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Satzungzur Erhebung von Entgelten für die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungender Humboldt-Universität zu Berlin ( Hochschulbereich )

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Der Präsident

Satzung

zur Erhebung von Entgelten für die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen der Humboldt-Universität zu Berlin ( Hochschulbereich )

Auf der Grundlage des § 2 Abs. 8 Satz 1 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung vom 17. November 1999 (GVBl. S. 630), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Oktober 2001 (GVBl. S. 534) sowie des § 3 Abs. 1 Ziffer 7 der Vorläufigen Verfassung der Hum- boldt-Universität zu Berlin haben das Kuratorium der Humboldt-Universität zu Berlin am 25. Januar 2002 und der Akademische Senat der Humboldt-Universität zu Berlin am 08. Januar 2002 die Anpassung der nach- stehenden Satzung zur Erhebung von Entgelten für die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen der Hum- boldt-Universität zu Berlin (Hochschulbereich) im Rahmen der Euro-Umstellung beschlossen:1

§ 1 Geltungsbereich/Begriffsbestimmung (1) Die Humboldt-Universität zu Berlin erhebt Entgelte für die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen, die sie gemäß § 4 Abs. 3 oder § 26 BerlHG durchführt.

(2) Diese Satzung gilt nicht für die Gasthörerschaft an der Humboldt-Universität zu Berlin.

(3) Weiterbildungsveranstaltungen bedürfen keiner Immatrikulation und sind Angebote der Humboldt- Universität zu Berlin zur

1. wissenschaftlichen Weiterbildung von Hochschul- absolventen;

2. Weiterbildung im Rahmen des weiterbildenden Studiums;

3. beruflichen Weiterbildung

- der Angehörigen der Humboldt-Universität zu Berlin (Hochschulbereich),

- von Interessenten außerhalb der Humboldt- Universität zu Berlin; allgemeinen Erwachse- nenbildung.

1Bestätigt von der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur am 21. Februar 2002

§ 2 Entgeltrahmen/ Entgelthöhe/ Verwendung (1) Der Entgeltrahmen für eine Unterrichtsstunde (45 Minuten) beträgt mindestens 1,28 EUR und höchs- tens 51,13 EUR.

(2) Maßgebend für die Festsetzung der Entgelthöhe sind insbesondere die Dauer der Veranstaltung, die geplante Teilnehmerzahl, die Anzahl der beteiligten Dozentin- nen/ Dozenten, die mit den Dozentinnen/ Dozenten ver- einbarten Honorare, eingesetzte Technik und Unter- richtsmittel sowie eine Verwaltungskostenpauschale.

(3) Die Höhe der Entgelte für einzelne Weiterbildungs- angebote ist nach Maßgabe dieser Satzung unter Be- rücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Situa- tion der Betroffenen sowie der Entgelte anderer Anbie- ter festzusetzen.

Die Höhe der Entgelte wird von der Präsidentin/ dem Präsidenten festgesetzt.

(4) Die Entgelteinnahmen sind ausschließlich zur Fi- nanzierung der Weiterbildung zu verwenden (Zweck- bindung).

§ 3 Entgeltwegfall/ Befreiung/ Ermäßigung (1) Die Erhebung von Entgelten kann entfallen bei Ver- anstaltungen,

- die der gesellschaftspolitischen und staatsbürgerli- chen Bildung dienen,

- deren Durchführung im öffentlichen Interesse oder im besonderen Interesse der Humboldt-Universität zu Berlin liegt,

- die auf der Grundlage von Kooperationsverträgen der Humboldt-Universität zu Berlin durchgeführt werden.

Über den Entgeltwegfall entscheidet die Präsidentin/ der Präsident der Humboldt-Universität zu Berlin.

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(2) Mitglieder der Humboldt-Universität zu Berlin (Hochschulbereich) gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 – 3 und Abs. 3 BerlHG sind von der Entgeltentrichtung befreit.

Ebenso befreit sind Beschäftigte der Medizinischen Fa- kultät der Humboldt-Universität zu Berlin, wenn dies im Rahmen einer Finanzvereinbarung zwischen dem Hochschulbereich und der Medizinischen Fakultät ver- abredet wurde.

(3) Die Zahlung der Entgelte hat vor Beginn der Veran- staltung zu erfolgen.

(4) Wird ein bereitgestellter Lehrgangsplatz unbegrün- det nicht in Anspruch genommen, so kann eine Auf- wandsbeteiligung in Höhe von 25 % des Entgelts, min- destens jedoch in Höhe von 5,11 EUR verlangt werden.

(5) Für Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger/ innen, Wehr- und Zivildienstleistende, Schüler/innen, Auszubildende und Studierende wird das Entgelt auf 50 % ermäßigt.

(6) Sofern mit Dienststellen, Unternehmen, Vereinen, Verbänden oder anderen Einrichtungen ein pauschaler Kostenausgleich vereinbart wurde, entfällt die Pflicht zur individuellen Entgeltentrichtung durch die Teilneh- merin/den Teilnehmer.

§ 4 Übergangsvorschriften

Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung festgelegte Ent- gelte für das weiterbildende Studium können in unver- änderter Höhe erhoben werden. Bei einer Neufestset- zung der Entgelthöhe ist diese Satzung anzuwenden.

§ 5 Inkrafttreten

Die Entgeltsatzung Weiterbildung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung zur Erhebung von Entgel- ten für die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen der Humboldt-Universität zu Berlin (Hochschulbereich) veröffentlicht im Amtlichen Mitteilungsblatt Nr. 31/ 1999 außer Kraft.

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