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P r ä s i d i u m s b e s c h l u s s. Zum tritt Richterin am Landgericht Ritvay ihren Dienst bei dem Amtsgericht

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3204 E 1 - 43

P r ä s i d i u m s b e s c h l u s s

Zum 01.10.2012 tritt Richterin am Landgericht Ritvay ihren Dienst bei dem Amtsge- richt Viersen an.

Richterin am Landgericht Dr. Dirksen befindet sich in Mutterschutz.

Für den richterlichen Dienst wird mit Wirkung zum 01. Oktober 2012 bestimmt:

A.

Verteilung der richterlichen Geschäfte

Es bearbeiten:

1. Direktor des Amtsgerichts Wexel:

a) die in Ansehung der Wahl der Schöffen - mit Ausnahme der Jugend- schöffen - dem Amtsgericht Viersen obliegenden Geschäfte;

b) alle Ablehnungsgesuche, in denen ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt wird;

c) die richterlichen Entscheidungen in Mahnsachen;

d) von den Sachen des Zivilprozessregisters seinen bisherigen Bestand;

e) die Sachen des Familiengerichts, soweit sie nicht von Richterin Schreiner bearbeitet werden und zwar

von je 32 eingehenden Familiensachen einschließlich FH-Sachen und Rechtshilfesachen jeweils die 4., 10., 17., 23. und 30. Sache;

-1. Abteilung für Familiensachen-;

f) die Erzwingungshaftsachen gegen Erwachsene mit den Endziffern 4 - 0;

(2)

g) die Landwirtschaftssachen.

Vertreterin: Richterin am Amtsgericht Wefers

2. Richterin am Amtsgericht Wefers:

a) die Sachen des Familiengerichts, soweit sie nicht von Richterin Schreiner bearbeitet werden und zwar

von je 32 eingehenden Familiensachen einschließlich FH-Sachen und Rechtshilfesachen jeweils die 3., 9., 13., 16., 22., 26. und 29. Sache;

- 4. Abteilung für Familiensachen-.

b) die Erzwingungshaftsachen gegen Erwachsene mit den Endziffern 1-3, c) die Entscheidung nach dem Schiedsamtsgesetz des Landes NRW

Vertreter: Direktor des Amtsgerichts Wexel

3. Richterin am Amtsgericht Bödger:

a) die zur Zuständigkeit des Jugendrichters gehörenden

Strafsachen einschließlich der Rechtshilfesachen, soweit sie nicht Richterin Pierenkemper zugewiesen sind;

b) die zur Zuständigkeit des Jugendrichters gehörenden Vollstreckungssachen gem. § 85 Abs. 2, Abs. 4 JGG;

c) die in Ansehung der Wahl der Jugendschöffen durch den Jugendrichter in Viersen vorzunehmenden Geschäfte ( § 35 JGG);

(3)

d) die aus der Abteilung der Richterin Pierenkemper

stammenden Strafsachen, die vom Revisionsgericht aufgehoben und an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen worden sind;

e) die Strafsachen, in denen Richterin Pierenkemper als Zeugin benannt ist;

f) die Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen Jugendliche und Heranwachsende mit den Erzwingungshaftsachen,

g) die aus der ursprünglichen Abteilung des Richters am Amtsgericht Geiger-Battermann stammenden Strafsachen, die vom Revisionsgericht aufgehoben und an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen worden sind.

Vertreterin: Richterin am Amtsgericht Pierenkemper

4. Richterin am Amtsgericht Pierenkemper:

a) die Strafsachen gegen Erwachsene mit den Buchstaben A,I,J,K,L,M-R mit der Bewährungsaufsicht;

b) die zur Zuständigkeit des Jugendrichters gehörenden Strafsachen einschließlich der Rechtshilfesachen mit den Buchstaben B und H;

c) die Bußgeldsachen gegen Erwachsene

d) die aus der Abteilung des Richters Eckert stammenden Straf-

sachen, die vom Revisionsgericht aufgehoben und an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen worden sind;

e) die Strafsachen, in denen Richter Eckert als Zeuge benannt ist;

f) die GS-Sachen;

g) die Rechtshilfesachen in Strafsachen h) die Privatklagesachen

Vertreter: Richter Eckert

(4)

5. Richter Eckert:

a) die Strafsachen gegen Erwachsene mit den Buchstaben B - H, S - Z mit der Bewährungsaufsicht ;

b) die aus der Abteilung der Richterin am Amtsgericht Bödger stammenden Strafsachen, die vom Revisionsgericht aufgehoben und an eine andere Abtei- lung des Amtsgerichts zurückverwiesen worden sind;

c) die Strafsachen, in denen Richterin am Amtsgericht Bödger als Zeugin benannt ist;

d) die Anträge nach dem Polizeigesetz NRW,

e) die Nachlasssachen

Vertreterin in Strafsachen: Richterin am Amtsgericht Bödger

Vertreterin in Nachlasssachen: Richterin am Amtsgericht Pierenkemper

6. Richter am Amtsgericht Holthöwer:

a) die Sachen des Familiengerichts, soweit sie nicht von Richterin Schreiner bearbeitet werden und zwar

von je 32 eingehenden Familiensachen einschließlich FH-Sachen und Rechtshilfesachen jeweils die 1., 5., 7., 11., 14., 18., 20., 24., 27. und 31.

Sache und die Adoptionssachen;

- 2. Abteilung für Familiensachen -;

b) die Grundbuchsachen.

Vertreter: Richter am Amtsgericht Mai

(5)

7. Richter am Amtsgericht Mai:

die Sachen des Familiengerichts, soweit sie nicht von Richterin Schreiner bearbeitet werden und zwar

von je 32 eingehenden Familiensachen einschließlich FH-Sachen und Rechtshilfesachen jeweils die 2., 6., 8., 12., 15., 19., 21., 25., 28. und 32.

Sache;

- 3. Abteilung für Familiensachen -;

Vertreter: Richter am Amtsgericht Holthöwer

8. Richter am Amtsgericht Wißmann:

a) die Sachen des Zivilprozessregisters einschließlich der Rechtshilfesachen in Zivilsachen, und zwar von je 8 eingehenden Sachen die 6. und 7. Sache, b) die Wohnungseigentumssachen;

c) die im Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (4. Abschnitt der ZPO) erforderlichen Entscheidungen.

Vertreter: Richter Schreiber

9. Richterin am Landgericht Ritvay:

a) die Sachen des Zivilprozessregisters einschließlich der Rechtshilfesachen in Zivilsachen, und zwar von je 8 eingehenden Sachen die 8. Sache,

b) den bisherigen Bestand von Richterin am Landgericht Dr. Dirksen c) alle nicht ausdrücklich verteilten Sachen

Vertreterin: Richterin Dr. Matthies

(6)

10. Richterin Dr. Matthies:

a) die Sachen des Zivilprozessregisters einschließlich der Rechtshilfesachen in Zivilsachen, und zwar von je 8 eingehenden Sachen die 3. Sache, b) die richterlichen Entscheidungen nach dem Beratungshilfegesetz,

c) die Sachen des Vollstreckungsregisters I,II mit den Buchstaben B,F,J,P,T, V, X,Y.

Vertreterin: Richterin am Landgericht Ritvay

11. Richter Schreiber:

a) die Sachen des Zivilprozessregisters einschließlich der Rechtshilfesachen in Zivilsachen, und zwar von je 8 eingehenden Sachen die 1. und 2. Sache,

b) die Sachen des Vollstreckungsregisters I, II mit den Buchstaben A,C, E,G,H,N,O,R,W,Z.

Vertreter: Richter Dr. Schlüter

12. Richter Dr. Schlüter:

a) die Sachen des Zivilprozessregisters einschließlich der Rechtshilfesachen in Zivilsachen, und zwar von je 8 eingehenden Sachen die 4. und 5. Sache,

c) die Sachen des Vollstreckungsregisters I, II mit den Buchstaben D,I,K,L,M Q,S,Sch,St,U.

Vertreter: Richter am Amtsgericht Wißmann

13. Richterin Schreiner:

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a) die Freiheitsentziehungssachen nach §§ 415 ff FamFG;

b) die Unterbringungsverfahren im Sinne des § 312 FamFG;

c) die Betreuungssachen;

d) von den Sachen des Familiengerichts die Verfahren nach § 1631 b BGB e) die Rechtshilfe in den vorgenannten Sachen.

Vertreter in den Freiheitsentziehungssachen nach §§ 415 ff. FamFG,

in den Unterbringungsverfahren und in den Verfahren des Familiengerichts nach § 1631 b BGB: Richter am Amtsgericht Wißmann

Vertreter in den Betreuungssachen: Richter Dr Schlüter

B.

Allgemeine Bestimmungen

I. Verteilung nach Buchstaben:

In den Sachen, in denen sich die Zuständigkeit nach den Buchstaben bestimmt, ist der Anfangsbuchstabe des Nachnamens des Schuldners, des Antragsgegners, maßgebend. Bei mehreren in einer Antragsschrift genannten Antragsgegnern ist der- jenige mit dem im Alphabet vorangehenden Buchstaben maßgebend.

Besteht der Name aus mehreren Wörtern, so ist der Name des ersten großgeschrie- benen Wortes maßgebend. Akademische Grade gelten nicht als Bestandteil des Namens. Bei Gebietskörperschaften, Behörden, Kirchengemeinden, Sparkassen und Versorgungsunternehmen ist die in der Benennung dieser Stellen enthaltene geo- graphische Bezeichnung maßgebend. Bei Firmen ist der Familienname maßgebend.

Enthält die Firma keinen Familiennamen, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem ersten großgeschriebenen Buchstaben der Firma, wobei das die Gesellschaftsform kennzeichnende Hauptwort (z.B. „Aktiengesellschaft„, „Gesellschaft mit beschränkter Haftung„) außer Betracht bleibt.

Bei Insolvenzmassen ist der Name der Firma oder der Name des Gemeinschuldners maßgebend. Bei Nachlassverwaltungen und Testamentsvollstreckungen ist der Na- me des Erblassers entscheidend. Werden mehrere Schuldner, Antragsgegner,

(8)

Beschuldigte oder Betroffene in Anspruch genommen oder beschuldigt, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem in der alphabetischen Reihenfolge

vorausgehenden Anfangsbuchstaben des Nachnamens.

In Strafsachen ist der Anfangsbuchstabe des Nachnamens des ältesten Angeschul- digten, Angeklagten oder Betroffenen maßgeblich.

Ist in einer Sache ein Verhandlungstermin durchgeführt worden, so bleibt der Richter für diese Sache zuständig.

Für die Zuständigkeit in den Strafsachen gegen Erwachsene ist im Strafbefehlsver- fahren für den Stichtag maßgeblich der Eingang des Einspruchs bei Gericht, ansons- ten der Eingang der Antragsschrift.

II. Für Zivilsachen gilt folgende Regelung:

Die Neueingänge werden durch Verteilung im Turnus verteilt.

In der Wachtmeisterei werden alle einzutragenden Neueingänge sowie Abgaben, die wie neue Eingänge behandelt werden, erfasst und jeweils vor ihrer Weitergabe an die Geschäftsstelle für Zivilprozesssachen mit einem Tagesdatum und einer fortlau- fenden Nummerierung in der Reihenfolge ihrer Erfassung versehen.

In der Eingangsgeschäftsstelle werden die nummerierten Eingänge nach Sachgebie- ten (C-, H- und AR-Sachen) gekennzeichnet und nachweisbar in der Reihenfolge ihrer Nummerierung auf die zuständigen Richtergeschäftsaufgaben der Abteilungen entsprechend dem für jede Abteilung festgelegten Turnus verteilt. Die Abteilungen tragen sodann die zugeteilten Einträge in das Register ein.

Die Geschäftsstelle darf Neueingänge nicht unmittelbar vom Einreicher entgegen- nehmen. Alle Neueingänge, auch wenn sie bei anderen Stellen eingehen, sind zu- nächst der Wachtmeisterei zu übergeben.

Eine Klage, die nach einem Verfahren über Prozesskostenhilfe erhoben wird, fällt in die Zuständigkeit der richterlichen Abteilung, welche über den Prozesskostenhilfean- trag entschieden hat, ohne dass eine Anrechnung auf den Turnus erfolgt. Besteht die zuständige Abteilung nicht mehr, wird die Klage im Blockturnus wie ein neuer Ein- gang behandelt und zugeteilt.

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III. Für Familiensachen gilt folgende Regelung:

1.

Es wird ein Eingangsbuch geführt, in welches die Sachen in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der Stelle, die das Eingangsbuch führt, in fortlaufenden Nummern von 1 - 32 eingetragen werden. Auf die Nummer 32 folgt jeweils wieder die Nummer 1.

Adoptionssachen werden unter die nächstfreie Nummer 1, 5, 7, 11, 14, 18, 20, 24, 27 oder 31 eingetragen.

2.

Bei gleichzeitig eingehenden Sachen gilt folgende Regelung:

Alle Eingänge mit dem gleichen Datum (Tageseingänge) gelten als gleichzeitig ein- gegangen. Sie werden in der alphabetischen Reihenfolge der Anfangsbuchstaben des Nachnamens auf der Antragsgegnerseite, bei mehreren Antragsgegnern nach dem alphabetisch vorrangigen Nachnamen eines Antragsgegners entsprechend dem Turnus zugeteilt.

3.

FH-Sachen werden in das Eingangsbuch für das allgemeine Register in Familiensa- chen eingetragen.

4.

a) Wenn Familiensachen, die denselben Personenkreis betreffen, in die Zu- ständigkeit verschiedener Richter (Abteilungen) fallen würden, so ist derjenige Familienrichter (diejenige Abteilung) zuständig, der für die erste diesen

Personenkreis betreffende Familiensache zuständig geworden ist. Die diesen Personenkreis betreffenden zeitlich später oder gleichzeitig eingehenden Sachen sind in das Eingangsbuch vor den übrigen Familiensachen an der nächsten bereiten, dem Richter zugewiesenen Nummer des Eingangsbuchs einzutragen.

Die Eintragung der übrigen Familiensachen erfolgt alsdann bei den nächsten bereiten Nummern.

b) Der Vorrang gemäß Ziffer a) gilt nicht für Sachen, die vor dem 01.01.2007 durch eine Entscheidung abgeschlossen worden sind.

5.

Derselbe Personenkreis im Sinne von Ziffer 4a) liegt vor, wenn die neu eingehende Sache die an einem früheren Verfahren beteiligten Ehegatten oder Kindeseltern oder deren Kinder betrifft.

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Dagegen handelt es sich nicht um denselben Personenkreis, wenn der Neueingang ein Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat, das in einer Ehe begründet ist, die eine der beteiligten Personen mit einem Dritten abgeschlossen hat.

IV. Für die Vertretung gilt folgende Regelung:

Jeder Richter ist in der Anlage I zu diesem Geschäftsverteilungsplan auf einer Fach- gebietsliste und in der Anlage II auf einer allgemeinen Liste geführt.

Bei Verhinderung des festgelegten Vertreters ist der nächste nicht verhinderte Rich- ter zuständig, der dem Vertreter in demselben Fachgebiet laut Liste im Alphabet folgt.

Sind alle Richter eines Fachgebietes verhindert, ist der nächste nicht verhinderte Richter zuständig, der dem ursprünglich zuständigen Richter auf der allgemeinen Liste im Alphabet folgt.

Auf den letzten Richter in der jeweiligen Liste folgt im Sinne obiger Regelung der je- weils erste aufgeführte Richter.

C.

Richterlicher Eildienst

Zur Erledigung unaufschiebbarer Angelegenheiten wird der richterliche Eil- und Be- reitschaftsdienst nach der AV des JM vom 15.05.2007 (2043 – I D.3) von den Rich- tern wöchentlich gemäß der als Anlage III zum Präsidiumsbeschluss anliegenden Eildienstliste in der Form der Rufbereitschaft wahrgenommen.

An den Samstagen und Sonntagen, den Feiertagen und den dienstfreien Werktagen wird der Bereitschaftsdienst zusätzlich zwischen 11.00 Uhr und 11.30 Uhr an der Ge- richtsstelle wahrgenommen.

Im Falle der Verhinderung des/der zum Bereitschaftsdienst eingeteilten Rich- ter/Richterin gilt die allgemeine Vertretungsregelung. Bei mehrfach- oder geteilten Vertretungen ist der zuerst genannte Vertreter/die zuerst genannte Vertreterin zu- ständig.

D.

Richterliche Mediation in Familiensachen

I.

(11)

Die Familienrichter des Amtsgerichts Viersen leiten Verfahren, in denen eine Media- tion durchgeführt werden soll, an die Mediationsabteilung des Amtsgericht Mön- chengladbach-Rheydt weiter, sofern nicht die Regelung zu III.1.b) eingreift.

II.

Aufgaben der richterlichen Mediation bei dem Amtsgericht Viersen nehmen mit – derzeit nicht gesondert ausgewiesenen – Teilen ihrer Arbeitskraft wahr:

1. Direktor des Amtsgerichts Wexel 2. Richterin am Amtsgericht Wefers 3. Richter am Amtsgericht Mai

III.

1. Die Mediatoren bearbeiten folgende Verfahren:

a) sämtliche Verfahren, die Ihnen von den Familienrichtern des Amtsgerichts Mönchengladbach zur Durchführung der richterlichen Mediation vorgelegt werden.

b) beim Amtsgericht Viersen anhängige Verfahren, sofern sich die Parteien nach Maßgabe der Regelung zu IV.2 auf einen bestimmten Mediator dieses

Gerichts geeinigt haben.

c) Verfahren, die ihnen von einem anderen Amtsgericht des Landgerichtsbezirks Mönchengladbach zur Durchführung der richterlichen Mediation vorgelegt werden, sofern sämtliche Mediatoren des vorrangig für die Mediation zu- ständigen Amtsgerichts verhindert sind.

2. Es können auch solche Verfahren vorgelegt werden, die vor dem 01.08.2011 anhängig geworden sind.

3. Die richterlichen Mediatoren nehmen ihre Tätigkeit nach A/B des Geschäftsver- teilungsplans vorrangig wahr.

IV.

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Die Mediationsverfahren werden nach dem Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Mediati- onsgeschäftsstelle in der Reihenfolge zu II. 1.- 3. fortlaufend auf die richterlichen Me- diatoren verteilt. Dabei ist folgendes zu berücksichtigen:

1. Ein Mediator kann für ein Mediationsverfahren nicht zuständig werden, wenn er für die Entscheidung des Streitfalls zuständig ist oder war. Stattdessen wird ihm die nächste eingehende Sache zugeteilt.

2. Teilen die Parteien eines Rechtsstreits übereinstimmend mit, dass die Mediation durch einen bestimmten Mediator durchgeführt werden soll, so wird dieser für das Mediationsverfahren zuständig. Diese Regelung gilt für sämtliche nach Maßgabe von III.1.a) - c) vorgelegten Verfahren. Stattdessen wird er bei der weiteren fort- laufenden Verteilung der Verfahren einmal übersprungen. Die Regelung zu IV.1. geht vor.

3. Mediatoren, die im Zeitpunkt des Eingangs einer Sache bei der Mediationsge- schäftsstelle für länger als drei Wochen verhindert sind ( z.B. wegen Urlaubs oder Erkrankung), werden bei der Verteilung der Mediationsverfahren übersprungen.

Maßgebend ist der Eingang der Verhinderungsanzeige und der Anzeige des Weg- falls der Verhinderung bei der Mediationsgeschäftsstelle.

4. Ist ein Mediator nach IV.1.-3. zuständig geworden, richtet sich die Vertretung im Verhinderungsfall nach der Reihenfolge zu II.1.-3.

V.

Wer in einem Zeitraum bis zu 5 Jahren vor Eingang einer Familiensache für die Par- teien oder für eine Partei dieses Verfahrens als Mediator tätig war, gilt für dieses Ver- fahren nicht als zuständiger Richter. In diesem Fall sind die Regelungen über die Stellvertretung entsprechend anzuwenden.

Viersen, den 27. September 2012

( Wexel ) (Wefers) (Wißmann)

(Holthöwer) (Bödger)

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