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Archiv "Check-Liste" (01.10.2004)

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D

r. med. Klaus-Peter S., niedergelassener Arzt in der Nähe von Nürnberg, arbeitet seit mehr als zehn Jahren mit seiner Hausbank zusammen. Im Verlauf dieser Geschäftsbeziehung hat der Arzt sämtliche Finanzierun- gen über diese Bank abge- wickelt. Das Spektrum der Darlehen reichte vom dama- ligen Existenzgründungskre- dit (der längst zurückge- zahlt ist) bis zum aktuell be- antragten Baudarlehen, mit dem eine gemischt genutzte Immobilie für Wohn- und Praxisräume finanziert wer- den soll. Neben diesem ge- planten Darlehen nimmt der Internist regelmäßig den Kon- tokorrentkredit auf dem Ge- schäftskonto in Anspruch.

Die Kredithöhe liegt derzeit bei 50 000 Euro.

„Blankovollmacht“ gefordert Zur Finanzierung des Bau- darlehens benötigt der Arzt ei- nen Kreditbetrag in Höhe von

400 000 Euro. Bei einem Inve- stitionsvolumen von insge- samt 500 000 Euro kann er 100 000 Euro aus eigenen Mit- teln finanzieren. Nachdem Dr.

Klaus-Peter S. das erforderli- che Kreditgespräch mit dem Kundenberater seiner Bank über die Einzelheiten der Fi-

nanzierung geführt hat, ist er allerdings verärgert: Obwohl er der Bank als Kreditsicher- heit eine Grundschuld auf das zu finanzierende Grundstück angeboten hat, verlangt sie ab sofort in monatlichen Abstän- den regelmäßige Informatio- nen über seine geschäftliche Entwicklung. Im Einzelnen besteht die Bank auf regel- mäßigen betriebswirtschaftli- chen Auswertungen sowie auf den jeweils aktuellen Einnah- me-Überschuss-Rechnungen im Rahmen seiner Steuerer- klärungen. Mehr noch: Der Arzt soll darüber hinaus sei- nen Steuerberater ermächti- gen, der Bank unmittelbar sämtliche gewünschten Unter- lagen über seine wirtschaftli- che Lage zukommen zu lassen – auch ohne dass der Kunde im Einzelfall davon in Kennt- nis gesetzt wird. Der Internist soll seinem Steuerberater also quasi eine „Blankovollmacht“

erteilen.

Dr. Klaus-Peter S. hat stets großen Wert auf Diskretion im Umgang mit vertraulichen Informationen, die seine Pra- xis betreffen, gelegt. Bisher gab sich die Bank ohne Aus- nahme auch immer mit dem Einkommensteuerbescheid des jeweiligen Jahres zufrie- den. Auch sorgte er dafür, dass es an seiner Kreditwür- digkeit und der damit ver- bundenen Bereitschaft, sei- nen Kreditverpflichtungen re- gelmäßig und vereinbarungs-

gemäß nachzukommen, nicht das Geringste auszusetzen gab. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass er den Forderungen der Bank wie beschrieben äußerst skeptisch gegenübersteht. Seine Frage nach den Motiven der Bank für diese geänderte Haltung ihm gegenüber wurde vom Kundenberater zurückhaltend und ausweichend mit dem Hinweis auf angebliche ge- setzliche Bestimmungen be- antwortet.

Beleihungsgrenze wird überschritten

Die Bank schätzt die Kredit- würdigkeit oder Bonität ihres Kunden offenbar anders ein als bei den bisherigen Finan- zierungen. Bei Gesamtkosten von 500 000 Euro beträgt bei einer gemischt genutzten Im- mobilie die so genannte „Be- leihungsgrenze“, bis zu der die Bank einen Kredit bereit- stellt, üblicherweise maximal 60 Prozent, also 300 000 Eu- ro dieser Gesamtkosten. Der Kreditwunsch des Internisten in Höhe von über 400 000 Eu- ro lässt sich mit den Be- leihungsrichtlinien der Bank also nicht vereinbaren. Um dieses Manko auszugleichen, verlangt sie den regelmäßi- gen Einblick in die wirt- schaftlichen Verhältnisse ih- res Kunden, um bei einer Verschlechterung sofort in- formiert zu sein.

Hinzu kommt, dass die Bank durch den § 18 des Kreditwesengesetzes (KWG) sogar dazu verpflichtet ist:

Ab einer Gesamtkreditsum- me von 250 000 Euro müssen sich Banken diese Informa- tionen beschaffen. Sie kön- nen zwar darauf verzichten, wenn ihnen der Kunde erst- klassige Kreditsicherheiten zur Verfügung stellt; in die- sem Fall trifft das aber auf- grund der Überschreitung der Beleihungsgrenze nicht zu.

Dr. Klaus-Peter S. wird die Offenlegung also auch bei an- deren Banken kaum verhin- dern können. Am § 18 KWG kommen die konkurrieren- den Kreditinstitute auch nicht vorbei. Michael Vetter V A R I A

A

A2704 Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 401. Oktober 2004

Baufinanzierung

Berechtigte Neugierde der Banken

Zur Kreditsicherung dürfen die Banken auf

regelmäßigen Informationen über die geschäftliche Entwicklung einer Arztpraxis bestehen.

Wirtschaft

Check-Liste

>Bei Kreditverbindlichkeiten von 250 000 Euro und mehr müssen sich Banken einen regelmäßigen Einblick in die wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Praxisinhabers verschaffen. Es sei denn, erstklassige Kreditsicherheiten machen diese Informationen entbehrlich.

>Erstklassige Sicherheiten sind vor allem Grundschulden, die sich innerhalb der jeweiligen Beleihungsgrenzen der finanzierenden Bank bewegen. Bei gewerblich genutzten Immobilien sind das üblicher- weise maximal 60 Prozent, bei privaten Immobilien 80 Prozent der Gesamtkosten beziehungsweise des Kaufpreises der Immobilie.

>Der Arzt sollte seinen Steuerberater grundsätzlich nicht ermäch- tigen, der Bank jede gewünschte Information über seine wirtschaft- liche Situation direkt, also ohne ihn davon in Kenntnis zu setzen, zu- kommen zu lassen. Wenn die Bank diese Informationen benötigt, sollte sich der Steuerberater zunächst an seinen Klienten wenden.

Dadurch behält dieser den Überblick über das Auskunftsverhalten

seiner Bank. )

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