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Leitlinie Berufsverband der Augenärzte Deutschlands e.V. Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft e.V.

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Academic year: 2022

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Leitlinie

Berufsverband der Augenärzte Deutschlands e.V.

Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft e.V.

Leitlinie Nr. 7

Versorgung von Sehbehinderten und Blinden

Inhaltsverzeichnis

Leitlinien Nr. 7 Versorgung von Sehbehinderten und Blinden ... 2 

Definition ... 2 

a) Körperlich wesentliche Behinderung: ... 2 

b) Hochgradige Sehbehinderung: ... 2 

c) Blindheit: ... 2 

Ziel ... 2 

Vorgehen ... 2 

Therapie ... 3 

Ambulant/Stationär ... 4 

Kontrollintervalle ... 4 

Literatur ... 5 

(2)

Leitlinien Nr. 7 Versorgung von Sehbehinderten und Blinden

Leitlinien sind Orientierungshilfen im Sinne von "Handlungs- und

Entscheidungskorridoren", von denen in begründeten Fällen abgewichen werden kann oder sogar muss. Sie beschreiben, was Augenärzte für eine angemessene

Patientenversorgung in der Praxis für geboten halten. Dies entspricht in vielen Fällen nicht dem Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland (siehe Präambel).

Definition

Die folgenden Definitionen gehen von der Voraussetzung einer optimal verträglichen Korrektur mit Brillengläsern oder Kontaktlinsen aus:

a) Körperlich wesentliche Behinderung:

Die Sehschärfe beträgt auf dem besseren Auge oder beidäugig im Nahbereich bei einem Abstand von 30 cm oder im Fernbereich nicht mehr als 0,3 oder es liegen Störungen des Sehvermögens von entsprechendem Schweregrad vor (Eingliederungshilfeverordnung nach § 53 SGB XII).

b) Hochgradige Sehbehinderung:

Die Sehschärfe des besseren Auges beträgt nicht mehr als 0,05. Weitere Störungen des Sehvermögens (z.B. Gesichtsfeldschäden), die auch bei besserer Sehschärfe als 0,05 eine MdE oder einen GdB von 100 % bedingen(VersMedV).

c) Blindheit:

Die Sehschärfe beträgt auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,02 oder es bestehen Störungen des Sehvermögens, die dieser Beeinträchtigung gleichkommen (VersMedV).

Ziel

 Erreichen von Lesefähigkeit durch die Anpassung von optisch und elektronisch vergrößernden Sehhilfen;

 Mobiliätsverbesserung durch die Anpassung von Fernrohrsystemen oder

 Mobilitätstraining; Verbesserung der Selbstständigkeit (Kommunikation/Interaktion).

Vorgehen

Notwendig:

 Anamnese über Dauer und Verlauf der Sehbehinderung bzw. Blindheit sowie Erfassung der individuellen visuellen Anforderungen (z.B. Schule, Beruf, soziales und privates Umfeld)

(3)

 altersbezogene augenärztliche spezielle Diagnostik zusätzlich zur bereits erfolgten altersbezogenen Basisdiagnostik

o Prüfung der Lesefähigkeit

o Ermittlung des erforderlichen Vergrößerungsbedarfs

 Erprobung von

o vergrößernden Sehhilfen: verstärkter Nahzusatz, Lupen, Lupenbrillen, Fernrohrsysteme nach Galilei und Kepler, monokulare Handfernrohre, Bildschirmlesegeräte

o ggf. elektronischen Vorlesegeräten für Blinde o ggf. Farberkennungsgeräte

 Dokumentation

 Befundbesprechung und Beratung

 Kommunikation mit Hausarzt

Im Einzelfall erforderlich:

 Perimetrie/Amslernetz

 Prüfung des Binokularsehens

 Binokulare Untersuchung der Netzhautmitte

 Prüfung des Fixationsortes

Therapie

Unter Berücksichtigung der individuellen visuellen Anforderungen:

 Verordnung

o der angepassten vergrößernden Sehhilfe o ggf. von kontrastverstärkenden Filtergläsern o des elektronischen Vorlesegerätes für Blinde

o eines Mobilitätstrainings mit Blindentaststock und Leitgerät

 Information über ergänzende Hilfsmittel

o Beleuchtung, verstellbare Lesepulte, Sehbehindertentische o kontrastverstärkende Filtergläser

o akustische Hilfsmittel o Führhund

 Hinweis auf

(4)

o Selbsthilfegruppen, Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V.

(1), Pro Retina Deutschland e.V. (2), Bund zur Förderung Sehbehinderter e.V. (3), Dt. Verein der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf e.V. (4)

o Soziale Hilfen: Schwerbehindertenausweis, ggf. Blindengeld bzw.

Pflegegeld

o Beratungsstellen an Sehbehinderten- und Blindenschulen o Training für lebenspraktische Fertigkeiten

Ambulant/Stationär

immer ambulant

Kontrollintervalle

spätestens 2 bis 4 Wochen nach Erhalt der Sehhilfe je nach individuellem Befund

(5)

Literatur

(1)

Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (DBSV) Rungestraße 19

10179 Berlin

Tel.: (030) 28 53 87-0 Fax: (030) 28 53 87-200 mailto:info@dbsv.org http://www.dbsv.org/

(2)

Pro Retina Deutschland e.V. (PRDV) Vaalserstr. 108 52074 Aachen

Tel (0241) 87 00 18 Fax (0241) 87 39 61

mailto:Pro-Retina@t-online.de http://www.pro-retina.de/

(3)

Bund zur Förderung Sehbehinderter e.V. (BFS)

http://www.bfs-ev.de/

(4)

Deutscher Verein der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf e.V. (DVBS) Frauenbergstr. 8

35039 Marburg Tel (06421) 9 48 88-0 Fax (06421) 9 48 88-10 mailto:info@dvbs-online.de http://www.dvbs-online.de

Zum Verständnis der Leitlinie: siehe Präambel

Referenzen

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