amtliche Bekanntmachung 1
Amtsgericht Schöneberg
Abteilung für Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen
Az.: 76 K 91/18 Berlin, 30.04.2021
Terminsbestimmung:
Zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft soll am
Datum Uhrzeit Raum Ort
Donnerstag,
24.06.2021 10:30 Uhr 110, Sitzungssaal Amtsgericht Schöneberg, Ringstraße 9, 12203 Berlin öffentlich versteigert werden:
Grundbucheintragung:
Eingetragen im Grundbuch von Zehlendorf
Miteigentumsanteil verbunden mit Sondereigentum
ME-Anteil Sondereigentums-Art SE-Nr. Blatt
3.334/10000 Wohnung und Räume im Kellergeschoss 3 19411
an Grundstück
Gemarkung Flur, Flur-
stück Wirtschaftsart u. Lage Anschrift m²
Zehlendorf Fl. 11,
Nr. 139/162
Gebäude- und Freifläche 14167 Berlin, Jänicke-
straße 99 A 601
Zusatz: Es bleibt voraussichtlich das Recht Abt. III Nr. 5 (93.000,00 €) bestehen.
Lfd. Nr. Objektbeschreibung/Lage (ohne Gewähr) Verkehrswert Die Wohnung ist im Dachgeschoss eines 3geschossigen Zweifamili-
enhauses auf dem Hinterliegergrundstück gelegen. Das Objekt be- steht bei einer Wohnfläche von 102,42 m² Wohnfläche aus 4 Zim- mern, Küche, Flur und zwei Duschbadezimmer. Dazu gehören 2 Kel- lerräume mit ca. 20 m² Fläche.
Sondernutzungsrechte an der Aufdachterrasse und einem PkW-Stell- platz EP2 sind zugeordnet.
590.000,00 €
Der Gesamtverkehrswert wurde auf 590.000,00 € festgelegt.
Weitere Informationen unter www.zvg-portal.de
Die Eintragung des Versteigerungsvermerks erfolgte am 26.09.2018.
Die Beschlagnahme erfolgte am 26.09.2018.
Aufforderung:
Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht er- sichtlich waren, sind spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Antragsteller widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigen- falls sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses den übrigen Rechten nachgesetzt werden.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundstücks oder des nach § 55 ZVG mithaften- den Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Ver- steigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.