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PEIK-Zulassungsbedingungen für Unternehmen

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Academic year: 2022

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PEIK-Zulassungsbedingungen für Unternehmen

Im Folgenden sind die Bedingungen aufgeführt, welche erfüllt sein müssen, damit eine Unternehmung von der PEIK Unterstützung profitieren kann.

–Grundsätzlich will PEIK dort eine Beratung anbieten, wo andere Produkte nicht greifen. Somit sollen alle Unternehmen und Orga ni - sationen angesprochen werden, welche weder durch die Befreiung der CO2-Abgabe, der Rückerstattung der Netzzuschläge profi- tieren, noch durch den Grossverbraucherartikel der Kantone in ein Effizienzsystem eingebunden sind.

–Die PEIK-Energieberatung ist für Unternehmungen unabhängig von der Rechtsform und vom Tätigkeitsgebiet der Organisation.

Betriebe in allen drei Wirtschaftssektoren sind zugelassen, auch gewerbliche und landwirtschaftliche. Kleine Betriebe (weniger als 100 MWh Strom- resp. weniger als 500 MWh Wärmeverbrauch) sind nicht Hauptzielgruppe der PEIK-Energieberatung. Sie werden jedoch nicht kategorisch ausgeschlossen und können auf eigenen Wunsch trotzdem teilnehmen. Vor allem die Vorgehensberatung kann für diese ein nützliches Instrument sein.

–Unternehmen der öffentlichen Hand (ausgenommen Betriebe des Programmes «Energie-Vorbild Bund») können, sofern es sich nicht nur um Wohnungs- und Bürogebäude handelt (Massnahmen nur bei Gebäudehülle, Heizung und Warmwasser) eine PEIK-Energie- beratung beantragen. Insbesondere für Hallenbäder, Kunsteis- bahnen, Spitäler usw. kann PEIK ein interessantes Angebot sein.

–Einzelstandorte welche zu einer grösseren Einheit gehören (z.B. Filialen), können einzeln oder als Gruppe eine PEIK-Beratung beantragen. Die Gruppierung von Standorten bietet sich vor allem bei ähnlichen Tätigkeiten an. In diesem Fall wird die Förde- rung jedoch nicht pro Standort, sondern pro Antrag gesprochen.

Stehen zwei Standorte in einem unmittelbaren funktionellen und geo graphischen Zusammenhang (z.B. Produktion und Lagerhaus) können diese nicht getrennt eine PEIK-Energieberatung bean- tragen.

In folgenden Fällen ist eine Förderung durch PEIK ausgeschlossen:

–Für Unternehmen die vom Grossverbraucherartikel der Kantone betroffen sind.

–Unternehmen, welche von der Befreiung der CO2-Abgabe oder der Rückerstattung des Netzzuschlags profitieren.

–Wird eine Energieberatung bereits durch ein Bundesprogramm gefördert (z.B. Projektförderung für Energiestädte, Energie- Schweiz), kann keine zusätzliche PEIK-Förderung erfolgen. Eine Doppelförderung auf Bundesebene ist ausgeschlossen. Eine zusätzliche Förderung der Energieberatung durch einen anderen Programmträger (z.B. Klimastiftung, EVU, kantonale Programme) wird jedoch begrüsst. Diese kann als integraler Bestandteil der PEIK-Beratung oder auch getrennt angeboten werden.

–Bundesnahe Betriebe, welche im Programm «Energie-Vorbild Bund» eingebunden sind, können keine PEIK-Energieberatung in Anspruch nehmen. Namentlich handelt es sich um Schweizerische Post, SBB, Skyguide, Swisscom, ETH-Bereich, Departement VBS und zivile Bundesverwaltung.

–Falls das Unternehmen oder die Organisation vor allem Büroge bäude oder Wohngebäude optimieren möchte, wo sich die Mass nahmen auf Gebäudehülle, Heizung und Warmwasser beschränken, ist eine PEIK-Beratung ausgeschlossen. In diesem Fall eignet sich eine GEAK Analyse besser.

Geschäftsstelle PEIK, Granges-Paccot, 20.07.2017 peik.ch

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