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Gesetz Gemeinnützigkeit Kleingartenvereine

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Gesetz

über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Kleingartenvereinen und die Führung der Gemeinnützigkeitsaufsicht

Vom 12. Dezember 2000

Der Sächsische Landtag hat am 16. November 2000 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Anerkennung

(1) Die Aufgabe der Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit gemäß § 2 des

Bundeskleingartengesetzes ( BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2111), in der jeweils geltenden Fassung sowie der Führung der Gemeinnützigkeitsaufsicht wird den Landkreisen und Kreisfreien Städten als Anerkennungsbehörden übertragen.

(2) Fachaufsichtsbehörden sind

das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Fachaufsichtsbehörde, die Landesdirektion Sachsen als Fachaufsichtsbehörde.

(3) 1Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten als Anerkennungsbehörden übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. 2Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. 1

§ 2

Gemeinnützigkeitsaufsicht

1Die anerkannten Kleingärtnerorganisationen unterliegen der Aufsicht durch die Anerkennungsbehörde (Gemeinnützigkeitsaufsicht).

2Zum Zwecke der Aufsicht ist die Anerkennungsbehörde berechtigt, sich Unterlagen der Kleingärtnerorganisation vorlegen zu lassen, Kassenprüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, sich Tätigkeitsberichte vorlegen zu lassen.

3Die Kleingärtnerorganisation soll wenigstens einmal innerhalb von fünf Jahren der Anerkennungsbehörde einen Tätigkeitsbericht vorlegen. 4Die Anerkennungsbehörde bestimmt den Zeitpunkt der

Berichterstattung. 2

§ 3 In-Kraft-Treten

1Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

2Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 12. Dezember 2000 Der Landtagspräsident

Erich Iltgen

Der Ministerpräsident In Vertretung

Dr. Hans Geisler Der Staatsminister

für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie Der Staatsminister für

Umwelt und Landwirtschaft Steffen Flath

§ 1 geändert durch Artikel 76 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 192) durch Gesetz Gemeinnützigkeit Kleingartenvereine

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 01.03.2012 Seite 1 von 2

(2)

2

Artikel 58 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 148)

§ 2 geändert durch Gesetz vom 7. August 2009 (SächsGVBl. S. 447)

Änderungsvorschriften

Änderung des Gesetzes über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Kleingartenvereinen und die Führung der Gemeinnützigkeitsaufsicht

Art. 76 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 192)

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Kleingartenvereinen und die Führung der Gemeinnützigkeitsaufsicht

vom 7. August 2009 (SächsGVBl. S. 447)

Änderung des Gesetzes über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Kleingartenvereinen und die Führung der Gemeinnützigkeitsaufsicht

Art. 58 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 148)

Gesetz Gemeinnützigkeit Kleingartenvereine

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 01.03.2012 Seite 2 von 2

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