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Archiv "Auf dem Wege zum „Europa-Arzt“: Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Angleichung der Bundesärzteordnung an das europäische Recht der Freizügigkeit" (16.09.1976)

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Die Information:

Bericht und Meinung

73. Jahrgang / Heft 38 16. September 1976 Postverlagsort Köln

Redaktion:

Dieselstraße 2 Postfach 40 04 30 5000 Köln 40 (Lövenich) Ruf: (0 22 34) 70 11 -1 Fernschreiber 8 89 168

Verlag und Anzeigenabteilung:

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Ärztliche Mitteilungen

Herausgeber: Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung

Auf dem Wege

zum "Europa-Arzt"

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Angleichung der Bundesärzteordnung an das

europäische Recht der Freizügigkeit

In einer parlamentarisch schwierigen Situation befindet sich der Entwurf der Bundesregierung zur Änderung der Bundesärzteord- nung, mit dem das Freizügigkeitsrecht für Ärzte innerhalb der Europäischen Gemeinschaft in innerdeutsches Recht umgesetzt werden soll.

Nach EG-Recht muß das entsprechende innerdeutsche Gesetz spätestens Anfang nächsten Jahres in Kraft treten. Die Richtlinien sind am 16. Juni 1975 vom EG-Ministerrat erlassen worden; maß- gebend für die Inkraftsetzung ist der Eingang des Dokumentes bei der Bundesregierung, und aus diesem Datum ergibt sich etwa das Jahresende 1976 — genau: der 20. Dezember. Anfang April 1976 lag der entsprechende Gesetzentwurf der Bundesregierung beim Bundesrat, der ihn auch fristgemäß im ersten Durchgang behandelt hat.

Beim Bundestag jedoch ging's schief. Nach der ersten Lesung wurde der Entwurf an den zuständigen Ausschuß fürJugend, Familie und Gesundheit überwiesen — der aber setzte ihn von der Tages- ordnung ab und erklärte, er sei nicht bereit, die Materie noch vor der Sommerpause zu behandeln. Damit aber ist die rechtzeitige Verabschiedung der Änderung der Bundesärzteordnung gefährdet

— es sei denn, daß der Bundestag nun doch in größerem als ur- sprünglich vorgesehenem Ausmaß in seiner alten Zusammenset- zung auch nach den Wahlen noch bis zum offiziellen Ende seiner Legislaturperiode weiterarbeitet. Eine andere Auskunft konnte auch das Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit auf eine parlamentarische Anfrage von Frau Dr. med. dent. Neu- meister (CDU) nicht geben --- die Regierung hat ja keinen Einfluß auf die Arbeitsweise des Parlaments. Der Termin allerdings steht nach übergeordnetem EG-Recht bombenfest. Wieweit diese Tat- sache auf den Bundestagsausschuß und auf das Plenum Druck aus- zuüben in der Lage ist, muß sich herausstellen.

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 38 vom 16. September 1976 2351

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Die Information:

Bericht und Meinung

Auf dem Wege zum "Europa-Arzt"

An sich hat die Bundesrepublik be- reits einen Vorgriff auf diese zu- künftige Regelung geleistet. Die Arbeitsgemeinschaft der leitenden Medi:z;inalbeamten der Länder hatte bereits am 8. April 1975, also noch vor Verabschiedung der Richtlinien in Brüssel, beschlossen, denjeni- gen ausländischen Ärzten, die als Staatsangehörige eines der neun EG-Mitgliedsstaaten Nutznießer der EG-Richtlinien für Ärzte sein werden, auch vorab die Approba- tion als Arzt zu erteilen, wenn sie dieses wünschen.

~ Dies erfolgte ·entgegen der For- derung der Bundesärztekammer, die der Auffassung war, ein sol- ches Verfahren sollte nur für dieje- nigen ausländischen Staatsange- hörigen in Kraft gesetzt werden, deren Staaten in gleicher Weise verfahren. Der Ruf verhallte aller- dings ungehört: Wie damals (DEUTSCHES ÄRZTEBLATT 40/

1976, Seite 2729 ff.) vorhergesagt, ist bis heute kein Staat bereit, deutschen Ärzten die Möglichkeit zur Ausübung ihres ärztlichen Be- rufes als Vorgriff auf die EG-Richt- linien zu geben. Eine Ausnahme ist Italien, allerdings auf Grund eines schon seit 1958 bestehenden, be- grenzten Gegenseitigkeitsvertra- ges.

Gleiche Rechte für alle Ärzte

in der Europäischen Gemeinschaft Der jetzt im Ausschuß "hängende"

Gesetzentwurf soll nun den Richtli- nien der EG als auch verschiede- nen Entscheidungen des europäi- schen Gerichtshofes Rechnung tra- gen, die die Notwendigkeit der Auf- hebung von aus Gründen der Staatsangehörigkeit bestehenden Beschränkungen für das Niederlas- sungsrecht und den freien Dienst- leistungsverkehr bei den freien Be- rufen feststellten. Demzufolge sieht der Gesetzentwurf die Gleichstel- lung der in den EG-Richtlinien auf- geführten ärztlichen Diplome, Prü- fungszeugnisse und sonstigen Be- fähigungsnachweise mit denjeni- gen Ausbildungsnachweisen vor,

die die Bundesärzteordnung für In- länder vorschreibt. Ferner wird die Befugnis zur Erbringung von Dienstleistungen (dies meist im Grenzgebiet) geregelt, und außer- dem werden hinsichtlich des Zu- ganges zum ärztlichen Beruf die Staatsangehörigen der übrigen Mit- gliedsstaaten der EG den Inländern gleichgestellt. Hinsichtlich der An- forderungen an die innerstaatliche ärztliche Ausbildung bedarf es kei- nerlei besonderer Maßnahmen, weil das Medizinstudium in Deutschland den Mindestanforde- rungen der EG-Richtlinien seit dem Erlaß der Approbationsordnung 1970 genügt.

"Kassenärztliche Vorbereitungszeit"

verschwindet

Artikel 20 der EG-Richtlinien sieht vor, daß die EG-Mitgliedsstaaten die erforderlichen Maßnahmen tref- fen, um den begünstigten Ärzten die Möglichkeit zu geben, Informa- tionen über die Gesundheits- und Sozialvorschriften sowie über die Standesregeln desjenigen Staates zu erhalten, in den sie auswan- dern wollen. Die Information des in einen anderen EG-Mitgliedsstaat übersiedelnden Arztes über das in dem Aufnahmeland geltende Be- rufsrecht erhält insbesondere da- durch übergeordnete Bedeutung, daß die bisher in der Bundesrepu- blik vorgeschriebene Vorbereitungs- zeit auf die kassenärztliche Tätig- keit verschwinden muß - allerdings

übergangsweise innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren.

An die Stelle dieser Vorbereitungs- zeit sollen Informationsstellen tre- ten, deren Inanspruchnahme vor der Niederlassung nach einzelstaat- lichem Recht jeweils verlangt wer- den kann. Diese Informationsstel- len sollten nach Auffassung des Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit bei den Landesärztekammern eingerichtet werden - diese haben im übrigen bereits die Bundesärztekammer mit der Errichtung einer zentralen ln- formationsstelle beauftragt.

2352 Heft 38 vom 16. September 1976 DEUTSCHES ARZTEBLA'IT

~ Ein Zwang zur Inanspruchnah- me der Informationsstelle ist in den Gesetzentwurf zur Änderung der Bundesärzteordnung allerdings bisher nicht aufgenommen worden, obwohl die Bundesärztekammer mehrfach die Einführung einer ent- sprechenden Bestimmung beim Mi- nisterium angeregt hat. Es ist zu hoffen, daß der Gesetzgeber im Laufe der noch anstehenden parla- mentarischen Beratungen dieses Versäumnis nachholen wird.

Der Entwurf enthält auch eine Rei- he von Bestimmungen, die nicht unmittelbar mit der Übernahme des EG-Rechtes in das innerstaatliche Recht zusammenhängen bzw. die auch für Ärzte aus anderen, also Nicht-EG-Ländern, von Bedeutung sind. So hat der Bundesrat bei- spielsweise vorgeschlagen, die bis- herige Mitwirkung des Bundesmini- steriums für Jugend, Familie und Gesundheit bei der Erteilung der Approbation für Ärzte, die ihre Ausbildung in einem anderen Staat genossen haben, entfallen zu las- sen, sofern die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gewährlei- stet ist. Dies dient nach Meinung des Bundesrates der Verwaltungs- vereinfachung und Kostenerspar- nis. Bei Anträgen auf Ruhen oder Entzug der Approbation soll bei dem genannten Personenkreis die Beteiligung des Bundesministe- riums jedoch bestehenbleiben.

Einheitliche Regelung nach dem Studium in Österreich

Eine andere Regelung kann in be- grenztem Maße auch deutschen Staatsangehörigen zugute kom- men. ln den letzten Jahren sind wiederholt Schwierigkeiten aufge- treten, wenn Personen, die ihr Me- dizinstudium außerhalb der Bun- desrepublik abgeschlossen haben, zu einer in jenem anderen Land zu- sätzlich erforderlichen beschränk- ten ärztlichen Tätigkeit nicht ohne weiteres zugelassen werden konn- ten, obwohl eine solche Tätigkeit für den Abschluß ihres Studiums erforderlich wäre. Dies betraf vor

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Gastärzte aus Entwicklungsländern

In der Bundesrepublik Deutschland sind 8560 ausländische Ärzte tätig. Ein Teil von ihnen stammt aus Entwicklungsländern, vornehmlich Ländern der ara- bischen Welt. Sie leisten hier hauptsächlich in Krankenhäusern während ihrer Weiterbildungszeit wertvolle Dienste. Soweit sie nicht aus politischen Gründen hierbleiben, erwarten ihre Heimatländer, daß sie — von Ausnahmen abgesehen — nach Abschluß der Weiterbildung zurückkehren und dort zur Verbesserung der zumeist katastrophalen ärztlichen Versorgung der Bevöl- kerung beitragen. Einen entsprechenden Appell hat der Weltärztebund an alle Industrieländer gerichtet WvH

1976C>

Syrien

1

Ghana Irak

1

Indien 1 542 185 210

lÄgypten 194

165 160

46 39 12 445 68 20 23 5

Zum Vergleich:

Ärzte je100000 der Be- völkerung dBundesrep: 228 davon Ausländer 14 Ärzte je 100000

der Bevölkerung im Herkunfts- land Zahl der in der

Bundesrepublik tätigen Ärzte aus einzelnen Ent- wicklungsländern

Iran 1

1113

Die Information:

Bericht und Meinung

allem deutsche Staatsangehörige, die in Österreich studiert hatten.

Nach österreichischen Ausbil- dungsbestimmungen muß nach der österreichischen Promotion noch eine praktische Ausbildung (die dreijährige sogenannte Turnusarzt- zeit) am Krankenhaus erfolgen, bevor die Genehmigung erteilt wird, den ärztlichen Beruf als Arzt oder Facharzt in eigener Praxis auszuüben. In Österreich ist die- se sogenannte „postpromotionelle Ausbildung" eine Pflichtausbil- dung. Die für diese klinische Aus- bildung zur Verfügung stehenden

„Turnusarztstellen" sind in Öster- reich jedoch nur beschränkt vor- handen, so daß vielfach deutsche Staatsangehörige nach der Promo- tion an einer der drei medizini- schen Fakultäten in Österreich ge- nötigt waren, dieses Land zu ver- lassen und zu versuchen, die in Österreich verlangte dreijährige Krankenhaustätigkeit in der Bun- desrepublik abzuleisten. Hierfür gab es in den letzten Jahren in der Bundesrepublik die unterschied- lichsten Regelungen in den einzel- nen Bundesländern, die sich stän- dig änderten.

Eine Empfehlung des EG-Minister- rates paßt nun haargenau auf diese Situation. Sie bezeichnet es als wünschenswert, daß klinische Er- fahrungen auch in einem anderen als demjenigen Mitgliedsstaat er- worben werden können, in dem die Universitätsausbildung abgeschlos- sen wurde. Der Rat empfahl daher den Mitgliedsstaaten, den Staatsan- gehörigen anderer Mitgliedsstaaten den Zugang zu einer derartigen kli- nischen Ausbildung zu gestatten, auch wenn eine derartige Tätigkeit in ihren Ländern nicht vorgesehen ist.

Die Mitglieder des EG-Ministerra- tes dachten dabei vornehmlich an Dänemark, wo ebenfalls nach der eigentlichen medizinischen Univer- sitätsausbildung noch eine zweijäh- rige klinische Tätigkeit vorgeschrie- ben ist, ehe die Genehmigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes in eigener Praxis erteilt werden kann.

In dem Änderungsentwurf zur Bun- desärzteordnung ist nun dieser An- regung des EG-Ministerrates Rech- nung getragen. In Ausnahmefällen kann, so heißt es im Entwurf, eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes auf Antrag auch solchen Personen erteilt werden, die eine ärztliche Ausbildung außerhalb der Bundes- republik erworben, d. h. die das Hochschulstudium abschließende Prüfung erfolgreich absolviert, die- se Ausbildung aber wegen der be- sonderen Vorschriften dieses Lan- des noch nicht abgeschlossen ha- ben. Voraussetzung ist, daß der Antragsteller außerhalb der Bun- desrepublik eine Berechtigung zur beschränkten Ausübung des ärztli- chen Berufes erlangt hat und daß die auf Grund dieser Erlaubnis aus- zuübende Tätigkeit zum Abschluß einer ärztlichen Ausbildung erfor-

derlich ist. Eine solche Erlaubnis soll nach dem Entwurf auf be- stimmte Tätigkeiten und Stellen be- schränkt sein, sie darf nur unter dem Vorbehalt des Widerrufes und nur bis zu einer Gesamtdauer der Tätigkeit erteilt werden, deren es zum Abschluß der Ausbildung zum Arzt bedarf.

In der Begründung heißt es außer- dem, daß diese Vergünstigung Ausländern nur gewährt werden kann, wenn sichergestellt sei, daß der Herkunftsstaat die in der Bun- desrepublik abgeleisteten Tätigkei- ten im Sinne seiner Ausbildungs- vorschriften auch anerkennt oder sonstwie eine Gegenseitigkeit ver- bürgt ist. Nach Auffassung der Bundesärztekammer aber sollte dieses Erfordernis der Gegensei- tigkeit auch im Gesetzestext zum Ausdruck gebracht werden. pb

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 38 vom 16. September 1976 2353

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