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Archiv "Führungskräfte: Gedanken zu einer Krankenhaus-Verfassung" (11.04.2014)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 111

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Heft 15

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11. April 2014 A 643

Das Leser-Forum

FÜHRUNGSKRÄFTE

Die Berücksichtigung des Berufsethos ist auch für das mittlere Management das oberste Ge- bot (DÄ 8/2014: „Das mittlere Management in der Medizin: Eine Position für Brückenbauer“

von Jörg Schnoor, Mohamed Ghanem und Christoph-Eckhard Heyde).

Gedanken zu einer Krankenhaus-Verfassung

Schnoor und Kollegen beschreiben de- tailliert die Konfliktposition ärztlichen Handels unter den Ansprüchen eines er- lös- und gewinnmaximierenden Kranken- hausmanagements. Die aufgezeigten Lö- sungsvorschläge erscheinen mir aller- dings „weichgespült“ und werden der Härte des Konfliktes nicht gerecht. Ap- pelle an den „ehrlichen Kaufmann“ und

eine „faire Gehalts- und Personalpolitik“

reichen nicht, um das Primat des medizi- nischen Berufsethos durchzusetzen. Es ist zu fragen, ob die derzeitigen Organisati- onsstrukturen von Krankenhäusern noch in der Lage sind, eine sachgerechte Lö- sung des Konfliktes zwischen Ökonomie und medizinischer Ethik zu gewährleis- ten. Herkömmliche Aufsichtsräte nehmen fast ausschließlich ihre wirtschaftliche Aufsichtsfunktion wahr. Sie sind meis- tens weder fähig noch willens, einer me- dizinisch-ethischen Aufsichtsfunktion ge- recht zu werden. Sind die gesetzlichen Strukturen einer GmbH oder Aktienge- sellschaft wirklich ausreichend für die Organisation von Krankenhäusern? Gibt es keine Unterschiede zwischen Banken, Warenhäusern und Krankenhäusern?

Zwischen Aufsichtsrat, Vorstand und der

Jahresbilanz ist offenbar kein institutio- nalisierter Platz für ärztliches Berufs- ethos vorgesehen.

Es ist dringend notwendig, über eine „Ver- fassung“ von Krankenhäusern neu nach- zudenken. Es könnten beispielsweise pari- tätisch besetzte Entscheidungs- und Kon- trollgremien geschaffen werden, in denen ökonomisch-medizinisch-ethische Kon- flikte institutionalisiert und transparent ge- löst werden und die bisherige Trennung von ökonomischer und medizinischer Ver- antwortung zusammengeführt wird.

Die Entwicklung einer solchen Kranken- haus-Verfassung läuft sicher vielen politi- schen Interessen zuwider, würde aber ei- nen wesentlichen Schritt bedeuten, dem ärztlichen Berufsethos angemessenes Ge- wicht zu verleihen.

Priv.-Doz. Dr. Rainald Zeuner, 24105 Kiel

NOTFALLKONTRAZEPTION

Die „Pille danach“ sorgt für Ärger in der Großen Koalition (DÄ 8/2014: „Streit um ,Pille danach‘

geht weiter“ und DÄ 4/2014: „,Pille danach‘:

Expertengremium befürwortet Rezeptfreiheit“).

Nicht am Tresen

Sollten Beratungen und Entscheidungen über Leben und Tod hauptsächlich am Tresen einer Apotheke gemacht werden?

Da scheint die nötige Ruhe zu fehlen. Die

„Pille danach“ verursacht doch in vielen Fällen auch einen Schwangerschaftsab- bruch. Handelt es sich gleichzeitig nicht auch um eine Diskriminierung der Aller- jüngsten?

Dr. med. Markus Briem, 71502 Backnang

Noch viele Fragen offen

Bereits die Überschrift irritiert: Ein „Ex- pertengremium“ befürworte die Rezept- freiheit. Als dieses „Expertengremium“

wird das BfArM dargestellt – andere, min- destens ebenso kompetente Expertengre- mien sehen dies jedoch ganz anders:

sowohl der Bundesverband der Frauen - ärzte (in deren Kompetenzbereich nun einmal Fragen um Sexualhormone und Verhütung gehören) wie auch der Präsi- dent der Bundesärztekammer.

Eine Aufhebung der Rezeptpflicht würde zahlreiche Fragen aufwerfen:

Warum sollte ausgerechnet die „Pille danach“ mit einer durchschnittlich zehn- mal höheren Dosis als normale Pillen und mit der 50-fachen einer Gestagen-Minipil- le (die alle rezeptpflichtig sind) rezeptfrei werden? Gibt es dafür medizinische oder nur ideologische Gründe?

Müssten dann nicht konsequenterweise al- le Kontrazeptionspräparate von der Re- zeptpflicht befreit werden?

Warum sollte der Zugang zu einer quali- fizierten medizinischen Beratung ver- schlechtert oder unmöglich gemacht wer- den? Gerade die Anwenderinnen der „Pille danach“ gehören überdurchschnittlich un- teren sozialen Schichten an, verhüten eben nicht adäquat oder sind minderjährig – soll- te man gerade diesen jungen Frauen eine adäquate Beratung verweigern? Wäre dies nicht höchst unsozial und frauenfeindlich?

Gerade bei ungeschütztem Geschlechts- verkehr oder gar den immer wieder zitier- ten Fällen sexuellen Missbrauchs – wäre gerade da nicht umso mehr eine Beratung bezüglich Geschlechtskrankheiten, Prä- vention und im letzteren Fall ein Anbieten entsprechender Hilfestellen wichtig?

Inwieweit würden die Interessen des Herstellers . . . über Wohl und die Gesund- heit der Patientinnen gestellt? . . .

Lobbyisten betonen regelmäßig, dass eine abtreibende Wirkung nicht existieren würde. Aber ist die Wirkung nicht diffe- renzierter zu betrachten und sehr viel komplexer mit einer Vielzahl von Wirk- mechanismen? Je nach Zykluszeitpunkt entweder überwiegend eine Ovulations- hemmung oder eben eine Nidationshem- mung? Welche medizinische Grundlage hat die Behauptung, eine abtreibende Wir- kung würde nicht existieren? . . .

In dieser Debatte wird Frauenärzten gerne vorgeworfen, sie wollten an der Rezept- pflicht aus eigenen wirtschaftlichen Inter - essen festhalten. Pikanterweise findet sich in derselben Ausgabe des DÄ ein Ar- tikel über die deutliche Zunahme sexuell übertragbarer Infektionen. Eine Aufhe- bung der Rezeptpflicht hat in anderen Ländern wie England oder Frankreich nicht nur zu einer Zunahme von ungewoll- ten Schwangerschaften geführt, sondern führt auch zu einer Zunahme von Ge- schlechtskrankheiten und als Spätfolge zu einer Zunahme unerfüllten Kinderwun- sches.

Eine Abschaffung der Rezeptpflicht würde nicht weniger, sondern mehr Arbeit für Gynäkologen bedeuten – eine sinnvolle Prävention und Fürsorge dürfte jedoch an- ders aussehen.

Dr. med. Michael Kiworr, 68305 Mannheim

B R I E F E

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