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Jugendeinrichtung Schloss Stutensee gGmbH - Feststellung des Jahresabschlusses 2017 sowie Verwendung des Ergebnisses - Entlastung des Aufsichtsrates und der Geschäftsführung - Mittelverwendung gemäß Betrauungsakt

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Sitzungsvorlage KT/34/2018

Jugendeinrichtung Schloss Stutensee gGmbH

- Feststellung des Jahresabschlusses 2017 sowie Verwendung des Ergebnisses

- Entlastung des Aufsichtsrates und der Geschäftsführung - Mittelverwendung gemäß Betrauungsakt

TOP Gremium Sitzung am Öffentlichkeitsstatus

6 Kreistag 19.07.2018 öffentlich

1 Anlage

Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang zur Bilanz und Lagebericht

Die Anlage wurde bereits mit Vorlage Nr. VA/41/2018 an den Verwaltungsausschuss vom 12.07.2018 versandt und ist auf der Internetseite bzw. im Ratsinformationssystem abrufbar.

Beschlussvorschlag

Der Kreistag

1. ermächtigt den Landrat, in der Gesellschafterversammlung der Jugendeinrichtung Schloss Stutensee gGmbH

a. den Jahresabschluss 2017 der „Jugendeinrichtung Schloss Stutensee gGmbH“, der einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 81.472,68 € ausweist, festzustellen.

b. den Jahresfehlbetrag der „Jugendeinrichtung Schloss Stutensee gGmbH“ in Höhe von 81.472,68 € auf neue Rechnung vorzutragen und mit den Gewinnvorträgen der Vorjahre in Höhe von 126.049,53 € im Bilanzposten „Bilanzgewinn“ mit 44.576,85 € auszuweisen.

c. den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung für das Jahr 2017 zu entlasten.

2. nimmt die Mittelverwendung der Ausgleichsleistungen für die Erbringung der be- trauten Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, gemäß Be- trauungsakt vom 17.07.2014 des Landkreises Karlsruhe an die Jugendeinrichtung Schloss Stutensee gGmbH, zur Kenntnis.

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Seite 2 I.Sachverhalt

1. Jahresabschluss 2017

Die Jugendeinrichtung Schloss Stutensee gGmbH hat für den Schluss eines jeden Ge- schäftsjahres einen Jahresabschluss, bestehend aus Gewinn- und Verlustrechnung, Bilanz und Anhang, sowie den Lagebericht aufzustellen.

Jahresabschluss und Lagebericht sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Hat kei- ne Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden.

Die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Verwendung des Jahresergebnisses obliegt gemäß § 48 LKrO i. V. m. § 103 a Nr. 4 GemO und § 15 Abs. 1 Ziffer a) des Gesellschaftsvertrages der Gesellschafterversammlung.

Die Prüfung des Jahresabschluss 2017 durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft B&C Revision Treuhand GmbH führte zu keinen Einwendungen. Zum Jahresabschluss und Lagebericht wurde der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk erteilt. Ein Exemplar des Prüfberichtes liegt während der Sitzung zur Einsicht aus. Die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, der Anhang zur Bilanz sowie der Lagebericht sind als Anlage 1 beigefügt.

Der Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) sowie der Lagebericht werden nach Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung gleich- zeitig mit der ortsüblichen Bekanntgabe des Jahresabschlusses und des Lageberichts durch die Jugendeinrichtung an sieben Tagen während der Öffnungszeiten des Land- ratsamtes Karlsruhe, Beiertheimer Allee 2, 76137 Karlsruhe in Raum H 15 22 bzw.

H 15 16 öffentlich ausgelegt. In der ortsüblichen Bekanntgabe durch die Jugendeinrich- tung wird auf den genauen Auslegungstermin hingewiesen.

Die Belegsituation war in 2017 über alle Sparten mit 85,33 % Auslastung insgesamt gesehen als noch gut zu bezeichnen. Etwas geringer war die Auslastung im Heinrich- Wetzler-Haus (HWH) mit 83,9 % und in den Wohngruppen mit 81,3 %.

Insgesamt stiegen die Umsatzerlöse auf rd. 17.920 T€ und damit um rd. 515 T€ bzw.

rd. 3,0 % gegenüber dem Vorjahr. Das Planziel von rd. 18.965 T€ wurde damit um rd.

1.045 T€ unterschritten. Dies beruht hauptsächlich auf der Minderauslastung der neu eingerichteten UMA-Gruppen.

Wie in den Jahren zuvor stellt der Personalaufwand mit rd. 13.579 T€ die größte Auf- wandsposition dar. Es wurde eine Steigerung gegenüber dem Vorjahr in Höhe von rd.

501 T€ verzeichnet.

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Die Investitionen betrugen rd. 435 T€ und lagen um rd. 204 T€ über dem Planansatz.

Nicht geplant waren hohe Investitionen in mieterseitige Einbauten (z. B. Komplettsanie- rung Wohngruppe 20 und Büromöbel), selbst erstellte Parkplätze, der vorzeitige Kauf eines Fahrzeuges Ende 2017, welches für 2018 vorgesehen war, und Abschlussarbei- ten an der energetischen Sanierung.

Das Gesamtvermögen der Gesellschaft hat sich im Vergleich zum Vorjahr um rd.

244 T€ erhöht. Die Erhöhung resultiert, neben kleineren Änderungen, im Wesentlichen aus dem Anstieg der anderen Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung um rd.

148 T€ auf rd. 1.143 T€, dem Anstieg der Forderungen aus Lieferungen und Leistun- gen um rd. 410 T€ auf rd. 2.407 T€ und der Verringerung der Sonstigen Vermögensge- genstände um rd. 260 T€ auf rd. 819 T€.

Das Gesamtkapital stieg ebenfalls um rd. 244 T€ an. Hervorzuheben sind hierbei die Er-höhung der Bankverbindlichkeiten um rd. 354 T€, resultierend aus erhöhter Inan- spruchnahme von Kontokorrentkrediten abzüglich den planmäßigen Tilgungen der Dar- lehen, und der Rückgang des Bilanzgewinns um den Jahresfehlbetrag.

Das Geschäftsjahr 2017 schließt mit einem Jahresfehlbetrag in Höhe von 81.472,68 €.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat in seiner Sitzung am 23.03.2018 einstimmig die Beschlussempfehlung an die Gesellschafterversammlung abgegeben,

1. den Jahresabschluss 2017 festzustellen,

2. zu beschließen, den Jahresfehlbetrag der „Jugendeinrichtung Schloss Stutensee gGmbH“ in Höhe von 81.472,68 € auf neue Rechnung vorzutragen und mit den Ge- winnvorträgen der Vorjahre in Höhe von 126.049,53 € im Bilanzposten „Bilanzge- winn“ mit 44.576,85 auszuweisen.

Gleichzeitig hat der Aufsichtsrat der Gesellschafterversammlung empfohlen, vorbehalt- lich der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung über den Jahresab- schluss, der Geschäftsführung für das Jahr 2017 Entlastung zu erteilen.

2. Mittelverwendung gemäß Betrauungsakt

Der Landkreis Karlsruhe betraute die Jugendeinrichtung Schloss Stutensee gGmbH mit der Erbringung von den in § 2 Abs. 1 des Betrauungsaktes des Landkreises Karlsruhe an die Jugendeinrichtung Schloss Stutensee gGmbH aufgeführten Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Gebiet des Landkreises gemäß des Gesellschaftsvertrags der Jugendeinrichtung (siehe Vorlage Nr. 32/2014 an den KT am 17.07.2014).

Soweit für die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Inte-

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Seite 4 In 2017 wurden ausschließlich Bürgschaften gewährt.

Um sicherzustellen, dass durch die Ausgleichszahlung keine Überkompensierung für die Erbringung der betrauten Dienstleistungen entsteht, führt die Jugendeinrichtung jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres den Nachweis über die Verwendung der Mit- tel. Dies geschieht durch den jährlichen Jahresabschluss inklusive der jeweiligen Gre- mienvorlage. Zusätzlich stellt der Landkreis eine jährliche Übersicht über die übernom- menen Bürgschaften auf. Dies geschieht im Anhang der jährlichen Haushaltsplanung.

Der Jahresabschluss der Jugendeinrichtung Schloss Stutensee gGmbH ist dieser Vor- lage in Anlage 1 beigefügt.

Die Übersicht, über die übernommenen Bürgschaften zum 31.12.2017 in Höhe von rd.

3,5 Mio. €, ist im Haushaltsplan 2018 S. 631 aufgeführt.

Der Verwaltungsausschuss wird die Angelegenheiten in seiner Sitzung am 12.07.2018 vorberaten. Über das Ergebnis der Vorberatung wird in der Sitzung berichtet.

II. Finanzielle / Personelle Auswirkungen

keine

III. Zuständigkeit

Zu 1.

Gemäß § 15 Abs. 1 Buchstabe a) des Gesellschaftsvertrag der Jugendeinrichtung Schloss Stutensee gGmbH (GV) entscheidet die Gesellschafterversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses sowie über die Ergebnisverwendung. Des Weite- ren entscheidet sie gemäß § 15 Abs. 1 Buchstabe b) GV über die Entlastung des Auf- sichts-rats und gemäß § 15 Abs. 1 GV i. V. m. § 46 Nr. 5 GmbHG über die Entlastung der Geschäftsführung.

Der Landrat benötigt für die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung sei- nerseits einen Weisungsbeschluss durch den Kreistag.

Die Zuständigkeit des Kreistags ergibt sich aus § 1 Ziffer 16 der Hauptsatzung des Land-kreises Karlsruhe i. V. m. § 15 Abs. 1 GV.

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Zu 2.

Seitens des Landkreises Karlsruhe ist von dem Nachweis über die Verwendung der Mittel Kenntnis zu nehmen. Die Zuständigkeit des Kreistags ergibt sich aus § 1 Nr. 16 der Hauptsatzung des Landkreises Karlsruhe.

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