RONTGEN-PA
Röntgennachweisheft gemäß
§ 28 Röntgenverordnung
(Name)
(Vorname) (Geburtsdatum)
traBe)
(Pt2, Wohnort)
Herausgegeben vom Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung
DEUTSCHES
ÄRZTEBLATT
KURZBERICHTE
Die „Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgen- strahlen (Röntgenverordnung — RöV)" , die am 1. Januar 1988 in Kraft treten wird, hat seit ihrer Ver- abschiedung durch das Bundeskabi- nett ein für eine solche Spezialver- ordnung eher ungewöhnliches Inter- esse der Öffentlichkeit gefunden.
Diese breite Aufmerksamkeit wurde vermutlich geweckt durch die Vor- stellung des überwiegend als Rönt- genpaß bezeichneten Röntgennach- weisheftes durch den zuständigen Bundesminister für Arbeit und So- zialordnung, unter anderem im Fernsehen.
Wegen zahlreicher Anfragen nach dem Röntgennachweisheft fol- gende Hinweise:
Die neue Röntgenverordnung definiert das Röntgennachweisheft als eine vom Patienten freiwillig ge- führte schriftliche Unterlage zur Eintragung des Datums und der un- tersuchten Körperregion durch den untersuchenden Arzt (Anlage 1, Nr.
16). Die Verwendung dieses Nach- weisheftes wird in § 28 (Aufzeich- nungen) der neuen Verordnung ge- regelt. Im Rahmen der vor der An- wendung von Röntgenstrahlen ge- botenen Aufzeichnung über frühere Anwendungen ionisierender Strah- len muß nach dem Röntgennach- weisheft gefragt werden.
Abweichend vom bisherigen.
Verfahren (§ 29, Abs. 1 der gelten- den Verordnung) kann sich die Auf- zeichnung künftig auf frühere An- wendungen beschränken, soweit sie für die vorgesehene Verwendung von Röntgenstrahlen von Bedeu- tung sind. Demgegenüber könnte
das Röntgennachweisheft einen voll- ständigen Nachweis über frühere Anwendungen ermöglichen, falls si-
So sieht er aus, der neue „Röntgen-Paß".
Auf Verlangen des Patienten muß der Arzt in den „Röntgen-Paß" eintragen, an wel- chem Tag welche Körperregion geröntgt wurde. So kann sich bei einer neuen Un- tersuchung der behandelnde Arzt oder Zahnarzt auf einen Blick informieren, wel- che Röntgenuntersuchungen bei dem Pa- tienten bereits vorgenommen wurden
chergestellt wäre, daß der Patient seinen Röntgenpaß bei jeder Rönt- genuntersuchung vorlegt bzw. etwa eine im Rahmen eines Unfalls durchgeführte Röntgenuntersu- chung später nachträglich eintragen läßt. Diese Voraussetzung wird nicht in jedem Falle zutreffen, so daß der Arzt vor der Anwendung von Röntgenstrahlen auch aus die- sem Grunde nicht auf Befragung und Aufzeichnung verzichten kann.
Wie schon in der geltenden Ver- ordnung vorgesehen (§ 29, Abs. 3),
müssen der untersuchten oder be- handelten Person auf Wunsch eine Abschrift oder eine Ablichtung der über die Anwendung von Röntgen- strahlen vorzunehmenden Aufzeich- nungen ausgehändigt werden. Nach der neuen Röntgenverordnung (§ 28, Abs. 3, Satz 2) ist der Arzt verpflichtet, bei Vorlage eines Rönt- gennachweisheftes die dort vorgese- henen Eintragungen vorzunehmen.
Einzutragen sind das Datum der Un- tersuchung und die untersuchte Kör- perregion. Die Eintragung ist durch Stempel und Unterschrift zu bestäti- gen.
Wenn auch die Bestimmungen über die Verwendung des Röntgen- nachweisheftes erst am 1. Januar 1988 in Kraft treten, so ist es den- noch empfehlenswert, schon jetzt nach dem Röntgenpaß zu fragen und die vorgesehenen Eintragungen vor- zunehmen. Das Röntgennachweis- heft wird zur Zeit durch den Bun- desminister für Arbeit und Sozial- ordnung vorwiegend über die Kran- kenkassen interessierten Patienten zur Verfügung gestellt.
Über die Verteilung der Rönt- genpässe nach Abschluß dieser Ein- führungsphase finden derzeit Bera- tungen statt.
Der Verordnungsgeber hat das Röntgennachweisheft offenbar mit dem Ziel eingeführt, in Zukunft die Strahlenexposition der Bevölkerung und die Zahl der Röntgenuntersu- chungen weiter zu senken. Der Voll- ständigkeit halber sei darauf hinge- wiesen, daß die neue Verordnung ei- ne Reihe von Bestimmungen ent- hält, die zur Erlangung dieses Zieles mindestens in gleicher Weise beitra- gen dürften wie das Röntgennach- weisheft.
Im übrigen ist bereits in den ver- gangenen Jahren durch Anwendung anderer Diagnosemethoden eine rückläufige Tendenz der Untersu- chungsfrequenzen in der Röntgen- diagnostik eingetreten und eine Ver- minderung der Strahlenexposition der Patienten bei Röntgen- aufnahmen durch qualitätssichernde Maßnahmen erreicht worden, wie der Bundesminister des Innern schon in seinem Jahresbericht 1983
„Umweltradioaktivität und Strah- lenbelastung" festgestellt hatte. ED
In einem Jahr tritt die neue Röntgenverordnung in Kraft, aber .
Schon jetzt den Patienten
nach dem Röntgenpaß fragen
Eingetragen in das Nachweisheft werden
das Untersuchungsdatum und die untersuchte Körperregion
Dt. Ärztebl. 84, Heft 3, 14. Januar 1987 (23) A-73