• Keine Ergebnisse gefunden

Mitteilungsblatt der Universität Kassel // 15. Jahrgang, Nr. 8, Dezember 2020

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2021

Aktie "Mitteilungsblatt der Universität Kassel // 15. Jahrgang, Nr. 8, Dezember 2020"

Copied!
6
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

15. Jahrgang, Nr. 8, Dezember 2020 04.12.2020

Mitteilungsblatt

der Universität Kassel

Inhalt

1. Wahlordnung der Universität Kassel; hier: Änderungsordnung

Seite 1116 2. Satzung der Universität Kassel zur Ausführung des Gesetzes zur Verbesserung

der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre an hessischen Hochschu-len („QSL-Gesetz“) und zur Verlängerung der Geltungsdauer des

TUD-Gesetzes

1117

Impressum

Verlag und Herausgeber:

Universität Kassel, Mönchebergstraße 19, 34125 Kassel Redaktion (verantwortlich):

Abteilung Personal und Organisation – Organisation, Aus-, Fort- und Weiterbildung Katharina Goldbeck

E-Mail: k.goldbeck@uni-kassel.de www.uni-kassel.de/mitteilungsblatt Erscheinungsweise: unregelmäßig

(2)

Wahlordnung der Universität Kassel (Zuletzt geändert am 26.06.2019) hier: Änderungsordnung vom 02.12.2020

Artikel 1: Änderungen § 28 wird wie folgt ergänzt:

1) Der bisherige Wortlaut des § 28 wird Abs. 1.

2) Neu eingefügt wird Abs. 2: Die Wahlen können auch als elektronische Wahl durchgeführt werden. Eine Briefwahl gemäß § 16 d ist ausgeschlossen. 3) Neu eingefügt wird Abs. 3: Im Übrigen sind die Bestimmungen über die elektronische Wahl

gemäß §§ 16a bis 16c sowie § 16 e entsprechend anzuwenden. Bezüglich der Regelung in § 16 b und § 16 c Abs. 1 wird für die Stimmabgabe eine Frist von 15 Minuten festgelegt. Der Wahlvorstand gewährleistet durch die Bereitstellung einer geeigneten Wahlsoftware, dass jeder Wahlberechtigter und jede Wahlberechtigte in dieser Zeit auf seinem oder ihrem Endgerät seine oder ihre Stimme abgeben kann. Können dennoch in einem Wahlvorgang nicht alle anwesenden Wahlberechtigten ihre Stimme in dieser Zeit abgeben, wird dieser Wahlvorgang wiederholt.

4) Neu eingefügt wird Abs. 4: Die Wahlsitzung findet als Hybrid- oder als Videokonferenz statt. Die Wahl erfolgt in beiden Fällen nur elektronisch. Der Wahlvorstand hat zu Beginn der Sitzung die Wahlberechtigten in geeigneter Form zu identifizieren und die Anwesenheit zu protokollieren. Nur die an der Sitzung Teilnehmenden sind wahlberechtigt.

Artikel 2: In-Kraft-Treten

Diese Änderungsordnung tritt mit Bekanntgabe im Mitteilungsblatt der Universität Kassel in Kraft und tritt mit Ablauf des 31.12.2021 wieder außer Kraft.

Kassel, den 02.12.2020 gez. im Original

Prof. Dr. Reiner Finkeldey

(3)

1.63.01

Satzung der Universität Kassel zur Ausführung des Gesetzes zur Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre an hessischen Hochschulen („QSL-Gesetz“) und zur Verlängerung der Geltungsdauer des TUD-Gesetzes vom 1.10.2020 (GVBl. I S. 714 f. vom 14.10.2020)

Aufgrund § 1 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Gesetzes zur Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre an hessischen Hochschulen („QSL-Gesetz“) und zur Verlängerung der Geltungsdauer des TUD-Gesetzes vom 1. Oktober 2020 (GVBl. I S. 714 f.) hat der Senat der Universität Kassel diese Satzung am 2.12.2020 (MittBl. 08/2020, S. 1117) beschlossen:

§ 1 Verfahrensgrundsätze

(1) Die Vergabe der Projektmittel gemäß § 1 Abs. 3 Satz 5 („auf zentraler und dezentraler Ebene sind jeweils mindestens 10 Prozent der den Hochschulen zweckgebunden zur Verfügung gestellten Mittel als Projektmittel insbesondere für innovative, interdisziplinäre oder studentische Projekte und entsprechende längerfristig vorgesehene Angebote zur Verbesserung der Qualität der Stu-dienbedingungen und der Lehre zu verwenden“) des Gesetzes zur Verbesse-rung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre an hessischen Hoch-schulen (QSL-Gesetz) innerhalb der Universität Kassel erfolgt auf Grundlage dieser Satzung.

(2) Eine Berichterstattung zum Einsatz von Projektmitteln erfolgt zum Projektende und bei mehrjährigen Projekten jährlich gegenüber dem / der Präsident_in.

§ 2 Allgemeine Vergabegrundsätze

(1) Entsprechend § 1 Abs. 3 Satz 1 bis 3 QSL-Gesetz sind folgende Maßgaben für die Zielsetzung des Einsatzes der Projektmittel gemäß § 1 Abs. 3 Satz 5 QSL-Gesetz zu beachten:

1. Die Mittel dienen zweckgebunden dazu, die Qualität der Studienbedingun-gen und der Lehre zu verbessern. Dabei ist insbesondere darauf zu ach-ten, dass für die Studierenden die Voraussetzungen geschaffen werden, in angemessener Zeit zum Studienerfolg zu kommen, indem sichergestellt wird, dass das in den Prüfungs- und Studienordnungen vorgesehene Lehrangebot tatsächlich in ausreichendem Maße ohne zeitliche Verzöge-rung wahrgenommen werden kann.

2. Beratung und Betreuung für die Studierenden sind zu intensivieren. 3. Die verfügbaren Mittel sind als Projektmittel insbesondere für innovative,

interdisziplinäre oder studentische Projekte und entsprechende längerfris-tig vorgesehene Angebote zur Verbesserung der Qualität der Studienbe-dingungen und der Lehre zu verwenden, die Verstetigung eines Lehran-gebots aus den Projektmitteln ist außerhalb des für den jeweiligen Studi-engang in der Studien- und Prüfungsordnung vorgesehenen Curriculums möglich.

(2) Projekte, die zentral und dezentral aus den Projektmitteln i. S. des QSL-Ge-setzes eingesetzt werden, werden jeweils aufwandsbezogen definiert und müssen eine Laufzeit bestimmen, die maximal drei Jahre umfasst. Die Mittel werden jahrweise zugewiesen. Nicht verausgabte Mittel werden spätestens

(4)

sechs Monate nach Laufzeitende in das der zuständigen Kommission zur Ver-fügung stehende Budget zurückgeführt.

(3) Maßgaben für das Vergabeverfahren zum Einsatz der Projektmittel legen die jeweilige Kommission einerseits sowie das Präsidium auf der zentralen Ebene bzw. das Dekanat / Rektorat / Direktorium des ZLB auf der dezentralen Ebene andererseits im Einvernehmen fest. Die Maßgaben der dezentralen Ebene und etwaige Veränderungen sind seitens der Fachbereiche / der Kunsthoch-schule / des ZLB dem Präsidenten anzuzeigen. Die Beschäftigung von haupt-amtlichem Personal ist hieraus nicht möglich.

§ 3 Verfahrensgrundsätze zur Vergabe der Mittel der zentralen Ebene innerhalb der Universität Kassel

(1) Die zentrale Studienkommission gem. § 4 dieser Satzung erarbeitet für das Präsidium mindestens einmal pro Jahr einen Beschlussvorschlag für die Mit-telvergabe im Hinblick auf die sog. Projektmittel der zentralen Ebene. Die im Gesamtansatz vorzunehmende Zuweisung umfasst mindestens 10 Prozent derjenigen Zuweisung, die die Universität Kassel aufgrund des QSL-Gesetzes erhält.

(2) Das Präsidium kann den Vorschlag der zentralen Studienkommission wider-sprechen, wenn der Verwendungszweck des § 1 Abs. 3 Satz 5 des QSL-Ge-setzes nicht erfüllt ist. Der Widerspruch ist der zentralen Studienkommission schriftlich zu begründen und erneut zur Beratung vorzulegen. Kann ein Einver-nehmen zwischen Präsidium und Studienkommission nicht hergestellt werden, entscheidet das Präsidium gem. § 1 Abs. 4 Satz 8 des QSL-Gesetzes abschlie-ßend.

§ 4 Studienkommission zentrale Ebene

(1) Der zentralen Studienkommission gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 und 3 QSL-Gesetz gehören insgesamt zwölf Mitglieder an. Für jedes Mitglied ist ein_e Stellvertre-ter_in zu benennen.

(2) Sechs Mitglieder werden von den studentischen Vertreter_innen im Senat be-nannt. Weitere sechs Mitglieder, davon drei Professor_innen, zwei wissen-schaftliche Mitarbeiter_innen sowie eine bzw. ein administrativ-technische_r Mitarbeiter_in, werden vom Präsidium im Benehmen mit dem Senat benannt. (3) Den Vorsitz der Vergabekommission hat der / die Präsident_in, der / die vom

für Studium und Lehre zuständigen Präsidiumsmitglied in dieser Funktion ver-treten wird. Die / der Vorsitzend_e nimmt mit beratender Stimme an den Kom-missionssitzungen teil und lädt die Kommissionsmitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher ein.

(4) Die Amtszeit der Studierenden beträgt ein Jahr, die der anderen Mitglieder der zentralen Studienkommission zwei Jahre.

§ 5 Verfahrensgrundsätze zur Vergabe der Mittel der dezentralen Ebene innerhalb der Universität Kassel

(1) Die Studienkommissionen der Fachbereiche / der Kunsthochschule bzw. des Zentrums für Lehrerbildung erarbeiten für das Dekanat / Rektorat bzw. das

(5)

1.63.01

Direktorium des ZLB mindestens einmal pro Jahr einen Beschlussvorschlag für die Mittelvergabe im Hinblick auf die sog. Projektmittel des Fachbereichs / der Kunsthochschule bzw. des Zentrums für Lehrerbildung im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 5 des QSL-Gesetzes. Die vom Präsidium im Gesamtansatz vor-zunehmende Zuweisung dezentraler Projektmittel umfasst mindestens 10 Prozent derjenigen Zuweisung, die die Universität Kassel aufgrund des QSL-Gesetzes erhält. Die Verteilung auf die Fachbereiche und die Kunsthoch-schule erfolgt in der Logik der hergebrachten Verteilung der QSL-Mittel. Das Zentrum für Lehrerbildung erhält Projektmittel gem. dem Gesamtansatz. (2) Das Dekanat / Rektorat bzw. das Direktorium des ZLB kann dem Vorschlag

der Studienkommission widersprechen, wenn der Verwendungszweck des Abs. 3 Satz 5 QSL-Gesetz nicht erfüllt ist. Der Widerspruch ist der zuständigen Studienkommission schriftlich zu begründen und erneut zur Beratung vorzule-gen. Kann ein Einvernehmen zwischen Dekanat / Rektorat bzw. dem Direkto-rium des ZLB und der jeweiligen Studienkommission nicht hergestellt werden, entscheidet das Präsidium abschließend.

§ 6 Studienkommissionen der dezentralen Ebene

(1) Den dezentralen Studienkommissionen der Fachbereiche / der Kunsthoch-schule und des ZLB gehören studentische Mitglieder in gleicher Zahl an, wie sie aus den übrigen Gruppen dort Einsitz nehmen. Die studentischen Mitglieder werden von den studentischen Vertreter_innen im Fachbereichsrat / Kunst-hochschulrat bzw. in der Mitgliederversammlung des ZLB benannt. Die weite-ren Mitglieder, zu denen Professor_innen, wissenschaftliche Mitarbeiter_innen sowie administrativ-technische Mitarbeiter_innen gehören, werden vom Deka-nat / Rektorat im Benehmen mit dem Fachbereichsrat / Kunsthochschulrat bzw. vom Direktorium des ZLB im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung des ZLB benannt.

(2) Den Vorsitz der Studienkommission nimmt in der Regel der Studiendekan / die Studiendekanin / der Studienrektor / die Studienrektorin bzw. der / die Vorsit-zende des ZLB wahr. Die / der VorsitVorsit-zende nimmt mit beratender Stimme an den Kommissionssitzungen teil und lädt die Kommissionsmitglieder unter An-gabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher ein.

§ 7 Übergangsbestimmungen

Die Aufgaben der zentralen Studienkommission gem. § 4 dieser Satzung übernimmt zunächst die bestehende zentrale QSL-Vergabekommission. Soweit möglich, gilt dies entsprechend für die dezentralen Studienkommissionen gem. § 6 dieser Satzung. Bis zur turnusmäßigen Neubestimmung der Mitglieder der o. g. Gremien auf zentraler und auf dezentraler Ebene bleiben – sofern vorhanden – die bisherigen Gremien bzw. ihre Mitglieder im Amt.

(6)

§ 8 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Universität Kassel in Kraft.

(2) Die Satzung zur Ausführung des Gesetzes zur Verbesserung der Qualität der Studienbedingungen und der Lehre an hessischen Hochschulen in der Fas-sung vom 06.02.2012 tritt am gleichen Tage außer Kraft.

Kassel, den 02.12.2020 Der Präsident

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die IT-Beauftragten sind zum einen in Zusammenarbeit mit den Dekanaten oder Leitungen für die strategische IT-Planung der jeweiligen Einheit und die Beiträge zur zentralen

Die Modulprüfungsordnung der Universität Kassel für den Teilstudiengang Sport für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen des Fachbereiches Gesellschaftswissenschaften

6/2020 vom 28.07.2020 126 Zweite Ordnung zur Änderung der Modulprüfungsordnung für das bildungs- und gesellschaftswis- senschaftliche Kernstudium (Kernstudium) für das Lehramt

des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften Prof.. 7/2020 vom 27.08.2020 1073 Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengang

Gemäß § 80 des Hessischen Hochschulgesetzes hat der Präsident der Universität Kassel die Festsetzung der studentischen Beiträge ab Sommersemester 2021 gemäß Beschluss des

Modulprüfungsleistung Bericht, Mappe und/ oder Präsentation, je nach Aufgabenstellung Anzahl Credits für

Durchschnittsnote aller Leistungen ergibt Modulnote Anzahl Credits für das Modul 20 c (Vorlesung Statistik 4 c mit begleitender Übung 2 c, je.. Methoden-Veranstaltung

Die Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit und den konsekutiven Master- studiengang Soziale Arbeit und Lebenslauf des Fachbereichs Sozialwesen der der