@singen.

de) zur Verfügung. Über die An- schlüsse 85-599, 85-600 und 85- 601 sind das BÜZ und die Auslän- derbehörde weiterhin erreichbar.

Mitarbeiter über Mail oder Telefon erreichbar

Alle städtischen Gebäude für Publikumsverkehr geschlossen

Landratsamt Konstanz

Vier Genesene im Landkreis

Bis Samstagnachmittag, 21. März, wurden dem Gesundheitsamt wei- tere Corona-Befunde gemeldet.

Die Anzahl der erkrankten Perso- nen im Kreis Konstanz stieg damit auf 84. Eine Person wird weiterhin stationär betreut, die anderen Per- sonen sind häuslich isoliert. Vier Personen gelten als genesen.

Die Agentur für Arbeit Konstanz-Ra- vensburg, das Jobcenter Landkreis Konstanz und die Familienkasse konzentrieren sich in der aktuellen Lage darauf, Geldleistungen wie Ar- beitslosengeld I und II, Kurzarbei- tergeld, Kindergeld und Kinderzu- schlag sowie alle weiteren Leistun- gen auszuzahlen. Um dies zu ge- währleisten, gibt es derzeit keinen offenen Kundenzugang in diese Ge- bäude mehr.

Wichtige Infos für Kunden:

– Sie müssen einen vereinbarten Termin NICHT absagen, weder tele- fonisch noch per Mail. Es gibt keine Nachteile. Es gibt keine Rechtsfol- gen und Sanktionen.

– Gesetzte Fristen werden vorerst ausgesetzt.

– Die Kundinnen und Kunden er- halten rechtzeitig eine Nachricht, wenn sich diese Regelungen än- dern.

– Die Auszahlung der Geldleistung ist sichergestellt.

Die Arbeitsagentur und das Jobcen- ter schalten derzeit auch lokale Ruf- nummern:

Hotline Agentur für Arbeit Kon- stanz-Ravensburg: 07531/585-700 Hotline Jobcenter Landkreis Kon- stanz: 07531/36 336 800

Telefon: 0751/805 429 www.arbeitsagentur.de

Anträge auf Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II:

Den Antrag auf Arbeitslosengeld I kann man online stellen:

http://www.arbeitsagentur.de/

antrag-arbeitslosengeld

Neuantrag auf Arbeitslosengeld II:

http://www.arbeitsagentur.de/

antrag-arbeitslosengeld2

Den Antrag auf Arbeitslosengeld II kann man formlos telefonisch oder schriftlich beim Jobcenter stellen.

Es besteht auch die Möglichkeit, den ausgefüllten Antrag ohne per- sönliche Vorsprache in den Brief- kasten des Jobcenters einzuwerfen.

Kundinnen und Kunden, die bereits Arbeitslosengeld II beziehen und ei- nen Weiterbewilligungsantrag stel- len wollen, können dies online un- ter http://www.jobcenter-digital.de erledigen. Nach der Registrierung wird per Post eine PIN zugestellt.

Über dieses Portal können auch Veränderungen mitgeteilt werden.

Tutorials und Flyer zur Hilfe bei den Online-Anträgen:

https://www.arbeitsagentur.de/

services

Informationen für Arbeitnehmer zum Kurzarbeitergeld:

finanzielle-hilfen/

kurzarbeitergeld-arbeitnehmer Arbeitgeber finden alle

Informationen zu Kurzarbeit unter:

www.arbeitsagentur.de/

kurzarbeit

Geldauszahlung sichergestellt

Jobcenter und

Arbeitsagentur arbeiten Einkaufen und kleinere Botengänge für Risikogruppen

Die SSingener Kriminalprävention (SKP) bietet älteren Menschen und Men- schen mit Vorerkrankungen an, kleinere notwendige Einkäufe oder Boten- gänge für sie zu erledigen.

Wer zu dieser Risikogruppe gehört, kann sich gerne bei der SKP melden:

Telefon 07731/85-544 oder 07731/85-705 (werktags 9.30 - 12 Uhr) oder per E-Mail: skp@singen.de

Die BBusbegleiterinnen und Busbegleiter werden dann die Aufträge erledi- gen bzw. die Einkäufe bei den Betroffenen zuhause abliefern.

Wichtig: Die Busbegleiter können sich ausweisen; also bitte zur eigenen Si- cherheit sich stets den Ausweis zeigen lassen. Außerdem ist gewährleistet, dass alle notwendigen hygienischen Maßnahmen getroffen werden.

!

Für alle Fragen zum Coronavirus

hat das Gesundheitsamt eine Hot- line für ratsuchende Bürgerinnen und Bürger eingerichtet. Sie ist werktags zwischen 9 und 15.30 Uhr unter Telefon 07531/800- 2600 erreichbar.

Wer unsicher ist, ob er mit COVID- 19 infiziert sein könnte, kann unter https://www.lrakn.de/coronavirus drei Fragen beantworten und so das persönliche Risiko ermitteln.

WICHTIG: Tests an symptomfreien Personen werden nicht durchge- führt. Das könnte zu falschnegati- ven Testergebnissen führen, da Corona–Viren in diesem Stadium noch nicht nachweisbar sind.

ACHTUNG: Bitte nicht ohne Auf- forderung ins Krankenhaus oder in die Hausarztpraxis gehen!

Gesundheitsamt

Welche Personen zählen zu den Ri- sikogruppen für einen schweren Krankheitsverlauf?

Ein erhöhtes Risiko für einen schwe- ren Krankheitsverlauf einer Corona- virus-Erkrankung (COVID-19) be- steht für Menschen, die 60 Jahre und älter sind. Das Risiko, an der Krankheit zu versterben, steigt ebenfalls mit dem Alter. Besonders betroffen sind Menschen, die 80 Jahre und älter sind. Hintergrund hierfür ist, dass das Immunsystem mit zunehmendem Alter auf Infek- tionen weniger gut reagiert als bei Jüngeren.

Unabhängig vom Alter besteht ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf bei Menschen mit Grunderkrankungen.

Dazu zählen vor allem:

Chronische Atemwegserkran- kungen

Bluthochdruck

Herz-Kreislauf-Erkrankungen Diabetes

Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen Krebs

Wie können sich Risikopersonen schützen?

Die allgemeinen Hygienemaßnah- men gelten für Risikopersonen in besonderem Maße:

Gute Händehygiene: häufiges Händewaschen mit Seife

Abstand halten zu Menschen, die niesen oder husten

Einwegtaschentücher benutzen Nicht mit ungewaschenen Hän- den ins Gesicht fassen

Auf Händeschütteln und engen Körperkontakt wie Umarmung zur Begrüßung verzichten

Bei Auftreten einer durch Viren ver- ursachten Lungenentzündung kön- nen zusätzliche Infektionen durch Bakterien begünstigt werden, daher gilt für Personen, die 60 Jahre oder älter sind, und für Personen, die an bestimmten Grunderkrankungen leiden: Den Arzt auf eine Pneumo- kokken-Impfung ansprechen, so- fern man noch keinen Impfschutz hat.

Im Alltag sollten soziale Kontakte so weit wie möglich reduziert werden.

Dabei unbedingt folgende Tipps be- achten:

Einkäufe außerhalb der Haupt- einkaufszeiten erledigen oder Ein- käufe vor die Wohnungstür liefern lassen (z.B. von Familienangehöri- gen, Nachbarn)

Öffentliche Nahverkehrsmittel möglichst außerhalb der Stoßzeiten nutzen und Handschuhe tragen, um Erregerübertragung über die Hände zu vermeiden

Geschäftliche und private Tref- fen meiden, die nicht unbedingt notwendig sind

Auf Familienfeiern verzichten, Einzelbesuche bevorzugen Größere Menschenansammlun- gen vermeiden

Besuche in Alten- und Pflegehei- men sowie Krankenhäusern sind nur noch in Ausnahmen gestattet (Kinder, im Notfall oder in der Ver- sorgung von Sterbenden)

Welche Aktivitäten sind ohne Risiko möglich?

Freizeit- oder Sportaktivitäten an der frischen Luft, sofern man dabei keinen engen Kontakt zu anderen Personen hat (z.B. Spaziergang, Fahrradfahren).

Vorerst keine

KiTa-Anmeldegespräche

Durch die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Ausbrei- tung des Coronavirus’ setzt die Stadt- verwaltung die Anmeldegespräche für neue KiTa-Plätze bis zum 19. April

aus. Bereits vereinbarte Gesprächs- termine werden von den KiTas direkt bei den betroffenen Eltern abgesagt.

Neue Termine werden erst zu einem späteren Zeitpunkt vereinbart.

Die Corona-Pandemie schränkt zunehmend den Alltag der Men- schen auch in Singen ein. Vor al- lem gefährdete Gruppen wie Se- niorinnen und Senioren, sowie Menschen mit schweren Vorer- krankungen, akuten und chroni- schen Krankheiten müssen be- sonders vorsichtig sein, um ihr Ansteckungsrisiko so klein wie möglich zu halten.

Damit diese Risikogruppen be- sonders geschützt werden, richtet die Stadt jetzt eine Einkaufshilfe ein. Städtische Mitarbeiter erledi- gen ab sofort die Lebensmittelein- käufe. Koordiniert wird der neue

Service von Gabriele Glocker (Te- lefon 85-540) und Verena Häuptle (85-709) vom Seniorenbüro. Bei ihnen kann man dann montags bis freitags von 8.30 - 12 Uhr anrufen und eine Einkaufsliste durchge- ben. Bitte dazu unbedingt Adres- se und Telefonnummer nennen, damit die Einkaufshelfer den Lie- fertermin vereinbaren können. Da es keinen persönlichen Kontakt geben sollte, werden die Waren dann vor die Haustür gestellt. Die Bezahlung erfolgt grundsätzlich bargeldlos über eine Einzugser- mächtigung, die von den Bestel- lern ausgefüllt und unterschrie- ben werden müssen.

Die städtischen Bediensteten kön - nen sich übrigens jederzeit aus- weisen. „In diesen besonderen Zeiten ist es für uns selbstver- ständlich, dass wir uns um jene kümmern, die unsere Hilfe brau- chen“, betont Oberbürgermeister Bernd Häusler. Und Bürgermeiste- rin Ute Seifried ergänzt: „Ich finde es toll, dass unsere Kolleginnen und Kollegen aus den unter- schiedlichsten Bereichen der Ver- waltung spontan und engagiert ihre Unterstützung zugesagt ha- ben.“

Die Einkaufshilfe ist für die ge- nannten bedürftigen Gruppen ein kostenloser Service.

Innerhalb von nur zwei Tagen ist es der Stadt zusammen mit den freien Trägern und den Schulleitungen ge- lungen, Betreuungsnotgruppen für Kleinkinder und Schulpflichtige zu organisieren. In den KiTas werden zurzeit 37 Kinder und 13 in den Schulen betreut.

Diese Kinder gehören zu Eltern aus sogenannten systemrelevanten Be- reichen. Diese haben ein Anrecht auf Betreuung. Laut Verordnung der Landesregierung müssen beide El- ternteile in diesen Bereichen beruf- lich tätig sein: Energie, Wasser, Er- nährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Fi nanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr, die gesamte

Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Versorgung ein- schließlich der zur Aufrechterhal- tung dieser Versorgung notwendi- gen Unterstützungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten Pflegedienste, ebenso Regierung und Verwaltung, Parlament, Justiz- und Abschiebungshaftvollzugsein- richtungen, Einrichtungen zur ge- meinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausrei- sepflichtigen, Flüchtlingen und Spät - aussiedlern – sowie notwendige Einrichtungen der öffentlichen Da- seinsvorsorge, Polizei und Feuer- wehr (auch Freiwillige), Notfall-/

Rettungswesen einschließlich Kata- strophenschutz, Rundfunk und Presse, Beschäftigte der Betreiber

bzw. Unternehmen für den ÖPNV und den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der lokalen Bus- unternehmen, sofern sie im Linien- verkehr eingesetzt werden, das Per- sonal der Straßenmeistereien und Straßenbetriebe sowie Bestatter.

„Die ersten Notbetreuungsgruppen haben bereits am Dienstag ange- fangen“, betont Bürgermeisterin Ute Seifried. Man rechne mit ein paar Nachmeldungen, bei denen die Eltern noch die Bestätigung ih- rer Arbeitgeber bringen müssen.

„Aber wir sind sehr froh darüber, dass alles so schnell und unkompli- ziert funktioniert hat. Dafür danke ich allen Beteiligten“, fügt die Bür- germeisterin hinzu.

Stadt hat Notfallbetreuung für Schulen und KiTas eingerichtet

Im Zusammenhang mit der Schließung von Kindertagesstätten verzichtet die Stadtverwaltung im April auf die KiTa-Gebühren, die sonst immer von den Eltern bezahlt werden. Dies gilt nicht für die in den Notgruppen be- treuten Kinder. Deren Eltern werden weiterhin den Betrag entrichten müssen. Die bisherige Verpflegung in den KiTas wird ausgesetzt. Eltern sollten ihren Kindern daher etwas zum Essen mitgeben.

Auch die Gebühren für die Jugendmusikschule (JMS) werden im April nicht erhoben.

Gebühren für KiTa und JMS im April ausgesetzt

Wichtige Telefonnummern

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•Feuerwehr/Rettungsdienst:

112

•Polizei: 110

•Krankentransport: 19222

•Zahnärztlicher Bereitschaftsdienst:

0180/3 222 555-25

•Hegau-Bodensee-Klinikum, Virchowstraße 10, Singen:

07731/890 Montag, Dienstag, Donnerstag 19 bis 22 Uhr, Mittwoch und Freitag 17 bis 22 Uhr; Samstag, Sonntag und Feiertag 9 bis 22 Uhr

•Ab 1. April: Kinder-Notfallpraxis:

Änderung der Öffnungszeiten. Die Kinder-Notfallpraxis im Hegau- Bodensee-Klinikum Singen (Vir- chowstraße 10) hat ab 1. April neue Öffnungszeiten: SSamstag, Sonntag und an Feiertagen von 10 - 13 Uhr und von 16 - 19 Uhr. Ruf- nummer für den kinderärztlichen Notfalldienst: 11 61 17 (kostenlos).

Stadthalle Singen nimmt Karten zurück

Was ist mit Karten für Veranstaltun- gen, die in der bis zum 19. April ge- schlossenen Stadthalle Singen ab- gesagt werden mussten? – Dazu Kul- tur und Tourismus Singen (KTS):

Karten für Veranstaltungen der KTS kann man bei der Vorverkaufsstelle zurückgeben, bei der sie erworben wurden. Wer die Karten bei der Tou- rist Info Stadthalle oder Marktpassa- ge im Freiverkauf gekauft hat, erhält den Betrag per Überweisung zurück.

Das entsprechende Formular steht auf der Homepage

www.stadthalle-singen.de bereit.

Abonnenten brauchen nichts zu tun.

Der anteilige Abo-Preis wird von KTS automatisch zurückerstattet.

Die Rückgabe von Karten anderer Veranstalter richtet sich nach deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Das Wirtschaftsforum (ursprüngli- cher Termin 17. März) wird voraus- sichtlich auf den 27. Oktober ver- schoben, „Elvis – Das Musical“ (22.

März) auf den 9. April 2021, „Havana Nights“ (29. März) auf den 12. März 2021 und das Konzert von Gotthard und Magnum (28. April) auf den 21.

Januar 2021. Die Karten hierfür be- halten ihre Gültigkeit.

Bei Fragen ist die Tourist Info Singen unter Telefon 07731/85-504 behilf- lich (www.stadthalle-singen.de).

Stadt richtet Einkaufshilfe-Service für Senioren ein

Verwaltungsstellen der Ortsteile zu

Alle Verwaltungsstellen der Ortsteile müssen bis auf Weiteres geschlos- sen bleiben. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind aber telefo- nisch und per E-Mail erreichbar.

Stadtteile allgemein Beratung für Behinderte

Die Behindertenbeauftragten der Stadt Singen, Helga Schwall und Klaus Wolf, sind bis auf Weiteres nur unter Telefon 07731/47576 oder per E-Mail erreichbar:

behindertenbeauftragter@singen.de

OB-Videobotschaft

Eine Ansprache von Oberbürger- meister Bernd Häusler zur aktuel- len Situation in unserer Stadt fin- det man auf der Facebook-Seite der Stadt Singen unter

https://www.facebook.com/

stadtsingen/

Verordnung der Landesregierung …

Fortsetzung von Seite 1

Wichtiger Hinweis zu dieser Ausgabe von SINGEN kommunal

Liebe Leserinnen und Leser, täglich, ja stündlich erreichen uns derzeit neue Nachrichten. Diese Ausgabe entspricht dem Stand bei Redaktionsschluss von SINGEN kommunal. Wir bitten um Verständnis!

Wertstoffhof zu

Der Singener Wertstoffhof im Gaisenrain 12 muss bis auf Wei - teres seine Pforten für Pub- likumsverkehr schließen.

Die vereinbarten Abholtermine für Sperr müll in Singen werden aber noch abgefahren (bis zum 24. April). Die Stadtwerke weisen allerdings darauf hin, dass wegen der Corona-Situa- tion keine neuen Sperrmüllter- mine vereinbart werden können.

Weitere Informationen unter www.stadtwerke-singen.de/

abfall/

Einkaufsservice

Der Bürgerverein Überlingen am Ried bietet für alle bedürftigen Mit- bürgerinnen und Mitbürger, Kranke und Personen, die im Moment die Öffentlichkeit meiden möchten bzw.

sollten, einen Einkaufsservice für al- le notwendigen Lebensmittel bei

„Münchows Lädele“ an.

Weitere Informationen und Anmeldung bei der Einsatzleiterin des Bürgervereins,

Brigitte Stadler-Schmid, Telefon 0162/794 38 30, oder beim ersten Vorsitzenden

Jürgen Schröder, Telefon 0172/763 75 92.

Referenzen

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