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Endgültige Bedingungen. Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG ISIN: AT000B

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Endgültige Bedingungen Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG

ISIN: AT000B093075 10.03.2017

Emission EUR 30.000.000,00 Vario-Schuldverschreibung 2017-2025/35/PP der Raiffeisen- Landesbank Steiermark AG

(Serie 35)

(die Schuldverschreibungen) unter dem

Angebotsprogramm für Schuldverschreibungen und Zertifikate

Wichtiger Hinweis

Diese Endgültigen Bedingungen wurden in Übereinstimmung mit Artikel 5 (4) der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und der Rates vom 4.11.2003, in der durch die Richtlinie 2010/73/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 11.2010 geänderten Fassung, erstellt und müssen im Zusammenhang mit dem Basisprospekt der Raiffeisen- Landesbank Steiermark AG (die "Emittentin") für das Angebotsprogramm für Schuldverschreibungen und Zertifikate (das "Programm") vom 18.3.2016 einschließlich der Nachträge vom 29.04.2016, vom 31.08.2016 und vom 26.01.2017 (der "Prospekt") gelesen werden.

Kopien des Prospekts sowie etwaiger Nachträge sind kostenfrei auf Anfrage eines Investors von der Emittentin erhältlich. Diese Dokumente sind auf der Website der Luxemburger Börse (www.bourse.lu) und der Bank (www.rlbstmk.at) verfügbar oder können per Brief unter folgender Adresse angefordert werden: Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG, Kaiserfeldgasse 5, 8010 Graz.

Vollständige Informationen sind nur verfügbar, wenn der Prospekt und diese Endgültigen Bedingungen im Zusammenhang gelesen werden.

(2)

TEIL 1: EMISSIONSBEDINGUNGEN TEIL A: VERTRAGLICHE BEDINGUNGEN

Die für die Schuldverschreibungen geltenden Emissionsbedingungen (die

"Emissionsbedingungen") sind wie nachfolgend aufgeführt.

§ 1

(Währung. Stückelung. Form. Zeichnung. Sammelurkunden. Verwahrung)

(1) Währung. Stückelung. Form. Diese Serie von Schuldverschreibungen (die

"Schuldverschreibungen") wird von der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG (die

"Emittentin") in Euro (die "Währung") als Daueremission ab dem 17.03.2017 (der

"(Erst-)Begebungstag") begeben. Die Serie von Schuldverschreibungen ist eingeteilt in Stückelungen im Nennbetrag (oder den Nennbeträgen) von EUR 100.000,00 (jeweils ein

"Nennbetrag") und weist einen Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 30.000.000,00 auf.

Die Schuldverschreibungen lauten auf den Inhaber (jeweils ein "Anleihegläubiger").

(2) Zeichnung. Die Zeichnung erfolgt zum Emissionspreis, der zum Ausgabetag 100%

beträgt und danach laufend an die Marktgegebenheiten angepasst wird.

(3) Sammelurkunde. Jede Serie der Schuldverschreibungen wird zur Gänze durch eine veränderbare Sammelurkunde (die "Sammelurkunde") gemäß § 24 lit b Depotgesetz, (BGBl Nr. 424/1969 idgF) ohne Zinsscheine verbrieft, welche die Unterschriften der erforderlichen Anzahl zeichnungsberechtigter Vertreter der Emittentin trägt. Ein Anspruch auf Einzelverbriefung oder Ausfolgung einzelner Urkunden oder Zinsscheine ist ausgeschlossen.

(4) Verwahrung. Jede Sammelurkunde wird von der Wertpapiersammelbank der OeKB CSD GmbH mit der Geschäftsanschrift 1011 Wien, Strauchgasse 1-3 (die

"Verwahrstelle") verwahrt, bis sämtliche Verbindlichkeiten der Emittentin aus den Schuldverschreibungen erfüllt sind.

§ 2 (Status)

Die Verpflichtungen aus den Schuldverschreibungen begründen unbesicherte und nicht- nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen unbesicherten und nicht-nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind, ausgenommen solche, denen aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften Vorrang zukommt.

§ 3 (Zinsen)

(1) Verzinsung. Diese Schuldverschreibungen werden bezogen auf ihren Nennbetrag ab dem 17.03.2017 (der "Verzinsungsbeginn") (einschließlich) bis zum ersten Zinszahlungstag (ausschließlich) und anschließend von jedem Zinszahlungstag (einschließlich) bis zum

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unmittelbar folgenden Zinszahlungstag (ausschließlich) mit dem Zinssatz (wie unten definiert) verzinst.

(2) Zinssatz. Der Zinssatz (der "Zinssatz") für jede Zinsperiode (wie nachstehend definiert) entspricht der Zinsberechnungsbasis (wie nachstehend definiert), zuzüglich 0,90%.

(3) Fälligkeit der Zinsen. Der Zinsbetrag (wie unten definiert) ist an jedem Zinszahlungstag (wie unten definiert) zahlbar.

(4) Zinsbetrag. Die Berechnungsstelle wird zu oder baldmöglichst nach jedem Zeitpunkt, an dem der maßgebliche Zinssatz zu bestimmen ist, den auf die Schuldverschreibungen zahlbaren Zinsbetrag (der "Zinsbetrag") für die entsprechende Zinsperiode berechnen.

Der Zinsbetrag wird ermittelt, indem der Zinssatz und der Zinstagequotient (wie nachstehend definiert) auf die einzelnen Nennbeträge der Schuldverschreibungen angewendet werden, wobei der resultierende Betrag auf die kleinste Einheit der festgelegten Währung auf- oder abgerundet wird, wobei 0,5 solcher Einheiten aufgerundet werden.

(5) Mitteilung von Zinssatz und Zinsbetrag. Die Berechnungsstelle wird veranlassen, dass der Zinssatz, der Zinsbetrag für die jeweilige Zinsperiode, die jeweilige Zinsperiode und der betreffende Zinszahlungstag der Emittentin und den Anleihegläubigern gemäß § 11 baldmöglichst nach deren Bestimmung mitgeteilt werden; die Berechnungsstelle wird diese Mitteilung ferner auch gegenüber jeder Börse vornehmen, an der die betreffenden Schuldverschreibungen zu diesem Zeitpunkt notiert sind und deren Regeln eine Mitteilung an die Börse verlangen, wobei die Mitteilung baldmöglichst nach der Bestimmung zu erfolgen hat. Im Fall einer Verlängerung oder Verkürzung der Zinsperiode können der mitgeteilte Zinsbetrag und Zinszahlungstag ohne Vorankündigung nachträglich angepasst (oder andere geeignete Anpassungsmaßnahmen getroffen) werden. Jede solche Anpassung wird umgehend allen Börsen, an denen die Schuldverschreibungen zu diesem Zeitpunkt notiert sind und deren Regeln eine Mitteilung an die Börse verlangen, sowie den Anleihegläubigern mitgeteilt.

(6) Verzugszinsen. Wenn die Emittentin eine fällige Zahlung auf die Schuldverschreibungen aus irgendeinem Grund nicht leistet, wird der ausstehende Betrag ab dem Endfälligkeitstag (einschließlich) bis zum Tag der vollständigen Zahlung an die Anleihegläubiger (ausschließlich) weiterhin in der Höhe des in §3 (2) vorgesehenen Zinssatzes verzinst. Weitergehende Ansprüche der Anleihegläubiger bleiben unberührt.

(7) Zinszahlungstage und Zinsperioden. "Zinszahlungstag" bedeutet den 17.03., 17.06., 17.09. und 17.12. eines jeden Jahres. "Zinsperiode" bedeutet den Zeitraum ab dem Verzinsungsbeginn (einschließlich) bis zum ersten Zinszahlungstag (ausschließlich) und jeden weiteren Zeitraum von einem Zinszahlungstag (einschließlich) bis zum folgenden Zinszahlungstag (ausschließlich). Die erste Zinsperiode ist beginnt am 17.03.2017 und endet am 16.06.2017. Der erste Zinszahlungstag ist der 17.06.2017 (erster Kupon).

Fällt ein Zinszahlungstag auf einen Tag, der kein Geschäftstag (wie in § 5 (2) definiert) ist, wird der Zahlungstermin auf den nächstfolgenden Geschäftstag verschoben, es sei

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denn, jener würde dadurch in den nächsten Kalendermonat fallen; in diesem Fall wird der Zinszahlungstag auf den unmittelbar vorausgehenden Geschäftstag vorgezogen.

Falls ein Zinszahlungstag (wie oben beschrieben) verschoben wird, wird die Zinsperiode entsprechend angepasst.

(8) "Zinstagequotient" bezeichnet im Hinblick auf die Berechnung eines Betrages für einen beliebigen Zeitraum (der "Zinsberechnungszeitraum"):

Die tatsächliche Anzahl von Tagen im Zinsberechnungszeitraum, dividiert durch 360.

(9) "Zinsberechnungsbasis" ist

Der Angebotssatz oder das arithmetische Mittel der Angebotssätze (ausgedrückt als Prozentsatz per annum) für Einlagen in Euro wie auf der Bildschirmseite (wie unten definiert) gegen 11:00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) (die "festgelegte Zeit") am zweiten TARGET Geschäftstag vor Beginn der jeweiligen Zinsperiode (jeweils ein

"Zinsfeststellungstag") angezeigt. Wenn fünf oder mehr solcher Angebotssätze auf der Bildschirmseite verfügbar sind, werden der höchste Angebotssatz (oder wenn mehrere höchste Angebotssätze vorhanden sind, nur einer dieser Angebotssätze) und der niedrigste Angebotssatz (oder, wenn mehrere niedrigste Angebotssätze vorhanden sind, nur einer dieser Angebotssätze) von der Berechnungsstelle zum Zwecke der Bestimmung des arithmetischen Mittels der Angebotssätze außer Betracht gelassen.

"Bildschirmseite" meint die Bloombergseite „EUR003M“ oder eine entsprechende Nachfolgeseite.

Sollte der Angebotssatz zur festgelegten Zeit nicht auf der Bildschirmseite erscheinen wird die Berechnungsstelle von je einer Geschäftsstelle der vier Banken mit der größten Bilanzsumme, deren Angebotssätze zur Bestimmung des zuletzt auf der Bildschirmseite erschienen Referenzsatzes verwendet wurden (die

"Referenzbanken") deren Angebotssätze (ausgedrückt als Prozentsatz p.a.) für Einlagen in der Währung für die jeweilige Zinsperiode gegenüber führenden Banken in der Euro-Zone (der "relevante Markt") etwa zur festgelegten Zeit am Zinsfeststellungstag anfordern. Falls zumindest zwei Referenzbanken der Berechnungsstelle solche Angebotssätze nennen, ist der Angebotssatz für die betreffende Zinsperiode das arithmetische Mittel (falls erforderlich, auf- oder abgerundet auf das nächste tausendstel Prozent, wobei ab 0,0005 aufzurunden ist) der ermittelten Angebotssätze.

Falls an einem Zinsfeststellungstag nur eine oder keine der Referenzbanken der Berechnungsstelle solche Angebotssätze nennt, wird der Angebotssatz für die betreffende Zinsperiode wie folgt berechnet:

(5)

Der Angebotssatz entspricht dem arithmetischen Mittel (gegebenenfalls gerundet wie oben beschrieben) jener Sätze, die die Berechnungsstelle von den ausgewählten Referenzbanken zur festgelegten Zeit am betreffenden Zinsfeststellungstag für Einlagen in der Währung für die betreffende Zinsperiode angeboten bekommt.

Falls weniger als zwei der Referenzbanken der Berechnungsstelle solche Angebotssätze nennen, dann soll der Angebotssatz für die betreffende Zinsperiode der Angebotssatz für Einlagen in der Währung für die betreffende Zinsperiode oder das arithmetische Mittel (gerundet wie oben beschrieben) der Angebotssätze für Einlagen in der Währung für die betreffende Zinsperiode sein, den bzw. die eine oder mehrere Banken der Berechnungsstelle als Sätze bekannt geben, die sie an dem betreffenden Zinsfestlegungstag gegenüber führenden Banken am relevanten Markt nennen (bzw. den diese Banken gegenüber der Berechnungsstelle nennen).

Für den Fall, dass der Angebotssatz nicht gemäß den vorstehenden Bestimmungen ermittelt werden kann, ist der Angebotssatz jener Angebotssatz, bzw. das arithmetische Mittel der Angebotssätze, an dem letzten Tag vor dem Zinsfeststellungstag, an dem diese Angebotssätze angezeigt wurden.

"Euro-Zone" bezeichnet das Gebiet derjenigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die gemäß dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft (unterzeichnet in Rom am 25.3.1957), geändert durch den Vertrag über die Europäische Union (unterzeichnet in Maastricht am 7. Februar 1992), den Amsterdamer Vertrag vom 2.10.1997 und den Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007, in seiner jeweiligen Fassung, eine einheitliche Währung eingeführt haben oder jeweils eingeführt haben werden.

§ 4 (Rückzahlung)

(1) Rückzahlung bei Endfälligkeit. Die Schuldverschreibungen werden zu ihrem Rückzahlungsbetrag von 100% des Nennbetrags (der "Rückzahlungsbetrag") am 17.03.2025 (der "Endfälligkeitstag") zurückgezahlt.

(2) Keine Vorzeitige Rückzahlung nach Wahl der Emittentin. Die Emittentin ist nicht berechtigt, die Schuldverschreibungen zu kündigen und vorzeitig zurückzuzahlen.

(3) Keine vorzeitige Rückzahlung nach Wahl der Anleihegläubiger. Die Anleihegläubiger sind nicht berechtigt, die Schuldverschreibungen zu kündigen und die vorzeitige Rückzahlung zu verlangen.

(6)

§ 5 (Zahlungen)

(1) Zahlungen. Zahlungen auf Kapital und gegebenenfalls Zinsen auf die Schuldverschreibungen erfolgen bei Fälligkeit vorbehaltlich geltender steuerlicher und sonstiger gesetzlicher Regelungen und Vorschriften in der frei handelbaren und konvertierbaren Währung, die am entsprechenden Fälligkeitstag die Währung des Staates der festgelegten Währung ist. Die Zahlung von Kapital und gegebenenfalls Zinsen erfolgt, vorbehaltlich geltender steuerlicher und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, über die Zahlstelle zur Weiterleitung an die Verwahrstelle oder nach deren Anweisung durch Gutschrift auf die jeweilige für den Anleihegläubiger depotführende Stelle.

(2) Geschäftstag. Fällt der Endfälligkeitstag (wie in § 4 (1) definiert) in Bezug auf eine Schuldverschreibung auf einen Tag, der kein Geschäftstag ist, hat der Anleihegläubiger keinen Anspruch auf Zahlung vor dem nächsten Geschäftstag am jeweiligen Ort und ist nicht berechtigt, zusätzliche Zinsen oder sonstige Zahlungen auf Grund dieser Verspätung zu verlangen.

"Geschäftstag" ist jeder Tag (außer einem Samstag und einem Sonntag) an dem die Banken in Wien für Geschäfte (einschließlich Devisenhandelsgeschäfte und Fremdwährungseinlagengeschäfte) geöffnet sind und alle für die Abwicklung von Zahlungen in Euro wesentlichen Teile des Trans-European Automated Real-Time Gross Settlement Express Transfer Systems ("TARGET2") in Betrieb sind.

(3) Bezugnahmen auf Kapital. Bezugnahmen in diesen Emissionsbedingungen auf

"Kapital" schließen den Rückzahlungsbetrag sowie jeden Aufschlag sowie sonstige auf oder in Bezug auf die Schuldverschreibungen zahlbaren Beträge mit ein.

§ 6 (Steuern)

(1) Die Emittentin haftet nicht für und ist nicht zur Zahlung irgendwelcher Steuern, Abgaben, Gebühren, Abzüge und sonstiger Kosten verpflichtet, welche für den Anleihegläubiger zur Anwendung gelangen können oder könnten.

(2) Alle in Bezug auf die Schuldverschreibungen zahlbaren Beträge werden unter Abzug oder Einbehalt von Steuern, Abgaben oder amtlichen Gebühren gleich welcher Art, gezahlt, falls der Abzug oder Einbehalt verpflichtend vorgeschrieben ist. In diesem Fall werden keine zusätzlichen Beträge in Bezug auf diesen Abzug oder Einbehalt geleistet.

(3) US Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA). Die Emittentin ist berechtigt, von den an einen Anleihegläubiger oder einen an den Schuldverschreibungen wirtschaftlich Berechtigten unter den Schuldverschreibungen zu zahlenden Beträgen diejenigen Beträge einzubehalten oder abzuziehen, die erforderlich sind, um eine etwaige Steuer zu zahlen, die gemäß dem U.S. Foreign Account Tax Compliance Act ("FATCA") (einschließlich aufgrund eines mit einer Steuerbehörde auf freiwilliger Basis abgeschlossenen Vertrags

(7)

(wie in Artikel 1471(b) des U.S. Internal Revenue Code beschrieben) (der "FATCA- Vertrag")) die Emittentin einzubehalten oder abzuziehen gesetzlich verpflichtet ist. Die Emittentin ist nicht verpflichtet, irgendwelche zusätzlichen Beträge aufgrund einer Quellensteuer, die sie oder ein Intermediär im Zusammenhang mit FATCA einbehält, zu zahlen. Zur Klarstellung wird festgestellt, dass der Einbehalt oder Abzug von Beträgen, die im Zusammenhang mit einem FATCA-Vertrag einbehalten oder abgezogen werden, als aufgrund Gesetzes einbehalten oder abgezogen gelten.

§ 7 (Verjährung)

Ansprüche gegen die Emittentin auf Zahlungen hinsichtlich der Schuldverschreibungen verjähren, sofern sie nicht innerhalb von zehn Jahren (im Falle des Kapitals) und innerhalb von drei Jahren (im Falle von Zinsen) ab dem Tag der Fälligkeit geltend gemacht werden.

§ 8

(Beauftragte Stellen)

(1) Bestellung. Die Zahlstelle und die Berechnungsstelle (die "Zahlstelle" und die

"Berechnungstelle", zusammen die "beauftragten Stellen") lauten:

Zahlstelle: Raiffeisen-Landesbank Steiermark Aktiengesellschaft, Kaiserfeldgasse 5, 8010 Graz, Österreich

Berechnungsstelle: Raiffeisen-Landesbank Steiermark Aktiengesellschaft, Kaiserfeldgasse 5, 8010 Graz, Österreich

(2) Änderung der Bestellung oder Abberufung. Die Emittentin wird zu jedem Zeitpunkt eine Zahlstelle unterhalten, behält sich aber das Recht vor, jederzeit die Bestellung einer beauftragten Stelle zu ändern oder zu beenden und/oder zusätzliche oder andere Zahlstellen und/oder Berechnungsstellen im EWR zu bestellen. Änderungen in Bezug auf die Zahlstelle und die Berechnungsstelle werden den Anleihegläubigern gemäß § 11 mitgeteilt.

(3) Beauftragte der Emittentin. Jede beauftragte Stelle handelt ausschließlich als Beauftragte der Emittentin und übernimmt keinerlei Verpflichtungen gegenüber den Anleihegläubigern und es wird kein Auftrags- oder Treuhandverhältnis zwischen ihr und den Anleihegläubigern begründet.

(4) Verbindlichkeit der Festsetzungen. Alle Bescheinigungen, Mitteilungen, Gutachten, Festsetzungen, Berechnungen, Quotierungen und Entscheidungen, die von der Emittentin, einer Zahlstelle und/oder der Berechnungsstelle für die Zwecke dieser Emissionsbedingungen gemacht, abgegeben, getroffen oder eingeholt werden, sind (sofern nicht ein offensichtlicher Irrtum vorliegt) für die Emittentin, die Zahlstelle(n) und die Anleihegläubiger bindend.

(8)

(5) Haftungsausschluss. Soweit gesetzlich zulässig, übernehmen weder die Berechnungsstelle noch die Zahlstelle(n) eine Haftung für irgendeinen Irrtum oder eine Unterlassung oder irgendeine darauf beruhende nachträgliche Korrektur in der Berechnung oder Veröffentlichung irgendeines Betrags oder einer Festlegung in Bezug auf die Schuldverschreibungen, sei es auf Grund von Fahrlässigkeit oder aus sonstigen Gründen.

§ 9

(Begebung weiterer Schuldverschreibungen. Ankauf. Entwertung)

(1) Begebung weiterer Schuldverschreibungen. Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit ohne Zustimmung der Anleihegläubiger weitere Schuldverschreibungen mit gleicher Ausstattung (mit Ausnahme der Kalendertags der Begebung, des Emissionspreises und/oder des ersten Zinszahlungstags) in der Weise zu begeben, dass sie mit diesen Schuldverschreibungen eine einheitliche Serie bilden, wobei in diesem Fall der Begriff

"Schuldverschreibungen" entsprechend auszulegen ist.

(2) Ankauf. Die Emittentin und jedes ihrer Tochterunternehmen sind berechtigt, Schuldverschreibungen im Markt oder anderweitig (zB durch Privatkauf) zu jedem beliebigen Preis zu kaufen und diese zu halten, weiterzuverkaufen oder zu entwerten.

§ 10

(Salvatorische Klausel)

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Emissionsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Emissionsbedingungen in Kraft.

§ 11 (Mitteilungen)

(1) Bekanntmachung. Alle die Schuldverschreibungen betreffenden Mitteilungen sind auf der Website der Emittentin (www.rlbstmk.at) und – soweit gesetzlich zwingend erforderlich - in den gesetzlich bestimmten Medien zu veröffentlichen und jede derartig erfolgte Mitteilung gilt am fünften Tag nach der Veröffentlichung (oder bei mehreren Veröffentlichungen am fünften Tag nach der ersten solchen Veröffentlichung) als wirksam erfolgt.

(2) Mitteilung über die Verwahrstelle: Die Emittentin ist berechtigt, eine Veröffentlichung gemäß § 11 (1) durch eine schriftliche Mitteilung an die Verwahrstelle zur Weiterleitung an die Anleihegläubiger zu ersetzen. Jede derartige Bekanntmachung gilt am fünften Geschäftstag nach dem Tag der Mitteilung an die Verwahrstelle als wirksam.

(3) Form der von Anleihegläubigern zu machenden Mitteilungen: Die Schuldverschreibungen betreffende Mitteilungen der Anleihegläubiger an die Emittentin gelten als wirksam erfolgt, wenn sie der Emittentin oder der Zahlstelle (zur Weiterleitung an die Emittentin) in schriftlicher Form in der deutschen Sprache persönlich übergeben

(9)

oder per Brief übersandt werden. Der Anleihegläubiger muss einen die Emittentin zufriedenstellenden Nachweis über die von ihm gehaltenen Schuldverschreibungen erbringen. Dieser Nachweis kann (i) in Form einer Bestätigung durch die Verwahrstelle oder die Depotbank, bei der der Anleihegläubiger ein Wertpapierdepot für die Schuldverschreibungen unterhält, dass der Anleihegläubiger zum Zeitpunkt der Mitteilung Anleihegläubiger der betreffenden Schuldverschreibungen ist, oder (ii) auf jede andere geeignete Weise erfolgen. "Depotbank" bezeichnet jede Bank oder ein sonstiges anerkanntes Finanzinstitut, das berechtigt ist, das Wertpapierverwahrungsgeschäft zu betreiben und bei der/dem der Anleihegläubiger ein Wertpapierdepot für die Schuldverschreibungen unterhält, einschließlich des der Verwahrstelle.

§ 12

(Anwendbares Recht. Gerichtsstand. Erfüllungsort)

(1) Anwendbares Recht. Die Schuldverschreibungen unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss der Regelungen des internationalen Privatrechtes, soweit dies die Anwendung fremden Rechts zur Folge hätte.

(2) Gerichtsstand. Ausschließlich zuständig für sämtliche im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen entstehenden Klagen oder sonstigen Verfahren sind die für 8010 Graz in Handelssachen sachlich zuständigen Gerichte. Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes können ihre Ansprüche auch bei allen anderen zuständigen Gerichten geltend machen.

(3) Erfüllungsort. Erfüllungsort ist der Sitz der Emittentin in Graz, Österreich.

(10)

TEIL B: WEITERE BEDINGUNGEN ANGABEN ZUR PLATZIERUNG

1. Vertriebsmethode: Nicht syndiziert

2. (i) Falls syndiziert, Namen der Manager:

(ii) feste Zusage:

(iii) keine feste Zusage/zu den bestmöglichen Bedingungen:

Nicht anwendbar Nicht anwendbar Nicht anwendbar

3. Intermediäre im Sekundärhandel: Nicht anwendbar 4. Stelle(n), die Zeichnungen entgegennimmt/-

nehmen:

(i) in Luxemburg:

(ii) in der Bundesrepublik Deutschland:

(iii) in Österreich:

Nicht anwendbar Nicht anwendbar

Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG

5. Emissionsrendite Die Emissionsrendite kann im

Vorhinein nicht angegeben werden 6. Zeitraum für die Zeichnung: Diese Serie von Wertpapieren wird als

Daueremission ab dem 10.3.2017 begeben und steht Investoren grundsätzlich bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des nächsten Basisprospekts für das Programm (dh voraussichtlich bis zum 17.3.2018, die

"Zeichnungsfrist") zur Zeichnung zur Verfügung. Die Emittentin behält sich das Recht auf eine vorzeitige

Schließung oder Unterbrechung der Zeichnungsfrist vor. Von diesem Recht wird sie insbesondere dann Gebrauch machen, wenn die Höhe des maximalen Volumens erreicht ist oder kein gültiger Basisprospekt für das Programm verfügbar ist.

7. Übernahmevertrag (soweit vorhanden): Nicht anwendbar

(11)

8. Provisionen:

(i) Management- und Übernahmeprovision:

(ii) Verkaufsprovision (angeben):

(iii) Börsezulassungsprovision:

Nicht Anwendbar keine

keine

Nicht anwendbar 9. Methode und Fristen für die Bedienung der

Wertpapiere und ihre Lieferung:

Die Schuldverschreibungen werden auf das Depot der depotführenden Bank des Anlegers geliefert.

10. Bekanntgabe der Ergebnisse des Angebotes: Das Ergebnis des Angebots dieser Daueremission wird nach Ablauf der Zeichnungsfrist durch die Emittentin der Wertpapiersammelbank der OeKB CSD GmbH offen gelegt. Ferner wird das Ergebnis des Angebots auf der Homepage der Emittentin

(www.rlbstmk.at) veröffentlicht.

11. Verfahren zur Meldung zugeteilter Beträge: Nicht anwendbar

12. Falls nicht syndiziert, Name des Platzeurs: Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG 13. Land/Länder, in dem/denen die

Schuldverschreibungen öffentlich angeboten werden:

Österreich

ANGABEN ZUR ABWICKLUNG

14. (i) Serie:

(ii) Nummer der Tranche:

35 1

ISIN: AT000B093075

15. Lieferung: Lieferung gegen Zahlung

16. Angebotsfrist, während der die spätere

Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der Schuldverschreibungen durch

Finanzintermediäre erfolgen kann:

Daueremission, die ab dem 10.3.2017 begeben wird und den Investoren grundsätzlich bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des nächsten Basisprospekts für das Programm (dh voraussichtlich bis zum 17.3.2018, die

"Zeichnungsfrist") zur Zeichnung zur Verfügung steht. Die Emittentin behält

(12)

sich das Recht auf eine vorzeitige Schließung oder Unterbrechung der Zeichnungsfrist vor. Von diesem Recht wird sie insbesondere dann Gebrauch machen, wenn die Höhe des maximalen Volumens erreicht ist oder kein gültiger Basisprospekt für das Programm verfügbar ist.

17. Zulassung zum Handel: Nicht anwendbar

18. Börsezulassung: Nicht anwendbar

19. Geregelte oder gleichwertige Märkte, an denen Wertpapiere der Emittentin derselben Gattung wie die angebotenen Wertpapiere zum Handel zugelassen sind:

Nicht anwendbar

20. Rating der Wertpapiere: Nicht anwendbar

21. (i) Geschätzte Gesamtkosten der Emission:

(ii) Geschätzte Gesamtkosten für die Zulassung zum Handel

EUR 150,- Nicht anwendbar

22. Nettoemissionserlös: Bis zu EUR 29.999.850,-

23. Gründe für das Angebot und Verwendung der Erlöse (sofern diese nicht in der

Gewinnerzielung und/oder der Absicherung bestimmter Risiken liegen):

Der Nettoerlös dieser

Schuldverschreibungen wird zur Stärkung der Liquiditätsbasis der Emittentin verwendet.

24. Interessen von ausschlaggebender Bedeutung: Nicht anwendbar

Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG als Emittentin

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