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Qualitätsanforderungen für die Zulassung als Leistungser- bringer zum KVG (Art. 58g KVV) Empfehlungen der GDK zum Vollzug durch die Kantone Verabschiedet vom GDK-Vorstand am 21. Oktober 2021

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Aktie "Qualitätsanforderungen für die Zulassung als Leistungser- bringer zum KVG (Art. 58g KVV) Empfehlungen der GDK zum Vollzug durch die Kantone Verabschiedet vom GDK-Vorstand am 21. Oktober 2021"

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7-3-2 / EM_Qualitätsanforderungen Zulassung zur OKP_20210924_d.docx 1/4

Notiz 7-3-2

24. September 2021 SM/DT

Qualitätsanforderungen für die Zulassung als Leistungser- bringer zum KVG (Art. 58g KVV)

Empfehlungen der GDK zum Vollzug durch die Kantone Verabschiedet vom GDK-Vorstand am 21. Oktober 2021

Qualitätsanforderungen

Mit Inkrafttreten der KVG Revision «Zulassung von Leistungserbringern» auf den 1. Januar 2022 dürfen ambulante Leistungserbringer nur noch zulasten der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) abrechnen, wenn sie vom Kanton zugelassen sind. KVG und KVV legen fest, welche Zulassungskriterien dabei von den Kantonen zu prüfen sind.

Unter anderem werden die ambulanten Leistungserbringer dazu verpflichtet, nachzuweisen, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g KVV (in Kraft ab 1. Januar 2022) erfüllen:

a. Sie verfügen über das erforderliche qualifizierte Personal.

b. Sie verfügen über ein geeignetes Qualitätsmanagementsystem.

c. Sie verfügen über ein geeignetes internes Berichts- und Lernsystem und haben sich, sofern ein solches besteht, einem gesamtschweizerisch einheitlichen Netzwerk zur Meldung von uner- wünschten Ereignissen angeschlossen.

d. Sie verfügen über die Ausstattung, die erforderlich ist, um an nationalen Qualitätsmessungen teil- zunehmen.

Prüfung durch die Kantone

Die GDK empfiehlt den Kantonen, im Zulassungsprozess vom Leistungserbringer eine Selbstdekla- ration einzufordern, mit welcher dieser bestätigt, dass er die Qualitätsanforderungen nach Art. 58g KVV erfüllt und zusätzlich für jede Qualitätsanforderung nach Art. 58g KVV einzeln ausführt, auf welche Weise er sie erfüllt. Es sollen dabei mindestens die Fragen im Anhang beantwortet werden.

Die Kantone sollen diese Angaben vertieft überprüfen, wenn die Selbstdeklaration qualitativ nicht ausrei- chend ist (z.B. lückenhafte Informationen, fehlende Belege) oder wenn Hinweise auf eine nicht wahrheits- gemässe Selbstdeklaration vorliegen.

Zudem sollen die Kantone den Leistungserbringer im Rahmen der Zulassung ausdrücklich darauf hin- weisen, dass er sich an die vertraglich festgelegten Regeln zur Qualitätsentwicklung nach Art. 58a Abs. 6 KVG halten muss, sobald entweder ein entsprechender Qualitätsvertrag im Sinne von Art. 58a KVG ab- geschlossen und vom Bundesrat genehmigt worden ist oder der Bundesrat – beim Fehlen eines Qualitäts- vertrags – die entsprechenden Regeln festgelegt hat.

Die Kantone sollen den Zulassungsprozess stetig überprüfen, um so bei Bedarf sowie auf Grund von neuen Erkenntnissen im Bereich der Qualitätsentwicklung allenfalls notwendige Anpassungen am Zulas- sungsprozess vornehmen zu können. Dabei sollen insbesondere neu abgeschlossene oder revidierte

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Qualitätsverträge, die Entwicklungen im Bereich der Qualitätsmanagementsysteme sowie der Berichts- und Lernsysteme, der Entwicklungsstand von Netzwerken zur Meldung von unerwünschten Ereignissen, die Anforderungen zur Teilnahme an nationalen Qualitätsmessungen wie auch die Erfahrungen, welche mit den Selbstdeklarationen gesammelt worden sind, berücksichtigt werden. Das GS GDK unterstützt die Kantone auf nationaler Ebene dabei.

Für diese neuen Aufgaben (inkl. vertiefte Überprüfung von Dossiers bei Bedarf) sowie die Organisation und den Vollzug des neuen Zulassungsprozesses, aber auch für dessen stetige Überprüfung und allfällige Anpassung, müssen die Kantone über die erforderlichen, fachlich qualifizierten personellen Ressourcen verfügen.

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Anhang 1: Vorlage Fragebogen

Fragen an die Leistungserbringer zum Nachweis der Erfüllung der Qualitätsan- forderungen nach Art. 58g KVV

1. Verfügen Sie über das erforderliche qualifizierte Personal1, um Ihre Leistungen nach KVG erbrin- gen zu können?

☐Nein. Begründung: Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.

☐Ja

Falls Sie mit Ja geantwortet haben, geben Sie bitte an, wie sich Ihr Personal zusammensetzt (An- zahl Beschäftigte und Vollzeitäquivalente pro Berufsgruppe; berufliche Qualifikationen sowie die für die Leistungserbringung notwendigen und absolvierten Aus- und Weiterbildungen pro Person):

Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.

2. Verfügen Sie über ein geeignetes Qualitätsmanagementsystem?

☐Nein. Begründung: Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.

☐Ja.

Falls Sie mit Ja geantwortet haben, beschreiben Sie bitte kurz die Prozesse und Strukturen Ihres Qualitätsmanagementsystems und nennen Sie seinen Namen, falls ein solcher existiert: Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.

3. Verfügen Sie über ein geeignetes internes Berichts- und Lernsystem?

☐Nein. Begründung: Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.

☐Ja.

Falls Sie mit Ja geantwortet haben, umschreiben Sie bitte kurz Ihr internes Berichts- und Lernsys- tem und nennen Sie seinen Namen, falls ein solcher existiert: Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.

4. Sind Sie einem gesamtschweizerisch einheitlichen Netzwerk zur Meldung von unerwünschten Er- eignissen angeschlossen?

☐Nein. Begründung: Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.

☐Ja.

Falls Sie mit Ja geantwortet haben, nennen Sie bitte den Namen des Netzwerks: Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.

5. Verfügen Sie über die Ausstattung, um an nationalen Qualitätsmessungen teilzunehmen?

☐Nein. Begründung: Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.

1 Das für die Leistungserbringung erforderliche Personal muss während der ganzen Dauer der Leistungserbringung in ausreichender Anzahl verfüg- bar und für die Leistungserbringung ausgebildet sein, damit die Qualität der Leistungserbringung sichergestellt werden kann. Beispielsweise muss das Personal für die vorgesehenen Behandlungen, allfälligen Medikamentenabgaben und -verabreichungen sowie allfällige, daraus erfolgende Not- fälle eine entsprechende Qualifikation vorweisen. Insbesondere muss es eine Ausbildung in Hygiene vorweisen, wenn es im Rahmen von Eingriffen in der Praxis beigezogen wird. Personen, die Patientinnen und Patienten beraten (beispielsweise am Telefon bezüglich sofortiger oder späterer Behand- lung etc.), müssen über eine entsprechende Ausbildung verfügen. (Quelle: Erläuternder Bericht zur Änderung der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV], S. 25).

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☐Ja.

Falls Sie mit Ja geantwortet haben, geben Sie bitte an, über welche technische Ausstattung Sie verfügen: Welche Primärsysteme und Austauschformate werden verwendet? Ist die Mehrfachnut- zung der Daten sichergestellt? Klicken oder tippen Sie hier, um Text einzugeben.

Der Kanton weist die Antragstellenden darauf hin, dass sie neben der Erfüllung der Qualitätsanforderun- gen nach Art. 58g KVV auch die vertraglich festgelegten Regeln zur Qualitätsentwicklung nach Art. 58a Abs. 6 KVG befolgen müssen, sobald entweder ein entsprechender Qualitätsvertrag im Sinn von Art. 58a KVG abgeschlossen und vom Bundesrat genehmigt worden ist oder der Bundesrat – beim Fehlen eines Qualitätsvertrags – die entsprechenden Regeln festgelegt hat. Als Leistungserbringer müssen Sie sich an die vertraglich festgelegten Regeln zur Qualitätsentwicklung halten, auch unabhängig von einer Verbands- mitgliedschaft.

Hiermit bestätige ich, den Fragebogen vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt zu haben:

Ort, Datum, Unterschrift: ………

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