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Heimlicher Verkauf eines alten Feuerwehrhauses (10 bmp-036)

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Anfrage des Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag Klubobmann Dieter Egger, Freiheitliche

29.01.204

Herrn Landeshauptmann Dr. Herbert Sausgruber Landhaus

6900 Bregenz

Bregenz, am 10. Juni 2011

Betrifft: Anfrage gemäß § 54 GO d LT -

Affront eines Gemeindeoberhauptes gegenüber der Landesvolksanwältin

Sehr geehrter Herr Landeshauptmann!

Basierend auf dem Gesetz über den Landesvolksanwalt bestellt der Vorarlberger Landtag zur Beratung der Bürger und zur Prüfung ihrer Beschwerden einen Landesvolksanwalt.

Die Landesvolksanwaltschaft hat sich seit ihrer Einrichtung im Jahre 1985 zur wichtigen Anlaufstelle für Bürgerinnen und Bürger des Landes entwickelt. Im vergangenen Jahr sind im Rahmen der Tätigkeit der Landesvolksanwältin 642 Fälle angefallen.

Wie aus dem Bericht der Landesvolksanwältin über die Tätigkeit im Jahre 2010 (Beilage 55/2011) hervorgeht, kam es in der Gemeinde Sulzberg zu einem heimlichen Verkauf eines alten Feuerwehrhauses. In der Annahme, dass zwischenzeitlich auch Sie mit dieser Missstandsfeststellung vertraut sein dürften, erlaube ich mir dennoch den konkreten Punkt im Bericht der Landesvolksanwältin an dieser Stelle nochmals anzuführen:

3.4.1. Heimlicher Verkauf eines alten Feuerwehrhauses (10 bMP-036)

Im Jahr 1998 verkaufte ein Bürger seine Liegenschaft mit bestehendem Feuerwehrhaus und Wohntrakt an die Gemeinde. Im Kaufvertrag ließ er sich ein Wiederkaufsrecht zu Gunsten seiner Rechtsnachfolger einräumen. Noch vor der Bewilligung des Grundbuchsgesuches verstarb der Bürger. Seine Hinterbliebenen haben den Grundbuchsbeschluss nie erhalten. Anlässlich des geplanten Verkaufes des alten Feuerwehrhauses meldeten die Rechtsnachfolger ein vermeintliches Vorkaufsrecht an. Während diese unter Vortäuschen von Gesprächs- und

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Verhandlungsbereitschaft vertröstet wurden, fasste die Gemeindevertretung in einer nicht öffentlichen Sitzung den vertraulichen Beschluss, die Liegenschaft an den bisherigen Mieter und Kaufinteressenten zu veräußern; dies zu einem relativ günstigen Preis ohne Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens über den Verkehrswert.

Ohne Kenntnis über den bereits erfolgten Verkauf wandten sich die Rechtsnachfolger an die Landesvolksanwältin, welche sodann Vermittlungsgespräche mit dem Bürgermeister führte. Dabei erklärte der Bürgermeister, der Verkauf sei ohnehin noch nicht sicher und die Gemeinde würde das alte Feuerwehrhaus unter Umständen behalten. Zu diesem Zeitpunkt war weder der Landesvolksanwältin noch den Rechtsnachfolgern bewusst, dass die betreffende Liegenschaft bereits verkauft und verbüchert war. In der von der LVA angeforderten Aktenkopie fehlten auch sämtliche Unterlagen über den bereits getätigten Verkauf.

Auf Grund dieser Vorgangsweise erfolgte eine Missstandsfeststellung. Weiters interessierte sich die Gebarungskontrolle des Amtes der Vorarlberger Landesregierung für den heimlichen Liegenschaftsverkauf der Gemeinde ohne Einholung eines Schätzgutachtens und Überprüfung der üblichen Sicherheiten. Ein Ergebnis ist noch ausständig.

Die in diesem Bericht zum Ausdruck kommende Vorgehensweise des Bürgermeisters stellt nicht nur einen persönlichen Affront gegenüber der Volksanwältin dar, sondern ist eine Beleidigung und Herabwürdigung der Volksanwaltschaft und der dort hilfesuchenden Bürgerinnen und Bürger.

Wenn sich ein Bürgermeister gegenüber einem Organ des Landtages dermaßen verhält, ist er aus unserer Sicht untragbar. Er schadet damit nicht nur dem Ansehen jener Bürgermeister, die mit ihrem Einsatz für die jeweilige Gemeinde einen wichtigen Dienst für die Allgemeinheit leisten, sondern er bringt damit die Politik gesamthaft in Misskredit.

Ein derartiges Verhalten eines ÖVP-Bürgermeisters muss Konsequenzen durch den Landesobmann, dessen Funktion Sie bekanntlich ausüben, nach sich ziehen. Auch als Landeshauptmann und damit oberster politischer Verantwortungsträger der Gemeindeaufsicht müssen Sie hier tätig werden. Alles andere sorgt nur dafür, dass das Vertrauen in die Politik weiter Schaden nimmt und sich Bürgerinnen und Bürger bei der Durchsetzung ihrer berechtigten Anliegen um deren Rechte betrogen fühlen.

Wenn Bürgermeister die Landesvolksanwaltschaft falsch und irrtümlich „ungestraft“

informieren dürfen, so hat die Einrichtung einer Volksanwaltschaft ihren Nutzen und die Durchschlagskraft im Sinne der Missstandsprüfung und Vertretung von Bürgerinteressen verloren.

Ich erlaube mir daher an Sie nachstehende Anfrage zu richten:

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1. Wann haben Sie vom vorliegenden Fall in der Gemeinde Sulzberg Kenntnis erhalten und wurde von Ihrer Seite aus darauf reagiert? Hat es von Ihrer Seite aus einen Kontakt mit dem Sulzberger ÖVP-Bürgermeister zur Klärung dieser Missstände gegeben?

2. Wie bewerten Sie das gegenüber den Rechtsnachfolgern vom Bürgermeister an den Tag gelegte Vortäuschen von Gesprächs- und

Verhandlungsbereitschaft und den zwischenzeitlich erfolgten Beschluss der Gemeindevertretung Sulzberg über den Verkauf des alten Feuerwehrhauses?

3. Wurden Ihres Erachtens die Rechte der Rechtsnachfolger durch den ÖVP- Bürgermeister der Gemeinde Sulzberg gewahrt?

4. Entspricht die Vorgangsweise des Sulzberger ÖVP-Bürgermeisters gegenüber der Volksanwältin Ihrem Amtsverständnis eines Gemeindeoberhauptes?

5. Sind Sie mit mir einer Meinung, dass das Verhalten des Sulzberger ÖVP- Bürgermeisters gegenüber der Landesvolksanwältin eine Herabwürdigung der Landesvolksanwaltschaft darstellt?

6. Ist der Sulzberger ÖVP-Bürgermeister aus Ihrer Sicht als Landeshauptmann und ÖVP-Landesobmann nach diesem Affront gegenüber der Landes-

Volksanwältin weiterhin in seiner Funktion als Gemeindeoberhaupt tragbar?

7. Liegt zwischenzeitlich ein Ergebnis der von der Gebarungskontrolle des Amtes Vorarlberger Landesregierung durchgeführten Prüfung des gegenständlichen Verkaufs des alten Feuerwehrhauses vor und wenn ja, zu welchem Ergebnis kommt die Prüfung? Wenn nein, bis wann ist mit einem Ergebnis zu rechnen?

8. Kann aus Ihrer Sicht der Gemeinde Sulzberg ein finanzieller Schaden durch dieses Rechtsgeschäft bzw. die Nichtberücksichtigung des Vorkaufsrechts entstehen?

Ich bedanke mich im Voraus für die fristgerechte Beantwortung meiner Anfrage und verbleibe

mit freundlichen Grüßen LAbg. KO Dieter Egger

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BEANTWORTUNG DURCH LANDESHAUPTMANN DR. HERBERT SAUSGRUBER

Bregenz, am 28. Juni 2011

Herrn Klubobmann LAbg. Dieter Egger FPÖ-Landtagsklub

im Wege der Landtagsdirektion 6900 Bregenz

Betreff: Anfrage vom 10.06.2011, Zl. 29.01.204

Sehr geehrter Herr Klubobmann,

Ihre Anfrage gemäß § 54 der Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag beantworte ich wie folgt:

1. Wann haben Sie vom vorliegenden Fall in der Gemeinde Sulzberg Kenntnis erhalten und wurde von Ihrer Seite aus darauf reagiert? Hat es von Ihrer Seite aus einen Kontakt mit dem Sulzberger ÖVP-Bürgermeister zur Klärung dieser Missstände gegeben?

2. Wie bewerten Sie das gegenüber den Rechtsnachfolgern vom Bürgermeister an den Tag gelegte Vortäuschen von Gesprächs- und Verhandlungsbereit- schaft und den zwischenzeitlich erfolgten Beschluss der Gemeindevertretung Sulzberg über den Verkauf des alten Feuerwehrhauses?

Im Juni und Juli 1998 hat sich der frühere Eigentümer des Grundstückes, auf welchem in den 60iger Jahren das Feuerwehrgerätehaus Thal errichtet worden ist, direkt und im Wege des damaligen Vorsitzenden des Kontrollausschusses LAbg. Elmar Mayer wegen behaupteter Missstände an mich gewandt. Die Beschwerde wurde vom Amt der Vorarlberger Landesregierung an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz als Gemeinde- aufsichtsbehörde zur Prüfung weitergeleitet.

Dabei ging es im Wesentlichen darum, dass zum Zwecke des Erwerbs des Eigentums an diesem Grundstück durch die Gemeinde Sulzberg zwar eine Planurkunde erstellt und vom Gemeindevorstand nach dem Raumplanungsgesetz genehmigt worden

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(Grundteilungsbewilligung), es in der Folge aber nicht zum Abschluss eines Kaufvertrages bzw. zur Verbücherung gekommen ist.

Im Kern ging es dem Beschwerdeführer um den seit langem offenen Abschluss eines Kaufvertrages mit der Gemeinde Sulzberg und die anschließende Verbücherung des Eigentumsüberganges am Grundstück an die Gemeinde Sulzberg unter Wahrung seiner Vorstellungen hinsichtlich des Ausmaßes einer in seinem Eigentum stehenden Wegparzelle, welche teilweise durch das Feuerwehrgerätehaus überbaut worden war.

Im August 1998 teilte mir die Bezirkshauptmannschaft Bregenz nach Prüfung dieser Angelegenheit mit, dass am 6. Juli 1998 der Kaufvertrag zwischen der Gemeinde Sulzberg und dem Beschwerdeführer unterfertigt wurde, sodass es zwischenzeitlich zu einer Einigung beider Parteien gekommen sei. Das Ergebnis der aufsichtsbehördlichen Prüfung wurde dem Obmann des Kontrollausschusses LAbg. Elmar Mayer am 7. August 1998 zur Kenntnis gebracht.

Vertreter der Familie des Beschwerdeführers haben am 26. August 2009 bei mir vorgesprochen und insbesondere über Auffassungsunterschiede mit der Gemeinde betreffend ein Wiederkaufsrecht am seinerzeit verkauften Grundstück berichtet. Mit der Gemeinde Sulzberg wurde wegen des behaupteten Wiederkaufsrechts Kontakt auf- genommen. Der Bürgermeister erklärte am 2. Oktober 2009, dass derzeit kein Hand- lungsbedarf bestehe, weil ein Verkauf des Feuerwehrgerätehauses Thal aufgrund von Verzögerungen beim Neubau des Feuerwehrgerätehauses derzeit nicht vorgesehen sei.

Das an die Gemeinde Sulzberg gerichtete Schreiben der Landesvolksanwältin vom 13. September 2010, Zl. 10 b MP-036-28 GS/s, wurde dem Amt der Vorarlberger Landesregierung sowie der Bezirkshauptmannschaft Bregenz am 17. September 2010 zur Kenntnis übermittelt. Die Abteilung Gebarungskontrolle (IIIc) wurde daraufhin mit der Angelegenheit betraut.

Die Abteilung Gebarungskontrolle (IIIc) hat sich gemäß § 82 Gemeindegesetz über die gegenständliche Angelegenheit informiert und den von der Landesvolksanwältin dargestellten Sachverhalt vor Ort überprüft. Eine detaillierte Darstellung des Sach- verhaltes wurde daraufhin am 19. April 2011 an die Staatsanwaltschaft zur Prüfung übermittelt. Hierüber wurde der Bürgermeister informiert Ein Ergebnis der Prüfung durch die Staatsanwaltschaft liegt bislang noch nicht vor.

3. Wurden Ihres Erachtens die Rechte der Rechtsnachfolger durch den ÖVP- Bürgermeister der Gemeinde Sulzberg gewahrt?

Die Wahrung zivilrechtlicher Ansprüche Dritter gegenüber der Gemeinde obliegt nicht der Landesverwaltung, sondern den zuständigen Gerichten. Die Familie des Beschwerdeführers war laut Schreiben der Landesvolksanwältin anwaltlich vertreten.

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Im Oktober 2010 wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Bregenz ein Gemeinde- aufsichtsverfahren eingeleitet. Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz wird das Ergebnis der Prüfung der Staatsanwaltschaft abwarten und dann – unter Zugrunde- legung des von der Abteilung Gebarungskontrolle festgestellten Sachverhaltes – die Angelegenheit gesamthaft bewerten und gegebenenfalls die erforderlichen gemeinde- aufsichtsbehördlichen Schritte veranlassen.

4. Entspricht die Vorgangsweise des Sulzberger ÖVP-Bürgermeisters gegenüber der Volksanwältin Ihrem Amtsverständnis eines Gemeindeoberhauptes?

5. Sind Sie mit mir einer Meinung, dass das Verhalten des Sulzberger ÖVP- Bürgermeisters gegenüber der Landesvolksanwältin eine Herabwürdigung der Landesvolksanwaltschaft darstellt?

6. Ist der Sulzberger ÖVP-Bürgermeister aus Ihrer Sicht als Landeshauptmann und ÖVP-Landesobmann nach diesem Affront gegenüber der Landes-Volks- anwältin weiterhin in seiner Funktion als Gemeindeoberhaupt tragbar?

7. Liegt zwischenzeitlich ein Ergebnis der von der Gebarungskontrolle des Amtes Vorarlberger Landesregierung durchgeführten Prüfung des gegen- ständlichen Verkaufs des alten Feuerwehrhauses vor und wenn ja, zu welchem Ergebnis kommt die Prüfung? Wenn nein, bis wann ist mit einem Ergebnis zu rechnen?

8. Kann aus Ihrer Sicht der Gemeinde Sulzberg ein finanzieller Schaden durch dieses Rechtsgeschäft bzw. die Nichtberücksichtigung des Vorkaufsrechts entstehen?

Die Abteilung Gebarungskontrolle (IIIc) hat im Rahmen der Gemeindeaufsicht den von der Landesvolksanwältin dargestellten Sachverhalt vor Ort überprüft. Eine detaillierte Darstellung des Sachverhaltes wurde daraufhin am 19. April 2011 an die Staatsanwaltschaft zur Prüfung übermittelt. Ein Ergebnis der Prüfung durch die Staatsanwaltschaft liegt bislang noch nicht vor.

Mit freundlichen Grüßen

Landeshauptmann Dr. Herbert Sausgruber

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