Prof. Dr.-Ing. M. Schmauder
Fakultät Maschinenwesen, Institut für Technische Logistik und Arbeitssysteme Professur für Arbeitswissenschaft
www.tu-dresden.de/mw/tla
Neufassung der TRBS 1111 und Kompatibilität der Regeln zur Gefährdungsbeurteilung
ABS-Fachveranstaltung
28.11.2018, Berlin
Gefährdungsbeurteilung
Maschinen- richtlinie
Arbeitsschutz- gesetz
Betriebs- sicherheits- verordnung
Gebrauchs. /
Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen überprüfen
Folie 3
Ziel der TRBS 1111
1 Anwendungsbereich und Zielsetzung
Diese Technische Regel soll den Arbeitgeber im Hinblick auf die Vorgehensweise bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) unterstützen. Ziel der Gefährdungsbeurteilung ist es, die auftretenden
Gefährdungen der Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu beurteilen und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Dabei muss die
Sicherheit der Beschäftigten auch im Gefahrenbereich des Arbeitsmittels gewährleistet werden. Hinsichtlich der überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne § 2 Absatz 13 BetrSichV muss die Gefährdungsbeurteilung auch den Schutz anderer Personen im Gefahrenbereich (z. B. Besucher, Kunden, Patienten) berücksichtigen.
Vermutungswirkung bezüglich der
Vorgehensweise, nicht von Maßnahmen analog
• ASR V3
• TRBA 400
• TRGS 400
Durch die Novellierung der BetrSichV war eine Überarbeitung notwendig
Gefährdungsbeurteilung
• In einzelnen Technischen Regeln wird ausgeführt, dass
durch eine Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln ist, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes notwendig sind.
• Teilweise ist auch die Festlegung von Fristen Teil der Gefährdungsbeurteilung. Es handelt sich hier um die
Sicherstellung der Wirksamkeit von Maßnahmen über die Zeit.
Folie 5
Grundsätze
• voraussehbare Tätigkeiten in allen Phasen der Verwendung der Arbeitsmittel berücksichtigen
• Einbeziehung von Gefährdungen durch Arbeitsmittel, Arbeitsumgebung sowie Arbeitsgegenstände
• Berücksichtigung der Gebrauchstauglichkeit sowie der alterns- und altersgerechten Gestaltung
• Ergonomische Zusammenhänge berücksichtigen
• Physische und psychische Belastung bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
• Einbeziehung vorhersehbarer Betriebsstörungen in die Gefährdungsbeurteilung
• Ermittlung von Art und Umfang erforderlicher Prüfungen und der Voraussetzungen der zur Prüfung befähigten Personen
• Festlegung des Soll-Zustandes des Arbeitsmittels
Gebrauchstauglichkeit
Gebrauchstauglichkeit (englisch usability) bezeichnet nach DIN EN ISO 9241-11 das Ausmaß, in dem ein Produkt, System oder ein Dienst
durch bestimmte Benutzer in einem bestimmten Anwendungskontext
genutzt werden kann, um bestimmte Ziele effektiv, effizient und
zufriedenstellend zu erreichen.
Ergonomie / Arbeitswissenschaft ist die
wissenschaftliche Disziplin, die sich mit dem Verständnis der Wechselwirkungen zwischen menschlichen und anderen Elementen eines Systems befasst, und der Berufszweig, der Theorie, Grundsätze, Daten und Verfahren auf die Gestaltung von Arbeitssystemen anwendet mit dem Ziel, das Wohlbefinden des Menschen und die Leistung des Gesamtsystems zu
optimieren (DIN EN ISO 26800).
Ergonomische Zusammenhänge
Vorgehensweise
Folie 9
1 Allgemeines
• Gefährdungen bei der Verwendung des Arbeitsmittels
• Neu zu beschaffendes Arbeitsmittel
Vorgehensweise
• Informationen zur Verwendung des Arbeitsmittels
• Informationen zur Beschaffenheit des Arbeitsmittels
§ 7 Vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von
Arbeitsmitteln
(1) Der Arbeitgeber kann auf weitere Maßnahmen nach den §§ 8 und 9 verzichten, wenn …(s. oben)
§ 8 Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen durch Energien, Ingangsetzen und Stillsetzen
Folie 11
Vorgehensweise
Gefährdungen ermitteln:
• Alle Prozesse, Tätigkeiten und Arbeitsplätze berücksichtigen
• Herstellerinformationen berücksichtigen
Vorgehensweise
Die ermittelten Gefährdungen sind dahingehend zu bewerten, ob bei der vorgesehenen Verwendung des Arbeitsmittels Sicherheit und Gesundheits- schutz der Beschäftigten gewährleistet sind.
(SOLL – IST – Vergleich)
Bei überwachungsbedürftigen Anlagen:
Auch Personen im Gefahrenbereich berücksichtigen
Folie 13
Bewerten
Maßstäbe:
Stand der Technik nach BetrSichV und Technischen Regeln
andere gesicherte arbeitswissenschaftliche Er- kenntnisse (Empfehlungen des ABS, DGUV-Regel- werke und Veröffentlichungen der einzelnen Unfall- versicherungsträger, der Länder sowie der BAuA).
Branchenstandards, Veröffentlichungen von
Industrie- oder Handwerksverbänden, Expertise von internen bzw. externen Fachleuten
1
2
3
Hinweis: Beachten, was alles unter „Grundsätze“ aufgelistet wurde.
Vorgehensweise
Folie 15
Bewerten
Bewertungs- maßstab
eingehalten nein
Maßnahmen notwendig
ja
Verbesserung anstreben Zusätzliche
Maßnahmen sind erforderlich
keine weitere Maßnahmen
notwendig
Maßnahmenbeispiele in:
• Gefährdungsbezogene Regeln (TRBS 2000er-Reihe)
• Arbeitsmittelbezogene Regeln (TRBS 3000er-Reihe)
Festlegen von Maßnahmen
gder Maßnahmen
Wirksamkeit der Maßnahme
Organisatorische Schutzmaßnahmen
Personenbezogene Schutzmaßnahmen
Technische
Schutzmaßnahmen
Folie 17
Umsetzen
„Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden; es ist nicht genug, zu wollen,
man muss auch tun.“
Johann Wolfgang von Goethe
• Schutzziele erreicht?
• Gefährdungen vermieden bzw.
hinreichend reduziert?
• Neue Gefährdungen entstanden (durch Maßnahmen)?
Wirksamkeit, Dokumentation
Folie 19
Gefährdungsbeurteilung(en)
Folie 21
Folie 23
Tätigkeiten an und mit Arbeitsmitteln
Gefährdungs- ermittlung und -beurteilung
Regelmäßige Prüfungen, Organisationsregeln
Betriebliche
Ziele / Niveaus Handlungsbedarf?
Sicherstellung der Wirksamkeit
der Maßnahmen
JA
Vorschrift, Regel, Stand der Technik
Ziel: Sichere und gesundheitsgerechte Arbeit (Tätigkeiten)
Maßnahmen entsprechend der Maßnahmenhierarchie Situationen,
Personen