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Berechnung des Entgelts für Haushalts- oder Betreuungsarbeit im Sinne von § 8 Abs. 1 SHG

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Berechnung des Entgelts für Haushalts- oder Betreuungsarbeit im Sinne von § 8 Abs. 1 SHG

Da für die Anrechnung eines Entgelts im Sinne von § 8 Abs. 1 SHG auf den Überschuss der nicht-unterstützten Person abgestellt wird, spielt es keine Rolle, aus welchen Positionen sich die Einkünfte der nicht-unterstützten Person zusammensetzen oder ob diese einzeln betrachtet niedrig oder hoch ausfallen. Entscheidend ist einzig, ob die Nettoeinkommen der nicht-unterstützten Person deren Ausgaben gemäss der erweiterten Bedarfsberechnung übersteigen (E. 9. – 14.).

Aus den Erwägungen:

(…).

9. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die SHB dem Beschwerdeführer anlässlich des Einspracheentscheids vom 10. Oktober 2019 zurecht ein Entgelt für Haushalts- bzw. Betreuungsarbeit im Betrag von CHF 167.– anrechnete.

10. Die SHB ist der Auffassung, dass in casu die Anrechnung einer Haushaltsentschädigung im Umfang von CHF 167.– zurecht erfolgt sei. Zur Begründung führte die SHB in diesem Kontext u.a. aus, dass unterstützten Personen, welche für die im selben Haushalt lebenden erwerbstätigen Personen Haushalts- oder Betreuungsarbeit leisten, «ein angemessenes Entgelt der Unterstützungsleistung in Abzug zu bringen» sei. Es sei unbesehen von der Konkubinatsform davon auszugehen, dass die unterstützte Person freiwillig Haushalts- oder Betreuungsarbeit leiste. Die Höhe der Entschädigung für die Haushalts- bzw. Betreuungsarbeit betrage «die Hälfte des Überschusses resultierend aus dem Nettoeinkommen abzüglich der Ausgaben gemäss der erweiterten Bedarfsabrechnung der nicht unterstützten Person.»

11. Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde sinngemäss vor, ab einem gewissen Einkommen der nicht-unterstützten Person gegen ein Entgelt für Haushalts- oder Betreuungsarbeit nichts einzuwenden zu haben. Im konkreten Fall sei die Anrechnung eines solchen Entgelts allerdings nicht rechtens. Dies begründete der Beschwerdeführer damit, dass das Einkommen seiner Partnerin «(ungefestigtes Konkubinat)» mit ca. CHF 2'400.– unter dem Existenzminimum liege. Seine Partnerin käme bereits jetzt schon kaum über die Runden und müsse via Haushaltsentschädigung nun zusätzlich für ihn aufkommen, was dem Beschwerdeführer widerstrebt.

12. Lebt eine sozialhilfebeziehende Person im selben Haushalt mit ihrem Konkubinatspartner bzw. ihrer Konkubinatspartnerin und wird letztere(r) sozialhilferechtlich nicht unterstützt, wird davon ausgegangen, dass die unterstützte Person Haushalts- oder Betreuungsarbeit leistet.

Dies gilt namentlich auch im nicht-gefestigten Konkubinat (vgl. § 8 Abs. 2 SHG).

13. Im Gegensatz zum gefestigten Konkubinat wird bei einem nicht-gefestigten Konkubinat vom Bedarf der sozialhilfebeziehenden Person effektiv ein Entgelt für Haushalts- bzw. Betreuungsarbeit in Abzug gebracht. Gemäss konstanter kantonaler Praxis beträgt die Höhe der Entschädigung für Haushalts- oder Betreuungsarbeit 50% des Überschusses resultierend aus dem Nettoeinkommen abzüglich der Ausgaben gemäss der erweiterten Bedarfsberechnung der nicht-unterstützten Person. Da für die Anrechnung eines Entgelts im Sinne von § 8 Abs. 1 SHG auf den Überschuss der nicht-unterstützten Person abgestellt

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wird, spielt es keine Rolle, aus welchen Positionen sich die Einkünfte der nicht-unterstützten Person zusammensetzen oder ob diese einzeln betrachtet niedrig oder hoch ausfallen.

Entscheidend ist einzig, dass aufseiten der nicht-unterstützten Person ein Überschuss besteht.

14. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit A.___ im Rahmen eines nicht-gefestigten Konkubinat zusammenlebt und für seine Konkubinatspartnerin Haushaltsarbeit leistet. Unbestritten ist auch, dass die SHB auf Basis der ihr vorliegenden Informationen die erweiterte Bedarfsberechnung für A.___ mit Entscheid vom 10. Oktober 2019 korrekt vornahm und den daraus resultierenden Überschuss richtig feststellte. Wie gesagt, spielt dabei keine Rolle, aus welchen Einkommenspositionen sich die Einnahmen der nicht-unterstützten Person zusammensetzen und ob deren Einkünfte das Existenzminimum über- oder unterschreiten. Relevant ist einzig, ob die Nettoeinkommen der nicht-unterstützten Person deren Ausgaben gemäss der erweiterten Bedarfsberechnung übersteigen – und dies war bei A.___ der Fall. Weshalb unter diesen Umständen auf die Anrechnung eines Entgelts für Haushalts- oder Betreuungsarbeit verzichtet werden sollte, leuchtet nicht ein, zumal sich letzteres proportional zum Überschuss verhält (je bescheidener der Überschuss, desto bescheidener das Entgelt). Indem die SHB mit Entscheid vom 10. Oktober 2019 das Entgelt für Haushalts- bzw. Betreuungsarbeit zuletzt auf 50% des Überschusses von A.___ reduzierte, hat sie dem Einzelfall gebührend Rechnung getragen und vollends rechtskonform gehandelt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

(…).

(RRB Nr. 2019-1639 vom 3. Dezember 2019)

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