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des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Schreiben des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration vom 28.

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17. Wahlperiode 28.7.2021

1

Eingegangen: 28.7.2021 / Ausgegeben: 4.8.2021

Schreiben des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration vom 28. Juli 2021:

Das Gesetz über den Erlass infektionsschützender Maßnahmen sieht in § 3 eine Beteiligung des Landtags vor. Aus diesem Grund erhalten Sie im Anhang die Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Fami- lienbildung und Frühe Hilfen (CoronaVO FamBi FH).

Aufgrund der Eilbedürftigkeit konnte keine Zuleitung vor Verkündung stattfin- den.

Dies begründet sich wie folgt:

Eine Zuleitung der Verordnung zur Änderung der CoronaVO Familienbildung und Frühe Hilfen an den Landtag vor Verkündung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Ge- setz über den Erlass infektionsschützender Maßnahmen war nicht möglich, da mit den morgen beginnenden Sommerferien und vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens die Regelungen zur zulässigen Teilnehmerzahl in den Inzi- denzstufen 3 und 4 anzupassen waren. Nur so kann derzeit eine angemessene Pla- nung und Durchführung der Unterstützungsangebote der Familienbildung (insbe- sondere für Familien in besonderen Lebenslagen) gewährleistet werden.

Ein unverzügliches Handeln war damit erforderlich.

Dr. Lahl Amtschef

Mitteilung

des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration

Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der

Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen

(CoronaVO FamBi FH)

(2)

Zweite Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Virus SARS-CoV-2 bei Angeboten der Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)

und der Frühen Hilfen (Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen – CoronaVO FamBi FH)1

Vom 30. Juni 2021

(in der ab 29. Juli 2021 gültigen Fassung)

Aufgrund von § 18 Absatz 3 Nummer 6 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS- CoV-2 (Corona-Verordnung – Corona-VO) vom 25 Juni 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.ba- den-wuerttemberg.de/corona-verordnung) wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Angebote der Unterstützung der allgemeinen Förde- rung der Erziehung in der Familie nach § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) sowie Angebote der Frühen Hilfen.

(2) Soweit in dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen getroffen wer- den, gelten für Angebote nach Absatz 1 die Vorgaben der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg in ihrer jeweils gültigen Fassung. Wenn die An- wendung der Vorgaben von § 8 Corona-VO für Veranstaltungen günstiger ist, kann alternativ zu den Vorgaben dieser Verordnung § 8 Corona-VO in Verbin- dung mit den weiteren Vorschriften der Corona-Verordnung für die Durch- führung von Veranstaltungen angewendet werden.

(3) Auf Angebote im Rahmen der Förderung der Erziehung in der Familie, in de- nen Kinder regelmäßig fremdbetreut werden, sind die Vorschriften dieser Verord- nung nicht anzuwenden. Auf Angebote im Sinne von Satz 1 ist die Verordnung des Kultusministeriums über den Betrieb der Kindertageseinrichtungen und Kin- dertagespflegestellen unter Pandemiebedingungen in ihrer jeweils geltenden Fas- sung entsprechend anzuwenden.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Angebote im Sinne dieser Verordnung sind unter § 1 Absatz 1 fallende 1. Veranstaltungen im Sinne von § 8 Absatz 6 CoronaVO sowie

2. Ansammlungen, die von einem öffentlichen oder freien Träger ausgehen oder initiiert werden, auf die Teilnahme von Angehörigen aus zwei oder mehr Haus- halten abzielen und bei denen zu Beginn und während der Dauer des Angebots die Teilnehmenden nicht feststehen,

Angebote im Sinne von Satz 1 sind nur nach Maßgabe dieser Verordnung zulässig.

Angebote mit Übernachtung außer Haus sind nur nach Maßgabe von § 8 und 9 zulässig.

(2) Getestete, geimpfte oder genesene Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die die Voraussetzungen des § 4 CoronaVO erfüllt. Bei Bescheinigungen von Schulen und Kindertageseinrichtungen für Kinder und Jugendliche darf der Antigentest maximal 60 Stunden zurückliegen.

_____________________________________

1 Nichtamtliche konsolidierte Fassung nach Inkrafttreten der Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen vom 28. Juli 2021

(3)

(3) Die jeweils benannte Höchstpersonenzahl umfasst alle teilnehmenden Perso- nen unabhängig vom jeweiligen Alter; die das Angebot durchführenden Fach-, Honorar- oder ehrenamtlichen Kräfte sind nicht hinzuzuzählen.

(4) Sofern die nachfolgenden Regelungen vorschreiben, dass nur getestete, geimpfte oder genesene Personen an einem Angebot teilnehmen dürfen, gilt die Voraussetzung der Testung, Impfung oder Genesung auch für die das Angebot durchführenden Fach-, Honorar- oder ehrenamtlichen Kräfte.

(5) Es gelten folgende Inzidenzstufen:

1. Inzidenzstufe 1 liegt vor, wenn in einem Stadt- oder Landkreis die Sieben- Tage-Inzidenz einen Wert von höchstens 10 erreicht;

2. Inzidenzstufe 2 liegt vor, wenn in einem Stadt- oder Landkreis die Sieben- Tage-Inzidenz einen Wert über 10 und höchstens 35 erreicht;

3. Inzidenzstufe 3 liegt vor, wenn in einem Stadt- oder Landkreis die Sieben- Tage-Inzidenz einen Wert über 35 und höchstens 50 erreicht;

4. Inzidenzstufe 4 liegt vor, wenn in einem Stadt- oder Landkreis die Sieben- Tage-Inzidenz einen Wert über 50 erreicht.

Die Regelungen der CoronaVO zum Erreichen einer Inzidenzstufe sind anzuwen- den. Bei mehrtägigen Angeboten ist die zu Beginn des Angebots geltende Inzi- denzstufe maßgeblich.

§ 3

Zulässigkeit von Angeboten in Inzidenzstufe 4

(1) In Inzidenzstufe 4 sind Angebote nach Absatz 1 nach Maßgabe der nachfol- genden Absätze zulässig.

(2) Angebote sind mit bis zu 18 Personen innerhalb geschlossener Räumen und bis zu 36 Personen unter freiem Himmel zulässig. Bei Angeboten, bei denen die durchgehende Einhaltung eines wirksamen Hygienekonzepts nach § 4 CoronaVO nicht sicher gewährleistet werden kann, dürfen nur getestete, geimpfte oder gene- sene Personen am Angebot teilnehmen.

(3) Der gemeinschaftliche Verzehr von Speisen und Getränken, gemeinsames Singen und die Nutzung von Blasinstrumenten sind untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn alle Teilnehmenden getestet, geimpft oder genesen sind.

(4) Bewegungsangebote sind untersagt. Satz 1 gilt nicht, wenn es sich um 1. nicht mehr als 14 teilnehmende Personen in geschlossenen Räumen oder 2. nicht mehr als 25 Personen unter freiem Himmel handelt

und alle Teilnehmenden getestet, geimpft oder genesen sind.

(5) Mehrtägige Angebote ohne Übernachtung, die sich an Familien in besonderen Lebenslagen richten, sind mit bis zu 48 getesteten, geimpften oder genesenen Per- sonen zulässig. Dem örtlichen Infektionsgeschehen ist im Rahmen des Hygiene- konzepts besonders Rechnung zu tragen.

§ 4

Zulässigkeit von Angeboten in Inzidenzstufe 3

(1) In Inzidenzstufe 3 sind Angebote nach § 1 Absatz 1 mit bis zu 36 Personen in- nerhalb geschlossener Räume oder im Freien zulässig.

(2) Bei Angeboten, bei denen die durchgehende Einhaltung eines wirksamen Hy- gienekonzepts nach § 5 CoronaVO nicht sicher gewährleistet werden kann, dür- fen nur getestete, geimpfte oder genesene Personen am Angebot teilnehmen.

(3) Gemeinsamer Verzehr von Speisen und Getränken, Bewegungsangebote, ge- meinsames Singen sowie die Nutzung von Blasinstrumenten sind nur zulässig, wenn alle Teilnehmenden getestet, geimpft oder genesen sind.

(4)

(4) Mehrtägige Angebote ohne Übernachtung, die sich an Familien in besonderen Lebenslagen richten, sind mit bis zu 48 getesteten, geimpften oder genesenen Per- sonen zulässig.

§ 5

Zulässigkeit von Angeboten in Inzidenzstufe 2

(1) In Inzidenzstufe 2 sind Angebote nach § 1 Absatz 1 mit bis zu 48 Personen in- nerhalb geschlossener Räume oder im Freien zulässig. Sofern die in Satz 1 ge- nannte Höchstpersonenzahl in Anwendung von § 1 Absatz 2 in Verbindung mit den Vorschriften der Corona-VO überschritten wird, soll für die Teilnahme die negative Testung, Impfung oder Genesung im Sinne von § 4 Corona-VO voraus- gesetzt werden.

(2) Der gemeinschaftliche Verzehr von Speisen und Getränken, gemeinsames Singen, die Nutzung von Blasinstrumenten und Bewegungsangebote sind gestat- tet, wenn den besonderen Infektionsrisiken im Rahmen des Hygienekonzepts Rechnung getragen wird.

§ 6

Zulässigkeit von Angeboten in Inzidenzstufe 1

In Inzidenzstufe 1 sind Angebote nach § 1 Absatz 1 mit bis zu 60 Personen inner- halb geschlossener Räume oder im Freien zulässig. Sofern die in Satz 1 genannte Höchstpersonenzahl in Anwendung von § 1 Absatz 2 in Verbindung mit den Vor- schriften der Corona-VO überschritten wird, soll für die Teilnahme die negative Testung, Impfung oder Genesung im Sinne von § 4 Corona-VO vorausgesetzt werden.

§ 7

Regelungen für die Durchführung von Angeboten

(1) Für die Durchführung von Angeboten sind die Hygieneanforderungen nach

§ 2 CoronaVO einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 Corona- VO zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 CoronaVO durchzu- führen. Die nach dieser Verordnung höchstens zulässige Zahl der Teilnehmenden entbindet nicht von der Verpflichtung, im Rahmen des Hygienekonzepts sicher- zustellen, dass die Abstandempfehlungen nach § 2 Absatz 2 CoronaVO eingehal- ten werden können.

(2) Bei mehrtägigen Angeboten ist die Teilnahme nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises zulässig; liegt kein Impf- oder Genesenennach- weis vor, so ist während des Angebots alle drei Tage erneut ein aktueller Test- nachweis vorzulegen.

(3) Während der Teilnahme an Angeboten gilt eine Pflicht zum Tragen einer me- dizinischen Maske. Satz 1 gilt nicht

1. in den Fällen des § 3 Absatz 2 Corona-VO oder

2. während des Musizierens oder bei sportlichen Betätigungen, soweit diese nach den Vorschriften dieser Verordnung zulässig sind.

(4) Die Beschränkung des Kreises der Teilnehmenden auf getestete, geimpfte und genesene Personen durch diese Verordnung entbindet nicht von der Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 1 bis 3.

§ 8

Zulässigkeit von Angeboten mit Übernachtung außer Haus

(1) Mehrtägige Angebote, bei denen die Übernachtung der Teilnehmenden außer- halb des eigenen Haushalts erfolgen soll, sind nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze zulässig.

(5)

höchstens jedoch 80 Personen, zulässig; dem örtlichen Infektionsgeschehen ist im Rahmen des Hygienekonzepts besonders Rechnung zu tragen. Bei der Ermittlung der Höchstpersonenzahl sind Fach- und sonstige Betreuungskräfte, die das Ange- bot durchführen, mitzuzählen.

(3) In Inzidenzstufe 2 und 3 sind Angebote nach Absatz 1 mit Teilnehmenden aus bis zu 16 Haushalten, höchstens jedoch 80 Personen, zulässig. Bei der Ermittlung der Höchstpersonenzahl sind Fach- und sonstige Betreuungskräfte, die das Ange- bot durchführen, mitzuzählen.

(4) In Inzidenzstufe 1 sind Angebote nach Absatz 1 ohne Beschränkung der Zahl der Haushalte und der höchstens zulässigen Personenzahl gestattet.

(5) Bei Angeboten, die außerhalb des Stadt- oder Landkreises des Anbieters oder der Teilnehmenden durchgeführt werden, ist die Inzidenzstufe maßgeblich, die im Stadt- oder Landkreis, in dem das Angebot durchgeführt wird, gilt.

§ 9

Regelungen für die Durchführung von Angeboten mit Übernachtung außer Haus

(1) § 7 gilt entsprechend.

(2) Es gelten die Pflicht zum Tragen einer Maske gemäß § 3 Corona-VO und die Beschränkungen für Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe gemäß § 13 Ab- satz 1 und 3 Corona-VO entsprechend, wobei

1. für die Nutzung von Speiseräumen und die Wahrnehmung einzelner Aktivitä- ten im Rahmen des mehrtägigen Angebots nur die Vorgaben dieser Verord- nung gelten und

2. Übernachtungsräume, die nur von einem Haushalt genutzt werden, als privater Bereich im Sinne von § 3 Absatz 2 Nummer 1 Corona-Verordnung gelten.

(3) Übernachtungsräume dürfen jeweils nur mit Personen aus einem Haushalt be- legt werden und dürfen nicht von Teilnehmenden aus anderen Haushalten betre- ten werden.

(4) Kontakte außerhalb des Angebots sollen auf das notwendige Minimum redu- ziert werden.

(5) Teilnehmende sollen innerhalb der nächsten sieben Tage nach Beendigung ei- nes Angebots einen Bürgertest nach der Coronavirus Testverordnung (BAnz AT 25. Juni 2021 V1) in Anspruch nehmen.

§ 10

Präventions- und Ausbruchsmanagement bei mehrtägigen Angeboten (1) Das Hygienekonzept nach § 5 Corona-VO muss Regelungen zum Präven - tions- und Ausbruchsmanagement enthalten.

(2) Bei Angeboten mit Übernachtung sollen Anreisen so organisiert werden, dass Infektionsrisiken möglichst geringgehalten werden. Bei gemeinsamer Anreise ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Vorlage des Nachweises über die Testung, Imp- fung oder Genesung der Zeitpunkt des Antritts der Reise.

(3) Im Falle eines positiven Testergebnisses ist unverzüglich ein PCR-Test der betroffenen Person zu veranlassen. Für positiv getestete Personen besteht die Pflicht zur Absonderung nach der Corona-VO Absonderung.

(6)

§ 11

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen vom 15. Mai 2021 (GBl. S. 455) außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die Corona- Verordnung vom 25. Juni 2021 in der jeweils geltenden Fassung außer Kraft tritt.

Stuttgart, den 30. Juni 2021 Lucha

(7)

Verordnung des Sozialministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen (CoronaVO FamBi FH)

Vom 28. Juli 2021

Aufgrund von § 18 Absatz 3 Nummer 6 der Corona-Verordnung vom 25. Juni 2021 (GBl. S. 550), die durch Verordnung vom 23. Juli 2021 (notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.ba- den-wuerttemberg.de/corona-verordnung) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen vom 30. Juni 2021 (GBl. S. 592) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Bei mehrtägigen Angeboten ist die zu Beginn des Angebots geltende Inzi- denzstufe maßgeblich.“.

2. § 3 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Mehrtägige Angebote ohne Übernachtung, die sich an Familien in beson- deren Lebenslagen richten, sind mit bis zu 48 getesteten, geimpften oder gene- senen Personen zulässig. Dem örtlichen Infektionsgeschehen ist im Rahmen des Hygienekonzepts besonders Rechnung zu tragen.“.

3. § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Mehrtägige Angebote ohne Übernachtung, die sich an Familien in beson- deren Lebenslagen richten, sind mit bis zu 48 getesteten, geimpften oder gene- senen Personen zulässig.“.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und dessen Satz 1 wie folgt gefasst:

„In Inzidenzstufe 4 sind Angebote nach Absatz 1, die sich an Familien in besonderen Lebenslagen richten, mit Teilnehmenden aus bis zu 16 Haushal- ten, höchstens jedoch 80 Personen, zulässig; dem örtlichen Infektionsge- schehen ist im Rahmen des Hygienekonzepts besonders Rechnung zu tra- gen.“.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt neu gefasst:

„(3) In den Inzidenzstufen 2 und 3 sind Angebote nach Absatz 1 mit Teil- nehmenden aus bis zu 16 Haushalten, höchstens jedoch 80 Personen, zuläs- sig. Bei der Ermittlung der Höchstpersonenzahl sind Fach- und sonstige Be- treuungskräfte, die das Angebot durchführen, mitzuzählen.“

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:

„Bei Angeboten, die außerhalb des Stadt- oder Landkreises des Anbieters oder der Teilnehmenden durchgeführt werden, ist die Inzidenzstufe maßgeb- lich, die im Stadt- oder Landkreis, in dem das Angebot durchgeführt wird, gilt.“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Stuttgart, den 28. Juli 2021 Lucha

(8)

Begründung zur Ersten Änderungsverordnung vom 28. Juli 2021 zur Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen

des Sozialministeriums vom 30. Juni 2021 I. Allgemeiner Teil

Angesichts des Fortschritts der Impfkampagne und der zunehmend zu Tage tre- tenden Folgen der pandemiebedingten Einschränkungen für Familien, Kinder und Jugendliche sind die Vorgaben der Corona-Verordnung Familienbildung und Frühe Hilfen anzupassen. Da – einerseits – mittlerweile ausreichend Impfstoff vorhanden ist, damit Erwachsene, die dies wünschen, sich impfen lassen können, und Kinder und Jugendliche ein besonders geringes Risiko für einen schweren Verlauf haben, und sich – andererseits – bei Kindern und Jugendlichen bereits Entwicklungsrisiken realisiert haben und viele Familien die Belastungsgrenzen überschritten haben, sind in Abwägung der verschiedenen Interessen und Ziele Angebote zur Unterstützung von Familien in größerem Umfang zu ermöglichen.

Ziel der Änderungen ist es insbesondere, dass mehrtägige Angebote, die während der Sommerferien stattfinden sollen, um einer Verfestigung langfristiger negati- ver Folgen der Pandemie für Kinder, Jugendliche und Familien entgegenzuwir- ken, auch bei steigenden Inzidenzen wie geplant stattfinden können.

II. Besonderer Teil Zu Artikel 1

Zu Nr. 1 (§ 2 Absatz 5)

Wenn es während eines mehrtägigen Angebots im Stadt- und Landkreis zu einer Überschreitung der Inzidenzstufe kommt, soll es grundsätzlich möglich sein, dass Angebot zu Ende zu führen. Hiervon unberührt bleiben die Verpflichtungen im Rahmen des Präventions- und Ausbruchsmanagements nach § 10 Corona-VO.

Wenn das Steigen der Infektionszahlen auch im Zusammenhang mit einem nach dieser Verordnung zulässigen Angebot steht, weil im Rahmen dieses Angebots Infektionsfälle aufgetreten sind, ist ein Abbruch des Angebots regelmäßig indi- ziert.

Zu Nr. 2 (§ 3)

Auch bei Überschreiten des Inzidenzwerts von 50 Neuinfektionen innerhalb der letzten sieben Tage sollen Angebote für Familien in besonderen Lebenslagen wei- terhin möglich sein.

Familien in besonderen Lebenslagen sind Familien, die unabhängig von den pan- demiebedingten Beschränkungen besonders belastet sind, wie z. B. Alleinerzie- hende, arme oder von Armut bedrohte Familien, Familien, die in beengten Wohn- verhältnissen leben, Familien mit einem Familienmitglied mit Behinderungen oder Familien mit Migrationshintergrund. In diesen Familien wurden die Belas - tungsgrenzen aufgrund der pandemiebedingten Beschränkungen stärker über- schritten als in anderen Familien. Aktuelle Studienergebnisse zeigen, dass die Folgen der Schließung von Betreuungseinrichtungen und Schulen sich auf die Kinder und Jugendlichen in diesen Lebenslagen überdurchschnittlich negativ aus- gewirkt haben. Es ist daher besonders dringlich, dass auch mehrtägige Angebote, mit denen diese Familien in den kommenden Wochen und Monaten unterstützt werden sollen, auch bei pandemiebedingten Einschränkungen durchgeführt wer- den können.

Für die Durchführung von mehrtägigen Angeboten in Inzidenzstufe 4 sind beson- dere Regelungen im jeweiligen Hygienekonzept erforderlich. Dem örtlichen Pan- demiegeschehen kann z. B. durch die Verlagerung ins Freie, eine erweiterte Mas- kenpflicht oder eine Änderung der Inhalte des Angebots oder die Bildung fester Gruppen innerhalb des Angebots Rechnung getragen werden.

(9)

Zu Nr. 3 (§ 4)

Aus den vorgenannten Gründen wird die Anzahl der Teilnehmenden bei Angebo- ten für Familien in besonderen Lebenslagen an die in Inzidenzstufe 2 geltende Höchstpersonenzahl angepasst. Angesichts des Fortschritts der Impfkampagne und der besonderen Bedarfe der Zielgruppe sind die vorhandenen Kapazitäten zur Unterstützung besonders belasteter Familien bestmöglich zu nutzen.

Zu Nr. 4 (§ 8) Zu a) und b)

Aufgrund des hohen Unterstützungsbedarfs von Familien in besonderen Lebens- lagen (s. o.) sind Angebote mit Übernachtung für diese Zielgruppe auch in Inzi- denzstufe 4 zulässig. Es sind jedoch für die Durchführung des Angebots besonde- re Maßnahmen zum Infektionsschutz zu treffen (s. Ausführungen oben unter 3.).

Zu c)

Die Vorgaben für die Inzidenzstufen 2 und 3 werden vereinheitlicht, damit die vorhandenen Kapazitäten zur Unterstützung von Familien bestmöglich genutzt werden können und sowohl für Anbieter als auch für Familien, die an einem mehrtätigen Angebot teilnehmen wollen, Planungssicherheit geschaffen wird.

Zu d)

Redaktionelle Anpassung.

Zu e)

Die Regelung wird an die Regelung der Corona-Verordnung KJA/JSA angepasst.

Da bei mehrtägigen Angeboten stets die Pflicht zum Nachweis der „3G“ (getestet, genesen, geimpft) besteht, sind die Infektionsrisiken innerhalb des Angebots be- grenzt. Für die Einschätzung des generellen Infektionsrisikos ist daher vor allem die Lage am Ort, an dem das Angebot durchgeführt wird, maßgeblich.

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