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Archiv "Berufsordnung: Mehr Spielraum für Patienteninformationen " (05.05.2000)

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Die Eckpunkte zur Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung sehen weiter vor, den Befähigungs- nachweis als fakultatives, theoreti- sches und berufsbegleitendes Instru- ment einzuführen, das auch der

„Nachqualifikation“ dienen kann.

Neu einzuführende Befähigungsnach- weise soll der Vorstand der Bundes- ärztekammer vorschlagen, die dann von den Landesärztekammern be- schlossen werden. Unter anderem werde damit sichergestellt, dass bei- spielsweise neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zeitnah in die medizinische Versorgung eingeführt werden können, heißt es zur Begrün- dung. Koch zufolge wird dieses Instru- ment in einigen Landesärztekammern bereits mit gutem Erfolg angewendet.

Bessere Anpassung an EU-Vorgaben

Die Weiterbildungsgremien der Bundesärztekammer schlagen dar- über hinaus die Möglichkeit vor, die Weiterbildung in verwandten Gebie- ten über einen „common trunk“ zu or- ganisieren. Für eine solche Basiswei- terbildung müssten jedoch zunächst konkrete Inhalte definiert werden, bevor eine Einführung für einzelne Gebiete beschlossen werden könne.

Zudem müsse sichergestellt sein, dass genügend Weiterbildungsstätten eine solche Basisweiterbildung vermitteln können. Die Konformität mit EU-Re- gelungen ist ein weiteres Anliegen des Reformvorschlags. Daher sollen in ei- ner novellierten (Muster-)Weiterbil- dungsordnung die Mindestweiterbil- dungszeiten der Schwerpunkte drei Jahre betragen. Koch: „Wir müssen uns besser anpassen, um die Migrati- onsfähigkeit deutscher Ärztinnen und Ärzte zu verbessern.“ Nach EU-Vor- gaben müssen die nachgewiesenen Zeiten für eine Spezialisierung inner- halb eines Fachgebietes mindestens drei Jahre betragen. Nur dann können erworbene Titel ohne zusätzliche Prü- fung EU-weit anerkannt werden.

Koch hofft nun, dass der Deutsche Ärztetag den Vorstand der Bundes- ärztekammer damit beauftragt, das Konzept zur Novellierung der (Mu- ster-)Weiterbildungsordnung mit In- halt zu füllen. Heike Korzilius A-1190

P O L I T I K LEITARTIKEL

Deutsches Ärzteblatt 97,Heft 18, 5. Mai 2000

Berufsordnung

Mehr Spielraum für

Patienteninformationen

Neben der Weiterbildungsordnung wird sich der 103. Deutsche Ärz- tetag auch mit der (Muster-)Berufsordnung (MBO) beschäftigen. Ärz- ten ist es danach künftig weiterhin nicht gestattet, für sich und ihre Pra- xis „anpreisend, irreführend oder vergleichend“ zu werben. Der Arzt dürfe ferner nicht dulden, „dass Berichte oder Bildberichte veröffent- licht werden, die seine ärztliche Tätigkeit oder seine Person berufswidrig werbend herausstellen“.

Die Bundesärztekammer will den Ärzten allerdings mehr Möglich- keiten einräumen, über sich und ihre Praxis zu berichten. So sollen die Möglichkeiten der Ankündigung auf dem Praxisschild erweitert werden.

Über die geplanten Änderungen berichtete Dr. med. Dieter Everz, Prä- sident der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz, in Köln vor Journali- sten. Bereits der 100. Deutsche Ärztetag 1997 stimmte einer Liberalisie- rung zu; Ärzten wurde gestattet, sachlichepraxisorientierte Patientenin- formationen über öffentlich nutzbare Computerkommunikationsnetze weiterzugeben, beispielsweise via Internet. Neben sachlichen medizini- schen Informationen dürfen seitdem auch organisatorische Hinweise auf Sprechstundenzeiten, Erreichbarkeit außerhalb der Sprechstunden oder Angaben zur Lage der Praxis und deren Anschluss an öffentliche Ver- kehrsmittel auf einer eigenen Homepage weitergegeben werden.

In Verzeichnissen durfte dies allerdings bisher so nicht möglich sein.

Diese Ungleichheit soll jetzt beseitigt werden. Gleichzeitig sollen auch andere Tätigkeiten angegeben werden dürfen, wenn bestimmte Anfor- derungen erfüllt sind.

Ärzte dürfen nach der vorgeschlagenen novellierten (Muster-)Be- rufsordnung Kollegen über ihre Qualifikationen und über ihr Leistungs- angebot informieren. Auch das Praxisschild soll demnächst Qualifikatio- nen, die von einer Ärztekammer verliehen wurden, enthalten dürfen.

In der (Muster-)Berufsordnung soll außerdem die Regelung zum Praxisverbund geändert werden. Die bisherige obligate Anbindung an Regelungen des SGB V wird aufgegeben. In eine Kooperation können künftig auch Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehakliniken sowie An- gehörige anderer Gesundheitsberufe einbezogen werden. Die Koopera- tion könne auf die Erfüllung „eines durch gemeinsame oder gleich ge- richtete Maßnahmen bestimmten Versorgungsauftrages oder auf eine andere Art der Zusammenarbeit zur Patientenversorgung, zum Beispiel auf dem Felde der Qualitätssicherung oder Versorgungsgemeinschaft, gerichtet“ sein. Die Teilnahme solle allen dazu bereiten Ärzten ermög- licht werden. Wenn die Möglichkeit zur Teilnahme beschränkt werden soll, müsse es dafür nachvollziehbare, gute Gründe geben. Diese dürften nicht diskriminierend sein und müssten der Ärztekammer gegenüber of- fen gelegt werden. Ärzte in einer zulässigen Kooperation dürften die me- dizinisch gebotene und vom Patienten gewünschte Überweisung an nicht dem Verbund zugehörige Ärzte nicht behindern. Darüber hinaus sollen überörtliche Gemeinschaftspraxen zukünftig berufsrechtlich zulässig

sein. Gisela Klinkhammer

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