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Ihr Förder-Report

Sie erhalten im Anhang Ihren individuellen Förder-Report, der gemäß Ihren Angaben zusammengestellt wurde.

Lassen Sie sich Ihre Förderchancen nicht entgehen!

Sofern Sie Maßnahmen umsetzen möchten, bieten wir Ihnen als weitere Leistung unseren FörderService an. Hier kümmern sich Fördergeld-Profis um Ihre bestmögliche Förderung, um Formulare, Förderantrag und Nachweise.

Für jede Modernisierungsmaßnahme der passende FörderService:

FörderService Heizungsmodernisierung Bequemer Online-Service

Geht es um die Modernisierung der Heizung, steht Ihnen unser Online-Service zur Verfügung. Bestförderung und vorbereiteter Förderantrag - reibungslos und ohne viel Aufwand.

FörderService Baubegleitung mit Energieberater

Energieberatung, Baubegleitung und Fördermittel – alles aus einer Hand!

Planen Sie den Einbau neuer Fenster oder Dämmarbeiten, kann nur ein Energieberater vor Ort, den Förderbonus für Sie sichern. Hier arbeiten wir mit

unabhängigen Energieberatern des Deutschen Energieberater-Netzwerks (DEN e.V.) in ganz Deutschland zusammen. Die Baubegleitung des Energieberaters sorgt gleichzeitig für eine hohe Qualität der Modernisierungsarbeiten und sichert die gewünschte Energieeinsparung.

Der Förder-Service ist ein kostenpflichtiges Angebot und gilt für private Antragsteller, die Modernisierungsmaßnahmen an ihrem Wohngebäude durchführen möchten. Bei Neubau, Hauskauf oder umfassender Modernisierung zum KfW-Effizienzhaus unterstützt Sie ein Energieberater. Im FörderService Effizienzhaus können Sie die passenden Berater aus dem Deutschen Energieberater-Netzwerk e.V. in Ihrer Nähe anfordern.

Alle Informationen zum FörderService unter:

www.foerderdata.de/foerderservice

Förder-Hotline: 06190 / 9263 - 433

febis Service GmbH an Infopro Digital company Philipp-Reis-Straße 4 65795 Hattersheim

Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Peter Christian Schmitz Registergericht: Amtsgericht Frankfurt, Registernummer: HRB 83 041 Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a

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FÖRDERMITTEL-AUSKUNFT

Firma febis Service GmbH, Hattersheim Objektadresse: Bundesland Nordrhein-Westfalen

57250 Netphen, Stadt

E.ON Energie Deutschland GmbH

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen (§ 35a Absatz 3 EStG)

Bundesweit verfügbare Programme

Stand: 08.04.2021 Kumulierbarkeit:

Nicht kumulierbar mit Leistungen öffentlicher Fördermittel (zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse).

Informationen / Antragstellung:

Bei Ihrem zuständigen Finanzamt

Tel: Email:

Fax: Internet: www.finanzamt.de

Antragsberechtigte

- Wohnungseigentümergemeinschaften, die Handwerkerleistungen für das Gemeinschaftseigentum (im Regelfall über einen Verwalter) beauftragen

- private Haushalte (Mieter und Eigentümer)

Förderung

Gefördert werden handwerkliche Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten am bestehenden Gebäude, in der Wohnung und auf dem Grundstück.

Beispiele förderfähiger Maßnahmen:

- Arbeiten an Innen- und Außenwänden

- Arbeiten z.B. am Dach, an der Fassade, an Garagen - Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen

- Streichen und Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren - Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen)

- Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen - Modernisierung oder Austausch der Einbauküche

- Modernisierung des Badezimmers

- Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, TV, PC) - Maßnahmen der Gartengestaltung

- Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück - Gebühren für Schornsteinfeger

- Terassenüberdachungen - Wohnraumerweiterungen

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- Ausgaben für Schornsteinfeger in vollem Umfang Nicht förderfähig:

- Materialkosten sowie Handwerkerleistungen, die bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder im Rahmen eines geringfügigen

Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht werden Art und Höhe der Förderung:

- steuerliche Abzugsfähigkeit von 20 % der Arbeitskosten bei der Einkommenssteuer - maximal 1.200,- €

Bitte beachten:

- Wenn Sie die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen wollen, sollten Sie sich von einem Steuerberater zu den formalen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung und deren Auswirkungen auf ihre persönliche Einkommensteuer beraten lassen.

- Die Höhe der Steuerermäßigung hängt von der Höhe Ihrer persönlichen Einkommensteuer im jeweiligen Kalenderjahr ab.

- Die Aufwendungen müssen durch Handwerkerrechnungen (bei Kleinunternehmern ohne Mehrwertsteuer) nachgewiesen und hierbei der Anteil der Arbeitskosten grundsätzlich gesondert ausgewiesen werden.

- Barzahlungen werden nicht begünstigt, die unbare Zahlung auf das Konto des Handwerkers muss nachgewiesen werden.

- Für das Jahr der Berücksichtigung ist der Zahlungszeitpunkt maßgebend.

- Die handwerklichen Tätigkeiten müssen in einem innerhalb der EU oder des EWR liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.

- Mieter und Wohnungseigentümergemeinschaften müssen weitere Vorgaben beachten.

- Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden und etwa aus beruflichen Gründen zwei Haushalte führen, wird die Steuerermäßigung nur einmal bis zu 1.200,- € gewährt.

- Unabhängig von dieser Steuerermäßigung können Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für den

behindertengerechten Umbau seines Wohnhauses nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 22.10.2009 - Az. VI R 7/09) als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden.

Dies ist eine Zusammenfassung der Förderrichtlinien. Informieren Sie sich auf jeden Fall vor der Konzeption bzw.

Realisierung einer Maßnahme bei der zuständigen Stelle über die vollständigen Richtlinien.

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FÖRDERMITTEL-AUSKUNFT

Firma febis Service GmbH, Hattersheim Objektadresse: Bundesland Nordrhein-Westfalen

57250 Netphen, Stadt

E.ON Energie Deutschland GmbH

KfW-Erneuerbare Energien "Standard" (270)

Bundesweit verfügbare Programme

Stand: 08.04.2021 Kumulierbarkeit:

Grundsätzlich ist die Kombination einer Förderung aus diesem Programm mit anderen Fördermitteln (Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) im Rahmen der zulässigen Beihilfeobergrenzen möglich. Für Stromerzeugungsanlagen gilt sofern für diese Anlagen eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, dem

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder eine vergleichbare staatliche Förderung (zum Beispiel in Gestalt einer Einspeisevergütung) in Anspruch genommen wird, darf die Anlage nur mit einem KfW-Kredit ohne staatliche Beihilfen finanziert werden. Die Kombination mit weiteren Förderprodukten ist nur dann möglich, wenn diese ebenfalls keine staatlichen Beihilfen enthalten.

Informationen / Antragstellung:

KfW

Infocenter Unternehmen Palmengartenstraße 5-9 60325 Frankfurt am Main

Tel: (0800) 5399001* Email: infocenter@kfw.de

Fax: (069) 7431-9500 Internet: www.kfw.de/270

Bemerkung: * kostenfreie Servicenummer (Montag bis Freitag von 08.00 - 18.00 Uhr)

Antragsberechtigte

Für Vorhaben in Deutschland sind die folgenden in- und ausländischen Antragsteller antragsberechtigt:

- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden, sowie öffentliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit

- Körperschaften des öffentlichen Rechts, kommunale Zweckverbände, Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit

- Einzelunternehmer oder Freiberufler - Landwirte

- Natürliche Personen, Vereine, Genossenschaften, rechtsfähige Stiftungen

- Natürliche Personen und gemeinnützige Antragsteller müssen einen Teil des erzeugten Stroms beziehungsweise der erzeugten Wärme einspeisen und/oder verkaufen.

Vorhaben im Ausland können ebenfalls gefördert werden. Antragsberechtigt sind:

- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Einzelunternehmer oder Freiberufler mit Sitz in Deutschland - Tochtergesellschaften der oben genannten deutschen Unternehmen mit Sitz im Ausland

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- Joint Ventures mit maßgeblicher deutscher Beteiligung im Ausland Nicht antragsberechtigt:

- Der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen

- Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und kommunale unselbständige Eigenbetriebe

Förderung

Gefördert werden Vorhaben zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Stromerzeugung, zur kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen) sowie von Maßnahmen zur Integration erneuerbarer Energien in das Energiesystem.

Förderfähige Maßnahmen:

1. Errichtung, Erweiterung und Erwerb von Anlagen und Netzen, die die Anforderungen des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2017) erfüllen, einschließlich der hierfür erforderlichen Planungs-, Projektierungs- und Installationsmaßnahmen

- Photovoltaik-Anlagen (Aufdach/Fassade, Freifläche) - Windkraftanlagen und Repowering-Maßnahmen

- Stromerzeugungs- und KWK-Anlagen auf Basis fester Biomasse

- Anlagen zur Erzeugung und Nutzung von Biogas, auch wenn sie nicht der Stromerzeugung dienen - Geothermische Stromerzeugungs- und KWK-Anlagen

- Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft bis zu einer Größe von maximal 20 MW

- Investitionen der Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen in objektnahe Nieder- und Mittelspannungsnetze, die den Transportnetzen vorgelagert sind, sowie Batteriespeicher für Erneuerbare-Energien-Anlagen können mitfinanziert werden (auch als singuläre Maßnahme oder Nachrüstung)

- Wärme-/Kältenetze und Wärme-/Kältespeicher, die aus erneuerbaren Energien gespeist werden und nicht die Anforderungen des KfW-Programms Erneuerbare Energien "Premium" erfüllen

2. Errichtung, Erweiterung und Erwerb von Anlagen zur reinen Wärmeerzeugung auf Basis erneuerbarer Energien (auch Solarthermie)

- Anlagen zur ausschließlichen Erzeugung von Wärme aus fester Biomasse werden nur bis zu einer Größe von einschließlich 2 MW mitfinanziert

3. Wärme-/Kältenetze und Wärme-/Kältespeicher, die aus erneuerbaren Energien gespeist werden

4. Maßnahmen zur Flexibilisierung von Stromnachfrage und -angebot und zur Digitalisierung der Energiewende mit dem Ziel der systemverträglichen Integration erneuerbarer Energien in das Energiesystem, auch als singuläre Maßnahme oder Nachrüstung

- Errichtung, Erweiterung und Erwerb von Anlagen zur kurz- und langfristigen Speicherung von Strom (auch Power-to-heat-, Power-to-gas-, Power-to-liquid-Anlagen)

- Technische Anpassungen zur Auslegung von Erneuerbare-Energien-Anlagen auf eine flexiblere und

bedarfsgerechtere Stromerzeugung (z. B. Erhöhung der Generatorleistung bei geringerer Volllaststundenzahl bei Biomasseanlagen, Ausweitung des Gasspeichervolumens bei Biogasanlagen)

- Überbetriebliches Lastmanagement; Maßnahmen gewerblicher und industrieller Energie-Endverbraucher, um flexible Lasten für das Stromversorgungssystem nutzbar zu machen. Finanziert werden Investitionen in moderne Mess-, Regel- und Prozesssteuerungstechnik und Einrichtungen zur Speicherung von Zwischen- und Endprodukten (z. B. Wärme-, Kälte-oder Materialspeicher)

- Installation moderner Messeinrichtungen und intelligenter Messsysteme und damit verbundene technische Nachrüstungs- und Umbaumaßnahmen

- Contracting-Vorhaben werden mitfinanziert, sofern der Contracting-Geber die Antragsberechtigung erfüllt, das Vorhaben förderfähig ist, die Investition in seinem wirtschaftlichen Risiko liegt und er zugleich Investor und Betreiber der Anlage ist. Die Laufzeit des Contracting-Vertrags muss mindestens der Laufzeit des beantragten Kredits

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entsprechen

- Modernisierungsmaßnahmen können finanziert werden ebenso wie der Erwerb gebrauchter Anlagen. Sofern eine gebrauchte Anlage bereits durch einen KfW-Kredit finanziert wurde, muss dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung vollständig zurückgezahlt sein

Nicht förderfähig:

1. Treuhandkonstruktionen

2. Sogenannte In-Sich-Geschäfte, wie zum Beispiel der Erwerb eigener Unternehmensanteile oder aus dem Eigentum des Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners, Vermögensübertragungen/-verschiebungen zwischen Unternehmen einer Unternehmensgruppe oder im Rahmen von Betriebsaufspaltungen oder zwischen

Kapitalgesellschaften und deren Gesellschaftern

3. Investitionen in Strom- und/oder Wärmeerzeugungsanlagen, die auf Basis fossiler Brennstoffe betrieben werden, sowie Investitionen in Anlagen (z.B. Speicher), die im direkten Zusammenhang mit fossilen Strom- und/oder Wärmeerzeugungsanlagen errichtet und betrieben werden

Art und Höhe der Förderung:

- Darlehen bis zu 100 % der förderfähigen Netto-Investitionskosten, maximal 50 Mio. € pro Vorhaben

- bei Krediten mit mehr als 10 Jahren Laufzeit Zinssatzfestschreibung entweder nur für die ersten 10 Jahre oder die gesamte Kreditlaufzeit

- Effektivzinssatz von 1,03 % bis 7,65 % (5/1/5; Laufzeit/Tilgungsfreijahre/Zinsbindung), je nach Preisklasse - Effektivzinssatz von 1,03 % bis 7,64 % (10/2/10; Laufzeit/Tilgungsfreijahre/Zinsbindung), je nach Preiklasse - Effektivzinssatz von 1,03 % bis 7,64 % (20/3/10; Laufzeit/Tilgungsfreijahre/Zinsbindung), je nach Preisklasse - Effektivzinssatz von 1,52 % bis 8,21 % (20/3/20; Laufzeit/Tilgungsfreijahre/Zinsbindung), je nach Preiklasse - Effektivzinssatz von 1,18 % bis 7,83 % (15/3/15; Laufzeit/Tilgungsfreijahre/Zinsbindung), je nach Preiklasse - Zinssätze gültig seit 26.03.2021

- Auszahlung 100 %

- Abruffrist 12 Monate nach Kreditzusage, Verlängerung möglich

- Bereitstellungsprovision für den noch nicht abgerufenen Kreditbetrag, beginnend 2 Bankarbeitstage und 6 Monate nach dem Zusagedatum, in Höhe von 0,15 % pro Monat

Bitte beachten:

- Der Antrag muss vor Vorhabensbeginn, d. h. bevor ein wesentlicher rechtlicher Vertrag z. B. Liefer- und Leistungsvertrag abgeschlossen wurde, Planungsleistungen dürfen vorab erbracht werden, gestellt werden.

- Mit dem Förderprogramm können bis zu 100 % der förderfähigen Nettoinvestitionskosten finanziert werden. Bei schlüsselfertigen Anlagen ist der komplette Nettokaufpreis förderfähig. Die Mehrwertsteuer kann mitfinanziert werden, sofern die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht vorliegt.

- Die Finanzierung von Maßnahmen außerhalb Deutschlands (im grenznahen Bereich, sofern diese Vorhaben zur Verbesserung der Umweltsituation in Deutschland beitragen sowie im gesamten Ausland, sofern es sich um Investitionen deutscher Unternehmen handelt) ist möglich.

- Bei Vorhaben im Ausland müssen die gesetzlich geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Standards des

Investitionslandes erfüllt werden. Vorhaben mit Investitionsort in Ländern, die weder EU-Mitglied noch Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung-Hocheinkommensland sind, werden von der KfW im Einzelfall geprüft. Hier sind der KfW auf Anforderung gegebenenfalls weitere Unterlagen zur Durchführung einer Umwelt- und Sozialverträglichkeitsprüfung nach internationalen Standards zur Verfügung zu stellen.

- Kreditinstitute, Versicherungen oder vergleichbare Finanzinstitutionen dürfen grundsätzlich mit bis zu 100 % am antragstellenden Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein. Hiervon ausgenommen sind das unmittelbar refinanzierte Kreditinstitut und die Hausbank. Für diese gilt über die gesamte Darlehenslaufzeit eine maximale Grenze für die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung am geförderten Unternehmen in Höhe von 25 %.

- Die KfW schließt zudem bestimmte Vorhaben generell von einer Finanzierung aus oder gibt einzuhaltende

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Bedingungen vor. Details können Sie der Ausschlussliste und den Sektorleitlinien der KfW Bankengruppe entnehmen.

- Die KfW gewährt Kredite aus diesem Programm ausschließlich über Kreditinstitute (Banken und Sparkassen), die für die von ihnen durchgeleiteten Kredite vollständig die Haftung übernehmen. Ihren Antrag stellen Sie daher bei einem Kreditinstitut Ihrer Wahl vor Beginn Ihres Vorhabens.

- Dieses Programm enthält keine Beihilfen.

Dies ist eine Zusammenfassung der Förderrichtlinien. Informieren Sie sich auf jeden Fall vor der Konzeption bzw.

Realisierung einer Maßnahme bei der zuständigen Stelle über die vollständigen Richtlinien.

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FÖRDERMITTEL-AUSKUNFT

Firma febis Service GmbH, Hattersheim Objektadresse: Bundesland Nordrhein-Westfalen

57250 Netphen, Stadt

E.ON Energie Deutschland GmbH

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) - § 48 Solare Strahlungsenergie

Bundesweit verfügbare Programme

Stand: 08.04.2021 Kumulierbarkeit:

Strom aus erneuerbaren Energien darf nicht mehrfach verkauft, anderweitig überlassen werden oder entgegen § 34 des EEG an eine dritte Person veräußert werden. Anlagenbetreiber, die eine gesetzliche Vergütung in Anspruch nehmen, dürfen Nachweise für diesen Strom nicht weitergeben. Die Vermarktung als Regelenergie ist im Rahmen der Direktvermarktung nicht als mehrfacher Verkauf oder anderweitige Überlassung von Strom anzusehen.

Informationen / Antragstellung:

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen EEG - Info

Tulpenfeld 4 53113 Bonn

Tel: (0228) 14-5666* Email: eeg@bnetza.de

Fax: (0228) 14-8872 Internet: www.erneuerbare-energien.de Bemerkung: *Mo, Mi, Do und Fr. 9:30 bis 12:00 Uhr

Antragsberechtigte

Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie

Förderung

Gefördert wird die Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie.

Aktueller Hinweis:

Der Zubau im Bemessungszeitraum der Degressionsberechnung liegt um mehr als 1.000 MW über dem Referenzwert von 2.500 MW.

Die monatliche Absenkung nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 EEG beträgt daher 1,4 % jeweils zum 1. Februar 2021, 1. März 2021 und 1. April 2021.

Art und Höhe der Förderung:

1. Für im April 2021 neu in Betrieb gehende Anlagen im Marktprämienmodell (seit 01.01.2016 ab 100 kWp verpflichtend)

1.1 Bei Anlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder an Lärmschutzwänden angebracht sind nach § 48 Abs. 2 EEG

- bis 10 kWp Vergütung von 8,21 Cent je kWh - bis 40 kWp Vergütung von 7,99 Cent je kWh - bis 750 kWp Vergütung von 6,35 Cent je kWh

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1.2 Bei Anlagen auf Nichtwohngebäuden im Außenbereich und Dachanlagen bis 750 kWp nach § 48 Abs. 1 EEG - Vergütung von 5,76 Cent je kWh

2. Für im April 2021 neu in Betrieb gehende Anlagen im Modell "Feste Einspeisevergütung" (Kleinanlagen bis einschl. 100 kWp)

2.1 Bei Dachanlagen auf Wohngebäuden und Lärmschutzwänden nach § 48 Abs. 2 EEG - bis 10 kWp Vergütung von 7,81 Cent je kWh

- bis 40 kWp Vergütung von 7,59 Cent je kWh - bis 100 kWp Vergütung von 5,95 Cent je kWh

2.2 Bei Anlagen auf Nichtwohngebäuden im Außenbereich bis 100 kWp nach § 48 Abs. 1 EEG - Vergütung von 5,36 Cent je kWh

3. Anlagen über 750 kWp und Freiflächenanlagen

- die Vergütung wird durch wettbewerbliche Ausschreibungen ermittelt 4. Anzulegende Werte für den Mieterstromzuschlag (§ 48a EEG) in Cent/kWh - bis 10 kWp Zuschlag von 3,63 Cent je kWh

- bis 40 kWp Zuschlag von 3,37 Cent je kWh - bis 100 kWp Zuschlag von 2,27 Cent je kWh Bitte beachten:

- Die Höhe der Vergütung wird anteilig nach der Leistung der Anlage im Verhältnis zu dem jeweils einschlägigen Schwellenwert bestimmt. Konkret bedeutet dies für eine Dachanlage mit einer installierten Leistung von 40 Kilowatt, dass von der erzeugten und eingespeisten Strommenge 25 % zum höheren Vergütungssatz (bis 10 kW, d. h. 10 kW/ 40 kW = 25 %) und 75 % zu dem niedrigeren Vergütungssatz (bis 40 kW, d. h. 30 kW/ 40 kW = 75 %) vergütet werden.

- Falls eine 100 kWp PV-Anlage eine feste Einspeisevergütung (nach § 21 Absatz 1 und 2 EEG) erhält, sind gemäß

§ 53 EEG von den anzulegenden Werten 0,4 Cent abzuziehen.

- Für in Betrieb genommene Anlagen werden festgelegte Vergütungssätze für in der Regel 20 Jahre gewährt.

- Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 12.12.2016 die erste Ausschreibung für Solaranlagen nach den neuen Regelungen des EEG 2017 gestartet. Danach wird die Vergütung für Photovoltaik-Anlagen ab einer Leistung von 750 Kilowatt (kW) durch wettbewerbliche Ausschreibungen ermittelt. Investoren können ihre Gebote vom 1. Januar bis zum 1. Februar 2017 bei der BNetzA abgeben. Gebote mit dem niedrigsten Betrag erhalten den Zuschlag.

- Im Marktprämienmodell (für Anlagen mit einer Leistung von mehr als 100 kW obligatorisch) muss der Strom von den Anlagenbetreibern selbst oder einem entsprechenden Direktvermarkter am Markt verkauft werden. Die Einnahmen des Betreibers setzen sich dann aus dem Erlös an der Strombörse (dem Marktpreis) und einer Marktprämie zusammen. Die Höhe der Marktprämie errechnet sich aus den neuen im EEG festgelegten Fördersätzen, abzüglich des durchschnittlichen monatlichen Börsenpreises.

- Für Eigenstrom, also Strom aus einer neuen PV-Anlage, der selbst verbraucht wird, sind 40 % EEG-Umlage zu bezahlen. Das gilt auch für Strom, der in Batterien gespeichert wird.

- PV-Anlagen mit einer Leistung von maximal zehn Kilowatt sind von dieser Eigenverbrauchsregelung

ausgenommen. Auch die PV-Anlagen in Deutschland, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb waren, fallen unter den Bestandsschutz. Haben die Betreiber vor diesem Stichtag bereits Teile ihres Solarstroms selbst verwendet, bleibt der Eigenverbrauch auch künftig von der EEG-Umlage befreit. Das gilt auch bei Modernisierungen und

Ersatzinvestitionen. Die Anlagenleistung darf dadurch um höchstens 30 % gesteigert werden.

- Die EEG-Umlage ist auch dann fällig, wenn der Strom aus PV-Anlagen an Mieter abgegeben wird.

- Anträge müssen beim zuständigen Energieversorger gestellt werden.

- Die jeweils gültigen Vergütungssätze (vierteljährliche Aktualisierung) erhält man auf der Webseite der

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Bundesnetzagentur unter:

http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1932/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/Erneue rbareEnergien/Photovoltaik/DatenMeldgn_EEG-VergSaetze/DatenMeldgn_EEG-VergSaetze_node.html#doc405794 bodyText4

Dies ist eine Zusammenfassung der Förderrichtlinien. Informieren Sie sich auf jeden Fall vor der Konzeption bzw.

Realisierung einer Maßnahme bei der zuständigen Stelle über die vollständigen Richtlinien.

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FÖRDERMITTEL-AUSKUNFT

Firma febis Service GmbH, Hattersheim Objektadresse: Bundesland Nordrhein-Westfalen

57250 Netphen, Stadt

E.ON Energie Deutschland GmbH

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) - Mieterstromgesetz

Bundesweit verfügbare Programme

Stand: 08.04.2021 Kumulierbarkeit:

Hierzu liegen keine Informationen vor.

Informationen / Antragstellung:

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Verbraucherservice Energie

Tulpenfeld 4 53113 Bonn

Tel: (030) 22480-500* Email: verbraucherservice-energie@bnetza.de Fax: (030) 22480-323 Internet: www.bundesnetzagentur.de

Bemerkung: * Mo-Fr 9:00 - 12:00 Uhr

Antragsberechtigte

Betreiber von Photovoltaikanlagen

Förderung

Gefördert wird die Lieferung von Strom aus neuen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung bis zu 100 kW, die auf, an oder in einem Wohngebäude installiert sind, an Letztverbraucher (insbesondere Mieter) in diesem Wohngebäude oder in Wohngebäude und Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang ohne Netzdurchleitung.

Aktueller Hinweis:

Der Mieterstromzuschlag wird nur für Strom aus Solaranlagen, die mit beziehungsweise nach Inkrafttreten des Gesetzes (25.07.2017) in Betrieb genommen worden sind, gewährt.

Art und Höhe der Förderung:

Mieterstromzuschlag in Höhe der jeweiligen Einspeisevergütung abzüglich 8,5 Cent pro kWh Bitte beachten:

- Wohngebäude sind im Sinne des Gesetzes Gebäude, bei denen mindestens 40 % der Fläche des Gebäudes als Wohnfläche genutzt werden.

- Solange der Letztverbraucher innerhalb des Hausnetzes beliefert wird, kann die PV-Anlage auch auf einem Nebengebäude (z.B. einem Carport oder Garage) stehen.

- Bei Anlagen, die nach dem 01.01.2021 in Betrieb genommen werden, darf der Strom auch in dem Quartier verbraucht werden, in dem das Gebäude liegt. Quartier ist dabei laut Gesetzesbegründung ein

zusammenhängender Gebäudekomplex, der den Eindruck eines einheitlichen Ensembles erweckt. Die Gebäude des Quartiers können auf unterschiedlichen Grundstücken liegen oder durch Straßen getrennt sein, so lange der

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Eindruck des einheitlichen Ensembles gegeben ist.

- Mieter müssen ihren Stromanbieter weiterhin frei wählen können.

- Das Gesetz verbietet die Kopplung mit dem Mietvertrag und setzt als Preisobergrenze für Mieterstrom 10 % unter dem örtlichen Grundversorgertarif.

- Der jährliche Zubau förderfähiger Anlagen ist auf 500 MW beschränkt.

- Für Strom aus Anlagen, die vor dem 25.07.2017 in Betrieb genommen worden sind, besteht kein Anspruch auf den Mieterstromzuschlag.

- Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat der Anlagenbetreiber nach der Neuregelung gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf den Mieterstromzuschlag. Dieser Anspruch ist (wie derjenige auf die Marktprämie und die Einspeisevergütung) im EEG 2017 verankert. Die Solaranlage, für die der Mieterstromzuschlag in Anspruch genommen werden soll, muss bei der Bundesnetzagentur registriert werden.

- Bei Solaranlagen, die nach dem 01.01.2021 in Betrieb genommen worden sind,kann der Anlagenbetreiber den Strom auch an einen Dritten verkaufen, der dannIhr Mieterstromlieferant ist.

Dies ist eine Zusammenfassung der Förderrichtlinien. Informieren Sie sich auf jeden Fall vor der Konzeption bzw.

Realisierung einer Maßnahme bei der zuständigen Stelle über die vollständigen Richtlinien.

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FÖRDERMITTEL-AUSKUNFT

Firma febis Service GmbH, Hattersheim Objektadresse: Bundesland Nordrhein-Westfalen

57250 Netphen, Stadt

E.ON Energie Deutschland GmbH

Solar-Check NRW

Im Bundesland verfügbare Programme

Stand: 04.02.2021 Kumulierbarkeit:

Hierzu liegen keine Informationen vor.

Informationen / Antragstellung:

EnergieAgentur.NRW Hotline

Roßstraße 92 40476 Düsseldorf

Tel: (0211) 83719-30* Email: info@energieagentur.nrw

Fax: Internet: www.energieagentur.nrw

Bemerkung: *Werktags zwischen 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Antragsberechtigte

Eigentümer von Wohngebäuden mit maximal 6 Wohneinheiten

Förderung

Gefördert werden Beratungen zum Einsatz von Solarenergie ("Solar-Check NRW").

Art und Höhe der Förderung:

Zuschuss von 52,- € seitens des NRW-Wirtschaftsministeriums (verbleibender Eigenanteil 25,- €).

Bitte beachten:

Von der Energieagentur NRW ausgebildete Handwerker prüfen die "Solartauglichkeit" nach einer von

Energieagentur NRW entwickelten Checkliste und geben ggf. Empfehlungen zur Nutzung der Sonnenenergie.

Dies ist eine Zusammenfassung der Förderrichtlinien. Informieren Sie sich auf jeden Fall vor der Konzeption bzw.

Realisierung einer Maßnahme bei der zuständigen Stelle über die vollständigen Richtlinien.

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FÖRDERMITTEL-AUSKUNFT

Firma febis Service GmbH, Hattersheim Objektadresse: Bundesland Nordrhein-Westfalen

57250 Netphen, Stadt

E.ON Energie Deutschland GmbH

progres.nrw - Markteinführung - Energiesparhäuser (2.12/6.12, 2.13/6.13)

Im Bundesland verfügbare Programme

Stand: 23.02.2021 Kumulierbarkeit:

Kumulierbar mit anderen staatlichen Zuwendungen, soweit sie nicht aus Programmen des Landes NRW

stammen, die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten, Unternehmen müssen teilweise die Bestimmungen nach "De-Minimis" sowie "AGVO"

beachten.

Informationen / Antragstellung:

Bezirksregierung Arnsberg in NRW Nordrhein-Westfalen direkt

Seibertzstraße 1 59821 Arnsberg

Tel: (0211) 837-1927* Email: info@progres.nrw

Fax: (02931) 82-2520 Internet: www.progres.nrw.de Bemerkung: * Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00

Antragsberechtigte

- Privatpersonen und freiberuflich Tätige sowie Unternehmen (insbesondere KMU) gemäß der Definition in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, die zum Zeitpunkt der Auszahlung ihren Sitz oder Sitz der Betriebsstätte oder Niederlassung in Nordrhein Westfalen haben, ab einer Zuwendungshöhe von 350,- €

- Gemeinden, Gemeindeverbände, soweit sie als Träger von Schulen, Kindergärten, wissenschaftlichen, sozialen, kulturellen, religiösen, karitativen oder sportlichen Einrichtungen ohne wirtschaftliche Tätigkeit auftreten

- Gemeinden, Gemeindeverbände, die an einem offiziellen Programm zur Aufstellung eines kommunalen Klimaschutzkonzeptes teilnehmen

- Gemeinden, die als Teilnehmer des "European Energy Award" auftreten Nicht antragsberechtigt:

- Unternehmen, die einer EU-Rückforderungsanordnung nicht Folge geleistet haben

Förderung

Gefördert werden Passivhäuser und Wohngebäude im 3-Liter-Hausstandard.

Aktueller Hinweis:

Die Förderung von Gebäudestandards erfolgt in 2021 nur noch innerhalb des Landesprojekts "100 Klimaschutzsiedlungen".

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Art und Höhe der Förderung:

1. Wohngebäude im Passivhaus-Standard inkl. Lüftungsanlage/Lüftungsgeräte

- für Einfamilienhäuser, Doppelhaushälften und Reihenhäuser Zuschuss von 4.700,- € pro Haus - für Mehrfamilienhäuser Zuschuss von 3.400,- € pro Wohneinheit

- für sonstige Gebäude im Passivhaus-Standard Festlegung der Förderhöhe im Rahmen einer Einzelfallprüfung, maximal 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben

2. Wohngebäude im 3-Liter Haus Standard inkl. Lüftungsanlage/Lüftungsgeräte (Neubauten werden nur innerhalb von Solar- und Klimaschutzsiedlungen gefördert)

2.1 Für Einfamilienhäuser, Doppelhaushälften und Reihenhäuser - bei Bestandsbauten Zuschuss von 4.700,- € pro Haus

- bei Neubauten Zuschuss von 3.700,- € pro Wohneinheit 2.2 Für Mehrfamilienhäuser

- bei Bestandsbauten Zuschuss von 3.400,- € pro Wohneinheit - bei Neubauten Zuschuss von 2.700,- € pro Wohneinheit Bitte beachten:

- Zuwendungen können nur dann bewilligt werden, wenn mit dem Vorhaben zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen worden ist. Ein Vorhaben ist begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- oder

Leistungsverträge abgeschlossen worden sind.

- Neubauten im 3-Liter-Haus-Standard werden nur innerhalb von Solar- und Klimaschutzsiedlungen gefördert.

- Bei Bestandsgebäuden muss das Baujahr des Gebäudes vor dem 01.01.2009 liegen. Berechnungsgrundlage ist das Passivhaus-Projektierungs-Paket (PHPP).

- Der 3-Liter-Haus-Standard/Passivhausstandard ist durch einen Bauvorlageberechtigten (z.B. Architekten) zu bescheinigen.

- Die Luftdichtheit der Gebäude ist durch eine Luftdichtheitsmessung nach DIN 4108-7 i.V.m. DIN EN 13829 nachzuweisen. Der n50-Wert für 3-Liter-Häuser darf höchstens das 1,0 fache pro Stunde und für Passivhäuser das 0,6 fache pro Stunde betragen.

- Lüftungsgeräte mit Wärmerückgewinnung benötigen für den Betrieb der Anlage eine gültige allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt), sie müssen bei Zentralbetrieb einen Wärmebereitstellungsgrad von mindestens 80 % aufweisen (Nachweis durch ein unabhängiges Prüfinstitut).

- Es darf sich bei dem Vorhaben weder um eine Reparatur, Ersatzmaßnahme oder Ersatzteilbeschaffung, noch um eine gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahme handeln.

- Zuwendungsfähige Ausgaben sind Ausgaben für fabrikneue Anlagen- und Komponententeile, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen. Sie müssen notwendig, nachgewiesen und angemessen sein.

- Die Förderung erstreckt sich auf Vorhaben innerhalb NRW.

- Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 12 Monate. Dieser kann durchschriftlichen Antrag in Ausnahmefällen verlängert werden.

- Anträge können im Zeitraum zwischen dem 4. Februar und dem 20. November eines jeden Kalenderjahres bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden. Der Antrag ist persönlich oder auf dem Postweg einzureichen. Eine

Antragstellung mittels Fax oder E-Mail ist (auch zur Fristwahrung) nicht zulässig. Ein Link zum Antrag für diesen Fördergegenstand wird Ihnen auf Anfrage (progres@bra.nrw.de) direkt zugesandt.

Dies ist eine Zusammenfassung der Förderrichtlinien. Informieren Sie sich auf jeden Fall vor der Konzeption bzw.

Realisierung einer Maßnahme bei der zuständigen Stelle über die vollständigen Richtlinien.

(16)

FÖRDERMITTEL-AUSKUNFT

Firma febis Service GmbH, Hattersheim Objektadresse: Bundesland Nordrhein-Westfalen

57250 Netphen, Stadt

E.ON Energie Deutschland GmbH

progres.nrw - Markteinführung - Stationäre elektrische Batteriespeicher in Verbindung mit einer neu zu errichtenden Photovoltaikanlage (2.4/6.4)

Im Bundesland verfügbare Programme

Stand: 23.02.2021 Kumulierbarkeit:

Kumulierbar mit anderen staatlichen Zuwendungen, soweit sie nicht aus Programmen des Landes NRW

stammen, die Summe aller staatlichen Subventionen und Zuwendungen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten, Unternehmen müssen teilweise die Bestimmungen nach "De-minimis" sowie "AGVO"

beachten.

Informationen / Antragstellung:

Bezirksregierung Arnsberg in NRW Nordrhein-Westfalen direkt

Seibertzstraße 1 59821 Arnsberg

Tel: (0211) 837-1927* Email: info@progres.nrw

Fax: (02931) 82-2520 Internet: www.progres.nrw.de Bemerkung: * Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00

Antragsberechtigte

- Privatpersonen

- freiberuflich Tätige sowie Unternehmen (insbesondere KMU) gemäß der Definition in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, die zum Zeitpunkt der Auszahlung ihren Sitz oder Sitz der Betriebsstätte oder Niederlassung in Nordrhein Westfalen haben, ab einer Zuwendungshöhe von 350,- €

- Gemeinden, Gemeindeverbände, soweit sie als Träger von Schulen, Kindergärten, wissenschaftlichen, sozialen, kulturellen, religiösen, karitativen oder sportlichen Einrichtungen ohne wirtschaftliche Tätigkeit auftreten

- Gemeinden, Gemeindeverbände, die an einem offiziellen Programm zur Aufstellung eines kommunalen Klimaschutzkonzeptes teilnehmen

- Gemeinden, die als Teilnehmer des "European Energy Award" auftreten Nicht antragsberechtigt:

- Unternehmen, die einer EU-Rückforderungsanordnung nicht Folge geleistet haben - Hersteller von Batteriespeichern

Förderung

Gefördert werden stationäre Batteriespeicher in Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit einer neu zu errichtenden

(17)

Photovoltaikanlage.

Nicht förderfähig:

- Eigenbauanlagen, Prototypen und gebrauchte Anlagen - Ersatz- bzw. Austauschmaßnahmen

Art und Höhe der Förderung:

- Zuschuss von 150,- € pro kWh Speicherkapazität - maximal 75.000,- €

Bitte beachten:

- Zuwendungen können nur dann bewilligt werden, wenn mit dem Vorhaben zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen worden ist. Ein Vorhaben ist begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- oder

Leistungsverträge abgeschlossen worden sind.

- Es wird ausschließlich der elektrische Batteriespeicher und das zu seinem Betrieb erforderliche Batteriemanagementsystem gefördert.

- Die Kapazität des installierten Batteriespeichers in Kilowattstunden darf maximal doppelt so groß sein wie die installierte Leistung der neu errichteten Photovoltaikanlage in Kilowatt-Peak.

- Die fachgerechte und sichere Inbetriebnahme ist durch eine geeignete Fachkraft zu bestätigen und nachzuweisen.

Alternativ kann die Bestätigung durch die geeignete Fachkraft auf Basis des Photovoltaik-Speicherpasses (Speicherpass) erfolgen.

- Pro Anlage kann nur ein Speichersystem gefördert werden.

- Die geförderte Anlage muss über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der

Auszahlung der Zuwendung zweckentsprechend genutzt wird und über diese nicht frei verfügt (z.B. verkauft) wird.

(Wirkungslose und überdurchschnittlich ertragsschwache Anlagen gelten als nicht zweckentsprechend genutzte Anlagen).

- Die Förderung erstreckt sich auf Vorhaben innerhalb NRW.

- Der Bewilligungszeitraum beträgt in der Regel 12 Monate. Dieser kann durch schriftlichen Antrag in Ausnahmefällen verlängert werden.

- Anträge können im Zeitraum zwischen dem 4. Februar und dem 20. November eines jeden Kalenderjahres bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden. Der Antrag ist persönlich oder auf dem Postweg einzureichen. Eine

Antragstellung mittels Fax oder E-Mail ist (auch zur Fristwahrung) nicht zulässig.

- Die Antragsstellung erfolgt ausschließlich online unter:

https://www.bezreg-arnsberg.nrw.de/themen/p/progres_nrw_markteinfuehrung_breitenprogramm/04_batteriespeiche r/index.php

Dies ist eine Zusammenfassung der Förderrichtlinien. Informieren Sie sich auf jeden Fall vor der Konzeption bzw.

Realisierung einer Maßnahme bei der zuständigen Stelle über die vollständigen Richtlinien.

(18)

FÖRDERMITTEL-AUSKUNFT

Firma febis Service GmbH, Hattersheim Objektadresse: Bundesland Nordrhein-Westfalen

57250 Netphen, Stadt

E.ON Energie Deutschland GmbH

1.000-Dächer-Programm

Im Kreis verfügbare Programme

Stand: 08.04.2021 Kumulierbarkeit:

Zuwendungen aus dieser Förderrichtlinie können mit Zuwendungen aus anderen Programmen des Landes Nordrhein-Westfalen, des Bundes oder anderen Institutionen kumuliert werden, sofern dies im Rahmen der weiteren Programme rechtlich zulässig ist.

Informationen / Antragstellung:

Kreis Siegen-Wittgenstein Frau Anette Wacker-Diehl Koblenzer Straße 73 57072 Siegen

Tel: (0271) 333-1176 Email: a.wacker-diehl@siegen-wittgenstein.de Fax: (0271) 333-1850 Internet: www.siegen-wittgenstein.de

Antragsberechtigte

Unternehmen unabhängig von der Größe, Privatpersonen und gemeinnützige Antragsteller, Genossenschaften, Stiftungen und Vereine

Förderung

Gefördert wird der Erwerb inklusive Installation und dazugehöriger Inbetriebnahme von neuen Photovoltaikanlagen mit mindestens 4 kWp Leistung und Batteriespeicher.

Aktueller Hinweis:

Bisher hat der Kreistag 250.000,- € für das Programm zur Verfügung gestellt. Diese wurden bereits alle vergeben, so dass im Moment keine neuen Förderzusagen gemacht werden können. Im Zusammenhang mit den

Haushaltsberatungen wird der Kreistag im März 2021 dann auch darüber entscheiden, wie viele Gelder für das 1.000-Dächer-Programm in 2021 zur Verfügung stehen werden.

Nicht förderfähig:

- Photovoltaikanlagen ohne Batteriespeicherung

- Photovoltaikanlagen ohne Rückeinspeisemöglichkeit in das öffentliche Versorgungsnetz - Photovoltaikanlagen, die nicht bei der Bundesnetzagentur ordnungsgemäß angemeldet sind - der einzelne Erwerb, die Installation und die Inbetriebnahme von Energiespeichern

- die Erweiterung bereits vorhandener Photovoltaikanlagen

- der Erwerb, die Installation oder die Inbetriebnahme von gebrauchten Anlagen - Eigenanlagen/Selbstbauten

(19)

Art und Höhe der Förderung:

- Zuschuss von 1.000,- €

- bei Investitionen unter 1.000,- € erfolgt eine Förderung der tatsächlichen Installationskosten Bitte beachten:

- Zuwendungen können nur dann bewilligt werden, wenn mit dem Vorhaben zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen worden ist. Ein Vorhaben ist begonnen, sobald dafür entsprechende Lieferungs- oder

Leistungsverträge abgeschlossen worden sind.

- Die Anlage muss vollständig neu konzipiert und errichtet sein.

- Die Zweckbindungsfrist beträgt 10 Jahre.

- Förderanträge waren spätestens bis zu 31.12.2020 einzureichen.

- Innerhalb von 12 Monaten nach erfolgter Fördermittelzusage seitens des Kreises Siegen-Wittgenstein muss die zu fördernde Anlage betriebsbereit sein.

Dies ist eine Zusammenfassung der Förderrichtlinien. Informieren Sie sich auf jeden Fall vor der Konzeption bzw.

Realisierung einer Maßnahme bei der zuständigen Stelle über die vollständigen Richtlinien.

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