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Regierung will Nordbayerns größtes Waldschutzgebiet auflösen

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BUND Naturschutz in Bayern Landesfachgeschäftsstelle Bauernfeindstr. 23 90471 Nürnberg Tel. 0911/81 87 8-0 Fax 0911/86 95 68

lfg@bund-naturschutz.de www.bund-naturschutz.de

Nürnberg, 27. Mai 2015 PM 041-15/LFG

Wald

Unsere Pressemitteilungen finden Sie auch online:

BN kündigt Klage gegen Aufhebung des Ebra- cher Schutzgebiets an

Zur beabsichtigten Aufhebung des Geschützten Landschaftsbestandteils

„Hoher Buchener Wald“ durch die Regierung von Oberfranken nimmt der BUND Naturschutz in Bayern (BN) wie folgt Stellung:

Der BN kritisiert, dass die Staatsregierung die Regierung von Oberfranken an- gewiesen hat, das Schutzgebiet aufzuheben. Nachdem die Staatsregierung mit allerhand Tricks versucht hat, das Schutzgebiet auszuhebeln, war im Landtag extra dafür das Naturschutzgesetz geändert worden. Damit erhielt die Regierung von Oberfranken überhaupt erst die Zuständigkeit für das be- treffende Schutzgebiet und muss nun handeln. Das ursprünglich zuständige Landratsamt Bamberg weigerte sich zu Recht, das fachlich notwendige und rechtlich korrekt ausgewiesene Schutzgebiet aufzulösen. Da die Regierung von Oberfranken gegenüber der Staatsregierung weisungsgebunden ist, war dieser Schritt hin zu einer Aufhebung leider zu erwarten gewesen. Dabei geht die Regierung von Oberfranken offenbar von einer Rechtswidrigkeit der Ver- ordnung und fehlenden Abgrenzbarkeit des Schutzgebietes aus, ohne dies aber näher zu begründen.

Dazu Hubert Weiger, BN-Landesvorsitzender: „Die Aufhebung der Verord- nung wäre ein verhängnisvoller Präzedenzfall, weil sie fachlich in keiner Weise gerechtfertigt ist. Deshalb werden wir alle uns möglichen Rechtsmit- tel dagegen einlegen und notfalls durch alle Instanzen bis zum Bundesver- waltungsgericht dagegen klagen. Wir halten das Vorgehen der Staatsregie- rung für skandalös, im von ihr selbst ausgerufenen Waldnaturschutzjahr 2015 das größte nutzungsfreie Waldschutzgebiet außerhalb der beiden Na- tionalparke in Bayern aufzuheben.“ Die Klage ist nach Artikel 9, Abs. 3 der Århus-Konvention zulässig und begründet, weil es keinen fachlichen Grund für die Aufhebung gibt. Das Vorgehen der Staatsregierung, rechtlich und fachlich korrekte, aber politisch unerwünschte Vorgänge an nachgeordneten Behörden durch Zuständigkeitsverlagerung zu „lösen“, ist rechtsstaatlich äu- ßerst fragwürdig und wenig souverän.

Der BN hält die Ausweisung des Geschützten Landschaftsbestandteils im April 2014 durch das Landratsamt Bamberg rechtlich für korrekt und fachlich für notwendig. Für das Gebiet ist eine Schutzwürdigkeit gegeben, was der BN mit einer GPS-Kartierung von etwa 3000 alten Starkbuchen in einem Drittel des Schutzgebietes belegt hat. Bezeichnenderweise streitet die BaySF die Exis- tenz alter Wälder mit über 140-jährigen Bäumen in dem Gebiet ab. Die eben- falls von BN dokumentierten massiven Einschläge von Starkbuchen durch den BaySF-Forstbetrieb Ebrach in der Schutzgebietskulisse kurz vor der Auswei- sung des Schutzgebietes unterstreichen die hohe Schutzbedürftigkeit des Ge- bietes.

Dazu weitere Informationen: http://www.bund-naturschutz.de/presse-aktuelles/pressemittei- lungen/artikel/dicke-baeume-im-steigerwald-brauchen-schutz

Für Rückfragen: Dr. Ralf Straußberger, BN Waldreferent Mobil 0171 / 738 17 24

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