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S IN GEN

kommunal

Die offizielle Zeitung der Stadtverwaltung Singen Jahrgang 12 | Ausgabe 4 | 5. Februar 2014

Aufgrund § 79 der Gemeindeord- nung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 17. Dezember 2013 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2014 be- schlossen:

§ 1

Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan wird festgesetzt 1. im Ergebnishaushalt mit folgen- den Beträgen:

1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von

125.211.000 Euro

1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von

129.601.200 Euro

1.3 Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von

-4.390.200 Euro

1.4 Abdeckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren von 0 Euro

1.5 Veranschlagtes ordentliches Er- gebnis (Saldo aus 1.3 und 1.4) von -4.390.200 Euro

1.6 Gesamtbetrag der außerordent- lichen Erträge von 0 Euro

1.7 Gesamtbetrag der außerordent- lichen Aufwendungen von 0 Euro 1.8 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.6 und 1.7) von 0 Euro 1.9 Veranschlagtes Gesamtergeb- nis (Summe aus 1.5 und 1.8) von -4.390.200 Euro

2. im Finanzhaushalt mit folgenden Beträgen:

2.1 Gesamtbetrag der Einzahlun- gen aus laufender Verwaltungstä- tigkeit von

123.093.700 Euro

2.2 Gesamtbetrag der Auszahlun-

gen aus laufender Verwaltungstä- tigkeit von

107.134.200 Euro

2.3 Zahlungsmittelüberschuss/

-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 15.959.500 Euro

2.4 Gesamtbetrag der Einzahlun- gen aus Investitionstätigkeit von 10.603.800 Euro

2.5 Gesamtbetrag der Auszahlun- gen aus Investitionstätigkeit von 23.253.400 Euro

2.6 Veranschlagter Finanzierungs- mittelüberschuss/-bedarf aus Inve- stitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von

-12.649.600 Euro

2.7 Veranschlagter Finanzierungs- mittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von

3.309.900 Euro

2.8 Gesamtbetrag der Einzahlun- gen aus Finanzierungstätigkeit von 0 Euro

2.9 Gesamtbetrag der Auszahlun- gen aus Finanzierungstätigkeit von 213.000 Euro

2.10 Veranschlagter Finanzierungs- mittelüberschuss/-bedarf aus Fi- nanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von

-213.000 Euro

2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Sal- do des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von

3.096.900 Euro.

§ 2 Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der vorgesehe- nen Kreditaufnahmen für Investi- tionen und Investitionsförderungs- maßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 0 Euro.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der vorgesehe- nen Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitions- förderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf

4.195.000 Euro.

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredi- te wird festgesetzt auf 20.000.000 Euro.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze (Hebesätze) wer- den festgesetzt

1. für die Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaft- lichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 360 v.H.

b) für die Grundstücke (Grundsteu- er) auf 360 v.H.

der Steuermessbeträge

2. für die Gewerbesteuer auf 360 v. H. der Steuermessbeträge

§ 6

Weitere Bestimmungen Der Stellenplan für das Haushalts- jahr 2014 ist Bestandteil dieser Haushaltssatzung.

Das Regierungspräsidium Freiburg hat die Gesetzmäßigkeit dieser Satzung bestätigt.

Der Haushaltsplan liegt vom 6. bis 14. Februar 2014 zu den üblichen Dienststunden im Rathaus, Zimmer 310, zur Einsichtnahme offen.

Singen, 17. Dezember 2013 gez. Bernd Häusler Oberbürgermeister der Stadt Singen

Haushaltssatzung

der Stadt Singen für das Haushaltsjahr 2014

Hoher Besuch aus Freiburg in Singen: Regierungspräsidentin Bärbel Schäfer und Rudolf Bosch, Präsi- dent der Abteilung Schule und Bildung des Regierungspräsidiums Freiburg, haben die Beethoven- schule sowie die Robert-Gerwig-Schule besucht. Oberbürgermeister Bernd Häusler hieß die Gäste herzlich willkommen. Bei ihrem Rundgang informierten sich die Besucher über den Weg der Beetho- venschule zur Gemeinschaftsschule, die Überwachung der Berufsschulpflicht im Landkreis Konstanz sowie die neuen Angebote der Robert-Gerwig-Schule für Schüler aus den Werkrealschulen, Realschu- len und Gemeinschaftsschulen. Im Anschluss ging es zum Termin im Staatlichen Schulamt Konstanz.

Regierungspräsidentin Schäfer besucht Singener Schulen

Hans „Hennes“ Strittmatter, der Eh- renspielführer des FC Singen 04, ist nach schwerer Krankheit am 22. Ja- nuar im Alter von 85 Jahren verstor- ben.

Nicht nur der FC Singen 04 trauert um ihn. Der Fußball hat Hennes Strittmatter stets sehr viel bedeutet.

Absolute Glanzpunkte in seiner Fuß- ballkarriere waren der Gewinn der Deutschen Amateurmeisterschaft mit dem FC Singen (1959) und wäh- rend seiner Karlsruher Zeit der Ge- winn des Pokalendspiels gegen den FC Schalke 04 (1955).

Als schneller Sprinter widmete er sich der Leichtathletik, dann zog ihn

das runde Leder in seinen Bann. Sei- ne Karriere begann Hennes Stritt- matter beim VfB Waldshut. Nach Stationen beim FC Singen 04, Schwaben Augsburg, VfB Mühlburg und dem damals neu fusionierten Karlsruher SC kehrte er wieder zum FC Singen 04 zurück, wo er den größten Erfolg der Vereinsgeschich- te mit der deutschen Amateurmeis - terschaft (ein 3:2-Erfolg gegen Armi- nia Hannover) feiern konnte.

Trotz vieler Angebote renommierter Vereine aus dem In- und Ausland blieb Strittmatter seiner Heimat treu. Unvergessen auch seine Spiele im Bernabeu-Stadion in Madrid ge- gen die spanische Nationalmann-

schaft. Eine Verletzung verhinderte 1954 die Aufnahme in das berühmte

„Notizbuch“ des damaligen Natio- naltrainers Sepp Herberger.

Der gebürtige Waldshuter Hennes Strittmatter war 63 Jahre mit seiner Frau Lizzi verheiratet. Zum Kreis der Nachbarn gehörte auch der spätere langjährige DFB-Präsident, Sport- und Kultusminister Gerhard Maier- Vorfelder, mit dem Strittmatter bis zuletzt ein freundschaftliches Mit- einander pflegte. Strittmatter wurde Trainer, spielte Tennis und fuhr mit Begeisterung Ski.

Die Stadt Singen trauert um einen großen Sportsmann.

Trauer um Hans Strittmatter

Aktionsbündnis will keine „Schnapsleichen“

Verkehrsbehinderungen

Entlang der B34 im Bereich der ALU müssen Bäume gefällt werden, da- mit der Radweg verkehrssicher bleibt. Dafür ist am Dienstag und Mittwoch, 11. und 12. Februar, die Bundesstraße kurzzeitig gesperrt.

Blut spenden

Eine Blutspendeaktion des Deut- schen Roten Kreuzes findet am Mitt- woch, 12. Februar, von 12 bis 18 Uhr im St. Anna-Saal (Höristraße 1) in Singen statt.

Desserts aus der Gourmet-Küche, Mountainbike-Fahrtraining, Chine- sisch lernen, Schnorcheln oder Goldschmieden: All das und noch viel mehr bietet die Volkshochschu- le Konstanz-Singen im Frühjahr/

Sommer 2014. Insgesamt sind 1700 Veranstaltungen geplant. Ein inhalt- licher Schwerpunkt des neuen Se- mesters ist das Thema „Grenze“, das aus verschiedenen Perspektiven beleuchtet wird.

Die Kurse beginnen offiziell ab Mon- tag, 17. Februar. Anmelden ist ganz einfach: entweder online, schriftlich, telefonisch oder persönlich.

Kontakt: vhs-Direktion Singen, Theo - dor-Hanloser-Straße 19, Telefon 07731/9581-0 (E-Mail: singen@vhs- konstanz-singen.de, Internet:

www.vhs-konstanz-singen.de). Mehr zum Programm in der nächsten Aus- gabe von SINGEN kommunal.

Grenzen überwinden mit der vhs

Das Aktionsbündnis – bestehend aus Poppele-Zunft, Polizei, Schulen, Ordnungsamt und Singener Kriminalprä- vention (SKP) – will an Fasnacht gezielt gegen den Alkoholmissbrauch vorgehen. Dabei wird der „Elternbrief“

zum Thema Alkohol und Fasnacht verschickt. Dieses Schreiben bekommen alle Singener Schülerinnen und Schüler mit nach Hause (online unter: www.singen.de, Rubrik Kriminalprävention) einsehbar.

Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften

„Erweiterung Eichbühl“

- Stadtteil Beuren an der Aach - Aufstellung und

frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

gemäß § 3 (1) BauGB Der Ausschuss für Stadtplanung und Bauen der Stadt Singen hat in öffentlicher Sitzung am 5. Novem- ber 2008 die Aufstellung des Be- bauungsplanes und der Örtlichen Bauvorschriften „Erweiterung Eich- bühl“, Singen-Beuren an der Aach zugestimmt. Am 28. Januar 2014 hat der Gemeinderat der Stadt Singen dem Vorentwurf des Bebauungs- plans und der Örtlichen Bauvor- schriften „Erweiterung Eichbühl“

(Aufhebung der Bebauungspläne

„Untere Öschle II“ (vom 4. März 1968), „Untere Öschle I“ (vom 20.

Januar 1967), „Änderung Untere Öschle I“ (vom 30. April 1985) und

„2. Änderung Untere Öschle I“ (vom 9. Februar 1996) im entsprechenden Teilbereich) zugestimmt und die Verwaltung beauftragt, die Beteili- gung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) Baugesetzbuch (BauGB) durch- zuführen.

Der Geltungsbereich des Plange- biets „Erweiterung Eichbühl“ befin- det sich im westlichen Bereich von Singen-Beuren an der Aach. Das Plangebiet grenzt im Norden an ei- nen Fußweg und den Beurener Dorf-

bach, im Osten an eine Grünfläche (geplant: Streuobstwiese) des Bau- gebiets „Eichbühl“, im Süden an die Eichbühlstraße und im Westen an landwirtschaftliche Fläche. Die exakten Grenzen des Bebauungs- plans/der Örtlichen Bauvorschrif- ten „Erweiterung Eichbühl“ erge- ben sich aus dem abgebildeten Übersichtsplan.

Ziele und Zwecke der Planung

Ziel und Zweck des Bebauungs- plans und der Örtlichen Bauvor- schriften „Erweiterung Eichbühl“

ist die Schaffung der planungs- rechtlichen Grundlage für die Ausweisung einer Gemeinbe- darfsfläche für sportliche, kultu- relle und soziale Zwecke und Zwecke der Feuerwehr mit der dazu gehörenden Erschließung, den erforderlichen Stellplätzen und den öffentlichen Grünflä- chen, die als Spielplatz und als Bolzplatz genutzt werden.

Umweltweltbezogene Informationen

Im Vorentwurf des Umweltbe- richts werden die bereits vorlie- genden Informationen zu um- weltrelevanten Aspekten darge- stellt. Gegenstand des Umwelt- berichts sind die Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter Mensch, Fauna/Flora, Geolo- gie/Relief/Boden, Fließgewäs- ser/Grundwasser, Klima, Luft/

Lärm, Landschaft/Erholung, Kul-

tur/-Sachgüter sowie deren Wech- selwirkungen.

Beteiligung der Öffentlichkeit (Öffentliche Auslegung) gemäß § 3 (1) BauGB

Die Beteiligung der Öffentlichkeit

findet vom 12. Februar bis ein- schließlich 26. Februar 2014 statt.

In dieser Zeit hängt der Vorentwurf des Bebauungsplans/der Örtlichen Bauvorschriften „Erweiterung Eich- bühl“ während der allgemeinen Dienststunden im Fachbereich Bau- en, Abteilung Stadtplanung, DAS II,

1. OG, Julius-Bührer-Straße 2, 78224 Singen, zur allgemeinen Ein- sichtnahme aus.

Während der Auslegungsfrist kann sich die Öffentlichkeit über die kon- kreten Planungsabsichten der Stadt Singen informieren. Anregungen zum Vorentwurf des Bebauungs- plans/der Örtlichen Bauvorschrif- ten können während der Dienstzeit im Zimmer 113-118 schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorge- bracht werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Offen- legungsfrist abgegebene Stel- lungnahmen bei der Beschluss- fassung über den Bebauungs- plan und die Örtlichen Bauvor- schriften „Erweiterung Eich- bühl“ gemäß § 4a (6) BauGB unberück sichtigt bleiben kön- nen, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

Weiterhin wird darauf hingewie- sen, dass ein Antrag nach § 47 VwGO (Normenkontrollantrag) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen dieser Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend ge- macht werden können.

Im Zusammenhang mit dem Daten- schutz wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Bauleitplan- verfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher alle dazu eingehen- den Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen (Fachausschüsse und Ge- meinderat) beraten und entschie- den werden, sofern sich nicht aus der Art der Einwände oder der be- troffenen Personen ausdrückliche oder offensichtliche Einschränkun- gen ergeben. Die Stellungnahmen werden grundsätzlich anonym be- handelt.

Ergänzend zur öffentlichen Ausle- gung kann der Entwurf des Bebau- ungsplans und der Örtlichen Bau- vorschriften „Erweiterung Eich- bühl“ mit allen dazugehörigen Un- terlagen auf der Homepage der Stadt Singen „www.singen.de“ un- ter „Bürgerservice/Planen und Bau- en/Stadtplanung, Stadtsanierung &

Denkmalschutz/Bauleitpläne in der Bürgerbeteiligung“ eingesehen werden.

Stellungnahmen zur Öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans/

der Örtlichen Bauvorschriften müs- sen jedoch weiterhin schriftlich oder mündlich zur Niederschrift im Zimmer 113-118 vorgebracht wer- den.

Singen, 5. Februar 2014 gez. Bernd Häusler Oberbürgermeister der Stadt Singen

Öffentliche

Bekanntmachung

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SIN GEN

kommunal

Die offizielle Zeitung der Stadtverwaltung Singen 5. Februar 2014 | Seite 2

Landratsamt Konstanz

Ausschreibung

Nach dem Agrarstrukturverbes- serungsgesetz ist über die Ge- nehmigung zur Veräußerung nachstehenden Grundeigen- tums zu entscheiden:

Gemarkung: Singen, Gewann:

Tannenberg, Flst.Nr.: 12069, Flä- che: 2343 Quadratmeter, Nut- zung: Wiese mit Baumbestand.

Aufstockungsbedürftige Land- wirte können ihr Interesse unter Angabe der Kaufpreisvorstel- lung dem Landratsamt Kon- stanz, Untere Landwirtschafts- behörde, Landwirtschaftsamt, bis zum 17. Februar schriftlich mitteilen.

Bitte folgendes Aktenzeichen angeben:

3151 8481.02/0036-2014.

Landratsamt Konstanz

Ausschreibung

Nach dem Agrarstrukturverbes- serungsgesetz ist über die Ge- nehmigung zur Veräußerung nachstehenden Grundeigentums zu entscheiden:

Gemarkung: Friedingen, Ge- wann: Am Mühlweg, Flst.Nr.:

267, Fläche: 5373 Quadratmeter, Nutzung: Streuobstwiese (ca.

4773 Quadratmeter) und Bau- platz (ca. 600 Quadratmeter) Aufstockungsbedürftige Land- wirte können ihr Interesse unter Angabe der Kaufpreisvorstellung dem Landratsamt Konstanz, Un- tere Landwirtschaftsbehörde, Landwirtschaftsamt, bis zum 17.

Februar schriftlich mitteilen.

Bitte folgendes Aktenzeichen angeben:

3151 8481.02/0039-2014.

Grund- und Gewerbesteuer am 15. Februar fällig Am 15. Februar sind die Quartalsan- forderungen der Grund- und Gewer- besteuer fällig. Da dieser Steuerter- min auf einen Samstag fällt, wird gebeten, die Zahlungen rechtzeitig bis spätestens 17. Februar an die Stadtkasse Singen zu leisten.

Zur Vermeidung von Mahnungen mit Berechnung der gesetzlich vor- geschriebenen Mahngebühren und Säumniszuschläge wird empfohlen, die fälligen Beträge rechtzeitig, d.h.

unter Beachtung der üblichen Banklaufzeiten, zu überweisen, da- mit sie am Fälligkeitstag einem der Girokonten der Stadtkasse Singen gutgeschrieben sind.

Bitte sämtliche Zahlungen aus- schließlich auf eines der folgenden

Konten der Stadtkasse Singen leis - ten:

Sparkasse Singen-Radolfzell Kontonummer 30 61 512 Bankleitzahl 692 500 35 IBAN:

DE 93 692 500 350 003 061 512 BIC: SOLADES1SNG

Volksbank eG

Schwarzwald Baar Hegau Kontonummer 200 10 Bankleitzahl 694 900 00 IBAN:

DE 89 694 900 000 000 020 010 BIC: GENODE61VS1

Postbank Karlsruhe Kontonummer 53 49 750 Bankleitzahl 660 100 75 IBAN:

DE 97 660 100 750 005 349 750 BIC: PBNKDEFF

Bei der Übersendung oder Einrei- chung von Schecks gilt die Zahlung erst drei Tage nach dem Tag des Ein- gangs des Schecks beim Zahlungs- empfänger als entrichtet (§ 224 Ab- satz 2 Abgabenordnung).

Gemäß § 240 Absatz 3 Abgaben- ordnung sind bei der Begleichung von Steuern, Gebühren und Beiträ- gen durch Scheck Säumniszuschlä- ge zu erheben, wenn der Scheck nicht spätestens am dritten Tag vor dem Tag der Fälligkeit bei der Stadt- kasse vorliegt. Dies gilt ebenfalls bei Bareinzahlungen, die nach dem Fälligkeitstag bei der Stadtkasse eingehen. Die Stadtkasse bittet, dies unbedingt zu berücksichtigen.

Bitte bei jeder Zahlung

das betreffende Buchungszeichen angeben.

Viele Zahlungspflichtige sind be- reits von den Vorteilen des bewähr-

ten und rationellen Bankeinzugs- verfahrens überzeugt und haben den Nutzen für alle Beteiligten er- kannt.

Durch die Teilnahme am Bankein- zugsverfahren wird ohne zusätzli- che Kosten und Mühe sicherge- stellt, dass die angeforderten Be- träge pünktlich zum Fälligkeitstag beglichen werden.

Wer von dieser Möglichkeit Ge- brauch machen möchte, soll bitte eine ausgefüllte und unterschriebe- ne Einzugsermächtigung an die Stadtkasse Singen senden oder einfach beim Bürgerzentrum in der Marktpassage oder bei der Stadt- kasse Singen im Rathaus, Hohgar- ten 2, abgeben.

Vordrucke können bei der Stadtkasse, Telefonnum- mer 85-219, angefordert werden.

Wichtige Zahlungstermine

i

§ 1 Mitglieder

Die Große Kreisstadt Singen (Ho- hentwiel) und die Gemeinden Gott- madingen, Hilzingen und Rielasin- gen-Worblingen sowie der Abwas- serzweckverband HEGAU-NORD bil- den einen Zweckverband im Sinne des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fas- sung vom 16. September 1974 (GBl.

S. 408), zuletzt geändert durch Ge- setz vom 14. Dezember 2004 (GBl. S 884).

§ 2 Name und Sitz

Der Zweckverband hat den Namen

„Abwasserzweckverband HEGAU- SÜD“ und hat seinen Sitz in Singen (Hohentwiel).

§ 3 Verbandsgebiet

Die Gemarkung der Verbandsmit- glieder und die Gemarkung der Ver- bandsmitglieder des Zweckver- bands HEGAU-NORD bilden das Ver- bandsgebiet.

§ 4 Verbandsaufgaben 1. Der Abwasserverband HEGAU- SÜD hat die Aufgabe, zusammen mit dem gleichartig organisierten schweizerischen Abwasserverband BIBERTAL die gemeinsame Abwas- serreinigungsanlage in Ramsen und die dazugehörenden Kanäle (§ 5) zu bauen und zu betreiben. Die im Ver- bandsgebiet anfallenden Abwässer, soweit sie zentral zu behandeln sind, werden übernommen und vor ihrer Einleitung in den Rhein in der Abwasserreinigungsanlage in Ram- sen gereinigt. Die anfallenden Schlamm- und Abfallstoffe werden regelmäßig und auf technisch und hygienisch einwandfreie Weise ab- geführt.

2. Der Abwasserverband HEGAU- SÜD trifft mit dem Abwasserver- band BIBERTAL die hierzu erforder- lichen Vereinbarungen.

§ 5 Verbandsanlagen Verbandsanlagen sind:

1. Die Abwasserreinigungsanlage in Ramsen.

2. Der Sammelkanal von der ehema- ligen Kläranlage Singen (Hohen - twiel) bis zur Abwasserreinigungs- anlage Ramsen.

3. Der Sammelkanal von Thayngen bis zum Anschlusspunkt an den Sammler Pkt. 2.

4. Der Ablaufkanal in den Rhein.

5. Die Abwassermesseinrichtungen einschließlich der Messgeräte im Einzugsgebiet für die einzelnen Ge- meinden.

6. Allfällige zusätzliche Anlagen ge- mäß Vereinbarung mit dem Abwas- serverband BIBERTAL.

§ 6 Anschluss an die Verbandsanlagen Jeder Anschluss an die Verbandsan- lagen bedarf der vorherigen schrift- lichen Zustimmung des Zweckver- bandes. Die Zustimmung des Zweck verbandes ist den Verbands- mitgliedern zu erteilen, wenn der Anschluss technisch einwandfrei hergestellt wird und den Verbands- interessen sowie dem Vertrag mit dem Abwasserverband BIBERTAL nicht zuwiderläuft.

§ 7 Aufgaben der Verbandsmitglieder Die Verbandsmitglieder haben ihr Abwasser nach den vom Verband gemeinsam mit dem Abwasserver- band BIBERTAL erlassenen Vor- schriften abzuleiten. Sie sind insbe- sondere verpflichtet:

1. Ihr Kanalisationsnetz auszubauen

und ordnungsgemäß zu unterhal- ten.

2. Für die Befolgung der gegebe- nenfalls vom Verband zu erlassen- den Anschlussvorschriften zu sor- gen.

3. Die Art und Anzahl der Anschlüs- se an ihre Kanalisation dem Ver- band jährlich zur Kenntnis zu ge- ben.

4. Ihre Kanalisationssatzungen den Anschlussvorschriften anzupassen.

§ 8

Beschaffenheit der Abwässer Die den mit dem Abwasserverband BIBERTAL gemeinsam errichteten und betriebenen Anlagen zufließen- den Abwässer müssen so beschaf- fen sein, dass sie die Anlagen nicht beschädigen und den Betrieb nicht stören. Die Verbandsgemeinden sind verpflichtet, den Verbandsan- lagen nur solche häuslichen Abwäs- ser zuzuführen, die im Schwemm- verfahren anfallen. Industrielle, ge- werbliche und andere Abwässer sind nach den gemeinsam mit dem Abwasserverband BIBERTAL erlas- senen Vorschriften vorzureinigen.

§ 9

Kontrollrecht des Verbands Der Verband ist berechtigt, sämtli- che private und öffentliche Anlagen, welche der Ableitung von Abwasser in die gemeinsam mit dem Abwas- serverband BIBERTAL errichteten und betriebenen Anlagen dienen, zu kontrollieren. Im Weiteren hat er das Recht, die Beschaffenheit der Abwässer und die Art und Weise ih- rer Zuführung zu überwachen.

§ 10

Maßnahmen des Verbands und der Mitglieder 1. Werden die gemeinsam mit dem Abwasserverband BIBERTAL errich- teten und betriebenen Anlagen durch mangelhafte Erstellung, man- gelhaften Unterhalt oder Betrieb von Abwasseranlagen eines Ver- bandsmitgliedes bzw. von Privaten oder durch unzulässige Zuleitung der Abwässer beschädigt oder ge- fährdet, so sind die Ursachen durch die verantwortlichen Verbandsmit- glieder unverzüglich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

2. Sind für die genehmigte Zulei- tung besondere Abwässer, auch be- sondere Einrichtungen oder Maß- nahmen an den Verbandsanlagen erforderlich, so sind die daraus ent- stehenden Kosten vom zuleitenden Verbandsmitglied zu tragen.

3. Unterlässt es das verantwortliche Verbandsmitglied, die erforderli- chen Maßnahmen zu treffen, so kann der Verbandsvorsitzende die erforderlichen Maßnahmen auf Ko- sten des Verbandsmitgliedes durch- führen lassen.

§ 11 Anzeigenpflicht der Verbandsmitglieder 1. Die Verbandsmitglieder haben den Zweckverband unverzüglich von Veränderungen zu benachrichti- gen, die sich auf die Verbandsanla- gen auswirken, deren Wirksamkeit beeinträchtigen oder die Erfüllung der Verbandsaufgaben erschweren kann.

2. Die Verbandsmitglieder haben den Zweckverband bei der Durch- führung seiner Aufgaben zu unter- stützen und im Rahmen ihrer Zu- ständigkeit Amtshilfe zu leisten.

§ 12 Haftung der Verbandsmitglieder Die Verbandsmitglieder haften dem Verband gegenüber für Schäden, die ihm infolge schuldhafter Verlet- zung der in §§ 7. 8, 10 und 11 dieser Satzung übernommenen Aufgaben entstehen.

§ 13

Organe des Zweckverbands Organe des Zweckverbandes sind:

1. Die Verbandsversammlung, 2. der Verbandsvorsitzende.

§ 14

Zusammensetzung der Verbandsversammlung

und Stimmrecht

1. Die Verbandsversammlung be- steht aus dem Oberbürgermeister und drei weiteren Vertretern der Stadt Singen (Hohentwiel), aus den Bürgermeistern der Gemeinden Gottmadingen, Hilzingen und Rie- lasingen-Worblingen sowie aus dem Vorsitzenden des Abwasserzweck - verbands HEGAU-NORD mit Sitz in Engen. Stellvertreter sind die allge- meinen Stellvertreter oder ein be- auftragter Bediensteter der Ge- meinde.

2. Jedes Mitglied der Verbandsver- sammlung hat eine Stimme.

§ 15 Aufgaben der Verbandsversammlung Die Verbandsversammlung ent- scheidet über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit hierfür nicht der Verbandsvorsitzende kraft Gesetzes oder dieser Satzung zu- ständig ist. Sie hat insbesondere folgende Rechte und Pflichten:

1. Den Erlass und die Änderung von Satzungen.

2. Die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, die Feststel- lung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Verbandsvorsitzen- den sowie die Bestellung des Wirt- schaftsprüfers.

3. Die Wahl des Verbandsvorsitzen- den und seines Stellvertreters so- wie die Zustimmung zur Bestellung des Geschäftsführers und des Ver- bandsrechners.

4. Den Beschluss der Geschäftsord- nung.

5. Die Genehmigung wesentlicher Bauvorhaben.

Die Differenzierung erfolgt in der Geschäftsordnung.

6. Die Aufnahme von Krediten und die Übernahme von Bürgschaften.

7. Die Beschlussfassung über Auf- wandsentschädigungen und/oder Vergütungen für den Verbandsvor- sitzenden, seines Stellvertreters, der Geschäftsführung und des Ver- bandsrechners.

8. Die Veräußerung und die Belas - tung von Grundstücken und Grund- stücksrechten.

9. Den Verzicht auf Ansprüche des Zweckverbandes im Wert von mehr als 1.000 Euro.

10. Die Aufnahme neuer Mitglieder, das Ausscheiden einzelner Ver- bandsmitglieder und die Auflösung des Zweckverbandes.

11. Die Aufsicht über die Einhaltung des Vertrages mit dem Abwasser- verband BIBERTAL.

12. Der Erlass von Weisungen an den Vorsitzenden und an die Vertre- ter des Verbandes in der Aufsichts- kommission gemäß Vertrag mit dem Abwasserverband BIBERTAL.

13. Die Beschlussfassung über die gemäß Vertrag mit dem Abwasser- verband BIBERTAL den Abwasser- verbänden selber vorbehaltenen Geschäfte,

– die Zustimmung zur Erweiterung des räumlichen Wirkungsbereiches des Vertragspartners,

– die Stellungnahme zur Änderung der Verbandsordnung des Vertrags- partners,

– die Genehmigung der Bauabrech- nung für die gemeinsamen Anlagen, – die Festlegung des Kostenvertei-

lers der beiden Verbände für den Bau und den Betrieb der gemeinsa- men Anlagen,

– die Genehmigung der jährlichen Geschäftsberichte, der Betriebs- rechnungen und der Voranschläge für die gemeinsamen Anlagen.

14. Die jährliche Berichterstattung an die Verbandsmitglieder.

15. Die Wahl der Mitglieder des Vor- standes und der Vertreter des Ver- bandes in den gemeinsamen Orga- nen aus dem Vertrag mit dem Ab- wasserverband BIBERTAL.

§ 16 Geschäftsgang in der Verbandsversammlung 1. Der Verbandsvorsitzende beruft die Verbandsversammlung schrift- lich, mit einer Frist von 14 Tagen, un- ter Angabe der Tagesordnung ein.

In dringenden Fällen kann die La- dung auch formlos und ohne Einhal- tung einer Frist ergehen.

2. Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens zweimal einzu- berufen.

3. Die Verbandsversammlung muss einberufen werden, wenn 1/4 der Verbandsmitglieder dies unter An- gaben des Verhandlungsgegen- standes beantragt.

4. Die Sitzungen der Verbandsver- sammlung sind öffentlich, soweit nicht der Verhandlungsgegenstand die Nichtöffentlichkeit erfordert.

5. Die Verbandsversammlung kann nur in einer ordnungsgemäß einbe- rufenen und geleiteten Sitzung be- raten und beschließen. Sie ist be- schlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Sind zu einer ordnungsgemäß ein- berufenen Sitzung die Mitglieder der Verbandsversammlung nicht in der für die Beschlussfassung erfor- derlichen Zahl erschienen, kann der Verbandsvorsitzende unverzüglich eine zweite Sitzung einberufen, in der die Verbandsversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschie- nenen Mitglieder über die nicht er- ledigten Angelegenheiten Be- schluss fasst. Bei der Einberufung dieser zweiten Sitzung ist auf die Folge hinzuweisen, die sich für die Beschlussfassung ergibt.

6. Die Verbandsversammlung be- schließt durch Abstimmung und Wahlen. Beschlüsse werden mit Mehrheit gefasst. Bei Stimmen- gleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Mit Zustimmung aller Verbandsmit- glieder kann in sachlich und recht- lich einfach gelagerten Fällen im Umlaufverfahren entschieden wer- den. Die Abstimmung muss dabei auch die ausdrückliche Zustim- mung zum Umlaufverfahren enthal- ten.

7. Über die Sitzungen der Verbands- versammlung und die dabei gefass - ten Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die durch den Vorsitzen- den, den Protokollführer und ein Mitglied der Verbandsversamm- lung, das an der Sitzung teilgenom- men hat, zu unterzeichnen sind.

8. Im übrigen gelten die Bestim- mungen der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 17

Der Verbandsvorsitzende 1. Der Verbandsvorsitzende sowie sein Stellvertreter im Vorsitz wer- den von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Scheidet ein Ge- wählter aus der Verbandsversamm- lung aus, so endet auch sein Amt als Vorsitzender bzw. Stellvertreter.

Die Verbandsversammlung hat für

die Restdauer der Amtszeit einen Nachfolger zu wählen.

2. Der Verbandsvorsitzende ist Lei- ter der Verbandsversammlung. Er beruft die Mitglieder der Verbands- versammlung zu den Sitzungen ein und bereitet die Beschlüsse vor.

Ihm obliegt die Vollziehung der Be- schlüsse der Verbandsversamm- lung. Der Verbandsvorsitzende erle- digt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwal- tung und die ihm sonst durch Ge- setz, dieser Satzung und der Ver- bandsversammlung übertragenen Aufgaben. Er bestellt mit Zustim- mung der Verbandsversammlung den Geschäftsführer und den Ver- bandsrechner.

3. In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung der Verbandsversammlung aufgeschoben werden kann, ent- scheidet der Vorsitzende anstelle der Versammlung. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern der Verbandsversammlung unverzüg- lich zur nachträglichen Genehmi- gung vorzulegen.

§ 18 Verwaltungs- und Rechnungswesen;

Wirtschaftsführung 1. Die Verbandsversammlung regelt das Verwaltungs- und Rechnungs- wesen. Dabei kann entweder eine Verbandsgeschäftsstelle errichtet oder eine Verbandsgemeinde mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben gegen Entgelt beauftragt werden.

Das Nähere regelt eine Geschäfts- ordnung.

2. Der Verband ist berechtigt, haupt- amtliche Beamte zu ernennen.

3. Für die Wirtschaftsführung sowie für das Kassen- und Rechnungswe- sen des Zweckverbands gelten die für Eigenbetriebe maßgebenden Bestimmungen und Vorschriften (Wirtschaftsplan, Buchführung und Jahresabschluss) sinngemäß. Von der Festsetzung eines Stammkapi- tals wird abgesehen.

§ 19

Grundsätze für die Deckung des Aufwands

1. Der Verband ist zur Zahlung des auf ihn entfallenden Teils der Kos - ten für die gemeinsam mit dem Ab- wasserverband BIBERTAL errichte- ten und betriebenen Anlagen ver- pflichtet. Er haftet dem Abwasser- verband BIBERTAL gegenüber für die finanziellen Verpflichtungen sei- ner Verbandsmitglieder.

2. Der Umfang der gesamten Bau- und Betriebskosten für die gemein- samen Anlagen bestimmt sich nach dem Vertrag mit dem Abwasserver- band BIBERTAL.

3. Die Verbandsmitglieder haben dem Zweckverband auf Anforderung Abschlagszahlungen nach Maßgabe des Kostenschlüssels zu leisten.

§ 20

Bau- und Betriebskosten 1. Die Bau- und Betriebskosten wer- den nach dem Gutachten Dr.-Ing.

Jedele und Partner GmbH vom 22.

Juni 2007 „Kostenverteilerschlüs- sel, Ermittlung einer verursacherge- rechten Kostenverteilung für die Kläranlage Bibertal-Hegau unter Beachtung vorliegender Messer- gebnisse“ auf die Verbandsmitglie- der verteilt. Das Gutachten ist Be- standteil dieser Satzung.

2. Der Schlüssel ist entsprechend den Messergebnissen jährlich zu aktualisieren.

§ 21 Satzungsbefugnis 1. Der Zweckverband erlässt für das gesamte Verbandsgebiet die Vor- schriften, die zur Durchführung der Verbandsaufgaben erforderlich

sind. Der Zweckverband kann im Geltungsbereich seiner Satzung al- le zu ihrer Durchführung erforderli- chen Maßnahmen treffen.

2. Einschlägige Vorschriften der Ver- bandsmitglieder sind mit den ent- sprechenden Vorschriften des Zweckverbandes in Einklang zu bringen.

§ 22

Aufnahme weiterer Mitglieder 1. Der Verband kann, wenn dadurch der Verbandszweck nicht gefährdet wird, mit Zustimmung des Abwas- serverbandes BIBERTAL neue Mit- glieder aufnehmen oder durch ver- tragliche Abmachungen an die ge- meinsamen Anlagen anschließen lassen.

2. Die neu aufzunehmenden bzw.

vertraglich angeschlossenen Mit- glieder haben dem Zweckverband einen Ausgleich für die bisherigen Verbandsaufwendungen zu leisten, über dessen Höhe die Verbandsver- sammlung mit Zustimmung des Ab- wasserverbandes BIBERTAL ent- scheidet.

§ 23

Ausscheiden einzelner Verbandsmitglieder 1. Ein Verbandsmitglied kann nur mit Zustimmung aller Verbandsmit- glieder und des Abwasserverbands BIBERTAL unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist, auf Ende eines Geschäftsjahres aus dem Verband austreten.

2. Das ausscheidende Verbandsmit- glied haftet für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Ver- bindlichkeiten des Zweckverbandes weiter. Einen Rechtsanspruch auf Beteiligung am Verbandsvermögen hat es nicht.

§ 24

Auflösung des Zweckverbands 1. Der Zweckverband kann nur mit Zustimmung sämtlicher Verbands- mitglieder und des Abwasserver- bands BIBERTAL aufgelöst werden.

2. Im Falle der Auflösung gehen das Vermögen und die Verbindlichkeit des Zweckverbandes auf die einzel- nen Verbandsmitglieder im Verhält- nis des zum Zeitpunkt des Auflö- sungsbeschlusses gültigen Kosten- verteilers nach § 20 über.

3. Über die weitere Verwendung der hauptamtlichen Beamten sowie der unkündbaren Beschäftigten des Zweckverbandes beschließt die Ver- bandsversammlung.

4. Der Zweckverband gilt nach sei- ner Auflösung als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung dies erfordert. Die Verbandsver- sammlung entscheidet über die zur Abwicklung im Einzelnen notwendig werdenden Maßnahmen.

§ 25

Änderung der Verbandssatzung Eine Änderung der Verbandssat- zung kann von der Verbandsver- sammlung nur mit einer Mehrheit von 3/4 der satzungsmäßigen Mit- glieder und im Benehmen mit dem Abwasserverband BIBERTAL be- schlossen werden.

§ 26

Öffentliche Bekanntmachungen Die öffentlichen Bekanntmachun- gen des Zweckverbandes erfolgen, gemäß den Satzungen der einzel- nen Verbandsgemeinden bezüglich den Regelungen über öffentliche Bekanntmachungen, in den amtli- chen Mitteilungsblättern der jewei- ligen Verbandsmitglieder.

Singen, 18. Dezember 2013 Der Verbandsvorsitzende gez. Bernd Häusler Oberbürgermeister der Stadt Singen

Verbandssatzung

des Abwasserzweckverbands HEGAU-SÜD

Amtliches

(3)

SIN GEN

kommunal

Die offizielle Zeitung der Stadtverwaltung Singen 5. Februar 2014 | Seite 3

Tag der offenen Tür bei Stadtseniorenrat

Der Stadtseniorenrat lädt alle Interessierten zu einem Tag der offenen Tür am Freitag, 7. Februar, von 14 bis ca. 18 Uhr in die neuen Räume in der Marktpassage ein. Sprechstunden: Dienstags und freitags von 10 bis 12 Uhr, mittwochs von 14 bis 17 Uhr. Telefon 14 39 996 oder 51 377.

Bündnis 90/Die Grünen Grüne begrüßen

Entscheidung für eea Gold

Bündnis 90/Die Grünen begrüßt die Zustimmung des Gemeinderates zu dem Antrag der Grü- nen, den „european energy award“ (eea) in Gold anzustre- ben. Den eea in Silber hat Singen 2011 erreicht. Im letzen Jahr wurde das Klimaschutzkonzept für Singen vorgelegt, in dem zahlreiche Maß- nahmen zum Klimaschutz beschrie- ben sind. Da war es für die Grünen ei- ne logische Entscheidung, jetzt den Antrag für den eea in Gold zu stellen.

Der „european energy award“-Pro- zess ermöglicht es den Kommunen, mit Unterstützung externer Berater die Themen Energiesparen, Energie - effizienz systematisch zu bearbei- ten.

Auf dem Stadtgebiet Singen werden jährlich ca. 130 Millionen Euro für Energie ausgegeben, davon ca. 2/3 durch die Industrie. Das wirtschaftli- che Potential für Kraftwärmekopp- lung, eine Form der effizienteren Energienutzung, beträgt ca. 220 GWh pro Jahr. Aktuell werden nur 2,7 Prozent dieses Potentials ge- nutzt. Eine der Aufgaben wird sein, hier neue Projekte anzustoßen. Jede eingesparte kWh Energie schafft neue Kaufkraft für die Region.

Damit der Award bis 2017 erreicht werden kann, wird für diesen Zei- traum ein Klimaschutzmanager ein- gestellt. Diese Stelle wird zu 65 Pro- zent vom Bund gefördert.

Der Klimaschutz funktioniert nur mit den Kommunen. Die Grünen sind zu- versichtlich, dass mit dem jetzt ein- geleiteten Weg Singen seinen Bei- trag dazu leisten kann.

Eberhard Röhm, Isabelle Büren-Brauch, Rainer Behn

Aus den Fraktionen

Hohentwiel-Gewerbeschule Singen: Infoabend

Ein Informationsabend an der Ho- hentwiel-Gewerbeschule Singen fin- det am Donnerstag, 6. Februar, um 19 Uhr in der Mensa statt. Informiert werden Eltern und Schüler über fol- gende Vollzeitschulen: Technisches Gymnasium (TG): Oberstufe ab Klas- se 11 und neu seit 2012: TG-Mittel- stufe ab Klasse 8; Technische Ober- schule, Einjähriges Berufskolleg zum Erwerb der Fachhochschulreife, Zweijähriges Berufskolleg für Che- misch-Technische Assistenten, Zwei- jähriges Berufskolleg für Technische Dokumentation. Die Informationen zur TG-Mittelstufe ab Klasse 8 rich- ten sich an technisch interessierte Haupt- und Werkrealschüler, an Re- alschüler und Gymnasiasten der Klassen 7 oder 8.

Anmeldetage: 25./26. Februar, 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr, Anmeldestichtag für die Klasse 8 des TG: 26. Mai.

Auskünfte unter Telefon 07731/

9571-0 und www.hgs-singen.de.

Grundbucheinsichtsstelle informiert

Nach Abgabe des Grundbucham- tes Singen letztes Jahr sind Grundbuchausdrucke jetzt jeder- zeit aktuell bei der

Stadt Singen, Fachbereich Bauen Grundbucheinsichtsstelle Julius-Bührer Straße 2, DAS 2,

Zimmer 401 erhältlich.

Öffnungszeiten: Montag, Mitt- woch und Freitag von 8 bis 12 Uhr sowie Mittwochnachmittag von 14 bis 17 Uhr.

Auskünfte erteilt Gabi Eisenhardt unter Telefon 85-310.

Das Grundbuchamt Villingen- Schwenningen bittet darum, die Ausdrucke direkt bei der zustän- digen Grundbucheinsichtsstelle Singen zu beantragen.

Gleichzeitig wird darauf hinge- wiesen, dass es nicht erforderlich ist, die Ausdrucke auf kommer- ziell betriebenen Internetseiten zu bestellen.

des Gemeinsamen Ausschusses der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft am Donnerstag, 13. Februar, 17 Uhr,

im Rathaus, Hohgarten 2, Sitzungssaal Hohentwiel,

Zimmer 319 Tagesordnung:

1. 2. Änderung Flächennutzungsplan 2020 der Vereinbarten Verwaltungs- gemeinschaft Singen, Rielasingen- Worblingen, Steißlingen und Vol- kertshausen

– Feststellungsbeschluss

2. 5. Änderung Flächennutzungsplan 2020 der Vereinbarten Verwaltungs- gemeinschaft Singen, Rielasingen- Worblingen, Steißlingen und Vol- kertshausen

– Feststellungsbeschluss

3. 6. Änderung Flächennutzungsplan 2020 der Vereinbarten Verwaltungs- gemeinschaft Singen, Rielasingen- Worblingen, Steißlingen und Vol- kertshausen

– Aufstellungsbeschluss – Entwurfsbeschluss

– Beschluss zur frühzeitigen Beteili- gung der Bürger und Träger öffentli- cher Belange

4. Teilflächennutzungsplan Winde- nergie der Vereinbarten Verwal- tungsgemeinschaft Singen, Riela - singen-Worblingen, Steißlingen und Volkertshausen

– Entwurfsbeschluss

– Beschluss zur frühzeitigen Beteili- gung der Öffentlichkeit (§ 3 Absatz 1 BauGB) und Träger öffentlicher Be- lange (§ 4 Absatz 1 BauGB) 5. Mitteilungen/Anträge

5.1 Erfolgloses Normenkontrollver- fahren gegen den Flächennutzungs- plan 2020 der Vereinbarten Verwal- tungsgemeinschaft Singen, Riela - singen-Worblingen, Steißlingen und Volkertshausen

6. Anfragen und Anregungen Alle Interessierten sind herzlich zu dieser Sitzung eingeladen. Änderun- gen bitte dem Aushang im Rathaus entnehmen.

Öffentliche Sitzung

1. Am Sonntag, 25. Mai 2014, findet die regelmäßige Wahl des Gemein- derats und des Ortschaftsrats statt.

Dabei sind auf fünf Jahre zu wählen:

1.1 Gemeinderäte

Mitglieder Stadt/Gemeinde (Anzahl)

32 Singen (Hohentwiel) 1.2 Ortschaftsräte

Mitglieder Ortschaft

(Anzahl)

8 Stadtteil Beuren an der Aach 10 Stadtteil Bohlingen

8 Stadtteil Friedingen 8 Stadtteil Hausen an der Aach 8 Stadtteil Schlatt unter Krähen 8 Stadtteil Überlingen am Ried 2. Es ergeht hiermit die Aufforde- rung, Wahlvorschläge für diese Wahl(en) frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung und spä - tes tens am 27. März 2014 bis 18 Uhr beim Vorsitzenden des Gemeinde- wahlausschusses – Bürgermeister- amt, Hohgarten 2, 78224 Singen (Hohentwiel) – schriftlich einzurei- chen.

2.1 Wahlvorschläge können von Par- teien, von mitgliedschaftlich organi- sierten Wählervereinigungen und von nicht mitgliedschaftlich organi- sierten Wählervereinigungen einge- reicht werden. Für die einzelnen Wahlen sind je gesonderte Wahlvor- schläge einzureichen.

Eine Partei oder Wählervereinigung kann für jede Wahl nur einen Wahl- vorschlag einreichen. Die Verbin- dung von Wahlvorschlägen ist nicht zulässig.

2.2 Ein Wahlvorschlag darf höch- stens so viele Bewerber enthalten, wie Gemeinderäte bzw. Ortschafts- räte zu wählen sind.

Ein Bewerber darf sich für dieselbe Wahl nicht in mehrere Wahlvor- schläge aufnehmen lassen.

2.3 Parteien und mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber in einer Ver- sammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet oder der von diesen aus ihrer Mitte gewähl- ten Vertreter ab 20. August 2013 in geheimer Abstimmung nach dem in der Satzung vorgesehenen Verfah- ren wählen und in gleicher Weise deren Reihenfolge festlegen.

Nicht mitgliedschaftlich organisier- te Wählervereinigungen müssen ih- re Bewerber in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammen- tritts wahlberechtigten Anhänger der Wählervereinigung im Wahlge- biet ab 20. August 2013 in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden Anhänger wählen und in gleicher Weise deren Reihenfolge festlegen.

Wahlgebiet ist bei der Wahl des Ge- meinderats die Gemeinde, bei der Wahl des Ortschaftsrats die jeweili- ge Ortschaft.

Hat eine Partei oder mitgliedschaft- lich organisierte Wählervereinigung in einer Ortschaft nicht mindestens drei wahlberechtigte Mitglieder, kann sie die Bewerber für die Wahl des Ortschaftsrats dieser Ortschaft in einer Versammlung der zum Zeit- punkt ihres Zusammentritts wahl- berechtigten Mitglieder oder Vertre- ter in der Gemeinde wählen. Bei nicht mitgliedschaftlich organisier- ten Wählervereinigungen ist eine Feststellung, dass die Zahl der wahlberechtigten Anhänger dieser Wählervereinigung zur Bildung ei- ner Aufstellungsversammlung auf

der Ortschaftsebene nicht aus- reicht, erst möglich, wenn die ein- berufene Versammlung der wahlbe- rechtigten Anhänger auf Ortschafts- ebene abgebrochen werden muss, weil weniger als drei wahlberechtig- te Personen erschienen sind; erst dann kann das Bewerberaufstel- lungsverfahren auf Gemeindeebene eingeleitet werden.

2.3.1 Bewerber in Wahlvorschlägen, die von mehreren Wahlvorschlags- trägern (vgl. 2.1) getragen werden (sog. gemeinsame Wahlvorschlä- ge), können in getrennten Ver- sammlungen der beteiligten Par- teien und Wählervereinigungen oder in einer gemeinsamen Ver- sammlung gewählt werden. Die Hinweise für Parteien bzw. Wähler- vereinigungen gelten entspre- chend.

2.4 Wählbar in den Gemeinderat ist, wer am Wahltag Bürger der Gemein- de ist und das 18. Lebensjahr voll- endet hat. Wählbar in den Ort- schaftsrat ist, wer am Wahltag Bür- ger der Gemeinde ist, das 18. Le- bensjahr vollendet hat und zum Zeitpunkt der Zulassung der Wahl- vorschläge und am Wahltag in der Ortschaft wohnt (Hauptwohnung).

Nicht wählbar sind Bürger,

• die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht oder Stimmrecht nicht besitzen;

• für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in

§ 1896 Absatz 4 und § 1905 des Bür- gerlichen Gesetzbuches bezeichne- ten Angelegenheiten nicht erfasst;

• die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen.

• Unionsbürger (Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union) sind außer- dem nicht wählbar, wenn sie infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallent- scheidung oder einer strafrechtli- chen Entscheidung des Mitglied- staates, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit nicht be- sitzen.

2.5 Ein Wahlvorschlag muss enthalten

• den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt, muss der Wahlvorschlag ein Kennwort ent- halten;

• Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt und An- schrift (Hauptwohnung) der Bewer- ber;

• bei Unionsbürgern muss ferner die Staatsangehörigkeit angegeben werden.

Die Bewerber müssen in erkennba- rer Reihenfolge aufgeführt sein. Je- der Bewerber darf nur einmal aufge- führt sein. Für keinen Bewerber dür- fen Stimmenzahlen vorgeschlagen werden.

2.6 Wahlvorschläge von Parteien und von mitgliedschaftlich organi- sierten Wählervereinigungen müs- sen von dem für das Wahlgebiet zu- ständigen Vorstand oder sonst Ver- tretungsberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt

die Unterschrift von drei Mitglie- dern, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

2.7 Wahlvorschläge von nicht mit- gliedschaftlich organisierten Wäh- lervereinigungen sind von den drei Unterzeichnern der Niederschrift über die Bewerberaufstellung (Ver- sammlungsleiter und zwei Teilneh- mer, vgl. 2.10) persönlich und hand- schriftlich zu unterzeichnen.

2.8 Gemeinsame Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigun- gen sind von den jeweils zuständi- gen Vertretungsberechtigten jeder der beteiligten Gruppierungen nach den für diese geltenden Vorschrif- ten zu unterzeichnen (vgl. 2.6 und 2.7, § 14 Absatz 2 S. 4 und 5 Kom- munalwahlordnung - KomWO).

2.9 Die Wahlvorschläge müssen au- ßerdem unterzeichnet sein für die Wahl des Gemeinderats von 50 Personen

für die Wahl des Ortschaftsrats der Ortschaft(en)

Beuren an der Aach von 10 Bohlingen von 10 Friedingen von 10 Hausen an der Aach von 10 Schlatt unter Krähen von 10 Überlingen am Ried von 10 Personen, die im Zeitpunkt der Un- terzeichnung wahlberechtigt sind (Unterstützungsunterschriften).

Dieses Unterschriftenerfordernis gilt nicht für Wahlvorschläge

• von Parteien, die im Landtag oder bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten sind;

• von mitgliedschaftlich und nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen, die bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten sind, wenn der Wahlvor- schlag von der Mehrheit der für die- se Wählervereinigung Gewählten unterschrieben ist, die dem Organ zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags noch angehören.

2.9.1 Die Unterstützungsunter- schriften müssen auf amtlichen Formblättern einzeln erbracht wer- den. Die Formblätter werden auf An- forderung vom Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses oder wenn der Gemeindewahlausschuss noch nicht gebildet ist, vom Bürger- meister – Bürgermeisteramt, Hoh- garten 2, 78224 Singen – kostenfrei geliefert. Als Formblätter für die Un- terstützungsunterschriften dürfen nur die von den genannten Perso- nen ausgegebenen amtlichen Vor- drucke verwendet werden. Bei der Anforderung ist der Name und ggf.

die Kurzbezeichnung der einrei- chenden Partei oder Wählervereini- gung bzw. das Kennwort der Wäh- lervereinigung anzugeben. Ferner muss die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3) bestätigt werden.

2.9.2 Die Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützen, müs- sen die Erklärung auf dem Form- blatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unter- schrift sind Familienname, Vorna- me, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeich- ners sowie der Tag der Unterzeich- nung anzugeben. Unionsbürger als Unterzeichner, die nach § 22 des Meldegesetzes von der Melde- pflicht befreit und nicht in das Mel- deregister eingetragen sind, müs- sen dem Formblatt außerdem den Nachweis für die Wahlberechtigung durch eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Absatz 4 Satz 2 i. V. m. Absatz 3 KomWO anschließen. Sind die Be- treffenden aufgrund der Rückkehr- regelung nach § 12 Absatz 1 S. 2 Ge- meindeordnung (GemO) wahlbe- rechtigt, müssen sie dabei außer- dem erklären, in welchem Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Ver- legung der Hauptwohnung aus der Gemeinde dort ihre Hauptwohnung hatten.

2.9.3 Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl un- terzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig.

2.9.4 Wahlvorschläge dürfen erst nach der Aufstellung der Bewerber durch eine Mitglieder-/Vertreter- oder Anhängerversammlung unter- zeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.

2.9.5 Die vorstehenden Ausführun- gen gelten entsprechend auch für gemeinsame Wahlvorschläge.

2.10 Dem Wahlvorschlag sind beizufügen

• eine Erklärung jedes vorgeschla- genen Bewerbers, dass er der Auf- nahme in den Wahlvorschlag zuge- stimmt hat; die Zustimmungserklä- rung ist unwiderruflich;

• von einem Unionsbürger als Be- werber eine eidesstattliche Versi- cherung über seine Staatsangehö- rigkeit und Wählbarkeit sowie auf Verlangen eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Herkunftsmitgliedstaates über die Wählbarkeit;

• Unionsbürger, die aufgrund der Rückkehrregelung in § 12 Absatz 1 Satz 2 GemO wählbar und nach den Bestimmungen des § 22 Meldege- setzes von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister ein- getragen sind, müssen in der o. g.

eidesstattlichen Versicherung fer- ner erklären, in welchem Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Ver- legung der Hauptwohnung aus der Gemeinde dort ihre Hauptwohnung hatten;

• eine Ausfertigung der Nieder- schrift über die Aufstellung der Be- werber in einer Mitglieder-/Vertre-

ter- oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3). Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Ver- sammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter bzw. Anhänger und das Abstimmungsergebnis enthal- ten; außerdem muss sich aus der Niederschrift ergeben, ob Einwen- dungen gegen das Wahlergebnis er- hoben und wie diese von der Ver- sammlung behandelt worden sind.

Der Leiter der Versammlung und zwei wahlberechtigte Teilnehmer haben die Niederschrift hand- schriftlich zu unterzeichnen; sie ha- ben dabei gegenüber dem Vorsit- zenden des Gemeindewahlaus- schusses an Eides statt zu versi- chern, dass die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfol- ge in geheimer Abstimmung durch- geführt worden sind; bei Parteien und mitgliedschaftlich organisier- ten Wählervereinigungen müssen sie außerdem an Eides statt versi- chern, dass dabei die Bestimmun- gen der Satzung der Partei bzw.

Wählervereinigung eingehalten worden sind;

• die erforderliche Zahl von Unter- stützungsunterschriften (vgl. 2.9), sofern der Wahlvorschlag von wahl- berechtigten Personen unterzeich- net sein muss; ggf. einschließlich der erforderlichen eidesstattlichen Versicherungen nicht meldepflichti- ger Unionsbürger als Unterzeichner (vgl. 2.9.2);

• bei der Wahl des Ortschaftsrats, wenn die Bewerber einer Partei oder Wählervereinigung in einer Mitglieder-/ Vertreter- oder Anhän- gerversammlung in der Gemeinde aufgestellt worden sind (vgl. 2.3), eine von dem für das Wahlgebiet zu- ständigen Vorstand oder sonst Ver- tretungsberechtigten unterzeichne- te schriftliche Bestätigung, dass die Voraussetzungen für dieses Verfah- ren vorlagen; die Bestätigung kann auch auf dem Wahlvorschlag selbst erfolgen.

Der Vorsitzende des Gemeinde- wahlausschusses gilt als Behörde im Sinne von § 156 Strafgesetz- buch; er ist zur Abnahme der Versi- cherungen an Eides statt zuständig.

Der Vorsitzende des Gemeinde- wahlausschusses kann außerdem verlangen, dass ein Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegt und seine letzte Adresse in seinem Herkunfts- mitgliedstaat angibt.

2.11 Im Wahlvorschlag sollen zwei Vertrauensleute mit Namen und An- schrift bezeichnet werden. Sind kei- ne Vertrauensleute benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauens- leute. Soweit im Kommunalwahlge- setz und in der Kommunalwahlord- nung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensleute, jeder für sich, berechtigt, verbindliche Er- klärungen zum Wahlvorschlag ab- zugeben und Erklärungen von Wahl- organen entgegenzunehmen.

2.12 Vordrucke für Wahlvorschläge, Niederschriften über die Bewerber- aufstellung, eidesstattliche Erklä- rungen und Zustimmungserklärun- gen sind auf Wunsch erhältlich beim Bürgermeisteramt, Abteilung Personal und Organisation, Wahl- amt, Zimmer 330, Hohgarten 2, 78224 Singen (Hohentwiel).

3. Hinweise auf die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag nach § 3 Absatz 2 und 4 KomWO.

3.1 Personen, die ihr Wahlrecht für

Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, wer- den, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder in der Ge- meinde wohnen oder ihre Haupt- wohnung begründet haben, nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Für die Wahl des Ort- schaftsrats setzt dies voraus, dass die in Satz 1 genannten Personen am Wahltag in der Ortschaft ihre (Haupt-)Wohnung haben.

3.2 Personen, die ihr Wahlrecht für die Wahl des Kreistags durch Weg- zug oder Verlegung der Hauptwoh- nung aus dem Landkreis verloren haben und vor Ablauf von drei Jah- ren seit dieser Veränderung wieder in den Landkreis zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder im Land- kreis wohnen oder ihre Hauptwoh- nung begründet haben, ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerver- zeichnis eingetragen. Ist die Ge- meinde, in der ein Antrag auf Eintra- gung in das Wählerverzeichnis ge- stellt wird, nicht identisch mit der Gemeinde, von der aus der Wahlbe- rechtigte seinerzeit den Landkreis verlassen hat oder seine Hauptwoh- nung verlegt hat, ist dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeich- nis eine Bestätigung über den Zeit- punkt des Wegzuges oder der Verle- gung der Hauptwohnung aus dem Landkreis sowie über das Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt beizufügen.

Die Bestätigung erteilt kostenfrei die Gemeinde, aus der der Wahlbe- rechtigte seinerzeit weggezogen ist oder aus der er seine Hauptwoh- nung verlegt hat.

3.3 Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 22 Meldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf An- trag in das Wählerverzeichnis ein- getragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerver- zeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Absatz 3 und 4 Kommunalwahlordnung anzu- schließen.

Die Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen schrift- lich gestellt werden und spätestens bis zum Sonntag, 4. Mai 2014 (keine Verlängerung möglich) eingehen beim Bürgermeisteramt, Abteilung Personal und Organisation, Wahl- amt, Zimmer 330, Hohgarten 2, 78224 Singen (Hohentwiel).

Vordrucke für diese Anträge und Er- klärungen hält das Bürgermeister- amt, Abteilung Personal und Orga- nisation, Wahlamt, Zimmer 330, Hohgarten 2, 78224 Singen (Ho- hentwiel) bereit.

Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedie- nen.

Wird dem Antrag entsprochen, er- hält der Betroffene eine Wahlbe- nachrichtigung, sofern er nicht gleichzeitig einen Wahlschein bean- tragt hat.

Singen, 5. Februar 2014 gez. Bernd Häusler Oberbürgermeister der Stadt Singen

Stadt Singen (Hohentwiel), Landkreis Konstanz

Öffentliche Bekanntmachung

der Wahl des Gemeinderats und des Ortschaftsrats

am 25. Mai 2014 Amtliches und mehr

Schweiz: Sirenentest

Am heutigen Mittwoch, 5. Februar, findet in der ganzen Schweiz von 13.30 bis 15 Uhr ein Sirenentest statt.

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WOCHENBLATT SINGEN

Singen (swb). Nach der Zunah-

me von Haus- und Wohnungs- einbrüchen in der Raumschaft Singen bietet die Singener Kri- minalprävention einen Vortrag mit Armin Droth von der krimi- nalpolizeilichen Beratungsstel- le des Polizeipräsidiums Kon- stanz an. Der Vortrag findet am Mittwoch, 12. Februar 2014, um 17.00 Uhr im Bürgersaal im Singener Rathaus (2.Stock) statt. Die Teilnahme ist kosten- frei!

Untersuchungen der Polizei be- legen: Mehr als ein Drittel aller Einbruchsversuche scheitern, weil Wohnungen oder Häuser gut gesichert sind. Noch mehr Einbrüche hätten verhindert werden können, wenn die Be- wohner einige einbruchpräven- tive Maßnahmen beachtet hät- ten. Meist handelt es sich um Täter, die mit Schraubendre- hern schlecht gesicherte Türen oder Fenster aufbrechen. Um diesen Tätern von vornherein erfolgreich ins Handwerk zu pfuschen, müssen keineswegs immer gleich teure technische Sicherungen – wie etwa eine Alarmanlage – zum Einsatz kommen.

Gute Dienste leisten zum Bei- spiel auch schon preiswerte mechanische Sperren, um Tä-

tern einen Riegel vorzuschie- ben. Und: Sicherheit gibt es durchaus auch zum Nulltarif.

Denn es kostet keinen Cent, Wertsachen aus dem Haus zu nehmen, sich Besucher vor dem Öffnen der Tür genau anzu- schauen oder Schecks und Scheckkarten getrennt vonei- nander aufzubewahren.

Mehr dieser Tipps verrät Fach- mann Armin Droth während des Vortrages in Singen. Der er- fahrene Polizeibeamte berät seit Jahren Bürgerinnen und Bürger im Namen des Polizeipräsidi- ums Konstanz. Armin Droth wird mit dem nötigen Ernst, aber dennoch mit Humor über die Tricks und Machenschaften berichten, die in der besagten Einbrecherszene Anwendung finden. Ebenso wird er viele Tipps und nützliche Maßnah- men an die Hand geben, die dem Selbstschutz dienen.

Die Dauer der Veranstaltung ist offen und wird so lange ge- führt, bis alle Fragen beantwor- tet sind.

Infos zum Vortrag erteilt die Singener Kriminalprävention (SKP) über Telefon 85–544, skp@singen.de oder über den Postweg: Stadtverwaltung Sin- gen, Marcel Da Rin, Freiheit- straße 2.

Sicher Wohnen

Tipps zur Einbruchssicherung

Singen (swb). Erfolgreich kehr-

te die Jugend des Stadtturnver- eins Singen von den Bezirks- meisterschaften zurück. In Hornberg wurden am 11. Janu- ar die Wettkämpfe im Freistil und in Schwenningen am 18.

Januar die Wettkämpfe im Griechisch-Römische Stil aus- getragen. Die Jugendringer aus Singen gaben alles und sam- melten eifrig Medaillen bei den Meisterschaften ein:

E-Jugend: Leon Scholl (2.

Platz/3. Platz), Ernst Maritz (3.

Platz/2. Platz), Manuel Loeper (2. Platz/2. Platz), Kevin Wetzel (4. Platz/3. Platz), David Weber (5. Platz) und Nikita Goroschko (4. Platz).

D-Jugend: David Gert (2.

Platz/2. Platz), Daniel Wetzel (2.

Platz/7. Platz), Rafael Kinsfater (1. Platz/1. Platz) und Wlad Provotar (3. Platz/5. Platz).

C-Jugend: Nick Gert (5. Platz/6.

Platz), Roman Loeper (4.

Platz/10. Platz), David Bäcker (6. Platz), Dominik Stadler (2.

Platz/2. Platz) und Johannes Maritz (2. Platz/1. Platz.

B-Jugend: Khamza Temarbula- tov (4. Platz/8. Platz), Simon Kulik (4. Platz) und Artur Pin- sack (2. Platz/1. Platz.

Bei den Männern holte der jun- ge Khamzat Temarbulatov zu- dem den 3. Platz/2. Platz.

Erfolgreiche Jungringer

Singen (ly). Naturschutz vor

Ort - dies nahmen die etwa 20 anwesenden Mitglieder des Singener BUND-Ortsverbandes bei ihrer ersten Mitgliederver- sammlung gleich auf und star- teten ambitioniert mit zahlrei- chen geplanten Aktivitäten.

Seit Juni 2013 gibt es den Orts- verband, der von einem fünf- köpfigen kollektiven Vorstand geleitet wird, dem Maria Lüh- der, Angelika Kohler, Sibylle Möbius, Rainer Behn und Hans Sailer angehören.

In ihrem Vortrag über naturna- he Gärten, appellierte Dr. Sibyl- le Möbius, mehr Lebensraum für Tiere und Pflanzen zuzulas- sen und forderte mehr Natur- schutz auch außerhalb der aus- gewiesenen Naturschutzgebie- te. Gefahren sieht sie in den, vielfach in Gartencentern, an- gebotenen

exotischen Pflanzen, die dann mit den einheimischen in Kon- kurrenz treten und zudem kei- nen Lebensraum der einheimi- schen Tiere zulassen. »Ich sehe da ein Riesenproblem auf uns zukommen«, bilanzierte Möbi- us.

Weitere Infos gab es zur aktuel- len Situation der Biber an der Aach. Dank der schnellen Re- aktion seitens der Stadt Singen

konnten ufernahe, für den Bi- ber begehrte Bäume, durch Stahlnetze geschützt werden, so Maria Lühder, die auch in engem Kontakt mit der Biber- beauftragten Bettina Sättele steht.

Hobbyfotograf Hans Sailer zeigte anhand einiger Fotos von Singener Feuchtbiotopen, wie Seewadel und Fäulenried den Lebensraum von Kam- molch, Bergmolch und Nattern auf und ergänzte, dass die Gelbbauchunke Lurch des Jah- res 2014 ist.

Vehement äußerten sich die meisten Mitglieder gegen eine eventuelle Beleuchtung des Ho- hentwiels, einer möchte zu- gleich ein Uhufest organisieren,

da der Uhu seit kurzem wieder auf dem Hontes heimisch ist.

Angedacht wurde auch eine Unterschriftenaktion gegen die Beleuchtung sowie einen Ho- hentwiel-Förderverein zu grün- den. Um gezielt Kinder und Ju- gendliche für den BUND zu be- geistern, soll demnächst eine Jugendgruppe in Singen ge- gründet werden.

Als krönenden Abschluss der Mitgliederversammlung gab es noch ein Riesengeschenk vom BUND Gottmadingen, die dem Singener Ortsverband 750 Euro als Startkapital spendeten.

Wer Interesse an der Arbeit des BUND Singen hat, kann sich per Mail an Maria Lühder wen- den. marialuehder@gmx.de.

Einsatz zur Rettung der Natur

Erste Singener BUND-Mitgliederversammlung

Der Vorstand des BUND-Ortsverbands Singen (v.l.) Hans Sailer, Maria Lühder, Rainer Behn, Sybille Möbius und Angelika Kohler.

swb-Bild: ly

SIN GEN

kommunal

Die offizielle Zeitung der Stadtverwaltung Singen 5. Februar 2014 | Seite 4

Ortschaftsrat tagt

Mittwoch, 12. Februar, 20 Uhr: Öf- fentliche Ortschaftsratssitzung im Rathaus. Auf der Tagesordnung ste- hen u. a. die Situation zum Hoch- wasserschutz sowie die beabsichtig- te Verlegung des Aachuferwegs (Ta- gesordnung: Bekanntmachungstafel Rathaus).

Ortsvorsteher

Die Abendsprechstunde von Orts- vorsteher Adolf Oexle am Freitag, 7.

Februar, entfällt.

TÜV

Dienstag, 11. Februar, 10.45 bis 12.30 Uhr: Hauptuntersuchung der land- oder forstwirtschaftlichen Zugma- schinen und Anhänger vor dem Rat- haus (§29 StVZO).

St. Bartholomäuskirche

Donnerstag, 6. Februar, 7.45 Uhr:

Schülergottesdienst, anschließend Eucharistische Anbetung mit Kom- munionfeier

Samstag, 8. Februar, 18 Uhr:

Beichtgelegenheit 18.30 Uhr: Vorabendmesse Dienstag, 11. Februar, 18.30 Uhr:

Rosenkranz 19 Uhr: Hl. Messe

Donnerstag, 6. Februar, 14 Uhr:

Pfarrer Ruf bringt die Krankenkom- munion in Volkertshausen, anschlie- ßend in Schlatt, Hausen und Beuren.

Aachtalhalle gesperrt

Ab Samstag, 15. Februar, dürfen in der Aachtalhalle keine Ballspiele mehr stattfinden. Vom 21. bis 28. Fe- bruar ist in der Aachtalhalle kein Sportbetrieb möglich.

Rentnernachmittag

Die Rentnerfasnacht wird am Dienstag, 18. Februar, um 14 Uhr im

Weihbischof-Gnädinger-Haus ge- feiert. Musikalische Unterhaltung bietet Oskar Schoch mit Frau aus Büßlingen. Fasnächtliche Beiträge sind gefragt, Gäste herzlich willkom- men.

Stadtteilbücherei

Neue Öffnungszeit: dienstags von 16 bis 18 Uhr.

TÜV

Dienstag, 11. Februar, 8 bis 10.30 Uhr: Hauptuntersuchung der land- und forstwirtschaftlichen Zugma- schinen vor dem Rathaus (§ 29 StVZO).

Kaffee- und Spielenachmittag

Donnerstag, 6. Februar, 14.30 Uhr:

Kaffee- und Spielenachmittag in der Unterkirche.

Musikverein

Alle Mitglieder, Freunde und Gönner sind zur Hauptversammlung des Musikvereins am Freitag, 7. Februar, um 20 Uhr in der „Trattoria Toscana“

(„Adler“) herzlich eingeladen.

Kirchenchor

Der Chor „St. Leodegar“ sucht drin- gend Sängerinnen und Sänger, die Freude am Singen haben und nette Gemeinschaft erleben wollen. Der Chor begleitet kirchliche Festtage durch mehrstimmige Gesänge. Alter und Religion sind egal – der Chor freut sich über jede Frau und jeden Mann. Einfach mal unverbindlich bei der Probe donnerstags um 20 Uhr in der Unterkirche vorbeischauen. Wei- tere Auskünfte: Ursula Brusberg, Te- lefon 43087, oder Herbert Burth, 07738/5649.

Landfrauen

Die Landfrauen laden alle Frauen zu einem närrischen Nachmittag mit Kuchen und Kaffee am Mittwoch, 13.

Februar, um 14 Uhr ins Hotel „Son- ne“ in Gottmadingen ein. Närrische Kleidung oder ein lustiger Beitrag werden gern gesehen. Auch Nicht- Mitglieder sind willkommen.

Papiertonne

Donnerstag, 6. Februar: Papiertonne

10 Jahre Reblaus-Zunft

Der Narrenverein Reblaus-Zunft, feiert sein 10-jähriges Bestehen mit einer Party-Nacht am Freitag, 7. Feb - ruar, in der Eichenhalle. Eröffnet wird das Programm um 19.30 Uhr durch den Musikverein, um 20.15 Uhr erfolgen Grußworte und Ehrun- gen, ab 21 Uhr Stimmung und Tanz mit der Live-Band „Hautnah“ (Ein- tritt frei).

Feuerwehr-Senioren

Freitag, 7. Februar, 15 bis 17 Uhr:

Kegelnachmittag der Feuerwehr-Se- nioren im „Kranz“ in Aach.

Kirchliches

Sonntag, 9. Februar, 10.15 Uhr: Wort- gottesfeier

„Reblausmusik“

Der Musikverein lädt wieder Gast- musiker an Fasnacht ein: Jeder darf mitmachen – Instrumente sind vor- handen. Gemeinsame Probe: Frei- tag, 14. Februar, 19.30 Uhr, im Probe- raum (Eichenhalle); Auftritt dann am

„Schmutzige Dunnschtig“ bei der Hausemer Kompaktfasnacht (6 bis 20 Uhr). Infos: mvhausen.de.

Vorverkauf Narrenspiegel

Der Kartenvorverkauf für den Nar- renspiegel findet am Mittwoch, 19.

Februar, ab 19 Uhr in der Zunftstube (Lindenplatz 3) statt (8 Euro; Abend- kasse: 9 Euro).

Gelbe Säcke

Bei der Verwaltungsstelle sind Gel- be-Sack-Rollen erhältlich.

St. Johanneskirche

Donnerstag, 6. Februar, 18.30 Uhr:

Rosenkranz 19 Uhr: Hl. Messe

mit Kerzenweihe und Blasiussegen Sonntag, 9. Februar, 9 Uhr:

Hl. Messe

Donnerstag, 6. Februar, 14 Uhr:

Pfarrer Ruf bringt die Krankenkom- munion in Volkertshausen, anschlie- ßend in Schlatt, Hausen und Beuren.

Halli-Galli- Hexen-Fäscht

Die Hegauer Burghexen laden alle Freunde und Gönner zum Halli-Galli- Hexen-Fäscht (mit verschiedenen Auftritten) am Freitag, 28. Februar, in die Hohenkrähenhalle. ein. Die Burghexen unterstützen dieses Jahr die Radio-7-Drachenkinder. Hallen- öffnung: 18 Uhr; Programmbeginn:

19.30 Uhr (7 Euro).

Defekte Straßenlampen

Zuständig für die Unterhaltung und Reparatur der Straßenlampen sind die Thüga Energienetze. Defekte Lampen daher direkt der Störungs- annahme der Thüga, Telefon 0800/7750007, melden. Die Stö- rungsannahme ist kostenfrei und rund um die Uhr erreichbar.

Hemdglonkerumzug der Hexen-Katzen-Clique

Die Hexen-Katzen-Clique lädt alle Närrinnen und Narren zum Hemd- glonkerumzug am Schmutzigä Dunschtig, 27. Februar, ein. Treff- punkt: 19 Uhr am Kindergarten. An- schließend wird in der Riedblickhal- le gefeiert, wo die Hexen-Katzen- Kinder auftreten. Für das leibliche Wohl ist gesorgt.

Kinderfasnacht

Einladung zur Kinderfasnacht mit vielen Spielen und einem Auftritt der Hexen-Katzen-Kinder in der Ried- blickhalle am Dienstag, 4. März, 14 bis 16 Uhr (Einlass: 13.30 Uhr). Nach

Würstle, Pommes, Kaffee und Ku- chen: Fasnachtsverbrennung auf dem Schulhof.

Jugendversammlung des TSV

Alle Kinder und Jugendlichen des Vereins sowie Eltern, Übungsleiter und Interessierte sind zur jährlichen Jugendversammlung des TSV am Montag, 17. Februar, 18 Uhr, im Gast- haus „Alte Mühle“ eingeladen. Auf der Tagesordnung stehen neben den üblichen Regularien auch Wahlen.

Termine des Sportvereins

Samstag, 8. Februar, 14 Uhr: F-Junio- ren Hallenmeisterschaft (Kreissport- halle Mettnau, Radolfzell)

12.45 Uhr: SG Überlingen B Testspiel (Mooswald)

Samstag, 15. Februar, 16.30 Uhr: SG Böhringen/Überlingen/Moos C1 – Hegauer FV C (Mooswald)

Mittwoch, 19. Februar, 19 Uhr: SG Überlingen B Testspiel (Mooswald) Samstag. 22. Februar, 12.30 Uhr: SG Böhringen/Überlingen/Moos C1 – SC Konstanz-Wollmatingen C3 (Mooswald)

16.30 Uhr: SG Überlingen B Testspiel (Mooswald)

Sonntag, 9. März, 19.30 Uhr: TSV Mitgliederversammlung (Sport- heimgaststätte Siebenschläfer)

Hausen an der Aach

Schlatt unter Krähen

Überlingen am Ried Beuren

an der Aach

Bohlingen

Friedingen

IMPRESSUM

Herausgeber

von SINGEN KOMMUNAL:

Stadtverwaltung Singen (Htwl.), Hohgarten 2, 78224 Singen.

Redaktion:

Svenja Stickert (verantwortlich) Lilian Gramlich

Heidemarie-G. Klaas Telefon 85-107, Telefax 85-103 E-Mail: presse.stadt@singen.de

Herzlichen Glückwunsch!

Altersjubilare

Mittwoch, 5. Februar:

Adelheid Ottilie Grabowski (103), Maria Agatha Gebhard (97), Inge- burg Maria Martha Prehm (94), Berta Elisabeth Kleiner (89), Wolfgang Wilhelm Schneide- wind (89), Nadja Gilenberg (86), Emilie Haas (86), Heinrich Kempken (86), Anita Ma- ria Klausmann (86), Irma Schweit- zer (86), Kilian Eduard Brech (83), Anna Adelberte Heiß (80).

Donnerstag, 6. Februar:

Martha Frida Feistkorn (100), Ma- ria Magdalena Marlene Conrady (92), Albert Schmidt (91), Germa- nus Einwächter (84), Carlo Ferrero (82), Otmar Fritz Krämer (80).

Freitag, 7. Februar:

Sofie Schweinfurth (93), Franziska Maier (91), Berta Maria Weidner (90), Gotthard Fritz Zittier (88), Da- niel Friesen (87), Ronald Hugo Stiem (84), Gertrud Luise Warten- berg (81).

Samstag, 8. Februar:

Hilde Maria Margarete Zimmer- mann (88), Franz Sauer (87), Anita Emma Mattes (84), Eftichia Liakou (82), Alfons Felix Wick (82).

Sonntag, 9. Februar:

Karl Mandau (89), Dr. Margot Ellen Mattes (89), Walter Auer (86), Irmgard Margarete Pokorny (86), Pedro Ferrero Zapata (85), Kurt Jakob Lüttger (85), Hedwig Franzis ka Bradtka (83), Irene Broszio (80).

Montag, 10. Februar:

Iro Eva Benz (92), Eva Kleibert (86).

Dienstag, 11. Februar:

Hase Krasniqi (94), Antonie Irma Nobs (94), Anton Teppert (88), Lo- thar Karl Horber (85), Maria Mar- gareta Waldvogel (85), Friedrich Reis (83), Roswitha Maria Frütsche (82), Karl Staiger (82), Charlotte Läufle (81), Ileana Krafcsik (80).

Ehejubilare

Donnerstag, 6. Februar:

Diamanthochzeit

Ehlert, Ernst Albert August und Anneliese, geb. Schneider.

Goldene Hochzeit Schneble, Erwin

und Helga, geb. Sprenger.

Referenzen

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