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Kirche und Politik

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Kirche und Politik

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ONATO

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QUICCIARINI

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POSTOLISCHER NUNTIUS IN

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STERREICH

I. KIRCHE UND POLITISCHE GEMEINSCHAFT IM ALLGEMEINEN

Die Abhandlung dieses Themas ist von der Sendung der Kirche und der Aufgabe der politischen Gemeinschaft her zu verstehen. Staat und Kirche sind nach Ursprung, Ziel und Verfassung verschieden. Die Kirche ist göttlichen Ursprungs; die politische Gemein- schaft hingegen geht auf den freien Zusammenschluß der Menschen zurück. Das Ziel der Kirche ist das ewige Heil aller Menschen; das Ziel des Staates die Verwirklichung des irdischen Gemeinwohles einer räumlich und zeitlich mehr oder weniger begrenzten menschlichen Gemeinschaft.

Die Verfassung der Kirche ist in ihrem Kern göttlichen Rechtes - wesentliche Struktur- elemente ihres Gefüges sind daher unveränderlich -; staatliche Verfassungen sind hinge- gen zur Gänze menschlichen Ursprungs und daher in allen ihren Elementen veränderbar, wenngleich in jeder ihrer möglichen Ausformungen die Bindung an das natürliche Sit- tengesetz gewahrt werden muß.

Obwohl also die Sendung der Kirche auf das Heilswerk Christi zielt, während die Sen- dung der politischen Gemeinschaft auf das Zeitliche ausgerichtet ist, kümmern sich letzt- lich beide um denselben Menschen.

Die irdischen Probleme sind der Kirche nicht gleichgültig, ist doch der Mensch von seinem Schöpfer dazu berufen, durch sein zeitliches Tun, durch die Unterwerfung und Nutzbarmachung der Erde, durch sein Kulturschaffen, den ihm eigenen Gottesdienst zu vollziehen.

So hat die auf das übernatürliche Heil des Menschen ausgerichtete Tätigkeit der Kir- che mannigfache Auswirkungen auf die gerechte und menschenwürdige Gestaltung des irdischen Gemeinwohls.

Die authentische Verkündigung der Kirche verweist den Menschen auf das letzte Ziel seines Tuns - die Verherrlichung Gottes -, sie mahnt ihn, in der Befolgung der göttlichen Gebote die Würde jedes Menschen zu achten, und gibt ihm die hoffnungsfrohe Gewißheit, daß der Lauf der Geschichte in den Vaterhänden Gottes liegt, der den ver- antwortungsvollen Einsatz der Christen wünscht und ihnen, wenn sie ihm treu sind, sei- nen Beistand nicht vorenthalten wird.

Die Kirche erinnert den Menschen also unermüdlich an die sittlichen Ansprüche, die Gott an dessen Handeln stellt, das sich in vielerlei Hinsicht auf den Mitmenschen und damit auch auf die menschliche Gemeinschaft bezieht, und sie gibt ihm Kraft, sich ihnen zu stellen. Die Auswirkungen, die daraus für den Staat entstehen, können nur positiv und überaus wertvoll sein.

Das II. Vatikanische Konzil deutet sie an, wenn es an die moralische Verantwortung ihrer Glieder im Leben der Gesellschaft erinnert:

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„Die Christen sollen in der politischen Gemeinschaft jene Berufung beachten, die ihnen ganz besonders eigen ist. Sie sollen beispielgebend dafür sein, insofern sie pflichtbewußt handeln und sich für das Gemeinwohl einsetzen. Sie sollen durch ihre Tat zeigen, wie sich Autorität mit Freiheit, persönliche Initiative mit solidarischer Verbundenheit zum gemein- samen Ganzen, gebotene Einheit mit fruchtbarer Vielfalt verbinden lassen“ (GS 75).

Von diesem Dienst abgesehen, den die staatliche Gemeinschaft dem spezifischen Eigen wirken der Kirche verdankt, erhalten viele humanitäre Aktionen wirksame Impulse vom religiösen Gewissen her. Denken wir an so manche Hilfsaktion in Krisengebieten, denken wir ganz konkret z. B. an „Nachbar in Not“, eine Initiative von Caritas, Rotem Kreuz und ORF, die im Mai vor vier Jahren gestartet wurde und viele Früchte gebracht hat.

Auch Bemühungen um echten Frieden und um Gerechtigkeit, um menschliches Zusammenleben in Würde usw. entsprechen den ethischen Forderungen christlicher Lebenshaltung. Der sittliche Anspruch, den die Kirche an den Gläubigen stellt, hilft die- sem, zum Wohl des politischen Gemeinwesens beizutragen.

Das II. Vatikanische Konzil hat sich mit unserem Thema - Kirche und politische Gemeinschaft - ausführlich beschäftigt und seine Lehre im wesentlichen aus dem Evan- gelium entfaltet. Denn als die Pharisäer und Herodianer die Steuerfrage stellten, gab Jesus ihnen eine Antwort, die das Fundament für die Unterscheidung, die je eigene Autonomie und die gegenseitige Verbundenheit von religiösem und politischem Bereich im allgemeinen bildet:

„Gebt dem Kaiser, was dem Kaiser gehört, und Gott, was Gott gehört“ (Mt 22,21).

1) Unterscheidung zwischen Kirche und politischer Gesellschaft

Kirche und Staat sind in ihrem jeweiligen Bereich eigenständig und nicht einander untergeordnet, weder der Staat der Kirche noch die Kirche dem Staat.

Die Verantwortlichen in Kirche und politischer Gemeinschaft sollen daher ihre ent- sprechenden Tätigkeitsbereiche kennen, gegenseitig einander schätzen, miteinander sprechen, harmonisch zusammenarbeiten und sich ergänzen.

Dadurch wird die Erreichung wichtiger Ziele gefördert:

- die authentische Vervollkommnung des Menschen,

- die personale Entfaltung jedes Bürgers, die neben der leiblichen auch die seeli- sche und spirituelle Komponente umfaßt,

- der begeisterte Einsatz für das Gemeinwohl aller Mitglieder der ganzen Gesell- schaft.

2) Die richtig verstandene Autonomie

Natürlich ist die Grenzziehung zwischen den Kompetenzen in concreto manchmal schwierig. Wie wir schon sagten, kümmern sich Staat und Kirche um denselben Men- schen, und es ist Aufgabe der Kirche, ihm die notwendige Orientierung für die Errei- chung seines letzten Zieles zu geben und folglich gegebenenfalls auch vor den Gefah- ren zu warnen, die aus politischen Gegebenheiten für das Heil der Seelen erwachsen können, wenn diese sich nicht am natürlichen Sittengesetz orientieren.

Das geltende Kirchenrecht gibt die unwandelbare Überzeugung der Kirche wieder, die sich auch in den Lehren des letzten Konzils wiederfindet, wenn es erklärt:

„Der Kirche kommt es zu, immer und überall die sittlichen Grundsätze auch über die soziale Ordnung zu verkünden wie auch über menschliche Dinge jedweder Art zu urtei- len, insoweit die Grundrechte der menschlichen Person oder das Heil der Seelen dies erfordern“ (CIC, can. 747 § 2).

Es kann also sein, daß die Kirche ihre Stimme erheben muß - und im gesamten Ver- lauf ihrer Geschichte bis in unsere Tage hat sie das immer wieder getan -, wenn die

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politische Gemeinschaft Wege beschreitet, die letztlich zum Unheil und Schaden des Menschen führen. So gesehen, ist die Kirche, die an kein politisches System gebunden ist, nach den Worten des Konzils „zugleich Zeichen und Schutz der Transzendenz der menschlichen Person“ (GS 76).

In den zahllosen Fragen freilich, in denen für politische Entscheidungen von den Geboten Gottes her keine Vorgaben bestehen, übt die Kirche keine Lehrkompetenz aus.

Es wäre ein Mißbrauch, würde sie sich zu jenen tagespolitischen Fragen autoritativ äußern, die vom Evangelium her für verschiedene Lösungen offen sind.

Das Konzil hat in diesem Zusammenhang eine sehr wesentliche Präzisierung vorge- nommen, wenn es fordert, daß man gerade in der pluralistischen Gesellschaft das Ver- hältnis zwischen Staat und Kirche auch insofern richtig sehen muß, als „zwischen dem, was die Christen als Einzelne oder im Verbund im eigenen Namen als Staatsbürger, die von ihrem christlichen Gewissen geleitet werden, und dem, was sie im Namen der Kir- che zusammen mit ihren Hirten tun, klar unterschieden wird“ (GS 76).

Und das Kirchenrecht gibt die konziliare Lehre wieder, wenn es im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten der Laien erklärt:

„Die Laien haben das Recht, daß ihnen in den Angelegenheiten des irdischen Gemeinwesens jene Freiheit zuerkannt wird, die allen Bürgern zukommt; beim Gebrauch dieser Freiheit haben sie jedoch dafür zu sorgen, daß ihre Tätigkeiten vom Geist des Evangeliums erfüllt sind, und sich nach der vom Lehramt der Kirche vorgeleg- ten Lehre zu richten; dabei haben sie sich jedoch davor zu hüten, in Fragen, die der frei- en Meinungsbildung unterliegen, ihre eigene Ansicht als Lehre der Kirche auszugeben“

(CIC, can. 227).

3) Notwendigkeit der Zusammenarbeit

Daß Konflikte zwischen Kirche und Staat nicht ausgeschlossen sind, zeigt umso deut- licher, wie wichtig eine gedeihliche, von beständigem Dialog getragene Zusammenarbeit beider im Dienst am Menschen ist.

Das Konzil hat erklärt: „Diesen Dienst können beide zum Wohl aller umso wirksamer leisten, je mehr und besser sie rechtes Zusammenwirken miteinander pflegen; dabei sind jeweils die Umstände von Ort und Zeit zu berücksichtigen“ (GS 76).

Wenn die Kirche ihrem Wesen gemäß unermüdlich darauf hinweist, daß die Berufung des Menschen über die zeitliche Ordnung hinausreicht, dann erweist sie der menschli- chen Gesellschaft einen unschätzbaren Dienst. „In der Liebe des Erlösers begründet, trägt sie dazu bei, daß sich innerhalb der Grenzen einer Nation und im Verhältnis zwi- schen den Völkern Gerechtigkeit und Liebe entfalten. Indem sie nämlich die Wahrheit des Evangeliums verkündet und alle Bereiche menschlichen Handelns durch ihre Lehre und das Zeugnis der Christen erhellt, achtet und fördert sie auch die politische Freiheit der Bürger und ihre Verantwortlichkeit“ (GS 76).

Im Gegenzug beansprucht die Kirche einerseits überall und jederzeit das Recht, in wahrer Freiheit den Glauben zu verkünden, ihre Soziallehre kundzumachen und, wenn die Grundrechte des Menschen oder das Heil der Seelen betroffen sind, auch politische Angelegenheiten ihrem Urteil zu unterwerfen (vgl. GS 76).

Im Katechismus der katholischen Kirche heißt es darüber hinaus deutlich: „Einzig die von Gott geoffenbarte Religion hat in Gott, dem Schöpfer und Erlöser, klar den Ursprung und das Ziel des Menschen erkannt. Die Kirche lädt die politischen Verantwortungsträ- ger ein, sich in ihren Urteilen und Entscheidungen nach dieser geoffenbarten Wahrheit über Gott und den Menschen zu richten“ (KKK 2244).

Wenn die Kirche im Rahmen der jeweiligen Möglichkeiten auch vertragliche Überein- künfte mit den Staaten schließt, „setzt sie“, wie das Konzil betont hat, „ihre Hoffnung nicht auf Privilegien, die ihr von der staatlichen Autorität angeboten werden. Sie wird

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sogar auf die Ausübung von legitim erworbenen Rechten verzichten, wenn feststeht, daß durch deren Inanspruchnahme die Lauterkeit ihres Zeugnisses in Frage gestellt ist, oder wenn veränderte Lebensverhältnisse eine andere Regelung fordern“ (GS 76).

4) Die Soziallehre der Kirche

Eine der Maßnahmen, die in jüngster Zeit getroffen wurden, um den Dialog zwischen der Kirche und den politischen Gemeinwesen zu fördern, war die Errichtung der Päpst- lichen Akademie für Sozialwissenschaften durch Johannes Paul II. am 1. Jänner 1994.

Diese neue Institution zielt darauf ab, die Soziallehre der Kirche stets auf die jeweiligen Umstände der Gesellschaft anzuwenden und zu entfalten.

Die Akademie fördert den Dialog mit Fachleuten dieses Bereichs auf internationaler Ebene. Unter den allen Kontinenten entstammenden Wissenschaftlern aus Wirtschaft, Politik, Finanzwissenschaft, Philosophie, Verfassungsrecht usw., die zu Mitgliedern der Akademie ernannt wurden, zählen auch bekannte Persönlichkeiten aus Österreich: der Jesuitenpater Univ.-Prof. Dr. Johannes Schasching und der Vizepräsident des Bundesra- tes Univ.-Prof. Dr. Herbert Schambeck.

Der Heilige Vater hat die Absicht, durch diese neue Akademie die Soziallehre der Kir- che in neuer Weise mit den modernen Gesellschaftswissenschaften in Verbindung zu bringen. Die Soziallehre der Kirche ist ja bekanntlich - zumindest was ihre wissenschaft- liche Ausarbeitung anbelangt - eine relativ junge Disziplin. Ihr Anfang wird mit der Ver- öffentlichung der Enzyklika „Rerum novarum“ durch Leo XIII. im Jahr 1891 angesetzt.

Anläßlich des 100. Jahrestages der Veröffentlichung dieses historischen Dokumentes hat Papst Johannes Paul II. die Enzyklika „Centesimus annus“ an alle Bischöfe, an den Klerus, die Ordensleute, die Gläubigen der katholischen Kirche und an alle Menschen guten Willens adressiert, in der er auch die Lehre des II. Vatikanums sowie die seiner Vor- gänger Pius XI., Pius XII., Johannes XXIII. und Pauls VI. einbringt.

Was die Beziehungen zwischen der Verkündigung der Frohbotschaft und der Sozial- lehre der Kirche anbelangt, erklärt der Papst in diesem Schreiben:

„In der Tat, die Verkündigung und Verbreitung der Soziallehre gehört wesentlich zum Sendungsauftrag der Glaubensverkündigung der Kirche; sie gehört zur christlichen Bot- schaft, weil sie deren konkrete Auswirkungen für das Leben in der Gesellschaft vor Augen stellt und damit die tägliche Arbeit und den mit ihr verbundenen Kampf für die Gerechtigkeit in das Zeugnis für Christus den Erlöser miteinbezieht. Sie bildet darüber hinaus eine Quelle der Einheit und des Friedens angesichts der Konflikte, die im wirt- schaftlich-sozialen Bereich unvermeidlich auftreten. Auf diese Weise wird es möglich, die neuen Situationen zu bestehen, ohne die transzendente Würde der Person weder bei sich selbst noch bei seinen Gegnern zu verletzen, und sie zu einer richtigen Lösung zu führen“ (CA 5).

5) Förderung des Friedens

Sehr wesentlich ist auch der Beitrag der Kirche zu einem Grundanliegen des irdischen Gemeinwohls, zum Frieden.

Das II. Vatikanum hat dazu erklärt: „In der Treue zum Evangelium, gebunden an ihre Sendung in der Welt und entsprechend ihrem Auftrag, alles Wahre, Gute und Schöne in der menschlichen Gemeinschaft zu fördern und zu erhöhen, festigt die Kirche zur Ehre Gottes den Frieden unter den Menschen“ (GS 76).

Was diesen wichtigen Aspekt ihres Wirkens in den letzten Jahrzehnten betrifft, möch- te ich die Initiative Papst Pauls VI. erwähnen, der im Jahr 1968 die jährliche Feier des Weltfriedenstages eingeführt hat. In seiner zu diesem Anlaß veröffentlichten Botschaft - zum 1. Jänner 1979 -, sprach der Papst einprägsam von den echten Waffen des Friedens im Gegensatz zu jenen, die zur Tötung und Vernichtung der Menschheit bestimmt sind.

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Er meinte damit v.a. die moralischen Waffen, die dem internationalen Recht Kraft und Geltung verschaffen. Ausdrücklich bezog er sich auf die Einhaltung der Verträge - pacta sunt servanda! -, auf die internationalen Institutionen und schließlich auf die umsichti- ge und - soll sie nicht Utopie sein - notwendigerweise gemeinsame Abrüstung.

Der Beitrag, den Paul VI. mit seinen insgesamt elf Botschaften geleistet hat, ist ein- drucksvoll. Sie liegen übrigens gesammelt in einem von mir im Berliner Verlag Duncker&

Humblot herausgegebenen Sammelband vor: „Die Weltfriedensbotschaften Papst Pauls VI.“ [Die Weltfriedensbotschaften Papst Pauls VI. Eingeleitet und herausgegeben von Donato Squicciarini. Duncker & Humblot. Berlin]

Papst Johannes Paul II. hat die Initiative der Weltfriedenstage fortgesetzt. Auch seine Botschaften - bis zum Jahr 1992 - liegen ebenso mit Kommentaren versehen und von mir im selben Verlag herausgegeben vor: „Die Weltfriedensbotschaften Papst Johannes Pauls II.“ [Die Weltfriedensbotschaften Papst Johannes Pauls II. Eingeleitet und heraus- gegeben von DDr. Donato Squicciarini. Tit. Erzbischof von Tiburnia, Apostolischer Nun- tius in Österreich. Duncker & Humblot. Berlin]

Diesen ersten Teil unserer Ausführungen zusammenfassend, können wir sagen: Die Beziehungen zwischen Kirche und Staat sollen immer geprägt sein von den Merkmalen recht verstandener Unabhängigkeit, gesunder Zusammenarbeit zum Dienst am einzel- nen Menschen im Interesse seiner harmonischen Entfaltung sowie von eifrigem Bemühen um den Frieden - in jedem Menschen, in jeder Familie, in jeder Gemeinde, in jeder Gesellschaft, in jeder Nation, in der Welt!

II. DASGEMEINWOHL UND DIEAUSÜBUNG DER POLITISCHEN AUTORITÄT

Es ist offensichtlich, daß der Einzelmensch, die Familie und die kleineren menschli- chen Gemeinwesen für sich allein nicht in der Lage sind, ein in jeder Hinsicht mensch- liches Leben zu gewährleisten. „Sie erfassen die Notwendigkeit einer umfassenderen Gesellschaft - das sind Worte des letzten Konzils -, in der alle täglich ihre eigenen Kräf- te zusammen zur ständig besseren Verwirklichung des Gemeinwohls einsetzen. So begründen sie denn die politische Gemeinschaft in ihren verschiedenen Formen“

(GS 74).

Das ist die traditionelle, sozusagen naturrechtliche Argumentation, für die man auch im Neuen Testament eine klare Bestätigung finden kann. Die politische Gemeinschaft besteht um des Gemeinwohls willen. Im Gemeinwohl findet sie ihre Rechtfertigung und ihren Sinn. Aus ihm leitet sie ihr Eigenrecht ab.

Und wie definiert das Konzil das Gemeinwohl? Als „die Summe aller jener Bedingun- gen gesellschaftlichen Lebens, die den einzelnen, den Familien und gesellschaftlichen Gruppen ihre eigene Vervollkommnung voller und ungehinderter zu erreichen gestat- ten“ (GS 74).

Weil die Menschen verschiedener Meinung sein können und dürfen, bedarf es im öffentlichen Gemeinwesen einer obrigkeitlichen Gewalt, die für ein einheitliches Zusam- menwirken auf das Ziel des Gemeinwohls hin sorgt. Sie soll es nicht herrisch tun, son- dern auch als moralische Autorität, die sich an den freien, aber pflichtbewußten Willen wendet.

Diese Lehre ist biblisch wohl fundiert. Wir lesen beim Apostel Petrus:

„Unterwerft euch um des Herrn willen jeder menschlichen Ordnung: dem Kaiser, weil er über allem steht, den Statthaltern, weil sie von ihm entsandt sind, um zu bestrafen, die Böses tun, und die auszuzeichnen, die Gutes tun. (...) Handelt als Freie, aber nicht als solche, die die Freiheit als Deckmantel für das Böse nehmen, sondern wie Knechte Gottes. Erweist allen Menschen Ehre, liebt die Brüder, fürchtet Gott, und ehrt den Kai- ser!“ (l Petr 2,13-17).

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Und in ähnlicher Weise schreibt Paulus:

„Jeder leiste den Trägern der staatlichen Gewalt den schuldigen Gehorsam. Denn es gibt keine staatliche Gewalt, die nicht von Gott stammt; jede ist von Gott eingesetzt.

Wer sich daher der staatlichen Gewalt widersetzt, stellt sich gegen die Ordnung Gottes, und wer sich ihm entgegenstellt, wird dem Gericht verfallen“ (Rom 13,1-3).

1) Ziel der Ausübung der politischen Autorität

Die politische Autorität ist also vom Wesen des Menschen her gefordert. Ihre Ausü- bung beruht, sofern sie in Gerechtigkeit erfolgt, auf dem Naturrecht. Die Regierungs- form und die Auswahl der Regierenden bleibt dabei dem freien Willen der Staatsbürger überlassen (vgl. GS 74).

Das Konzil hat dazu weiter erklärt:

„Ebenso ergibt sich, daß sich die Ausübung der politischen Gewalt in der Gemein- schaft als solcher oder in den für sie repräsentativen Institutionen immer nur im Rahmen der sittlichen Ordnung vollziehen darf, und zwar zur Verwirklichung des Gemeinwohls (...) und entsprechend einer legitimen juridischen Ordnung, die bereits besteht oder noch geschaffen werden soll. Dann aber sind auch die Staatsbürger im Gewissen zum Gehorsam verpflichtet. Daraus ergeben sich also die Verantwortlichkeit, Würde und Bedeutung der Regierenden“ (GS 74).

Selbstverständlich endet das Recht der staatlichen Autorität dort, wo diese den Boden des gerechten Gemeinwohls verläßt.

Als der jüdische Hohe Rat den Aposteln verbieten wollte, Jesus Christus und seine Lehre weiter zu verkünden, haben Petrus und Johannes geantwortet:

„Ob es vor Gott recht ist, mehr auf euch zu hören als auf Gott, das entscheidet selbst. Wir können unmöglich schweigen über das, was wir gesehen und gehört haben“

(Apg 4,19-20).

Und als man ihnen wenig später vorwirft, daß sie dieses Verbot übertreten haben, prägen sie das klassisch gewordene Wort:

„Man muß Gott mehr gehorchen als den Menschen“ (Apg 5,29).

Einer staatlichen Autorität gegenüber, die ihre Zuständigkeit überschreitet, bleiben die Bürger dennoch verpflichtet zu tun, was vom Gemeinwohl her objektiv gefordert ist.

Nur für den Extremfall spricht ihnen die Kirche das Recht nicht ab, „ihre und ihrer Mit- bürger Rechte gegen den Mißbrauch der staatlichen Autorität zu verteidigen, freilich innerhalb der Grenzen des Naturrechts und des Evangeliums“ (GS 74).

Die Gestaltung der Verfassung eines Gemeinwesens und die Ausübung der politi- schen Gewalt „kann entsprechend der Eigenart der Völker und der geschichtlichen Ent- wicklung verschieden sein. Immer aber muß sie im Dienst der Formung eines gebildeten, friedliebenden und gegenüber allen anderen wohlwollenden Menschen stehen, zum Vorteil der gesamten Menschheitsfamilie“ (GS 74).

2) Mitarbeit aller am Gemeinwohl unter Beachtung von Rechten und Pflichten Die Verwirklichung des Gemeinwohls ist - das darf nicht übersehen werden - keines- wegs alleinige Aufgabe der Träger der politischen Autorität. Die verantwortungsbewuß- te Mitarbeit der Bürger ist unbedingt erforderlich - nach Maßgabe der Fähigkeiten und Möglichkeiten jedes einzelnen.

Soll diese Mitarbeit erfolgreich sein, bedarf es einerseits einer sinnvollen Aufteilung der staatlichen Aufgaben, andererseits eines wirksamen Schutzes der Rechte des ein- zelnen.

Das Konzil hat erklärt: „Die Rechte aller Personen, Familien und gesellschaftlichen Gruppen und deren Ausübung sollen anerkannt, geschützt und gefördert werden zusammen mit den Pflichten, die alle Staatsbürger binden. Unter diesen Pflichten muß

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ausdrücklich die Pflicht genannt werden, dem Staat jene materiellen und persönlichen Dienste zu leisten, die für das Gemeinwohl notwendig sind“ (GS 75).

Die Verhältnismäßigkeit zwischen den Maßnahmen der staatlichen Autorität und dem freien Wirken der Bürger ermöglicht die Beachtung des Subsidiaritätsprinzips, dem in der kirchlichen Gesellschaftslehre bekanntlich große Bedeutung beigemessen wird.

Die Regierenden haben sich davor zu hüten, den freien Wirkungskreis der kleineren gesellschaftlichen Einheiten ohne berechtigten Grund einzuengen. Sie sollen die Initiati- ve und Verantwortung der einzelnen bzw. der sozialen Zusammenschlüsse nicht unter- drücken, sondern stützen und fördern.

Diese wichtige Forderung nach Freiheit und Selbständigkeit hat freilich eine Kehrsei- te, die das Konzil gebührend unterstreicht:

„Aber auch die Staatsbürger, einzeln oder in Gruppen, sollen der öffentlichen Auto- rität nicht eine zu umfangreiche Gewalt zugestehen noch von ihr ungebührlich große Zuwendungen und Begünstigungen fordern, so daß die Eigenverantwortung der einzel- nen, der Familien und gesellschaftlichen Gruppen gemindert wird“ (GS 75).

Hier ist das schwierige Gleichgewicht zwischen Sozialisation und Autonomie ange- sprochen, das je nach dem Entwicklungsstand einer Gesellschaft auf sehr verschiedene Weise hergestellt werden kann. Konkrete Umstände können die staatliche Autorität dazu zwingen, intensiver in manche sozialen, wirtschaftlichen oder kulturellen Angelegenhei- ten einzugreifen, „um geeignetere Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß die Staats- bürger und gesellschaftlichen Gruppen wirksamer in Freiheit das Wohl des Menschen in jeder Hinsicht verwirklichen können“ (GS 75). Sobald die Voraussetzungen für derartige dirigistische Maßnahmen wegfallen, soll allerdings die Freiheit baldmöglich wiederher- gestellt werden. „Unmenschlich ist - erklärt dazu das Konzil -, wenn eine Regierung auf totalitäre oder diktatorische Formen verfällt, die die Rechte der Person und der gesell- schaftlichen Gruppen verletzen“ (GS 75).

3) Der Schutz der Ordnung und des Lebens der Bürger

Im Interesse des Gemeinwohls aller Bürger ist eine staatsbürgerliche und politische Erziehung, insbesondere der Jugend, sehr wesentlich, um rechte Vaterlandsliebe zu gewährleisten, den Verantwortungssinn für die Gemeinschaft zu vertiefen und dafür zu sorgen, daß es integre Personen gibt, die sich unter Hintansetzung des eigenen Vorteils und des materiellen Gewinns dem Dienst an der res publica widmen.

Hauptaufgabe der politischen Autorität ist aber natürlich die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der Person.

In jeder Gesellschaft finden sich Menschen, die Unordnung und Unruhe stiften und das Leben anderer Bürger in Gefahr bringen.

Aus dem Bemühen, die öffentliche Ordnung und das menschliche Leben zu schützen, entstanden im Lauf der Geschichte Ordnungs- und Sicherheitskräfte mit dem Recht, von der Waffe Gebrauch machen zu dürfen.

Der Einsatz der Waffe darf jedoch nur zum Schutz des Menschen geschehen, wobei Verhältnismäßigkeit zwischen dem bedrohten Rechtsgut und den Verteidigungsmaß- nahmen gegeben sein muß, d.h. der Gebrauch von Waffen und Gewalt muß der Bedro- hung angemessen sein.

4) Die Unantastbarkeit des menschlichen Lebens

In diesem Zusammenhang scheint es mir wichtig, einige Überlegungen anzufügen, die den Wert und die Unantastbarkeit des Lebens betreffen.

„Das menschliche Leben ist heilig, weil es von seinem Beginn an ‘der Schöpfermacht Gottes’ bedarf und für immer in einer besonderen Beziehung zu seinem Schöpfer bleibt, seinem einzigen Ziel. Nur Gott ist der Herr des Lebens von seinem Anfang bis zu seinem

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Ende: Niemand darf sich, unter keinen Umständen, das Recht anmaßen, ein unschuldi- ges menschliches Wesen direkt zu zerstören“ (KKK 2258).

Das Leben ist ein Geschenk der Liebe Gottes. „Es weckt beim freien Menschen Stau- nen und Dankbarkeit und erfordert, mit lebendigem Verantwortungsbewußtsein ange- nommen, bewahrt und erschlossen zu werden: Gott fordert vom Menschen, dem er das Leben schenkt, daß er es liebt, achtet und fördert. Auf diese Weise wird das Geschenk zum Gebot, und das Gebot selbst offenbart sich als Geschenk“ (Evangelium vitae 52).

„Das Leben wird dem Menschen anvertraut als ein Schatz, den er nicht zerstreuen, als ein Talent, das er verwalten soll. Darüber muß der Mensch seinem Herrn Rechen- schaft ablegen“ (ebd.).

„Das menschliche Leben weist somit einen heiligmäßigen und unverletzlichen Cha- rakter auf, in dem sich die Unantastbarkeit des Schöpfers selbst widerspiegelt. Eben deshalb wird Gott zum strengen Richter einer jeden Verletzung des Gebotes ‘Du sollst nicht töten’, das die Grundlage des gesamten menschlichen Zusammenlebens bildet“

(ebd. 53).

5) Das Notwehrrecht des Gemeinwesens

Aus der Heiligkeit des menschlichen Lebens leitet sich unmittelbar das absolute Ver- bot der direkten Tötung eines Unschuldigen ab. Die Worte dieses Satzes sind besonders sorgfältig gewählt: Die Absolutheit des Verbots bezieht sich einerseits auf die Tötung von unschuldigen Menschen - es kann also Fälle geben, in denen die Tötung eines Schul- digen erlaubt ist; und sie bezieht sich auf die direkte Tötung - d.h. es kann Fälle geben, in denen die indirekte Tötung eines Unschuldigen erlaubt ist, eine in Kauf genommene Tötung also, die als Folge einer sittlich erlaubten Tat eintritt.

Genau in diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach der Erlaubtheit der Not- wehr, bei der - wie erst kürzlich Johannes Paul II. dargelegt hat - „das Recht, das eigene Leben zu schützen, und die Pflicht, das Leben des anderen nicht zu verletzen, sich nur schwer miteinander in Einklang bringen lassen. Zweifellos begründen der innere Wert des Lebens und die Verpflichtung, sich selbst nicht weniger Liebe entgegenzubringen als den anderen, ein wirkliches Recht auf Selbstverteidigung. Selbst das vom Alten Testa- ment verkündete und von Jesus bekräftigte anspruchsvolle Gebot der Liebe zu den ande- ren setzt die Eigenliebe als Vergleichsbegriff voraus: „Du sollst deinen Nächsten lieben wie dich selbst“ (Mk 12,31). Auf das Recht, sich zu verteidigen, könnte demnach nie- mand aus mangelnder Liebe zum Leben oder zu sich selbst, sondern nur kraft einer heroischen Liebe verzichten, die die Eigenliebe vertieft und gemäß den Seligpreisungen des Evangeliums (vgl. Mt 5,38-48) in die aufopfernde Radikalität verwandelt, deren erhabenstes Beispiel der Herr Jesus selber ist“ (EV 55).

„Andererseits kann die Notwehr für den, der für das Leben anderer oder für das Wohl seiner Familie oder des Gemeinwesens verantwortlich ist, nicht nur ein Recht, sondern eine schwerwiegende Verpflichtung sein“ (KKK 2265, EV 55).

Folglich hat auch die Gemeinschaft und somit der Staat ein Notwehrrecht. Dieses Notwehrrecht, dessen Sinn ja der Schutz des Menschen ist, für den das Gemeinwesen Verantwortung trägt, umgreift nicht nur die Verteidigung gegen Angriffe von außen. Es kann auch Schutzmaßnahmen im Inneren eines Staates betreffen.

Der Schutz des Gemeinwohls der Gesellschaft erfordert, daß der Angreifer außer- stande gesetzt wird zu schaden. Soweit unblutige Mittel hinreichen, um das Leben der Menschen gegen ungerechte Angreifer zu verteidigen und die öffentliche Ordnung und die Sicherheit der Menschen zu schützen, hat sich die Autorität an diese Mittel zu hal- ten, denn sie entsprechen besser den konkreten Bedingungen des Gemeinwohls und sind der Menschenwürde angemessener.

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6) Die Vermeidung des Krieges

Damit das Menschenleben geachtet wird und sich entfalten kann, muß Friede herr- schen, den die Heilige Schrift ein Werk der Gerechtigkeit (Jes 32,17) nennt. Die Vermei- dung des Krieges ist demnach ein Gebot, das jeden Bürger und jeden Regierenden ver- pflichtet.

Freilich hat das Konzil eingeräumt: „Solange die Gefahr von Krieg besteht und solan- ge es keine zuständige internationale Autorität gibt, die mit entsprechenden Mitteln ausgestattet ist, kann man, wenn alle Möglichkeiten einer friedlichen Regelung erschöpft sind, einer Regierung das Recht auf sittlich erlaubte Verteidigung nicht abspre- chen“ (GS 79, KKK 2308).

„Die Bedingungen, unter denen es einem Volk gestattet ist, sich in Notwehr militärisch zu verteidigen, sind genau einzuhalten. Eine solche Entscheidung ist so schwerwiegend, daß sie nur unter den folgenden strengen Bedingungen, die gleichzei- tig gegeben sein müssen, sittlich vertretbar ist:

- Der Schaden, der der Nation oder der Völkergemeinschaft durch den Angreifer zugefügt wird, muß sicher feststehen, schwerwiegend und von Dauer sein.

- Alle anderen Mittel, dem Schaden ein Ende zu machen, müssen sich als undurch- führbar oder wirkungslos erwiesen haben.

- Es muß ernsthafte Aussicht auf Erfolg bestehen.

- Der Gebrauch von Waffen darf nicht Schäden und Wirren mit sich bringen, die schlimmer sind als das zu beseitigende Übel. Beim Urteil darüber, ob diese Bedin- gung erfüllt ist, ist sorgfältig auf die gewaltige Zerstörungskraft der modernen Waffen zu achten“ (KKK 2309).

Das sind die herkömmlichen Elemente, die in der Lehre vom „gerechten Krieg“ ange- führt werden. „Die Beurteilung, ob alle diese Voraussetzungen für die „sittliche Erlaubt- heit eines Verteidigungskrieges „vorliegen, kommt dem klugen Ermessen derer zu, die mit der Wahrung des Gemeinwohls betraut sind“ (KKK 2309).

7) Wehrpflicht und Gewissensfälle

Die staatlichen Behörden haben das Recht, den Bürgern die zur nationalen Verteidi- gung notwendigen Verpflichtungen aufzuerlegen, und zwar naturgemäß nicht nur in Kriegs-, sondern auch in Friedenszeiten.

Eine generelle Ächtung des Militärdienstes ist niemals kirchliche Lehre gewesen.

Auch das II. Vatikanische Konzil hat erklärt: „Wer als Soldat im Dienst des Vaterlan- des steht, betrachte sich als Diener der Sicherheit und Freiheit der Völker. Indem er diese Aufgabe recht erfüllt, trägt er wahrhaftig zur Festigung des Friedens bei“ (GS 79).

Die staatlichen Behörden haben zur Wahrung des Gemeinwohls und zur Erhaltung des Friedens unter den Völkern das Recht und die Pflicht, die Bürger zum Wehrdienst einzuberufen. Wie wir schon gesehen haben, kann Notwehr nämlich nicht nur ein Recht sein, auf das allenfalls verzichtet werden könnte, sondern eine Pflicht darstellen, der sich der Mensch nicht entziehen darf.

Das II. Vatikanische Konzil erinnert auch an die Tatsache, daß jeder Mensch das Recht hat, in Freiheit seinem gebildeten Gewissen entsprechend zu handeln, und sich dadurch persönlich sittlich zu entscheiden.

So heißt es in der Pastoralkonstitution: „Ferner scheint es angebracht, daß Gesetze für die in humaner Weise Vorsorge treffen, die aus Gewissensgründen den Wehrdienst verweigern, vorausgesetzt, daß sie zu einer anderen Form des Dienstes an der mensch- lichen Gemeinschaft bereit sind“ (GS 79).

Wie die Geschichte bis hin zu manchen traurigen Ereignissen unserer Tage zeigt, ist die Betonung der Gewissenspflicht gegenüber ungerechten Maßnahmen der staatlichen Autorität, insbesondere im Kriegsfall, zu allen Zeiten notwendig.

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Denn „Handlungen, die mit Wissen und Willen gegen das Völkerrecht und seine all- gemeingültigen Grundsätze verübt werden, sowie Befehle, solche Handlungen auszu- führen, sind Verbrechen. Blinder Gehorsam ist kein ausreichender Entschuldigungsgrund für jene, die sich solchen Befehlen fügen. So ist die Ausrottung eines Volkes, einer Nati- on oder einer ethnischen Minderheit als eine Todsünde zu verurteilen. Man ist sittlich verpflichtet, sich Befehlen, die einen Völkermord anordnen, zu widersetzen“ (KKK 2313).

8) Die Vereinten Nationen

1995 feierten die Vereinten Nationen das 50-Jahr-Jubiläum ihres Bestehens.

Diese zur Sicherung des Weltfriedens und zur Förderung der internationalen Zusam- menarbeit gegründete internationale Organisation ist auch in Wien mit einigen Behör- den vertreten.

Nach der Satzung richten sich die Ziele der Vereinten Nationen auf die Erhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit durch kollektiven Beistand gegen Angriffs- krieg oder Gewaltanwendung, friedliche Schlichtung aller Streitigkeiten durch freund- schaftliche Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, sozialem, kulturellem und huma- nitärem Gebiet sowie durch den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ohne Ansehen von Rasse, Geschlecht, Sprache und Religion.

Insofern die Verantwortlichen der Vereinten Nationen um eine Beilegung oder zumin- dest Abschwächung der Konflikte in den Spannungsherden bemüht sind, setzen sie ein deutliches Zeichen hoffnungsvoller Perspektiven hinsichtlich der Herstellung eines dau- erhaften, soliden und aufrichtigen internationalen Einvernehmens.

In seiner Botschaft an UNO-Generalsekretär Boutros Ghali schrieb Papst Johannes Paul II. am 1. März 1993:

„Die Organisation der Vereinten Nationen ist heute das angemessenste Forum für die internationale Gemeinschaft, um die Verantwortung gegenüber verschiedenen ihrer Mit- glieder zu übernehmen, die nicht in der Lage sind, selbst ihre eigenen Schwierigkeiten zu lösen. Die Autorität des Rechtes und die moralische Kraft der obersten internationa- len Instanzen bilden die Grundlagen, auf denen das Recht zum Eingreifen beruht, um die Volksgruppen zu retten, die Opfer des tödlichen Wahnsinns der Kriegstreiber gewor- den sind“ (L’Osservatore Romano, Nr. 11, 19. März 1993, S. 1).

Ich möchte zu diesem Anlaß auch die Bemühungen erwähnen, die in dieser Hinsicht für die Beilegung von Konflikten entfaltet wurden, wie z. B. in Bosnien-Herzegowina und in Tschetschenien.

Die UNO-Sicherheitskräfte, darunter das österreichische Militär, haben in diesen Gebieten besondere Verdienste erworben.

Anläßlich des 50. Jahrestages des Endes des Zweiten Weltkrieges in Europa hat der Papst eine Botschaft an die Welt gerichtet, in der er sagt:

„Im besonderen wird es darauf ankommen, über wirksame Mittel zur Kontrolle des internationalen Waffenhandels zu verfügen und zugleich geeignete Strukturen zum Ein- greifen im Krisenfall vorzusehen, die alle Parteien dazu veranlassen sollen, statt der bewaffneten Auseinandersetzung lieber den Verhandlungsweg zu wählen“ (Botschaft des Heiligen Vaters Johannes Pauls II. anläßlich des 50. Jahrestages des Endes des Zwei- ten Weltkrieges in Europa, Nr. 14).

Daraus resultieren weite Horizonte für den Fortschritt und die Entwicklung der Völker in den verschiedenen Teilen der Erde, welche die Aufmerksamkeit und die Zuversicht der ganzen Welt erwecken.

Wie schon erwähnt, ist die Kirche besonders bestrebt, im Bereich des Friedens, der Entwicklung und der Verständigung unter den Völkern tätig zu sein.

Eine unentbehrliche Aufgabe sieht die Kirche auch in der Betreuung von Heeresan- gehörigen während ihrer friedenserhaltenden Missionen.

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Ich bin informiert, daß das Bundesheer bereits an 24 Friedenseinsätzen internationa- ler Organisationen teilgenommen hat.

Mehr als 36.000 Frauen und Männer haben sich freiwillig für diesen friedenserhal- tenden Dienst gemeldet, und es war und ist für die Militärseelsorge eine selbstverständ- liche pastorale Verpflichtung, die Soldaten und Heeresangehörigen seelsorglich zu betreuen.

„Kirche unter den Soldaten“ ist bei heutigen UNO-Einsätzen nicht mehr wegzu- denken.

III. DIEPRÄSENZ DERKIRCHE IN DERWELT UND IN EUROPA

Nach den Überlegungen über Kirche und politische Gemeinschaft im allgemeinen und nach der Darlegung der kirchlichen Lehre über einige Aspekte der Ausübung der politischen Autorität möchte ich im dritten Teil meines Vortrages noch kurz von der Prä- senz der Kirche in der Welt und in Europa sprechen - mit dem Blick auf das dritte Jahr- tausend.

Der Heilige Stuhl unterhält nach Angaben des „Annuario Pontificio“ von 1996 als Subjekt des Völkerrechts diplomatische Beziehungen mit 161 Staaten. Ferner hat der Heilige Stuhl 13 Apostolische Delegaten; diese sind seine Vertreter bei den Teilkirchen von 13 Ländern, mit denen noch keine diplomatischen Beziehungen bestehen (vgl.

Annuario Pontificio 1996, S. 1315-1338).

Was die internationalen Organisationen betrifft, ist der Heilige Stuhl vertreten in:

- New York (beim UNO-Hauptquartier), - Paris (bei der UNESCO),

- Genf (beim zweiten Amtssitz der UNO und zahlreichen Spezialorganisationen), - Wien (beim dritten Amtssitz der UNO, bei der UNIDO und bei der IAEA), - Straßburg (beim Europarat),

- Brüssel (bei der Europäischen Union) und - Rom (bei der FAO).

Einzelheiten können aus dem „Annuario Pontificio“ 1996 ersehen werden (vgl. ebd.

S. 1339-1341).

Die Beziehungen des Heiligen Stuhles zu diesen Organisationen sind von der Sorge um das bonum commune humanitatis, das Gemeinwohl der Menschheit, um den Frie- den, um die Entwicklung in allen Ländern, um die Zusammenarbeit der Völker, um die Förderung des geistlichen, moralischen und wirtschaftlichen Wohles der gesamten Menschheitsfamilie getragen.

1) Die internationale Ordnung

Das II. Vatikanische Konzil ermutigt die an Christus Glaubenden, ihren Beitrag zur Schaffung einer internationalen Ordnung zu leisten, in der wahre Brüderlichkeit herscht:

„Zum Aufbau einer internationalen Ordnung, in der die rechtmäßigen Freiheiten aller wirklich geachtet werden und wahre Brüderlichkeit bei allen herrscht, sollen die Christen gern und von Herzen mitarbeiten, und das um so mehr, als der größere Teil der Welt noch unter solcher Not leidet, daß Christus selbst in den Armen mit lauter Stimme seine Jünger zur Liebe aufruft. Das Ärgernis soll vermieden werden, daß einige Nationen, deren Bürger in überwältigender Mehrheit den Ehrennamen „Christen“ tragen, Güter in Fülle besitzen, während andere nicht genug zum Leben haben und von Hunger, Krank- heit und Elend aller Art gepeinigt werden“ (GS 88).

Es darf nicht übersehen werden, daß die Kirche schon durch die treue Erfüllung ihrer göttlichen Sendung einen wichtigen Beitrag zur Festigung des Friedens und zur Schaf- fung einer soliden Grundlage der brüderlichen Gemeinschaft unter den Menschen und

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Völkern leistet. Mit der Verkündigung des Evangeliums ist ja notwendigerweise die För- derung der Kenntnis des natürlichen Sittengesetzes verbunden, dessen Beachtung für die Erstellung jeder stabilen und gerechten Ordnung unter den Menschen unabdingba- re Voraussetzung darstellt.

„Darum muß die Kirche in der Völkergemeinschaft präsent sein, um die Zusammen- arbeit unter den Menschen zu fördern und anzuregen. Das geschieht sowohl durch ihre öffentlichen Institutionen wie durch die umfassende und aufrichtige Zusammenarbeit aller Christen, deren einziger Beweggrund der Wunsch ist, allen zu dienen“ (GS 89).

2) Die Aufgabe der Christen in den internationalen Organisationen

„Eine hervorragende Form des internationalen Wirkens der Christen ist zweifellos die Mitarbeit, die sie einzeln und organisiert in den vorhandenen oder zu gründenden Insti- tutionen zur Förderung der Zusammenarbeit unter den Nationen leisten. Darüber hin- aus können die verschiedenen katholischen internationalen Organisationen auf vielfache Weise zum Aufbau einer friedlichen und brüderlichen Völkergemeinschaft beitragen.

Schließlich ist zu wünschen, daß die Katholiken zur rechten Erfüllung ihrer Aufgabe in der internationalen Gemeinschaft eine tatkräftige und positive Zusammenarbeit anstre- ben mit den getrennten Brüdern, die sich gemeinsam mit ihnen zur Liebe des Evangeli- ums bekennen, und mit allen Menschen, die den wahren Frieden ersehnen“ (GS 90).

3) Kirche und politische Gemeinschaft im vereinten Europa

Was die Kirche und die politische Gemeinschaft im vereinten Europa betrifft, ist die Erklärung der Sondersynode für Europa, die Ende November/Anfang Dezember 1991 in Rom stattgefunden hat, von Bedeutung.

In dieser Erklärung wird auf die Ereignisse des Jahres 1989 besonders für die Geschichte dieses Kontinents hingewiesen. Es handelt sich um eine Stunde von histori- scher Tragweite, die nicht verfehlt werden sollte.

Um diese Verantwortung in und für Europa jetzt zu nützen und fruchtbar werden zu lassen, gilt es, die christlichen Wurzeln der europäischen Zivilisation wiederzuentdecken, die ganz Europa so tief geprägt und viele Werte begründet haben, die bis heute präsent sind bzw. einer Wiederbelebung dringend bedürfen.

Das verlangt, die Gefahren des praktischen Materialismus zu überwinden und die reli- giösen Werte, die die europäischen Länder geprägt haben und ihre Identität bilden, auch mit dem Blick auf das dritte Jahrtausend der christlichen Ära zu fördern.

Um die europäische Situation zu besprechen, denkt Papst Johannes Paul II. an die Durchführung einer zweiten Synode für Europa. Die europäischen Bischöfe wurden vor kurzem eingeladen, spezifische Themen im Blick auf das Jubeljahr 2000 vorzuschlagen.

4) Der Prozeß der europäischen Einigung und die Gefahr des Nationalismus

Die Kirche schaut mit großem Interesse auf den Prozeß der europäischen Einigung.

Um die mit diesem Prozeß verbundenen Probleme zu kennen, zu prüfen und zu einer aus- gewogenen Lösung beitragen zu können, ist die Kirche mit einem eigenen Vertreter bei der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) vertreten. In der Tat stellt sich, während der Weg zur europäischen Einheit beschritten wird, in einigen Tei- len Europas wiederum akut das Problem der Beziehungen zwischen den Nationen.

Die Nationen sind lebendige kulturelle Ausformungen, die den Reichtum Europas zum Ausdruck bringen. Die nationalen Differenzierungen sollen also nicht verschwinden, sondern vielmehr beibehalten und gepflegt werden als historisch gewachsenes Funda- ment der europäischen Solidarität.

Nach dem Zusammenbruch des marxistischen Herrschaftssystems, das mit der erzwungenen Gleichförmigkeit der Völker und der Unterdrückung kleiner Nationen

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gekoppelt war, taucht nun nicht selten die Gefahr auf, daß die Völker Europas in Ost und West wiederum zu alten nationalistischen Vorstellungen zurückkehren.

Die nationale Identität wird aber nur in der Öffnung auf andere Völker hin und in Solidarität mit ihnen vollendet.

Konflikte müssen durch Gespräche und Verhandlungen gelöst werden, nicht aber durch den Gebrauch von Gewalt zur Unterdrückung des anderen.

5) Österreich und Europa

Lassen Sie mich noch einiges besonders über Österreich und Europa sagen.

Dieser den Anwesenden wohl am nächsten liegende Aspekt unseres vielseitigen The- mas wurde von Johannes Paul II. in seiner Ansprache vom 25. April 1992 an die öster- reichischen Bischöfe anläßlich ihres „ad-limina“-Besuches mit den folgenden Worten erwähnt:

„Möge Österreich mit seiner großen Geschichte und seinem Reichtum an Weisheit beitragen zu einem ‘Europa der Nationen’. Es kann helfen, die Mauern abzutragen, die durch Teilungen, Unverständnis und Streit entstanden sind; und es kann Achtung und Vertrauen fördern, um die vielschichtigen Probleme zu lösen, die vor allem nach den Ereignissen von 1989 entstanden sind.

Für euer Land, das bald die tausendjährige Erinnerung des Namens ‘Österreich’ fei- ert, für seine verantwortlichen Politiker, um Wohlergehen und Frieden und für die Kirche will ich die besondere Fürsprache der Gottesmutter erbitten“.

Und anläßlich der Millenniumfeier am 19. Mai 1996 in Neuhofen an der Ybbs hat der Papst eine Botschaft übermittelt, in der es heißt:

„Die historischen, kulturellen und religiösen Wurzeln Österreichs reichen tief nach Osteuropa hinein. Es war immer Drehscheibe und Bindeglied zwischen Ost und West.

Diese Brückenfunktion auch künftig wahrzunehmen, wird von Bedeutung für die weite- re Entwicklung in Europa sein“.

Dieser Wunsch Papst Johannes Pauls II. für Ost- und Westeuropa stimmt mit dem Auspizium überein, das auf einer in der Apostolischen Nuntiatur in Wien angebrachten Tafel aus dem Jahr 1630 steht:

IUNGAT DEUS ORTUM CUM OCCASU AD MAIOREM GLORIAM.

[„Möge Gott den Osten mit dem Westen vereinigen zur größeren Ehre...“]

6) Militärseelsorge

Im Rahmen dieser Vortragsreihe ist es sicher nützlich, die Ansicht der Kirche über die Militärseelsorge darzulegen:

a) Die Tradition der katholischen Kirche in der Militärseelsorge

Die Kirche erkennt der Militärseelsorge einen hohen Stellenwert zu. Das ist auch der Grund, weshalb es in der christlichen Welt immer eine beachtliche Tradition in der Seelsorge für das militärische Personal gab.

Der Respekt und die Achtung der katholischen Kirche gegenüber den Militär- dienstleistenden ist klar in den Worten des Zweiten Vatikanischen Konzils ausge- sprochen.

In der Pastoralkonstitution „Gaudium et spes“ wird ihre Aufgabe als Dienst für Sicherheit und Freiheit der Völker und damit des Friedens so festgehalten:

„Wer aber als Soldat im Dienste des Vaterlandes steht, soll sich als Diener der Sicherheit und Freiheit der Völker betrachten. Er trägt durch die rechte Ausübung seines Dienstes wahrhaftig zur Festigung des Friedens bei“ (GS 79).

Nicht nur das Konzil, sondern auch das ordentliche Lehramt der Kirche haben wie- derholt ihre positive Einstellung zur gerechten Verteidigung in diesem Sinn zum Ausdruck gebracht.

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Papst Johannes Paul II., der seinen pastoral geprägten Pontifikat ganz unter das Zeichen des Friedens und der Völkerverständigung stellt, hat verschiedene Male Botschaften an Offiziere gerichtet, um besonders die friedensschaffenden Ziele des Militärdienstes zu betonen.

Seine wiederholten Friedensappelle und Aufrufe zum Dialog sind nicht zu über- hören.

b) Die Apostolische Konstitution „Spirituali militum curae“

Einen besonderen Akzent für die Militärseelsorge setzte der Papst durch die Ver- öffentlichung der Apostolischen Konstitution „Spirituali militum curae“ vom 21.

April 1986, die die seelsorgliche Tätigkeit der Kirche im Bereich des Militärs regelt.

Sie stellt die Militärordinariate den Diözesen gleich und vergleicht den geistlichen Beistand, den die Seelsorger in den Kasernen, Lagern, Militärschulen und -akade- mien geben, mit der in Pfarreien geleisteten Arbeit.

Der Papst beruft sich dabei auf das Zweite Vatikanische Konzil, das den Weg für ge- eignete Initiativen zur Durchführung besonderer pastoraler Aufgaben geebnet hat.

c) Verantwortung im Dienste der Menschen - Audienz Seiner Heiligkeit Papst Johan- nes Pauls II. an die Offiziersanwärter der Österreichischen Theresianischen Militära- kademie am 13. September 1990

Damals hatte Papst Johannes Paul II. die Offiziersanwärter der Österreichischen Theresianischen Militärakademie zusammen mit Bischof Kostelecky in Audienz empfangen.

Der Papst bezeichnete die Theresianische Militärakademie als eine traditionsreiche Stätte der Ausbildung für den Offiziersnachwuchs.

Viele ihrer Absolventen haben Bedeutendes für ihr Land geleistet. Der Papst ver- weist darauf, gemäß den Verhältnissen unserer heutigen Zeit ein waches Gespür für die große Verantwortung zu entwickeln, die sie zu übernehmen haben.

So ist ihre erstrangige Verantwortlichkeit der Einsatz für den Frieden.

Denn, so Papst Johannes Paul II., die moralische Grundlage des Militärstandes liegt in der Forderung, die geistigen und materiellen Güter der nationalen Gemein- schaft, des Vaterlandes zu verteidigen und zu entfalten.

Allzu oft wird uns schmerzlich vor Augen geführt, daß ein dauerhafter Friede stets gefährdet ist und die Kräfte des menschlich Machbaren übersteigt.

SCHLUßWORT

Sehr verehrte Damen und Herren! Die Fragestellung Kirche und Politik weist uns über das gegenseitige Verhältnis der Institutionen Kirche und Staat hinaus.

Sie verweist uns auch auf ethische Ansprüche, auf die Frage nach dem bonum com- mune der politischen Gemeinschaft und auf den dem Staat aufgetragenen Schutz des menschlichen Lebens und der menschlichen Person.

Wenn die politische Autorität hiezu Macht hat oder - wie die Schrift sagt - das Schwert trägt (vgl. Rom 13,4), so handelt es sich um eine Macht, die ausschließlich zum Dienst gegeben ist und deren Gebrauch nur durch den Dienst an der Gerechtigkeit, am Frieden, an der Ordnung und Sicherheit des Lebens der Bürger in jeder Nation und in der Welt gerechtfertigt ist.

ANMERKUNGEN 1 Vortrag an der Österreichischen Landesverteidigungsakademie in Wien VII, Stiftskaserne, am 20. Juni

1996.

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