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25 min, RA/PA Schnekenbühl ca

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Academic year: 2021

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Gedächtnisprotokoll zur Mündlichen Prüfung Fernstudium Hagen am 18.03.2011 Prüfer: Prof. Dr. Dr. Eisenhardt / RA PA Schnekenbühl

Vorab: angenehme, entspannte Prüfungsatmosphäre; beide Prüfer lassen Zeit zum Blättern im Gesetzestext; Themengebiete BGB, ZPO, PatG;

Zeitaufteilung: Prof. Eisenhardt ca. 25 min, RA/PA Schnekenbühl ca. 20 min.

1.) Prof Eisenhardt

a. Wie können Sie eine Katze übereignen?

§§ 929, 90a BGB; Was hat sich durch die Einführung des § 90 a ins BGB geändert? => nichts

b. Wie erfolgt die Übereignung an einem Grundstück?

Durch Auflassung §925 BGB und Eintragung ins Grundbuch §873 BGB

c. Wie werden Rechte übereignet?

Forderungen nach § 398 BGB, Rechte nach §§ 413, 398 BGB.

d. E ist Hobbymalerin und hat ein neues Aquarell gemalt. Dafür sucht sie einen passenden Rahmen. Bei Trödler T ersteht sie einen Rahmen samt Bild für 10 Euro. Zuhause stellt sie gemeinsam mit einem Bekannten fest, dass es sich bei dem Bild um eine unbekannte Radierung von Rembrandt handelt. Durch diesen sensationellen

„Fund“ kommt sie samt Bild in die Zeitung. T liest die Zeitung und ärgert sich gewaltig, dass er das nicht selbst bemerkt hat. Aber

„verkauft ist verkauft“ denkt er sich und legt die Sache beiseite. 3 Monate später ist er etwas klamm und überlegt, wie er doch noch an das Bild kommen kann.

=> Anfechtung des Vertrages durch Irrtum in der Willenserklärung; die möglichen Irrtümer nach § 119 (1) und (2) werden diskutiert; möglich wäre ein Irrtum nach § 119 (2); allerdings muss nach § 121

unverzüglich nach Kenntnisnahme angefochten werden; dafür waren die 3 Monate Abwarten aber zu viel;

Ergebnis: E wird reich, T muss weiter trödeln.

e. V besitzt ein Mehrfamilienhaus mit 18 Wohneinheiten. Früher hat er verwalterische und hausmeisterliche Tätigkeiten selbst ausgeführt.

Jetzt beschließt er, dafür jemanden einzustellen. Auf eine Annonce

(2)

hin meldet sich der H. Beim Vorstellungsgespräch stellt sich heraus, dass H wegen mehrfachen Einbruches und Diebstahls vorbestraft ist.

H gelobt allerdings Besserung und möchte eine Chance. Die gibt ihm V und stellt ihn ein. Völlig überraschend bricht H in die Wohnung des Ehepaares M ein, entwendet 5000 Euro und verschwindet. Bald darauf kann er allerdings gefasst und eingebuchtet werden.

Das Ehepaar M möchte aber nicht den mittellosen H sondern den solventen V auf Schadensersatz verklagen. Anspruch?

=> §§ 280, 241(2) BGB; Diskutiert wurde, worin die vertragliche Verletzung einer Nebenpflicht bestand: die Auswahl des H an sich ist bereits die Pflichtverletzung. Vertretenmüssen: § 276 (2);

weiterer Anspruch: § 831 BGB; keine Exkulpation möglich.

2.) Schnekenbühl:

a. Patentinhaber P bemerkt, dass V einen Gegenstand verkauft, der durch ein deutsches Patent des P geschützt ist. P wendet sich wegen Rat an seinen Patentanwalt. Was soll der Patentanwalt raten?

=> § 9 PatG: Verkauf eines patentgeschützten Gegenstandes ohne Zustimmung des P ist Verletzungstatbestand.

Reaktionen: 1) Berechtigungsanfrage, 2) Abmahnung mit strafbewehrtem Unterlassungsversprechen, 3) Klage.

Da die außergerichtlichen Maßnahmen nicht fruchten und V munter weiter verletzt möchte P gerichtliche Schritte.

Welche sind hier denkbar? => einstweilige Verfügung, Hauptsacheverfahren

Wie wäre die Vorgehensweise für die e.V.? Was ist

Verfügungsanspruch? Was ist der Verfügungsgrund? Hier wollte Herr Schnekenbühl die Dringlichkeit vertieft haben.

Im Rahmen der Dringlichkeit wurde noch die Unterschiede an versch.

dt. Gerichtsständen diskutiert. Oft 3-4 Wochen, in Hamburg z.B. 6-8 Wochen ab Kenntnisnahme. Zusatzfrage: Welche rechtl. Grundlage es denn dafür gibt, dass es hierbei Ermessens-spielräume gibt. Frage wurde auch an alle freigegeben, blieb allerdings offen.

(3)

Fallabwandlung: P lässt sich von einem Patentanwalt bestätigen, dass sein Patent bombensicher ist. (kurze Erheiterung, ob des so

selbstbewussten Patentanwalts) Er erwirkt danach eine einstw.

Verfügung. Anschließend wird das Patent allerdings im Rahmen einer Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt. Muss der Patentinhaber

Schadensersatz leisten?

§945 ZPO Schadensersatz; Nachfrage von Herrn Schnekenbühl:

warum? Er hat sich doch abgesichert und müsste es doch deshalb eigentlich nicht verschulden. Nach kurzem Studium des §945 kam die Antwort, dass in dem Paragraphen nichts zum Verschulden steht. Hier war danach gefragt, dass der §945 verschuldensunabhängig ist.

Am Ende waren Prüfer und Prüflinge zufrieden, die Noten orientierten sich an den Ergebnissen der Klausuren und lagen zwischen 100 und 128 Punkten.

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