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Amtliche Bekanntmachung der Universität Konstanz

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Amtliche

Bekanntmachung der Universität Konstanz

Nr. 90/2015

Satzung zur Ausübung des wissenschaft- lichen Zweitveröffentlichungsrechts gemäß § 38 Abs. 4 UrhG

Vom 10. Dezember 2015

Herausgeber:

Justitiariat der Universität Konstanz, 78457 Konstanz, Tel.: 07531/88-2685

(2)

2 Satzung zur Ausübung des wissenschaftlichen Zweitveröffentlichungsrechts

gemäß § 38 Abs. 4 UrhG vom 10. Dezember 2015

Der Senat der Universität Konstanz hat aufgrund des § 44 Abs. 6 LHG i. V. m. §§ 8 Abs.5, 19 Abs. 1 Nr. 10 LHG die nachfolgende Satzung beschlossen:

Präambel

Die Erkenntnisse wissenschaftlicher Forschung sollten möglichst frei zugänglich sein.

Das Landeshochschulgesetz nimmt deshalb in § 44 Abs. 6 LHG den Open Access- Gedanken in der Form auf, dass die Hochschulen ihre Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler durch Satzung verpflichten sollen, das Recht auf Zweitveröffentli- chung, das seit Januar 2014 nach § 38 Abs. 4 UrhG gewährleistet ist, auch tatsäch- lich in Anspruch zu nehmen. Unter Berücksichtigung des Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz sind Ausnahmen hiervon möglich.

Die Hochschulen sind verpflichtet, für solche Zweitveröffentlichungen geeignete Platt- formen bereit zu stellen und diese unter den Vorgaben des § 38 Abs. 4 UrhG im Open Access zugänglich zu machen.

§ 1 Geltungsbereich und Gegenstand

Diese Satzung gilt für das wissenschaftliche Personal i. S. v. § 44 Abs. 1 LHG der Universität Konstanz und regelt dessen Verpflichtung zur Ausübung des nichtkom- merziellen Zweitveröffentlichungsrechts gemäß § 38 Abs. 4 UrhG.

§ 2 Zweitveröffentlichung

(1) Urheber wissenschaftlicher Beiträge, die im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und nach dem 1.1.2014 in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen sind, haben auch dann, wenn sie dem Verleger oder Her- ausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt haben, gemäß § 38 Abs. 4 UrhG das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor und sind die wissenschaftlichen Bei- träge im Rahmen der Dienstaufgaben entstanden, sind diese zwölf Monate nach Erstpublikation auf dem hochschuleigenen Repositorium öffentlich zugänglich zu machen.

(3)

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§ 3 Verfahren

(1) Die gemäß § 1 Verpflichteten melden ihre wissenschaftlichen Beiträge über die von der Universität Konstanz vorgegebenen Online-Verfahren spätestens zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung beim hochschuleigenen Repositorium „Kon- stanzer Online Publikationssystem (KOPS)“ und liefern diese in der vom Verlag akzeptierten Manuskriptversion ab; möglichst mit der vom Verlag der Original- publikation vorgeschlagenen Quellenangabe.

(2) Mit der Meldung räumen die gemäß § 1 Verpflichteten der Universität Konstanz das Recht ein, die wissenschaftlichen Beiträge sowie die zugehörigen Dateien und Metadaten zu vervielfältigen, dauerhaft elektronisch zu speichern und nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung kostenlos im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

(3) Die gemeldeten wissenschaftlichen Beiträge werden von der Universität Kon- stanz unter Angabe der Quelle der Erstveröffentlichung und unter Berücksichti- gung der in § 38 Abs. 4 UrhG genannten Frist sowie nach Prüfung der Voraus- setzungen von § 2 auf dem hochschuleigenen Repositorium veröffentlicht.

Ein Honorar, eine vergleichbare Zahlung oder ein geldwerter Vorteil sind für die Autorinnen und Autoren nicht vorgesehen.

§ 4 Ausnahmen von der Zweitveröffentlichung

(1) Von einer Zweitveröffentlichung kann abgesehen werden, wenn diese berechtig- te Interessen der gemäß § 1 Verpflichteten verletzt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

a) die erstveröffentlichten Erkenntnisse zwischenzeitlich überholt sind oder sich als falsch erwiesen haben,

b) die Erstpublikation aufgrund gesetzlicher Vorschriften zurückgezogen worden ist,

c) die Publikation Rechte Dritter verletzt oder

d) die erstveröffentlichten Erkenntnisse bereits auf einem von einer Universität oder von einer Forschungseinrichtung betriebenen Repositorium zweitveröf- fentlicht worden sind und eine entsprechende Mitteilung gemäß § 3 Abs. 1 er- folgt ist und ein entsprechender Verweis im Repositorium KOPS eingetragen ist.

(2) Ausnahmen von einer Zweitveröffentlichung von wissenschaftlichen Beiträgen, in denen der Autor oder die Autorin ein Zweitveröffentlichungsrecht gemäß § 38 Abs. 4 UrhG hat, sind beim Ausschuss für Kommunikation und Information (AKI) mit der Meldung gemäß § 3 zu beantragen und zu begründen.

§ 5 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Konstanz in Kraft.

(4)

4 Konstanz, 10. Dezember 2015

gez.

Prof. Dr. Ulrich Rüdiger, - Rektor –

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