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Tettinger: Handelsrecht II, #16

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Ng., 07.06.2005 wopsa.de Seite 1 / 3 Projekt: VWA

Thema: SS 2005

Empfänger:

Absender: Dittmar Nagel

Anlage-Datum: 11.05.2005 Status-Datum: 07.06.2005

Tettinger: Handelsrecht II, #16

11.05.2005

GmbH

• Die GmbH ist als juristische Person den natürlichen Personen gleichgestellt; die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt und die GmbH ist immer eine Handelsgesellschaft

Æ § 13 GmbHG

Gründung der GmbH Æ § 2 GmbHG

Æ nur mit formbedürftigem Vertrag (vor Notar); im Falle einer Einzelperson-GmbH ist zumindest die einseitige Willenserklärung beim Notar abzugeben

Æ lt. § 3 GmbHG muß der Gesellschaftsvertrag enthalten:

„ Firma1 und Sitz der Gesellschaft

„ Gegenstand des U (darf weit gefaßt werden, muß aber eindeutig erklärend sein [nicht

„Geschäfte aller Art“, nicht „Im- und Export“, aber „Im- und Export von Südfrüchten“ schon])

„ Höhe Stammkapital (= Summe der Gesellschafter-Einlagen, nach § 5 GmbHG mind. 25.000,-- Euro; aktuell gibt es eine Diskussion wg. dem europ. Umfeld; nach der EuGH-Entscheidung diskutiert man, ob man die Konditionen ändern sollte – es entsteht ein „race to the bottom“ mit weiter sinkenden Ansprüchen)

„ Stammeinlage jeden Gesellschafters

Æ Zusätzlich sind folgende Schritte notwendig:

„ GF bestimmen

„ Stammeinlage muß „endgültig zur freien Verfügung“2 bei i) Sacheinlagen vollständig erfolgt sein

(und zwar „effektiv“; Problem: Bewertung von Sachen);

die jeweiligen Sacheinlagen müssen im Gesellschaftsvertrag beschrieben und in einem „Sachgründungsbericht“ dargelegt werden (§ 5 IV GmbHG);

die Sache muß endgültig verfügbar sein (§ 7 III GmbHG)

ii) bei Geldeinlagen zu mind. 1/2 des Stammpaitals und mind. 1/4 pro Gesellschafter Bei einer Bargründung darf nicht kurzfristig dinglicher Ersatz geschaffen werden,

außer es stünde im Ges.vertrag (§ 19 V GmbHG); zur Beurteilung eines solchen Vorfalls ist die zeitliche Nähe zwischen Gründung und „Umwandlung“ (z.B., indem

die Ges. dem Gesellschafter ein KFZ für die Einlage abkauft) der Einlage relevant

1 Die Firma ist im Handelsrecht der Name, unter dem ein Kaufmann seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.

2 „endgültig zur freien Verfügung“ meint ein uneingeschränktes Zugriffsrecht; z.B. keine Zahlung mit Zweckbindung oder auch keine Einzahlung auf ein Konto, das bereits überlastet ist

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Ng., 07.06.2005 wopsa.de Seite 2 / 3 Falls die Einlage während der Eintragung eine Wertminderung erfährt, haftet der

einbringende Gesellschafter („Differenzhaftung“) nach § 9 GmbHG

„ Eintragung ins HR nach § 10 GmbHG muß erfolgt sein (vor Eintragung wird dort formell geprüft); mit Eintragung ist die Gesellschaft nach § 11 GmbHG entstanden Æ Geschäfte vor dem Entstehen der GmbH („Gesellschaft in Gründung“):

früher behandelte man die als Geschäfte einer OHG; heute geht man von einer „Innenhaftung“

aus: die Gesellschaft ist Schuldner, aber die Gesellschafter haften ggü. der Gesellschaft. Das macht’s auch potentiell für den Insolvenzverwalter ggü. den Gläubigern leichter.

Ausnahme: Masselosigkeit – dann gibt es kein Insolvenzverfahren und die Poolfunktion der Gesellschaft fehlt, es gibt direkten Zugriff der Gläubiger auf die Gesellschafter wie bei der OHG.

Æ Die Gründung einer GmbH kann bis zur HR-Eintragung vier Monate in Anspruch nehmen, darum werden von RA oder Steuerberatern nicht-operative „Vorrats GmbH“ gegründet; bei Bedarf können die dann kurzfristig auf Kunden übertragen werden. Der Geschäftszweck ist zunächst die

„Verwaltung des eigenen Vermögens“ und wird bei der Übertragung angepaßt.

Da dieser Vorgang viel Kapital bindet, wird das Gründungskapital nach Gründung umgehend als Darlehen zurückgegeben. Erst wenn die GmbH übertragen werden soll, wird das Darlehen zurückgezahlt. Dieses Verfahren ist gerade in einer Einzelfallentscheidung zur Überprüfung beim

BGH anhängig.

• Die GmbH ist die insolvenzanfälligste Gesellschaftsform.

„Erwerbsleben“ der GmbH

Ausnahmen von der ausschließlichen Haftung durch das Gesellschaftsvermögen (§ 13 II GmbHG):

„ Gesellschafter übernimmt eigene Schuld, z.B. durch eine Bürgschaft für die GmbH

„ Vorfall persönlicher Haftung, z.B. Autounfall des GF mit Fa.-KFZ: er haftet mit Schadenersatz

§ 823 BGB und die Gesellschaft nach Organhaftung § 31 BGB für das Tun ihrer Organe

Organverfassung

Die Organe sind i.d.R. ausschließlich

„ GF

Æ Nach § 35 I vertreten die GF, man geht aber regelmäßig davon aus, daß GF auch im Innenverhältnis die Geschäfte führen; im Ggs. zur OHG handeln nach § 35 II GmbHG gemeinsam, jedenfalls aktiv – für Entgegennahme von Willenserklärungen (passiv), genügt ein GF

Æ Nach § 35 III ist neben dem Fa.-Namen zu zeichnen, soweit Umstände deutlich machen, daß der GF für Dritte (die GmbH) handelt (z.B. Bestellung von 10.000 Kühlschränken), geht’s auch so

Æ GF können von Gesellschaftern (jederzeit) ein- und abberufen (§ 6 III, § 45 V, § 38) werden; zu unterscheiden ist das organschaftliche Verhältnis und das Verhältnis nach dem Anstellungsvertrag, das bei einer Abberufung nicht automatisch erlischt

„ Gesamtheit der Gesellschafter

• Während die AG zwingend einen Aufsichtsrat braucht, kann die GmbH einen AR haben, wenn dies im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist

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Ng., 07.06.2005 wopsa.de Seite 3 / 3

GF-Wechsel

GF-Status ist (deklaratorisch) ins HR einzutragen (§ 39 GmbHG); das Amt beginnt aber bereits mit der Bestellung und endet mit der Abberufung

Aber: dem Rechtsschein des HR (§ 15 HGB) folgend muß man im Geschäftsverkehr nach dem HR gehen können. Bsp.: eine Gesellschaft haftet für das Tun ihres GF, wenn dessen Berufung und zusätzlich dessen Abberufung nicht eingetragen wurde auch nach seiner Abberufung, weil diese nicht eingetragen wurden (!!)

GF-Pflichten

Nach § 37 I GmbHG sind die Gesellschafter dem GF ggü. weisungsbefugt; davon abgesehen hat der GF nach § 43 I GmbHG die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns walten zu lassen

Æ Gibt es mehrere GF, so haften sie solidarisch; auch wenn es eine individuelle Zuständigkeit der GF gäbe (Finanzbereich, IT, ...), bliebe evtl. nach einer Prüfungs- und Kontrollpflicht ggü. den GF-Kollegen zu fragen

Æ Eine persönliche Haftung kann nur aus Pflichtverletzung (und daher ex ante!) abgeleitet werden;

bei großen Risiken sollte der GF als ordentlicher Kaufmann eine Weisung der Gesellschafter einholen

Gesellschafter-Pflichten

Gesellschafter haben ein Recht auf

„ Mitentscheidung

„ Teilhabe ( Mitausschüttung)

Während in der Rechtsprechung regelmäßig von einem Wettbewerbsverbot für GF ausgegangen wird, gilt dies für Gesellschafter nicht grundsätzlich

Æ Ausnahme: beherrschende Gesellschafter (ab 3/4 Anteile)

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